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Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (HebGebO)
Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (HebGebO)
vom 21. November 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 23], S.634)
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2006
(GVBl.II/06, [Nr. a33], S.558)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg vom 19. Oktober 1993 (GVBl. I S. 460) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:
§ 1
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger erhalten für ihre berufsmäßigen Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Vergütungen nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1731), in der zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Die Gebühren können bis zur Höhe des zweifachen des dort genannten Satzes erhoben werden, soweit nicht § 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entgegensteht.
§ 2
Vergütungen im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren für erbrachte Leistungen, Ersatz von Auslagen und Wegegeld.
§ 3
Die Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 21. November 2001
Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen
Alwin Ziel