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Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung (BbgKÜO)

Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung (BbgKÜO)
vom 27. Oktober 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 39])

Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 2 Nummer 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) verordnet der Minister für Wirtschaft:

§ 1 
Überprüfung von Lüftungsanlagen

(1) Über die in § 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Regelungen hinaus ist die wiederkehrende Überprüfung gewerblicher und privater Lüftungsanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1000) wie folgt durchzuführen:

1.  

bei Lüftungsanlagen mit Filter am Lufteintritt oder mit Filterung der Zuluft  

einmal alle zwei Jahre,

2.  

bei Lüftungsanlagen ohne Filter am Lufteintritt  

einmal jährlich,

3.  

bei gewerblichen Dunstabzugsanlagen  

einmal jährlich.

Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus.

(2) Die Erstüberprüfung wird durch Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen gilt § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagenbescheid (§ 3) festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, dem Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die §§ 4, 5, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen sind in der Regel in einem gemeinsamen Arbeitsgang mit den in § 3 Absatz 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung aufgeführten Arbeiten durchzuführen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer eine Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 auszustellen.

(4) Von der Überprüfungspflicht sind Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten, an die keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden, ausgenommen.

§ 2
Begriffsbestimmung

Lüftungsanlagen sind Einrichtungen, die der gewerblichen und privaten Belüftung (Zuluft) und Entlüftung (Abluft) von Räumen oder der Abführung der Abluft aus gewerblichen Dunstabzugsanlagen dienen, einschließlich der Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch.

§ 3 
Bescheid

Bei Gebäuden, in denen eine Feuerstättenschau durchgeführt wird, sind die Festlegungen zu den Lüftungsanlagen gemäß § 1 Absatz 1 in den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufzunehmen. Werden in Gebäuden keine Feuerstättenschauen durchgeführt, wird an Stelle des Feuerstättenbescheids ein Lüftungsanlagenbescheid erlassen.

§ 4 
Arbeitswerte

Die Arbeitswerte für die Überprüfung nach § 1 Absatz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Der Betrag für einen Arbeitswert ist in § 6 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzt.

§ 5 
Anwendung von Vorschriften

Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, und der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden.

§ 6 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(2) Die Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung vom 15. August 2003 (GVBl. II S. 486), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2008 (GVBl. II S. 388) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Potsdam, den 27. Oktober 2009

Der Minister für Wirtschaft

In Vertretung
Michael Richter

Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Lüftungsanlagenüberprüfungen

Bescheiningung über das Ergebnis der Überprüfung an Lüftungsanlagen

Bescheiningung über das Ergebnis der Überprüfung an Dunstabzugsanlagen

Anlage 4 
(zu § 4)

Arbeitswerte

Nr.

Bezeichnung

Arbeitswert

1

Grundgebühr

 

1.1

für jedes benutzte Gebäude, in dem die Bezirksschornsteinfegermeister wiederkehrende Arbeiten im Kalenderjahr ausführen, jährlich

10,95

2

Begehungsgebühr

 

2.1

für jedes Gebäude pro wiederkehrender Arbeit

8,75

3

Arbeitsgebühr

 

3.1

für das Überprüfen des Luftvolumenstroms einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung

10,30

3.1.1

für jede weitere Überprüfung in derselben Nutzungseinheit einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung

6,85

3.2

für das Überprüfen des Luftvolumenstroms bei Gitternetz- oder Kanalmessung einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung

27,40

3.3

für das Überprüfen von Lüftungsschornsteinen, Lüftungsleitungen oder Hauptschächten von Lüftungsverbundschachtanlagen pro Lüftungsschornstein, Lüftungsleitung oder Hauptschacht

1,80

3.3.1

für das Überprüfen von Nebenschächten von Lüftungsverbundschachtanlagen pro Nebenschacht

3,65

3.3.2

zuzüglich pro Stockwerk

0,27

3.4

für das Überprüfen von Lüftungskanälen mit einem Querschnitt bis 450 Quadratzentimeter pro Lüftungskanal für die ersten beiden Meter

1,70

3.4.1

für jeden weiteren angefangenen Meter

0,65

3.4.2

bei Lüftungskanälen mit einem Querschnitt über 450 Quadratzentimeter verdoppelt sich der Arbeitswert

 

3.5

für das Überprüfen einer gewerblichen Dunstabzugsanlage mit einer Haubenlänge bis 2,50 Meter einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung

9,80

3.5.1

für jede weitere angefangene 2,50 Meter, Restlängen bis zu einem Meter bleiben außer Ansatz

3,25

4

Erstüberprüfungsgebühr

 

4.1

für die Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen einschließlich einer Vorbesichtigung im Rohbauzustand sowie das Ausstellen einer Bescheinigung pro Gebäude

43,70

4.2

pro Lüftungsschornstein, Lüftungsleitung oder Hauptschacht

16,40

4.2.1

zuzüglich bei Lüftungsanlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 pro Stockwerk oder bei Lüftungskanälen je angefangene 2,50 Meter; Restlängen bis zu einem Meter bleiben außer Ansatz

6,60

4.2.2

zuzüglich bei Lüftungsanlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 für die Luftvolumenstrommessung

10,30

4.2.2.1

für jede weitere Messstelle in derselben Nutzungseinheit

6,85

4.2.3

zuzüglich für die Luftvolumenstrommessung bei Gitternetz- oder Kanalmessung

27,70

4.3

Für die Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand wird die Hälfte der Arbeitswerte, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.

 

4.4

Für jede erforderliche Wiederholung der Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen wird die Hälfte der Arbeitswerte, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.

 

4.5

Für jede erforderliche Wiederholung der Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen nach Nummer 4.3 wird ein Viertel der Arbeitswerte, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.

 

5

Sondergebühren

 

5.1

für die Sonderbestellung

4,80

5.2

sofern eine Messstelle höher als 3 Meter über dem Fußboden des Aufstellraumes angebracht ist, erhöht sich der Arbeitswert pro Messstelle um

6,30