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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach § 124b der Handwerksordnung

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach § 124b der Handwerksordnung
vom 13. Dezember 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 33], S.586)

Auf Grund des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 1 Nr. 70 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934, 2945) eingefügt und durch Artikel 2 Nr. 33 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Handwerkskammern sind zuständig für:

  1. die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A nach § 7a der Handwerksordnung,
  2. die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b der Handwerksordnung,
  3. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 der Handwerksordnung,
  4. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 der Handwerksordnung und
  5. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 der Handwerksordnung.

§ 2

Staatsaufsichtsbehörde im Sinne des § 115 Abs. 1 der Handwerksordnung ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Potsdam, den 13. Dezember 2005

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Wirtschaft
Ulrich Junghanns