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Verordnung über die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landes Brandenburg (Einstufungsverordnung - EinstVO)
Verordnung über die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landes Brandenburg (Einstufungsverordnung - EinstVO)
vom 3. Februar 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 10], S.76)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 76], S.735)
Auf Grund des § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.2.1991 (BGBl. I S. 293), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg vom 20. Januar 1992 (GVBl. II Nr. 4 S. 31) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) vom 07.04.1978 (BGBl. I S. 468) und der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21.6.1991 (BGBl. I S. 1345):
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Einstufung der Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise.
§ 2
Einstufung der Wahlbeamten auf Zeit
(1) Die Ämter der Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Landkreise sind nach der Einwohnerzahl und den Absätzen 2 und 3 wie folgt einzustufen:
-
Die Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinden und die Ämter der Amtsdirektoren werden wie folgt eingestuft:
Einwohnerzahl Besoldungsgruppe
von 2.001 bis 5.000 A 13
von 5.001 bis 10.000 A 14
von 10.001 bis 15.000 A 15
von 15.001 bis 20.000 A 16
von 20.001 bis 30.000 B 2
von 30.001 bis 40.000 B 3
von 40.001 bis 60.000 B 4
von 60.001 bis 100.000 B 5
von 100.001 bis 150.000 B 6
über 150.000 B 7 -
Das Amt des Landrates wird wie folgt eingestuft:
Einwohnerzahl Besoldungsgruppe
von 50.001 bis 75.000 B 3
von 75.001 bis 150.000 B 4
über 150.000 B 5
(2) Das Amt des zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters, Amtsdirektors oder Landrates bestellten hauptamtlichen Beigeordneten ist um zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des Vertretenen. Soweit weitere Beigeordnete nach den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen werden können, sind ihre Ämter um drei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des jeweiligen hauptamtlichen Bürgermeisters, Amtsdirektors oder Landrates. Dabei bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann eine Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe durch besonderen Beschluß der zuständigen Vertretungskörperschaft erfolgen, wenn der Wahlbeamte nach Ablauf seiner Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl in ein Amt wiederberufen wird und eine Amtszeit von mindestens sechs Jahren abgeleistet hat. Die Voraussetzungen für die höhere Einstufung werden auch von den Wahlbeamten erfüllt, deren Ämter mit einer Umwandlung von Gebietskörperschaften entfallen sind und die in ein gleichwertiges oder niedriger bewertetes Amt bei einer anderen Körperschaft berufen werden, wenn sie in beiden Ämtern eine Amtszeit von insgesamt sechs Jahren abgeleistet haben. Die höhere Einstufung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
§ 3
Einwohnerzahl
(1) Für die Einstufung in die Besoldungsgruppen ist die Einwohnerzahl nach § 4 BKomBesV in Verbindung mit der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung maßgebend. Die Rechtsstandswahrung bei Verringerung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 5 BKomBesV.
(2) Werden von einer Gemeindeverwaltung die Aufgaben der Amtsverwaltung übernommen, so ist bei der Einstufung des Amtes eines Wahlbeamten der geschäftsführenden Gemeinde die Summe der Einwohnerzahlen aller verwalteten Körperschaften zugrunde zu legen.
§ 4
Besoldungsdienstalter
Das Besoldungsdienstalter ist auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Für das Hinausschieben des Besoldungsdienstalters bei einer Beurlaubung ohne Bezüge oder bei einem Verlust der Besoldung nach § 9 BBesG gilt § 28 Abs. 2 und 3 BBesG.
§ 5
Überleitung
§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung bleibt unberührt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.