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Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlasssachenbenachrichtigungsverordnung)

Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlasssachenbenachrichtigungsverordnung)
vom 22. Dezember 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 33], S.510)

geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 44])

Auf Grund des § 82a Absatz 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2 Absatz 13 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 140) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 82a Abs. 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 20. November 2008 (GVBl. II S. 452) verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Art und Umfang der Mitteilungen

(1)  Die Mitteilungen nach § 34a Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten:

  1. an das Standesamt oder das Amtsgericht Schöneberg in Berlin

    1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen des Erblassers,

    2. den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich - soweit nach Befragen möglich - die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,

    3. die Art der letztwilligen Verfügung,

    4. das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer beziehungsweise die Urkundennummer der verwahrenden Stelle,

  2. an das Gericht oder den Notar

    1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen des Erblassers,

    2. den Geburtstag und den Geburtsort,

    3. den letzten Wohnort,

    4. das Standesamt und die Sterberegisternummer.

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten.

(3) Für die Mitteilungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden.

§ 2
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes und nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.

(3) Die Eintragung ist nach dem Tod des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Potsdam, den 22. Dezember 2008

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger