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Verordnung über die Durchführung von Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse im Land Brandenburg (Brandenburgische Güteprüfungsverordnung - BbgGüPrV)

Verordnung über die Durchführung von Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse im Land Brandenburg (Brandenburgische Güteprüfungsverordnung - BbgGüPrV)
vom 28. April 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 36], S.334)

Auf Grund des 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) und des 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist

  1. die zuständige Behörde im Sinne von 5 Satz 1, 14 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 3 und 22 Abs. 1 der Butterverordnung sowie 11 Abs. 2 und 26 Abs. 1 der Käseverordnung sowie 3 Abs. 5 der vorliegenden Verordnung;
  2. die Überwachungsstelle im Sinne von § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 3 und § 21 Abs.1 und 2 der Butterverordnung sowie § 11 Abs. 6, 7, 8 und 11 der Käseverordnung.

(2) Prüfstelle für die Durchführung von Butterprüfungen im Sinne der Anlage zu § 11 Abs. 3 und Anlage 5 der Butterverordnung und von Käseprüfungen im Sinne der Anlage 4 zu § 11 Abs. 9 der Käseverordnung sowie für die nach § 3 durchzuführenden Güteprüfungen ist die Abteilung Milchwirtschaftliche Untersuchungen Oranienburg der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Potsdam.

§ 2
Eigenkontrolle der milchwirtschaftlichen Produktionsstätten

(1) Die Produktionsstätten haben während der Produktion von allen Erzeugnissen Proben in dem Umfang zu nehmen, daß über die gesamte Produktionszeit und entsprechend den produzierten Mengen gewährleistet wird, daß repräsentative Probenanteile vorliegen.

(2) Die Proben sind unverzüglich nach Maßgabe der Anlage zu untersuchen. Die Ergebnisse der sensorischen, chemischen und physikalischen Prüfungen müssen vor der Inverkehrgabe der Erzeugnisse vorliegen.

(3) Die Produktionsstätten haben eigenverantwortlich Maßnahmen zu treffen, mit denen die in der Richtlinie der Prüfstelle festgelegten Güte- und Prüfbestimmungen erfüllt werden.

(4) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 2 sowie gegebenenfalls bei festgestellten Abweichungen nach Absatz 3 veranlaßte Maßnahmen sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die §§ 15 und 16 der Butterverordnung bleiben unberührt.

(6) Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Betriebe, die nur Milcherzeugnisse verpacken (Abpackbetriebe).

§ 3
Güteprüfungen durch die Prüfstelle

(1) Die milchwirtschaftlichen Produktionsstätten, die Erzeugnisse der in der Anlage genannten Erzeugnisgruppen herstellen, haben in der Prüfstelle monatlich Qualitätsprüfungen durchführen zu lassen. Die Proben sind durch die Prüfstelle mittels Abruf von den Betrieben entnehmen zu lassen. Die Kosten für die Proben und für den Versand sind vom Einsender zu tragen.

(2) Als Proben sind in den milchwirtschaftlichen Produktionsstätten für die monatlichen Qualitätsprüfungen zu entnehmen:

  1. Je eine Probe entsprechend den Richtlinien der Prüfstelle aus der laufenden Produktion von jeder Sorte und Fettgehaltsstufe sowie Verpackungsart, ausgenommen Großverbraucherpackungen der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisgruppen.
  2. Je eine Probe entsprechend den Richtlinien der Prüfstelle aus der laufenden Produktion von jeder Sorte und Fettgehaltsstufe der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisgruppen, soweit sie nicht als verkaufsfertig verpackt abgesetzt werden.

(3) Sofern Erzeugnisse nicht täglich produziert werden, sind am Tage der Produktion Rückstellproben zu entnehmen und bis zur nächsten Produktion, längstens bis zum Ablauf der in den Richtlinien der Prüfstelle zur Durchführung der Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse genannten Bedingungen aufzubewahren. Erfolgt am Probeabruftag keine Produktion, sind Rückstellproben zu entnehmen.

(4) Die Proben sind mit Begleitpapieren zu versehen und für den Versand bei Erfordernis zu kühlen.

(5) Die Entnahme der Proben kann auch durch Beauftragte der zuständigen Behörde in den milchwirtschaftlichen Produktionsstätten erfolgen.

(6) Die Durchführung der Güteprüfungen und die Beurteilung der Erzeugnisse erfolgen nach den Richtlinien der Prüfstelle für die Durchführung der Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse, die von der zuständigen Behörde zu bestätigen sind.

(7) § 11 der Butterverordnung sowie § 11 der Käseverordnung bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Betriebe, die nur Milcherzeugnisse verpacken (Abpackbetriebe). Sie gelten auch für andere als die in Absatz 1 genannten Betriebe, die Milcherzeugnisse herstellen und gewerbsmäßig in den Verkehr bringen.

§ 4
Informationspflicht

(1) Die Prüfstelle unterrichtet nach Abschluß der Prüfungen die milchwirtschaftlichen Produktionsstätten über die Prüfergebnisse.

(2) Die Prüfstelle informiert in festgelegten Zeitabständen die zuständige Behörde über die Ergebnisse der monatlichen Güteprüfungen.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 nur in ungenügendem Umfang Proben entnimmt und untersucht und nicht geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Güte- und Prüfbestimmungen trifft;
  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 nicht Proben aller produzierten Erzeugnisse zum festgelegten Zeitpunkt der Prüfstelle vorstellt;
  3. entgegen § 4 Abs. 1 und 2 seine Informationspflicht nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 28. April 1992

Die Landesregierung Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann


Anlage zu vorstehender Verordnung

Die nach § 2 und § 3 vorgeschriebenen Untersuchungen erstrecken sich auf:  

ErzeugnisgruppeUntersuchungen nach § 2§ 3
  1. Konsummilch, pasteurisiert
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
pH-Wert/SH-Zahl
Dichte
Erhitzungsnachweis
Coliforme Bakterien
Keimzah
Hemmstoffe
zusätzlich bei Exportmilch:
Lipopolysaccharide
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
pH-Wert
Dichte/Gefrierpunkt
Erhitzungsnachweis
Coliforme Bakterien
mesophile Keimzahl
Hemmstoffe1)
  1. Konsummilch, ultrahocherhitzt
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Dichte
Hemmstoffe
Haltbarkeitstest
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Dichte/Gefrierpunkt
Hemmstoffe1)
Haltbarkeitstest
Lipopolysaccharide1)
  1. Butter in Verbraucherpackungen und Milchstreichfetterzeugnisse
Sensorische Prüfung
Wassergehalt
fettfr. Trockenmasse (bei gesalzener Butter fettfr. Milchtrockenmasse)
pH-Wert im Serum (nur bei Sortenkennzeichnung)
Kochsalzgehalt (nur bei gesalzener Butter)

Wasserfeinverteilung (außer bei Milchstreichfetterzeugnissen)


Coliforme Bakterien
Hefen und Schimmelpilze (nur gesäuerte Milchstreichfetterzeugnisse )
Fremdkeime (nur nichtgesäuerte Milchstreichfetterzeugnisse)
Sensorische Prüfung
Wassergehalt
fettfr. Trockenmasse (bei gesalzener Butter fettfr.Milchtrockenmasse)
pH-Wert im Serum
Kochsalzgehalt (nur bei gesalzener Butter)
Härte (außer bei Milchstreichfetterzeugnissen)
Wasserfeinverteilung (außer bei Milchstreichfetterzeugnissen)
Verpackungsprüfung1)

Coliforme Bakterien
Hefen und Schimmelpilze (nur gesäuerte Erzeugnisse)
Fremdkeime (nur nichtgesäuerte Erzeugnisse)
  1. Labkäse
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Untersuchungen nach Trockenmasse
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Trockenmasse
Kochsalzgehalt 1)
  1. Frischkäse und Frischkäsezubereitungen
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Trockenmasse
pH-Wert


Coliforme Bakterien
Hefen und Schimmelpilze
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Trockenmasse
pH-Wert
Kochsalzgehalt (nur bei gesalzenen Erzeugnissen)
Eiweißgehalt (nur bei Speisequark)
Coliforme Bakterien
Hefen und Schimmelpilze
  1. Sauermilchkäse
Sensorische Prüfung
Fettgehalt (nur bei fetthaltigen Erzeugnissen)
Trockenmasse
Sensorische Prüfung
Fettgehalt (nur bei fetthaltigen Erzeugnissen)
Trockenmasse
Kochsalzgehalt 1)
  1. Kochkäse
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Trockenmasse
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Trockenmasse
Kochsalzgehalt 1)
Coliforme Bakterien
  1. Pasteurisierte Milchmischgetränke und Desserterzeugnisse
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
pH-Wert
Coliforme Bakterien
Keimzahl
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
pH-Wert (bei kakaohaltigen Erzeugnissen)
Coliforme Bakterien
Keimzahl
  1. Ultrahocherhitzte Milchmischgetränke
Sensorische Prüfung
Fettgehalt

Haltbarkeitstest
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Verteilungsfähigkeit (nur bei kakaohaltigen Erzeugnissen)
Haltbarkeitstest
  1. Saure Milcherzeugnisse und saure Milchmischerzeugnisse
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
pH-Wert
Dichte des Serums (nur bei Buttermilch)
Coliforme Bakterien
Hefen und Schimmelpilze
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
pH-Wert
Dichte des Serums (nur bei Buttermilch)
Coliforme Bakterien
Hefen und Schimmelpilze
  1. Sahneerzeugnisse (pasteurisiert und ultrahocherhitzt)
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
pH-Wert (nur bei past. Erzeugnissen)




Coliforme Bakterien (nur bei past. Erzeugnissen)
Keimzahl (nur bei past. Erzeugnissen)
Haltbarkeitstest (nur bei UHT-Erzeugnissen)
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
pH-Wert (nur bei past. Erzeugnissen)
Volumenzunahme (nur bei Schlagsahne)
Festigkeit (nur bei Schlagsahne)
Absetzen (nur bei Schlagsahne)
Weißkraft (nur bei Kaffeesahne)1)
Coliforme Bakterien (nur bei past. Erzeugnissen)
Keimzahl (nur bei past. Erzeugnissen)
Haltbarkeitstest (nur bei UHT-Erzeugnissen)
  1. Ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Trockenmasse


Haltbarkeitstest 
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Trockenmasse
Weißkraft1)
Viskosität
Haltbarkeitstest
  1. Trockenmilcherzeugnisse
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Wassergehalt
pH-Wert Reinheitsgrad



Coliforme Bakterien


Keimzahl
Sensorische Prüfung
Fettgehalt
Wassergehalt
pH-Wert
Sediment
Reinheitsgrad
Milchsäuregehalt 1) (Lactatgehalt)
Coliforme Bakterien
Hefen und Schimmelpilze
Aerobe Sporenbildner
Keimzahl
  1. Sauermilchquark
Sensorische Prüfung
Trockenmasse
SH-Zahl

Reifungsprüfung nach Henneberg
Sensorische Prüfung
Trockenmasse
SH-Zahl
pH-Wert
Reifungsprüfung nach Henneberg

______________________________
1) Prüfdichte nach Festlegung der Überwachungsstelle