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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr (Überwachungszuständigkeitsverordnung - ÜbZustV)

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr (Überwachungszuständigkeitsverordnung - ÜbZustV)
vom 29. Juli 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 25], S.454)

geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 04])

Auf Grund des § 47 Abs. 3a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern:

§ 1

Die in der Anlage aufgeführten örtlichen Ordnungsbehörden der amtsfreien Gemeinden und Ämter sind für ihr jeweiliges Gebiet an Gefahrenstellen unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Überwachungszuständigkeitsverordnung vom 26. August 2003 (GVBl. II S. 481), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2004 (GVBl. II S. 837), außer Kraft.

Potsdam, den 29. Juli 2005

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Anlage

  1. Landkreis Dahme-Spreewald

    Gemeinde Schönefeld

    Gemeinde Bestensee

  2. Landkreis Havelland

    Stadt Falkensee

  3. Landkreis Märkisch-Oderland

    Gemeinde Hoppegarten

  4. Landkreis Oberhavel

    Stadt Hennigsdorf

    Gemeinde Birkenwerder

    Gemeinde Glienicke/Nordbahn

  5. Landkreis Potsdam-Mittelmark

    Stadt Teltow

  6. Landkreis Spree-Neiße

    Amt Burg (Spreewald)

    Stadt Drebkau

    Gemeinde Jänschwalde

    Gemeinde Kolkwitz

    Gemeinde Neuhausen/Spree

    Amt Peitz

  7. Landkreis Teltow-Fläming

    Stadt Ludwigsfelde

  8. Landkreis Uckermark

    Stadt Prenzlau