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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums des Innern für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten sowie die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ((Reisekosten-Trennungsgeldzuständigkeitsübertragungsverordnung MI - RkTrZÜVMI)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums des Innern für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten sowie die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ((Reisekosten-Trennungsgeldzuständigkeitsübertragungsverordnung MI - RkTrZÜVMI)
vom 16. März 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 19])

geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 15])

Auf Grund des § 63 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Übertragung von Aufgaben

(1) Die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird für den gesamten Geschäftsbereich mit Ausnahme des Polizeipräsidiums auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach § 1 Satz 1 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird für den gesamten Geschäftsbereich auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

§ 2
Vertretung bei Klagen

Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium des Innern sowie den gesamten Geschäftsbereich in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Polizeipräsidium in den Fällen des § 1 Absatz 1.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für Anträge auf Berechnung und Zahlung von Reisekosten sowie auf Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisher zuständigen Stellen. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 4 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Reisekosten-Trennungsgeldzuständigkeitsverordnung MI vom 7. April 2011 (GVBl. II Nr. 19), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2011 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 16. März 2012

Der Minister des Innern

Dr. Dietmar Woidke