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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr (Überwachungszuständigkeitsverordnung - ÜbZustV)
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr (Überwachungszuständigkeitsverordnung - ÜbZustV)
vom 29. Juli 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 25], S.454)
geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 04])
Auf Grund des § 47 Abs. 3a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Die in der Anlage aufgeführten örtlichen Ordnungsbehörden der amtsfreien Gemeinden und Ämter sind für ihr jeweiliges Gebiet an Gefahrenstellen unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Überwachungszuständigkeitsverordnung vom 26. August 2003 (GVBl. II S. 481), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2004 (GVBl. II S. 837), außer Kraft.
Potsdam, den 29. Juli 2005
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Anlage
- Landkreis Dahme-Spreewald
Gemeinde Schönefeld
Gemeinde Bestensee
- Landkreis Havelland
Stadt Falkensee
- Landkreis Märkisch-Oderland
Gemeinde Hoppegarten
- Landkreis Oberhavel
Stadt Hennigsdorf
Gemeinde Birkenwerder
Gemeinde Glienicke/Nordbahn
- Landkreis Potsdam-Mittelmark
Stadt Teltow
- Landkreis Spree-Neiße
Amt Burg (Spreewald)
Stadt Drebkau
Gemeinde Jänschwalde
Gemeinde Kolkwitz
Gemeinde Neuhausen/Spree
Amt Peitz
- Landkreis Teltow-Fläming
Stadt Ludwigsfelde
- Landkreis Uckermark
Stadt Prenzlau