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Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen (Anhörungsverordnung - AnhV)
Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen (Anhörungsverordnung - AnhV)
vom 3. Januar 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 03], S.99)
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 304)
Auf Grund des § 9 Abs. 8 Satz 3 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Eine Anhörung der Bürger erfolgt
- vor einer Gebietsänderung durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung und
- vor einer Gebietsänderung durch Vertrag nach § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 der Gemeindeordnung.
(2) Eine Anhörung nach Absatz 1 Nr. 2 entfällt, soweit ein Bürgerentscheid nach § 9 Abs. 5 oder nach § 20 Abs. 6 der Gemeindeordnung durchgeführt wird.
§ 2
Anhörungsberechtigte
(1) Anzuhören sind die Bürger, die in dem von einer Gebietsänderung unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen (Anhörungsberechtigte).
(2) Werden einzelne Grundstücke einer anderen Gemeinde zugeordnet, sind die Anhörungsberechtigten die Bürger, die diese Grundstücke bewohnen.
(3) Wird eine Gemeinde durch Gesetz aufgelöst, sind die Anhörungsberechtigten die Bürger der aufzulösenden Gemeinde.
(4) Schließen sich Gemeinden durch Vertrag zu einer Gemeinde zusammen, sind die Anhörungsberechtigten die Bürger der sich zusammenschließenden oder anzugliedernden Gemeinden.
(5) Bürger aus anderen als aus den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Gebieten sind anhörungsberechtigt, wenn sie durch die Gebietsänderung in besonderer Weise betroffen sind; die Anhörungsbehörde ordnet die Anhörung an.
§ 3
Anhörungsbehörde; Mitwirkung
(1) Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Anhörungsbehörde bei Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1. Dies gilt nicht, sofern durch Gebietsänderungen Landkreisgrenzen verändert oder Gebietsteile einer kreisfreien Stadt an eine andere Gemeinde abgetreten werden. In diesen Fällen führt das Ministerium des Innern die Anhörung durch. Amtsfreie Gemeinden und Ämter, in denen eine Anhörung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt wird, sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Anhörung verpflichtet.
(2) Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor ist Anhörungsbehörde in Verfahren der Anhörung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.
§ 4
Anhörungsgegenstand
(1) Die Anhörungsberechtigten sind zum wesentlichen Inhalt der Gebietsänderung, insbesondere zu Umfang und Zeitpunkt der Gebietsänderung zu hören. Beabsichtigte Regelungen über das neue Ortsrecht, die Rechtsnachfolge und die vorläufige Vertretung der Bürger der einzugliedernden Gemeinde oder Gemeindeteile können Gegenstand der Anhörung sein.
(2) Im Rahmen einer Anhörung können verschiedene Möglichkeiten einer Gebietsänderung vorgestellt werden.
§ 5
Anhörung durch Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
(1) Die Anhörung erfolgt regelmäßig, indem den Anhörungsberechtigten Gelegenheit gegeben wird, schriftlich zu dem Gebietsänderungsvorhaben gegenüber der Anhörungsbehörde Stellung zu nehmen. Dazu sind die Unterlagen über das Vorhaben öffentlich auszulegen.
(2) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter haben die Unterlagen über das Gebietsänderungsvorhaben mit Erläuterungen, Karten oder anderen das Vorhaben begründenden Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Anhörungsbehörde kann die Auslegungsdauer auf drei Wochen verkürzen. Die Auslegung soll in den Räumlichkeiten der Verwaltung der amtsfreien Gemeinde oder des Amtes durchgeführt werden.
(3) Ort und Dauer der Auslegung sowie die Tageszeit, in der die Unterlagen eingesehen werden können, sind spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörungsberechtigten die Möglichkeit haben, während der Dauer der Auslegung schriftlich zu dem Gebietsänderungsvorhaben Stellung zu nehmen.
(4) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung.
§ 6
Versammlung der Bürger; Briefliche Befragung
(1) Anstelle der Anhörung nach § 5 kann den Anhörungsberechtigten auch Gelegenheit zur Stellungnahme in einer Versammlung der Bürger oder über eine briefliche Befragung gegeben werden. Die Entscheidung darüber ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 durch das Ministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 durch die Gemeindevertretung zu treffen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung.
(2) Die Anberaumung der Versammlung der Bürger zur Anhörung über die Gebietsänderung ist spätestens eine Woche vor Durchführung unter Angabe der zu erörternden Angelegenheit ortsüblich bekannt zu machen. Die Anhörungsbehörde nach § 3 ist zuständig für die Einberufung und Durchführung der Versammlung der Bürger. Sie übt auch das Hausrecht aus.
(3) Beginn und Dauer der brieflichen Befragung sind spätestens eine Woche vor Befragungsbeginn ortsüblich bekannt zu machen. Der Befragungszeitraum beträgt einen Monat. Die Anhörungsbehörde nach § 3 kann die Dauer der brieflichen Befragung auf drei Wochen verkürzen. Sie hat sicherzustellen, dass jeder Anhörungsberechtigte einen Befragungszettel und einen Befragungsumschlag erhält. Der Befragungszettel enthält den Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens in zusammengefasster Form und mögliche Entscheidungsvorschläge mit jeweils einem Kreis für die Kennzeichnung. Der Befragungsumschlag ist mit der Anschrift der Anhörungsbehörde zu versehen. Die Befragungsunterlagen sind so rechtzeitig zu versenden, dass diese den Anhörungsberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem letzten Tag der Durchführung der Befragung zugehen. Im Befragungszeitraum ist sicherzustellen, dass die Unterlagen über das Gebietsänderungsvorhaben mit Erläuterungen, Karten oder anderen das Vorhaben begründenden Unterlagen eingesehen werden können. Ort und Tageszeit, in der die Unterlagen eingesehen werden können, sind gemeinsam mit der Bekanntmachung nach Satz 1 ortsüblich bekannt zu machen.
§ 7
Kosten
(1) Die Kosten für Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 trägt das Land.
(2) Die Kosten für Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 tragen die Gemeinden, in denen die Anhörungen durchgeführt werden.
§ 8
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 29. Dezember 1995 (GVBl. 1996 II S. 50) außer Kraft.
Potsdam, den 3. Januar 2002
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm