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Verordnung zur Festsetzung von Stellenobergrenzen für das Land mit Ausnahme der mittelbaren Landesverwaltung und im kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StogV)

Verordnung zur Festsetzung von Stellenobergrenzen für das Land mit Ausnahme der mittelbaren Landesverwaltung und im kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StogV)
vom 3. Dezember 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 28], S.496)

Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die §§ 2 bis 4 gelten für das Land mit Ausnahme der mittelbaren Landesverwaltung und regeln die Stellenobergrenzen für Beamte des Landes.

(2) Die §§ 5 bis 15 gelten für die Gemeinden, Ämter, Landkreise und den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg. Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind kreisfreie Städte und amtsfreie Gemeinden.

Abschnitt 2
Festsetzung von Stellenobergrenzen für das Land
mit Ausnahme der mittelbaren Landesverwaltung

§ 2
Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze

(1) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist. Maßstab dafür sind die Grundsätze der §§ 18 und 25 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei der Berechnung der Stellenobergrenzen sind die sich ergebenden Stellenbruchteile unter 0,5 abzurunden und Stellenbruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 3
Planstellen

(1) Die Prozentsätze für die Stellenobergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Laufbahnen mit denselben Stellenobergrenzen, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.

(2) Planstellen, die als „künftig umzuwandeln“ (ku) bezeichnet sind, sind der Laufbahn- oder Besoldungsgruppe zuzurechnen, der sie nach der Umwandlung angehören werden.

(3) Planstellen, die als „künftig wegfallend“ (kw) bezeichnet sind, sind rechnerisch zu berücksichtigen, solange sie besetzt sind.

(4) Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen sind mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 4
Stellenobergrenzen

Anstelle der in § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes geregelten Obergrenzen für Beförderungsämter dürfen die Anteile der Beförderungsämter für Beamte nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten:

1. im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 9  
 
  • im Gerichtsvollzieherdienst
70 vom Hundert,
 
  • im Polizeivollzugsdienst
50 vom Hundert,
 
  • in allen übrigen Laufbahnen
20 vom Hundert;
2. im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 12  
 
  • im Amtsanwaltsdienst
40 vom Hundert,
 
  • im technischen Dienst
35 vom Hundert,
 
  • in allen übrigen Laufbahnen
25 vom Hundert;
  in der Besoldungsgruppe A 13  
 
  • im Amtsanwaltsdienst
60 vom Hundert,
 
  • in allen übrigen Laufbahnen
15 vom Hundert;
3. im höheren Dienst  
  in der Besoldungsgruppe A 15  
 
  • im technischen Dienst
35 vom Hundert,
 
  • in allen übrigen Laufbahnen
30 vom Hundert;
  in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen  
 
  • in allen Laufbahnen
10 vom Hundert.

§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung. Im Übrigen bleiben die Regelungen des § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes unberührt.

Abschnitt 3
Festsetzung von Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 5
Grundsätze

(1) Die Stellenausweisung hat dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§§ 18 und 25 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu entsprechen. Die in diesem Abschnitt genannten Besoldungsgruppen und Stellenzahlen sind Höchstbewertungen.

(2) Soweit dieser Abschnitt keine Bestimmungen über die höchstzulässige Stellenzahl oder den Anteil der Beförderungsämter trifft, gelten die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes. Ämter der Bundesbesoldungsordnung B stehen nicht zur Verfügung.

(3) Soweit Stellen nach diesem Abschnitt in Anspruch genommen worden sind, dürfen sie bei der Ermittlung der Stellenanteilsverhältnisse nach den Vorschriften des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden.

(4) Soweit nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für eine Besoldungsgruppe eine höhere Stellenzahl als nach den §§ 9 bis 13 zulässig ist, kann für diese mit Ausnahme des § 10, des § 11 Abs. 1 und des § 12 Satz 3 von der Anwendung dieses Abschnitts abgesehen werden.

(5) Freie Planstellen können nur bis zur Zahl der Beamten auf Probe, die bereits eingestellt oder im Laufe des Haushaltszeitraumes zu übernehmen sind, in der entsprechenden Laufbahngruppe berücksichtigt werden. Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so können diese ab 0,5 aufgerundet werden, Stellenbruchteile unter 0,5 sind dem für die nächstniedrigere Besoldungsgruppe ermittelten Anteil hinzuzurechnen.

§ 6
Einwohnerzahlen

(1) Soweit in diesem Abschnitt auf die Einwohnerzahl abgestellt wird, ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach dem Stand vom 30. Juni fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an maßgebend. Im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tag der Volkszählung anstelle der fortgeschriebenen Einwohnerzahl nach Satz 1 maßgebend.

(2) Werden Körperschaften umgebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach Absatz 1 zu errechnen.

§ 7
Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenzen für Beförderungsämter
nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

(1) Von der Anwendung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach diesem Abschnitt können folgende Beamtengruppen ausgenommen werden:

  1. Beamte bei Feuerwehren,
  2. Beamte in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben,
  3. Beamte in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden, Ämter, Landkreise oder sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts betrieben werden,
  4. einer öffentlichen Einrichtung zugewiesene Beamte sowie beurlaubte Beamte, wenn die jeweilige Maßnahme einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten umfasst; während dieses Zeitraumes ist bei Personalmaßnahmen nachzuweisen, dass die Stellenobergrenzen auch nach Rückkehr des Beamten eingehalten werden.

(2) Wird nur eine Stelle des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 oder des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, kann diese Stelle abweichend von der Obergrenze in Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 oder in Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A mit der Amtszulage nach der entsprechenden Fußnote ausgestattet werden, sofern die Stellen für Funktionen vorgesehen sind, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von denen der Besoldungsgruppe A 9 oder A 13 abheben.

Unterabschnitt 2
Abweichungen von den allgemeinen Stellenobergrenzen

§ 8
Beamte des mittleren Dienstes in Gemeinden
und Ämtern sowie in den Landkreisen

In den Gemeinden und Ämtern sowie in den Landkreisen dürfen Planstellen der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden.

§ 9
Beamte des gehobenen Dienstes in Gemeinden und Ämtern

(1) Von den Stellen des gehobenen Dienstes dürfen höchstens ausgewiesen werden bei Gemeinden und Ämtern mit einer Einwohnerzahl

1. bis 5 000  
  in Besoldungsgruppe A 12 1 Stelle,
  in Besoldungsgruppe A 11 1 Stelle;
2. von 5 001 bis 7 000  
  in Besoldungsgruppe A 12 1 Stelle,
  in Besoldungsgruppe A 11 2 Stellen;
3. von 7 001 bis 10 000    
  in Besoldungsgruppe A 12 2 Stellen,
  in Besoldungsgruppe A 11   3 Stellen;
4. von 10 001 bis 15 000  
  in Besoldungsgruppe A 13   1 Stelle,
  in Besoldungsgruppe A 12 3 Stellen;
5. von 15 001 bis 20 000    
  in Besoldungsgruppe A 13 2 Stellen,
  in Besoldungsgruppe A 12   3 Stellen;
6. von 20 001 bis 30 000  
  in Besoldungsgruppe A 13   2 Stellen,
  in Besoldungsgruppe A 12 4 Stellen;
7. von 30 001 bis 50 000    
  in Besoldungsgruppe A 13 3 Stellen,
  in Besoldungsgruppe A 12   5 Stellen;
8. von 50 001 bis 80 000    
  in Besoldungsgruppe A 13 4 Stellen,
  in Besoldungsgruppe A 12   7 Stellen;
9. von 80 001 bis 100 000    
  in Besoldungsgruppe A 13   5 Stellen;
10. von 100 001 bis 125 000    
  in Besoldungsgruppe A 13   7 Stellen;
11. ab 125 001    
  in Besoldungsgruppe A 13 10 Stellen.

(2) In Gemeinden und Ämtern mit bis zu 5 000 Einwohnern kann die Stelle der Besoldungsgruppe A 12 nur für den allgemeinen Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors ausgebracht werden, anderenfalls ist diese Stelle höchs tens mit der Besoldungsgruppe A 11 auszuweisen.

§ 10
Beamte des höheren Dienstes in Gemeinden und Ämtern

(1) In Gemeinden und Ämtern mit bis zu 15 000 Einwohnern ist die Einrichtung von Stellen des höheren Dienstes nicht zulässig. Ist in Gemeinden oder Ämtern mit 15 001 bis 30 000 Einwohnern der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters oder Amtsdirektors nicht Beamter auf Zeit, kann diese Stelle mit einem Beamten der Laufbahngruppe des höheren Dienstes besetzt werden. Die Stelle darf nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zur Besoldungsgruppe A 14 ausgewiesen werden.

(2) In Gemeinden und Ämtern können unbeschadet von Absatz 1 unter Beachtung des § 26 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgewiesen werden, soweit dies nach dem Amtsinhalt, der Bedeutung der Stelle und der mit der Ausübung des Amtes verbundenen Verantwortung gerechtfertigt ist,

  1. von 20 001 bis 30 000 Einwohner
    1 Stelle der Besoldungsgruppe A 14;
  2. von 30 001 bis 50 000 Einwohner
    1 Stelle der Besoldungsgruppe A 15;
  3. von 50 001 bis 80 000 Einwohner
    2 Stellen der Besoldungsgruppe A 15;
  4. von 80 001 bis 100 000 Einwohner
    1 Stelle der Besoldungsgruppe A 16,
    2 Stellen der Besoldungsgruppe A 15;
  5. von 100 001 bis 125 000 Einwohner
    1 Stelle der Besoldungsgruppe A 16,
    3 Stellen der Besoldungsgruppe A 15;
  6. von mehr als 125 000 Einwohnern
    2 Stellen der Besoldungsgruppe A 16,
    4 Stellen der Besoldungsgruppe A 15.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 können bei Übertragung der Aufgabe der Bauaufsicht auf die Gemeinde zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 14 ausgewiesen werden, die für einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den Leiter der Bauaufsicht vorbehalten bleiben.

(3) In den kreisfreien Städten unter 150 000 Einwohner können zusätzlich zu den Stellen nach Absatz 2 für den leitenden Beamten insbesondere der Gesundheitsverwaltung oder der Bau- und Umweltverwaltung eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 16 und eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen werden.

(4) In Städten mit mehr als 45 000 und weniger als 100 000 Einwohnern, denen die Aufgaben der Gesundheitsverwaltung sowie der Bauaufsicht übertragen sind, kann zusätzlich zu den Stellen nach Absatz 2 eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesen werden.

§ 11
Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes in Landkreisen

(1) In Landkreisen mit mehr als 150 000 Einwohnern können drei Stellen für den leitenden Beamten insbesondere folgender Aufgabengruppen

  1. der Gesundheitsverwaltung,
  2. der Bau-, Kataster- oder Umweltverwaltung,
  3. der Veterinärverwaltung oder
  4. des Rechtsamtes, soweit ihm die Kommunalaufsicht zugeordnet ist,

mit der Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesen werden. Von den in Satz 1 nicht erfassten Stellen, die nach dem Amtsinhalt, der Bedeutung und der mit der Ausübung des Amtes verbundenen Verantwortung mit einem Beamten der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zu besetzen sind, können bis zu vier Stellen mit der Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen werden. Soweit Stellen der Besoldungsgruppe A 16 für die in Satz 1 vorgesehenen Aufgabengruppen nicht ausgewiesen werden, sind, falls Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen werden, diese zuerst für die nicht berücksichtigte Aufgabengruppe vorzusehen. Eine fünfte Stelle der Besoldungsgruppe A 15 darf bei Übertragung der Katasterverwaltung auf die Landkreise eingerichtet werden. Die Stelle nach Satz 4 ist für den Leiter der Katasterverwaltung nur vorbehalten, soweit die Stelle des Leiters der Katasterverwaltung nicht in Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesen wurde.

(2) Soweit bei Landkreisen mit mehr als 150 000 Einwohnern Stellen nach dem Amtsinhalt, der Bedeutung der Stelle und der mit der Ausübung des Amtes verbundenen Verantwortung mit einem Beamten der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zu besetzen sind, können fünf Stellen mit der Besoldungsgruppe A 13 und acht Stellen mit der Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesen werden.

(3) Für Landkreise mit bis zu 150 000 Einwohnern gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass in der Besoldungsgruppe A 16 bis zu zwei Stellen, in der Besoldungsgruppe A 15 bis zu drei, nach Übertragung der Katasterverwaltung vier Stellen, in der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst bis zu vier Stellen sowie in der Besoldungsgruppe A 12 bis zu sechs Stellen ausgewiesen werden dürfen.

§ 12
Beamte des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg

Für die Beamten des mittleren Dienstes gilt § 8 entsprechend. Für die Beamten des gehobenen Dienstes dürfen zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und drei Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesen werden. Für den zum allgemeinen Vertreter des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg bestellten Beamten darf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen werden.

§ 13
Anrechnung von Stellen für Beamte auf Zeit
auf die Stellen für Beamte auf Lebenszeit

(1) Die nach den §§ 10 und 11 zulässigen Stellen vermindern sich um die Stellen für Beamte auf Zeit in der Reihenfolge der höchsten Besoldungsgruppen, die bei Gemeinden oder Ämtern

  1. bis zu 30 000 Einwohnern neben dem Bürgermeister oder Amtsdirektor,
  2. über 30 000 Einwohner neben dem Bürgermeister oder Amtsdirektor sowie dem zum allgemeinen Vertreter bestellten hauptamtlichen Beigeordneten

ausgewiesen wurden.

(2) Die Stellen von Beamten auf Zeit, die bei Landkreisen

  1. bis zu 150 000 Einwohnern neben dem Landrat sowie dem zum allgemeinen Vertreter bestellten hauptamtlichen Beigeordneten,
  2. über 150 000 Einwohner zusätzlich eines sonstigen Beigeordneten

ausgewiesen wurden, sind auf die nach § 7 zugelassenen Stellen in der Reihenfolge der jeweils höchsten Besoldungsgruppe anzurechnen.

§ 14
Stellenüberhänge

(1) Ergeben sich nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und dieser Verordnung Überhänge an Stellen für Beförderungsämter, so ist in entsprechendem Ausmaß bei der Gesamtzahl der Planstellen der betroffenen Besoldungsgruppen im Stellenplan der Vermerk „ku“ (künftig umzuwandeln) oder „kw“ (künftig wegfallend) anzubringen.

(2) In der Haushaltssatzung sind die Rechtsfolgen festzulegen, die die Vermerke auslösen sollen. Dabei ist für mindestens jede zweite frei werdende, von einem Vermerk betroffene Planstelle der Besoldungsgruppe der Wegfall oder die Umwandlung in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe zu bestimmen, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.

(3) Eine Stelle wird nicht nur durch Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers, sondern auch durch seine Einweisung in die Stelle einer höheren Besoldungs- oder Laufbahngruppe frei. Zur Vermeidung oder zum Abbau eines Überhanges an Beförderungsämtern dürfen Planstellen der höheren Laufbahngruppe nicht in Anspruch genommen und, auch nicht durch Stellenumwandlung, neu ausgewiesen werden.

§ 15
Evaluierung

Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit sind im Zuge der Einführung des Landesbesoldungsrechts, das das Bundesbesoldungsgesetz ablöst, zu prüfen.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen vom 22. Juli 1994 (GVBl. II S. 672), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 48), außer Kraft.

Potsdam, den 3. Dezember 2007

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister der Finanzen
Rainer Speer

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm