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Graduiertenförderungsverordnung (GradV)

Graduiertenförderungsverordnung (GradV)
vom 15. September 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 18], S.325)

Auf Grund des § 57 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Förderung von Promotionen und künstlerischen Entwicklungsvorhaben

Zur Vorbereitung auf die Promotion oder für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben kann ein Stipendium gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. herausragende Leistungen auf dem Arbeitsgebiet,
  3. ein wissenschaftliches Vorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt oder ein Vorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt und
  4. die wissenschaftliche oder künstlerische Betreuung durch einen Professor einer Brandenburger Hochschule

§ 2
Art und Umfang der Förderung

(1) Das Stipendium besteht aus Grundbetrag, Familienzuschlag und besonderen Zuschlägen

(2) Der Grundbetrag beträgt 1 400 Deutsche Mark (715,81 Euro) monatlich. In Förderprogrammen, die gemeinsam mit anderen Stipendiengebern durchgeführt werden, kann der Grundbetrag dem von den anderen Stipendiengebern festgelegten Stipendiensatz angepasst werden.

(3) Der Stipendiat erhält zu dem Grundbetrag einen Familienzuschlag von 200 Deutschen Mark (102,26 Euro) monatlich,

  1. wenn ihm oder seinem Ehegatten für ein Kind Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, oder
  2. wenn der Ehegatte nicht erwerbstätig ist.

Für jedes weitere Kind erhöht sich der Familienzuschlag um 100 Deutsche Mark (51,13 Euro). Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dieser Verordnung oder erhält der Ehegatte des Stipendiaten ein Stipendium nach Vorschriften, deren Zielsetzung dieser Verordnung entspricht, wird der Familienzuschlag nur einmal gewährt.

(4) Für Sach- und Reisekosten wird pauschaliert ein Zuschlag von 50 Deutschen Mark (25,56 Euro) monatlich gewährt.

(5) Das Stipendium und besondere Zuschläge werden als Zuschüsse im Sinne der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.

§ 3
Gesamtdauer der Förderung

(1) Die Gesamtförderungsdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahren. Die Mittelbewilligung erfolgt jeweils für ein Jahr.

(2) Für Promotionsstipendiaten mit einem Bachelor-Abschluss kann die Förderungsdauer um zwölf Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus verlängert werden.

(3) Die Gesamtförderungsdauer verlängert sich um die Zeit eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes.

(4) Bei Krankheit kann die Gesamtförderungsdauer um höchstens sechs Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus, zuzüglich der Förderungszeiten nach den Absätzen 2 und 3 verlängert werden.

§ 4
Ausschluss und Widerruf der Förderung

(1) Ein Stipendium kann nicht erhalten, wer für denselben Zweck eine andere Förderung aus öffentlichen oder von überwiegend mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält.

(2) Eine Förderung ist ausgeschlossen oder ist zu widerrufen, wenn der Stipendiat durch Ausübung eines Berufes oder andere Tätigkeit daran gehindert ist, sich ganz oder überwiegend der Aufgabe, für die die Förderung vorgesehen ist, zu widmen.

(3) Die Förderung kann widerrufen werden, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass der Stipendiat sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maß um den angestrebten Zweck bemüht. Dies festzustellen obliegt der Vergabekommission. Der Stipendiat ist hierzu anzuhören.

§ 5
Anrechnung des Einkommens des Stipendiaten und des Ehegatten

(1) Über das Stipendium hinaus erzielte Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts werden auf das Stipendium angerechnet, soweit das Jahreseinkommen bei Ledigen einen Betrag von 15 000 Deutschen Mark (7 669,38 Euro), bei Verheirateten einschließlich des Jahreseinkommens des Ehegatten 30 000 Deutschen Mark (15 338,76 Euro) jährlich übersteigt. Für jedes unterhaltspflichtige Kind erhöhen sich diese Beträge um 2 400 Deutsche Mark (1 227,10 Euro) pro Jahr. Maßgebend für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwölfte Teil der entsprechenden Einkünfte im Kalenderjahr vor der Bewilligung.

(2) Von der Anrechnung des Einkommens kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn und soweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere, wenn das Einkommen als Ausgleich für einen Schaden erworben worden ist, der nicht Vermögensschaden ist.

§ 6
Vergabeverfahren

(1) Die Stipendien werden öffentlich ausgeschrieben.

(2) Die Stipendien und die besonderen Zuschläge werden von der Hochschule auf schriftlichen Antrag des Bewerbers auf der Grundlage einer Entscheidung der Vergabekommission durch Zuwendungsbescheid bewilligt.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten findet § 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) Anwendung.

§ 7
Vergabekommission

(1) Jede Hochschule, die nach § 1 Stipendien vergibt, bildet eine Vergabekommission. Ihr gehören an:

  1. der Präsident oder der Rektor oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,
  2. zwei Professoren,
  3. ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter oder ein künstlerischer Mitarbeiter,
  4. ein Doktorand oder ein weiterer künstlerischer Mitarbeiter.

(2) Die Kommission stellt fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums nach § 1 vorliegen. Sie setzt die Gesamtförderungsdauer nach § 3 fest, prüft den Abschlussbericht und entscheidet über einen Widerruf nach § 4 Abs. 3.

§ 8
Tutorien

(1) Die Stipendiaten haben nach Ablauf des ersten Förderjahres die Pflicht, Dienstleistungen in der Lehre (Tutorien) im Umfang von zwei Wochenstunden pro Semester zu erbringen, sofern die Hochschule hierfür die Voraussetzungen schafft.

(2) Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche/künstlerische Arbeit des Stipendiaten berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben bzw. künstlerischen Entwicklungsvorhaben gewährleistet werden.

§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Graduiertenförderungsverordnung des Landes Brandenburg vom 10. Dezember 1991 (GVBl. 1992 II S. 8) außer Kraft.

Potsdam, den 15. September 2000

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Dr. Wolfgang Hackel