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Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht (Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZV)

Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht (Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZV)
vom 16. September 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 36], S.748)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 03], S.55, 56)

Auf Grund des § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), der §§ 22 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 5 und 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Ausländerbehörden sind die kreisfreien Städte und Landkreise als Kreisordnungsbehörden sowie die großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden. Sie nehmen die zugewiesenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Abweichend von Satz 1 können der Landkreis und eine zum Landkreis gehörende große kreisangehörige Stadt die Zuständigkeit des Landkreises durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, die der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedarf. Die Genehmigung wird erteilt, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die §§ 23 und 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg gelten entsprechend.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3

Die Zentrale Ausländerbehörde ist

  1. zuständige Ausländerbehörde für die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber sowie von Asylbewerbern, die ihren Antrag zurückgezogen haben, soweit die Abschiebung aus der Aufnahmeeinrichtung erfolgt,
  2. Aufnahmeeinrichtung des Landes nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes,
  3. die von der Landesregierung bestimmte Stelle im Sinne des § 22 Abs. 2 und des § 46 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes,
  4. zuständige Landesbehörde nach § 50 des Asylverfahrensgesetzes,
  5. zuständige Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie zuständige Ausländerbehörde für die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 15a des Aufenthaltsgesetzes sowie
  6. zuständige Behörde nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 4
(aufgehoben)

§ 5

(1) Die Ausländerbehörden nach § 1 sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes, § 10 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und § 86 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in den Fällen des § 56 Abs. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes.

(2) Die Zentrale Ausländerbehörde nach § 3 ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 86 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in den Fällen des § 56 Abs. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes.

§ 6

Das Land erstattet den Ausländerbehörden nach § 1 die nicht durch Einnahmen gedeckten Aufwendungen für die Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern.

§ 7
(aufgehoben)

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht vom 9. März 1993 (GVBl. II S. 168) außer Kraft.