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Verordnung über das Verfahren bei Volksbegehren im Land Brandenburg (Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg)
Verordnung über das Verfahren bei Volksbegehren im Land Brandenburg (Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg)
vom 30. Juni 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 43], S.280)
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 21], S.386, 389)
Aufgrund des § 70 des Volksabstimmungsgesetzes verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtages:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
§ 1 Abstimmungsorgane für das Volksbegehren
§ 2 Aufsichtsführende Person
§ 3 Eintragungsräume
§ 4 Behandlung und Form der Eintragungslisten
§ 5 Bekanntmachung der Abstimmungsbehörde
§ 6 Auslegung der Eintragungslisten
§ 7 Prüfung der Eintragungsberechtigung
§ 8 Ausübung des Eintragungsrechtes
§ 9 Rechtsbehelf
§ 10 Abschluß der Eintragungslisten
§ 11 Ungültige Eintragungen
§ 12 Feststellung des Ergebnisses
§ 13 Bekanntmachungen
§ 14 Sorbische Sprache
§ 15 Zustellungen
§ 16 Sicherung der Unterlagen
§ 17 Vernichtung der Unterlagen
§ 18 Anlagen
§ 19 Inkrafttreten
§ 1
Abstimmungsorgane für das Volksbegehren
(1) Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren sind der Landesabstimmungsausschuß und der Landesabstimmungsleiter für das Abstimmungsgebiet sowie die Kreisabstimmungsausschüsse und Kreisabstimmungsleiter für einzelne oder mehrere Stimmkreise.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesabstimmungsausschusses und des Landesabstimmungsleiters gelten die Verfahrensvorschriften über den Landeswahlausschuß und Landeswahlleiter bei Landtagswahlen entsprechend. Satz 1 gilt für die Kreisabstimmungsausschüsse und Kreisabstimmungsleiter entsprechend.
(3) Stimmkreise sind die Wahlkreise des Landes für die Landtagswahl. Liegt dem Landtag eine Vorlage vor, die eine Anpassung der Stimmkreise für die nächste Landtagswahl an veränderte Verhältnisse vorsieht, so kann der Landesabstimmungsleiter im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtages anordnen, daß sich die Stimmkreise nach dieser Vorlage bestimmen.
(4) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen. Den Mitgliedern der Abstimmungsorgane kann für die Teilnahme an einer Sitzung des betreffenden Abstimmungsausschusses ein Erfrischungsgeld gemäß § 8 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gewährt werden.
§ 2
Aufsichtsführende Person
Die Abstimmungsbehörde bestimmt, wer während der Eintragungsfrist in den Eintragungsräumen die Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten der aufsichtsführenden Person wahrnimmt. Sie kann mehrere aufsichtsführende Personen bestimmen und die aufsichtsführenden Personen jederzeit ablösen.
§ 3
Eintragungsräume
Als Eintragungsräume sind Amtsräume des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde zu bestimmen; sie sollen leicht zugänglich sein. Das Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen.
§ 4
Form und Behandlung der Eintragungslisten
(1) Die Eintragungslisten sind entsprechend dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. Sie müssen am Anfang den Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 des Volksabstimmungsgesetzes und im Anschluß daran den nötigen Raum für die Eintragung nach § 18 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes, für Vermerke und Bemerkungen sowie für einen entsprechenden Abschlußvermerk enthalten. Bei mehreren Volksbegehren ist für die Eintragungslisten eines jeden Volksbegehrens Papier anderer Farben zu verwenden. Andere Eintragungslisten dürfen nicht ausgelegt werden, Einlagebogen nicht verwendet werden.
(2) Der Landesabstimmungsleiter leitet den jeweiligen Abstimmungsbehörden die Eintragungslisten in genügender Anzahl bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist zu. Der Zeitpunkt des Eingangs der Eintragungslisten ist von den Abstimmungsbehörden aktenkundig festzuhalten.
(3) Die Abstimmungsbehörde hat ferner aktenkundig festzuhalten, in welchem Eintragungsraum die Eintragungslisten ausgelegt werden.
§ 5
Bekanntmachung der Abstimmungsbehörde
Die Abstimmungsbehörde hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist die Bekanntmachung nach § 14 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes zu bewirken. Die Abstimmungsbehörde veröffentlicht die Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Bekanntmachung durch Aushang während der gesamten Eintragungsfrist an möglichst vielen den Einwohnern zugänglichen Stellen erfolgt.
§ 6
Auslegung der Eintragungslisten
Die Eintragungslisten sind innerhalb der Eintragungsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten der Meldebehörde auszulegen. Abweichend von Satz 1 können unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mit Zustimmung des Kreisabstimmungsleiters vergleichbare Eintragungszeiten festgelegt werden.
§ 7
Prüfung der Eintragungsberechtigung
(1) Vor der Eintragung ist die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen.
(2) Eine eintragungswillige Person ist zurückzuweisen, die
- ihr Eintragungsrecht bei einer Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben will, in der sie nicht ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- nach den Unterlagen der zuständigen Abstimmungsbehörde nicht eintragungsberechtigt ist.
(3) In kreisfreien Städten, in denen nicht nur ein Stimmkreis besteht, gewährleistet die Abstimmungsbehörde, daß die eintragungsberechtigten Personen sich nur in die Eintragungslisten des jeweiligen Stimmkreises eintragen.
(4) Beauftragt eine Person, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, eine andere Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechtes nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes, so hat die Abstimmungsbehörde ferner die Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Vollmacht zu prüfen. Die Vollmacht ist als Anlage zur Eintragungsliste zu nehmen. Liegen für mehrere Volksbegehren gleichzeitig Eintragungslisten aus, so ist sorgfältig zu prüfen, für welches Volksbegehren die Vollmacht gilt.
(5) Wird eine eintragungswillige Person zurückgewiesen,so ist der Grund für ihre Zurückweisung aktenkundig festzuhalten.
§ 8
Ausübung des Eintragungsrechtes
(1) Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muß persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen genügt die Angabe des Rufnamens), Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen. Die Eintragungen sind fortlaufend zu numerieren.
(2) Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies der aufsichtsführenden Person mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen; die Niederschrift ist als Anlage zur Eintragungsliste zu nehmen. In diesen Fällen trägt die aufsichtsführende Person in der Eintragungsliste in der für Vermerke vorgesehenen Spalte ein "A" ein.
(3) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 7 Abs. 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Hilfsperson mit ihren Vor- und Familiennamen unterzeichnet und die aufsichtsführende Person in der Eintragungsliste in der für Vermerke vorgesehenen Spalte ein "H" einträgt.
(4) Die Ausübung des Eintragungsrechts ist in geeigneter Weise zu vermerken.
(5) Aus den Eintragungslisten dürfen keine personenbezogenen Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. Die Einsichtnahme der Eintragungen durch die eintragungsberechtigten Personen ist auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken.
§ 9
Rechtsbehelf
(1) Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, bei der Abstimmungsbehörde einzulegen. Der Widerspruchsführer hat, soweit möglich, die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Trifft die Abstimmungsbehörde eine dem Widerspruch stattgebende Entscheidung, so ist sie dem Widerspruchsführer sofort mitzuteilen. In den Fällen des § 20 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes hat sie dem Widerspruchsführer ferner mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die betroffene Person ihr Eintragungsrecht ausüben kann; die Abstimmungsbehörde unterrichtet sofort den Landesabstimmungsleiter und den Kreisabstimmungsleiter über den Inhalt dieser Entscheidung.
(3) Die Abstimmungsbehörde hat einen Widerspruch, dem sie nicht stattgibt, mit den entsprechenden Unterlagen spätestens am dritten Tag nach Empfang des Widerspruchs dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen.
(4)Der Kreisabstimmungsleiter entscheidet binnen drei Tagen, in den Fällen des § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes sofort nach Zuleitung des Widerspruchs durch die Abstimmungsbehörde, über den Widerspruch. In den Fällen des § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes entscheidet der Kreisabstimmungsleiter ferner, bis zu welchem Zeitpunkt die betroffene Person ihr Eintragungsrecht ausüben kann; er unterrichtet sofort den Landesabstimmungsleiter über den Inhalt dieser Entscheidung. Der Kreisabstimmungsleiter hat dafür zu sorgen, daß die Abstimmungsbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Abstimmungsbehörde unterrichtet den Widerspruchsführer gemäß Absatz 2.
§ 10
Abschluß der Eintragungslisten
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Abstimmungsbehörden die Eintragungslisten unverzüglich ab, indem mit einem roten Stift eine waagerechte Linie unter die letzte Eintragung gezogen und die darunter liegende eintragungsfreie Fläche diagonal durchgezogen wird.
(2) Werden Personen gemäß § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes nach Ablauf der Eintragungsfrist zur Eintragung zugelassen, so sind diese Eintragungen in eine neue Eintragungsliste, die in dem Abschlußvermerk als solche zu kennzeichnen ist, vorzunehmen. Diese Eintragungsliste ist unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes und nachdem alle Personen, die nach § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes nach Ablauf der Eintragungsfrist zur Eintragung zugelassen worden sind, ihr Eintragungsrecht ausgeübt haben oder nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Fristen entsprechend Absatz 1 abzuschließen.
§ 11
Ungültige Eintragungen
(1) Die Gültigkeit der Eintragungen bestimmt sich nach § 19 des Volksabstimmungsgesetzes.
(2) Eintragungen, die einen Zusatz enthalten, sind ungültig, wenn
- durch den Zusatz der Wille der eintragungsberechtigten Person, das Volksbegehren zu unterstützen, zweifelhaft erscheint,
- die eintragungsberechtigte Person ihre Eintragung mit einem nicht zulässigen Zusatz versieht.
§ 12
Feststellung des Ergebnisses
(1) Die Abstimmungsbehörde stellt mit dem Abschluß der Eintragungslisten unverzüglich
- die Zahl der Eintragungen,
- die Zahl der ungültigen Eintragungen,
- die Zahl der gültigen Eintragungen
fest und vermerkt dieses am Schluß der Eintragungslisten. Gleichzeitig bestätigen die Abstimmungsbehörden am Schluß der Eintragungsliste, daß nur Personen zur Eintragung zugelassen worden sind, die nach den Unterlagen der Abstimmungsbehörde am Tag der Eintragung oder spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes eintragungsberechtigt waren. Werden Eintragungen für ungültig erachtet, so ist das unter Angabe der Gründe auf der Eintragungsliste in der entsprechenden Spalte zu vermerken. In einer Anlage zur Eintragungsliste ist auf Eintragungen hinzuweisen, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen.
(2) Die abgeschlossenen Eintragungslisten einschließlich sämtlicher Anlagen sind mit einer Aufstellung nach dem Muster der Anlage 2 dem Kreisabstimmungsleiter zu übersenden. Die Aufstellung muß die Gesamtzahl der bei der Abstimmungsbehörde geleisteten Eintragungen, die entsprechenden Zahlen der gültigen und ungültigen Eintragungen sowie die Zahl der Widersprüche nach § 20 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes, über die zum Zeitpunkt des allgemeinen Abschlusses der Eintragungslisten (§ 10 Abs. 1) noch nicht entschieden worden ist und die Zahl der zurückgewiesenen Personen, die nach Ablauf der Eintragungsfrist noch Widerspruch nach § 20 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes erheben können, enthalten.
(3) Der Kreisabstimmungsleiter bereitet auf der Grundlage der ihm übermittelten Ergebnisse eine Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 3a vor. Sofern der Stimmkreis mehrere Ämter und amtsfreie Gemeinden umfaßt, bereitet der Kreisabstimmungsleiter auf der Grundlage der ihm übermittelten Ergebnisse eine Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 3b vor. Der Kreisabstimmungsausschuß prüft die Eintragungslisten einschließlich der beigefügten Anlagen, die Aufstellungen nach Absatz 2 und die Zusammenstellung auf ihre Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit, veranlaßt erforderlichenfalls ihre Ergänzung und ermittelt das Ergebnis für den Stimmkreis nach dem Muster der Anlage 3a oder 3b. Der Kreisabstimmungsleiter übermittelt in Form der Zusammenstellung das ermittelte Ergebnis sowie die Aufstellungen nach Absatz 2 unverzüglich dem Landesabstimmungsleiter. Er unterrichtet den Landesabstimmungsleiter dabei auch über etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens oder der Gültigkeit von Eintragungen bestehen. Der Landesabstimmungsleiter kann anordnen, daß ihm ferner die gesamten Eintragungslisten einschließlich sämtlicher Anlagen des Stimmkreises übersendet werden.
(4) Der Landesabstimmungsausschuß prüft die Feststellung der Kreisabstimmungsausschüsse auf Ordnungsmäßigkeit und rechnerische Richtigkeit, faßt die von den Kreisabstimmungsausschüssen ermittelten Ergebnisse zu einem Eintragungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht einschließlich der Zusammenstellungen nach Absatz 3 und der Aufstellungen nach Absatz 2 unverzüglich dem Präsidenten des Landtages zu. In dem Bericht ist auf etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens oder der Feststellung der Ergebnisse bestehen, besonders hinzuweisen.
(5) Nehmen eintragungsberechtigte Personen in den Fällen des § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes ihr Eintragungsrecht nach Abschluß der allgemeinen Eintragungsfrist wahr,so übersendet die Abstimmungsbehörde die abgeschlossene neue Eintragungsliste (§ 10 Abs. 2) unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. Der Kreisabstimmungsleiter prüft diese Eintragungsliste einschließlich der ihr beigefügten Anlagen auf Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit und veranlaßt erforderlichenfalls ihre Ergänzung. Der Kreisabstimmungsleiter übermittelt die geprüften Eintragungslisten einschließlich der ihnen beigefügten Anlagen unverzüglich dem Landesabstimmungsleiter. Der Landesabstimmungsleiter kann anordnen, daß den Eintragungslisten eine Zusammenstellung nach Absatz 3 beizufügen ist. Der Landesabstimmungsausschuß prüft die Eintragungslisten einschließlich der ihnen beigefügten Anlagen und, im Fall des Satzes 4, die Zusammenstellungen auf Ordnungsmäßigkeit und rechnerische Richtigkeit, berichtigt seine Zusammenfassung nach Absatz 4, fertigt eine Ergänzung zu dem Bericht nach Absatz 4 an und leitet diese einschließlich der Eintragungslisten und der ihnen beigefügten Anlagen sowie etwaiger Zusammenstellungen dem Präsidenten des Landtages zu.
§ 13
Bekanntmachungen
(1) Die Abstimmungsbehörden und Kreisabstimmungsleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für das Amt, die amtsfreie Gemeinde, die kreisfreie Stadt oder den Landkreis üblichen Form, soweit nicht nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Erfolgen danach die Bekanntmachungen durch Aushang, beträgt die Aushangfrist mindestens eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen an möglichst vielen den Einwohnern zugänglichen Stellen des Stimmkreises bekanntgegeben werden.
(2) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist
- bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
- bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.
(3) Muß die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn
- bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß,
- bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß.
(4) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen der Abstimmungsbehörden der Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Verwaltung des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, bei Bekanntmachungen der Kreisabstimmungsleiter der Aushang in ihrer Dienststelle oder im Eingang des Gebäudes.
§ 14
Sorbische Sprache
Im Siedlungsgebiet der Sorben hat die Abstimmungsbehörde zu sichern, daß die Bekanntmachungen nach § 5 sowie die Kenntlichmachung der Eintragungsräume nach § 3 auch in sorbischer Sprache erfolgen.
§ 15
Zustellungen
Zustellungen werden nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.
§ 16
Sicherung der Unterlagen
(1) Die Unterlagen über das Volksbegehren einschließlich der Niederschriften nach § 17 Abs. 3 sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind.
(2) Auskünfte aus den Unterlagen nach Absatz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit dem Volksbegehren zugrunde liegt.
§ 17
Vernichtung der Unterlagen
(1) Die Unterlagen über das Volksbegehren einschließlich der Eintragungslisten und der ihnen beigefügten Anlagen sind sechs Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksbegehrens nach § 21 Abs. 5 des Volksabstimmungsgesetzes zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können. Ist ein Volksbegehren nicht ordnungsgemäß zustandegekommen und wird die Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens durch das Präsidium des Landtages (§ 21 Abs. 4 des Volksabstimmungsgesetzes) vor dem Verfassungsgericht des Landes (§ 22 des Volksabstimmungsgesetzes) angefochten, so sind die Unterlagen sechs Monate nach Zugang der Entscheidung zu vernichten.
(2) Der Landesabstimmungsleiter kann zulassen, daß die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.
(3) Die Niederschriften über die Sitzungen der Abstimmungsausschüsse über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens zählen nicht zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1.
§ 18
Anlagen
Die dieser Verordnung beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 30. Juni 1993
Der Minister des Innern
Alwin Ziel
Anlage 1
Eintragungsliste für das Volksbegehren
____________________________
(Bezeichnung der Abstimmungsbehörde)
____________________________
(Landkreis/kreisfreie Stadt)
____________________________
(Nummer des Stimmkreises)
Kurzbezeichnung _____________________________________________________________
______________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________
Die unterzeichneten eintragungsberechtigten Personen begehren, daß der Landtag(1)
nach § 5 des Volksabstimmungsgesetzes annimmt.
(1) Zutreffendes bitte ankreuzen.
Wortlaut
des begehrten Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach
§ 5 des Volksabstimmungsgesetzes
Lfd. Nr. | Familienname | Vorname | Tag der Geburt | Wohnort Straße, Nr. | persönliche und handschriftliche Unterschrift; Datum der Eintragung | Amtliche Vermerke | Amtliche Bemerkungen |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | |||||||
2 | |||||||
3 | |||||||
4 | |||||||
5 | |||||||
6 | |||||||
7 | |||||||
8 | |||||||
9 | |||||||
10 |
usw.
Abschlußvermerk der Abstimmungsbehörde:
Es wird bescheinigt, daß
A.(2)
B. nur Personen zur Eintragung zugelassen worden sind, die am Tag der Eintragung oder spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist nach den Unterlagen der Abstimmungsbehörde eintragungsberechtigt sind und die Eintragungen der eintragungswilligen Personen nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes und des § 7 der Volksbegehrensverfahrensverordnung geprüft worden sind,
C. diese Eintragungsliste
1. ___________________ Eintragungen,
2. ___________________ ungültige Eintragungen sowie
3. ___________________ gültige Eintragungen
enthält.
Die Vollmachten nach § 7 Abs. 4 und die Niederschriften nach § 8 Abs. 2 der Volksbegehrensverfahrensverordnung sind beigefügt.
_____________________________, den _________________________ 19___
(Ort)
_______________________________________________
(Dienstsiegel)
________________________________________________
(Bezeichnung der Abstimmungsbehörde)
_____________________________________
(Unterschrift)
(2) Zutreffendes ankreuzen.
Anlage 2
Aufstellung über das Ergebnis des Volksbegehrens
____________________________
(Bezeichnung der Abstimmungsbehörde)
____________________________
(Landkreis/kreisfreie Stadt)
__________________________
(Nummer des Stimmkreises)
Kurzbezeichnung _____________________________________________________________
____________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
bei der oben genannten Abstimmungsbehörde.
Zur Beachtung:
Die Aufstellung ist in zwei Stücken dem Landesabstimmungsleiter zu übersenden.
Gesamtergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben:
A | Zahl der Eintragungslisten, |
B | Zahl der Eintragungen, |
C | Zahl der ungültigen Eintragungen, |
D | Zahl der gültigen Eintragungen, |
E | Zahl der Widersprüche nach § 20 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes, über die zum Zeitpunkt des allgemeinen Abschlusses der Eintragungslisten noch nicht entschieden worden ist, |
F | Zahl der zurückgewiesenen Personen, die nach Ablauf der Eintragungsfrist noch Widerspruch nach § 20 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes erheben können. |
Gegenstand der Zahlenangabe | Kennbuchstabe | Anzahl |
---|---|---|
Eintragungslisten insgesamt | A | |
Eintragungen insgesamt | B | |
Ungültige Eintragungen | C | |
Gültige Eintragungen | D | |
Zahl der noch nicht entschiedenen Widersprüche | E | |
Zahl der noch möglichen Widersprüche | F |
Festgestellt durch die Abstimmungsbehörde.
____________________________________, den __________________ 19____
___________________________________________________
(Dienstsiegel)
___________________________________________________
(Bezeichnung der Abstimmungsbehörde)
_______________________
(Unterschrift)
Anlage 3a
Zusammenstellung über das Ergebnis des Volksbegehrens
Kurzbezeichnung _____________________________________________________________
________________________________________________________________________
_________________________________________________________________
im Stimmkreis _______________________
(Nummer des Stimmkreises)
Zur Beachtung:
Die Aufstellung ist in zwei Stücken dem Landesabstimmungsleiter zu übersenden.
Gesamtergebnis im Stimmkreis
Nr. _______
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben:
A | Zahl der Eintragungslisten, |
B | Zahl der Eintragungen, |
C | Zahl der ungültigen Eintragungen, |
D | Zahl der gültigen Eintragungen, |
E | Zahl der Widersprüche nach 20 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes, über die zum Zeitpunkt des allgemeinen Abschlusses der Eintragungslisten noch nicht entschieden worden ist, |
F | Zahl der zurückgewiesenen Personen, die nach Ablauf der Eintragungsfrist noch Widerspruch nach § 20 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes erheben können. |
Gegenstand der Zahlenangabe | Kennbuchstabe | Anzahl |
---|---|---|
Eintragungslisten insgesamt | A | |
Eintragungen insgesamt | B | |
Ungültige Eintragungen | C | |
Gültige Eintragungen | D | |
Zahl der noch nicht entschiedenen Widersprüche | E | |
Zahl der noch möglichen Widersprüche | F |
Bemerkungen:
Festgestellt durch den Kreisabstimmungsausschuß.
_____________________________, den _________________________ 19___
(Ort)
Die/Der Kreiswahlleiter/in | Die/Der Stellvertreter/in |
___________________ (Name) ___________________ (Handschriftliche Unterschrift) |
___________________ (Name) ___________________ (Handschriftliche Unterschrift) |
Die Beisitzer | |
1._________________________________________ | _______________________________________ |
2._________________________________________ | _______________________________________ |
3._________________________________________ | _______________________________________ |
4._________________________________________ | _______________________________________ |
5._________________________________________ (Name) |
_______________________________________ (Handschriftliche Unterschrift) |
Anlage 3b
Zusammenstellung über das Ergebnis des Volksbegehrens
Kurzbezeichnung _____________________________________________________________
________________________________________________________________________
_____________________________________________________________
im Stimmkreis _______________________
(Nummer des Stimmkreises)
Zur Beachtung:
Die Aufstellung ist in zwei Stücken dem Landesabstimmungsleiter zu übersenden.
Gesamtergebnis im Stimmkreis
Nr. _______
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben:
A | Zahl der Eintragungslisten, |
B | Zahl der Eintragungen, |
C | Zahl der ungültigen Eintragungen, |
D | Zahl der gültigen Eintragungen, |
E | Zahl der Widersprüche nach § 20 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes, über die zum Zeitpunkt des allgemeinen Abschlusses der Eintragungslisten noch nicht entschieden worden ist, |
F | Zahl der zurückgewiesenen Personen, die nach Ablauf der Eintragungsfrist noch Widerspruch nach § 20 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes erheben können. |
Gegenstand der Zahlenangabe | Kennbuchstabe | Anzahl |
---|---|---|
Eintragungslisten insgesamt | A | |
Eintragungen insgesamt | B | |
Ungültige Eintragungen | C | |
Gültige Eintragungen | D | |
Zahl der noch nicht entschiedenen Widersprüche | E | |
Zahl der noch möglichen Widersprüche | F |
Aufgliederung des vorstehenden Gesamtergebnisses
nach Ämtern und amtsfreien Gemeinden:
A | B | C | D | E | F | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. |
Bezeichung des Amtes/ der amtsfreien Gemeinde | Eintragungslisten insgesamt | Eintragungen insgesamt | Ungültige Eintragungen | Gültige Eintragungen | Zahl der noch nicht entschiedenen Widersprüche | Zahl der noch möglichen Widersprüche |
1 | |||||||
2 | |||||||
3 | |||||||
4 | |||||||
5 | |||||||
6 | |||||||
7 | |||||||
8 | |||||||
9 | |||||||
10 | |||||||
11 |
usw.
Bemerkungen: ____________________________
Festgestellt durch den Kreisabstimmungsausschuß.
_____________________________, den _________________________ 19___
(Ort)
Die/Der Kreiswahlleiter/in | Die/Der Stellvertreter/in |
___________________ (Name) ___________________ (Handschriftliche Unterschrift) |
___________________ (Name) ___________________ (Handschriftliche Unterschrift) |
Die Beisitzer | |
1.______________________________________ | __________________________________________ |
2.______________________________________ | __________________________________________ |
3.______________________________________ | __________________________________________ |
4.______________________________________ | __________________________________________ |
5.______________________________________ (Name) |
__________________________________________ (Handschriftliche Unterschrift) |