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Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
vom 3. April 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 26], S.191)
geändert durch Verordnung vom 30. April 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 15], S.399)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständige oberste Behörde im Sinne des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (ländlich und städtisch) ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
§ 2
Zuständige Behörde und zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (ländlich und städtisch) ist das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft.
§ 3
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz ist das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.