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Verordnung über die Durchführung von Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse im Land Brandenburg (Brandenburgische Güteprüfungsverordnung - BbgGüPrV)
Verordnung über die Durchführung von Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse im Land Brandenburg (Brandenburgische Güteprüfungsverordnung - BbgGüPrV)
vom 28. April 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 36], S.334)
Auf Grund des 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) und des 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständigkeiten
(1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist
- die zuständige Behörde im Sinne von 5 Satz 1, 14 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 3 und 22 Abs. 1 der Butterverordnung sowie 11 Abs. 2 und 26 Abs. 1 der Käseverordnung sowie 3 Abs. 5 der vorliegenden Verordnung;
- die Überwachungsstelle im Sinne von § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 3 und § 21 Abs.1 und 2 der Butterverordnung sowie § 11 Abs. 6, 7, 8 und 11 der Käseverordnung.
(2) Prüfstelle für die Durchführung von Butterprüfungen im Sinne der Anlage zu § 11 Abs. 3 und Anlage 5 der Butterverordnung und von Käseprüfungen im Sinne der Anlage 4 zu § 11 Abs. 9 der Käseverordnung sowie für die nach § 3 durchzuführenden Güteprüfungen ist die Abteilung Milchwirtschaftliche Untersuchungen Oranienburg der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Potsdam.
§ 2
Eigenkontrolle der milchwirtschaftlichen Produktionsstätten
(1) Die Produktionsstätten haben während der Produktion von allen Erzeugnissen Proben in dem Umfang zu nehmen, daß über die gesamte Produktionszeit und entsprechend den produzierten Mengen gewährleistet wird, daß repräsentative Probenanteile vorliegen.
(2) Die Proben sind unverzüglich nach Maßgabe der Anlage zu untersuchen. Die Ergebnisse der sensorischen, chemischen und physikalischen Prüfungen müssen vor der Inverkehrgabe der Erzeugnisse vorliegen.
(3) Die Produktionsstätten haben eigenverantwortlich Maßnahmen zu treffen, mit denen die in der Richtlinie der Prüfstelle festgelegten Güte- und Prüfbestimmungen erfüllt werden.
(4) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 2 sowie gegebenenfalls bei festgestellten Abweichungen nach Absatz 3 veranlaßte Maßnahmen sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die §§ 15 und 16 der Butterverordnung bleiben unberührt.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Betriebe, die nur Milcherzeugnisse verpacken (Abpackbetriebe).
§ 3
Güteprüfungen durch die Prüfstelle
(1) Die milchwirtschaftlichen Produktionsstätten, die Erzeugnisse der in der Anlage genannten Erzeugnisgruppen herstellen, haben in der Prüfstelle monatlich Qualitätsprüfungen durchführen zu lassen. Die Proben sind durch die Prüfstelle mittels Abruf von den Betrieben entnehmen zu lassen. Die Kosten für die Proben und für den Versand sind vom Einsender zu tragen.
(2) Als Proben sind in den milchwirtschaftlichen Produktionsstätten für die monatlichen Qualitätsprüfungen zu entnehmen:
- Je eine Probe entsprechend den Richtlinien der Prüfstelle aus der laufenden Produktion von jeder Sorte und Fettgehaltsstufe sowie Verpackungsart, ausgenommen Großverbraucherpackungen der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisgruppen.
- Je eine Probe entsprechend den Richtlinien der Prüfstelle aus der laufenden Produktion von jeder Sorte und Fettgehaltsstufe der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisgruppen, soweit sie nicht als verkaufsfertig verpackt abgesetzt werden.
(3) Sofern Erzeugnisse nicht täglich produziert werden, sind am Tage der Produktion Rückstellproben zu entnehmen und bis zur nächsten Produktion, längstens bis zum Ablauf der in den Richtlinien der Prüfstelle zur Durchführung der Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse genannten Bedingungen aufzubewahren. Erfolgt am Probeabruftag keine Produktion, sind Rückstellproben zu entnehmen.
(4) Die Proben sind mit Begleitpapieren zu versehen und für den Versand bei Erfordernis zu kühlen.
(5) Die Entnahme der Proben kann auch durch Beauftragte der zuständigen Behörde in den milchwirtschaftlichen Produktionsstätten erfolgen.
(6) Die Durchführung der Güteprüfungen und die Beurteilung der Erzeugnisse erfolgen nach den Richtlinien der Prüfstelle für die Durchführung der Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse, die von der zuständigen Behörde zu bestätigen sind.
(7) § 11 der Butterverordnung sowie § 11 der Käseverordnung bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Betriebe, die nur Milcherzeugnisse verpacken (Abpackbetriebe). Sie gelten auch für andere als die in Absatz 1 genannten Betriebe, die Milcherzeugnisse herstellen und gewerbsmäßig in den Verkehr bringen.
§ 4
Informationspflicht
(1) Die Prüfstelle unterrichtet nach Abschluß der Prüfungen die milchwirtschaftlichen Produktionsstätten über die Prüfergebnisse.
(2) Die Prüfstelle informiert in festgelegten Zeitabständen die zuständige Behörde über die Ergebnisse der monatlichen Güteprüfungen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 nur in ungenügendem Umfang Proben entnimmt und untersucht und nicht geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Güte- und Prüfbestimmungen trifft;
- entgegen § 3 Abs. 1 und 2 nicht Proben aller produzierten Erzeugnisse zum festgelegten Zeitpunkt der Prüfstelle vorstellt;
- entgegen § 4 Abs. 1 und 2 seine Informationspflicht nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 28. April 1992
Die Landesregierung Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann
Anlage zu vorstehender Verordnung
Die nach § 2 und § 3 vorgeschriebenen Untersuchungen erstrecken sich auf:
Erzeugnisgruppe | Untersuchungen nach § 2 | § 3 |
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Sensorische Prüfung Fettgehalt pH-Wert/SH-Zahl Dichte Erhitzungsnachweis Coliforme Bakterien Keimzah Hemmstoffe zusätzlich bei Exportmilch: Lipopolysaccharide |
Sensorische Prüfung Fettgehalt pH-Wert Dichte/Gefrierpunkt Erhitzungsnachweis Coliforme Bakterien mesophile Keimzahl Hemmstoffe1) |
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Sensorische Prüfung Fettgehalt Dichte Hemmstoffe Haltbarkeitstest |
Sensorische Prüfung Fettgehalt Dichte/Gefrierpunkt Hemmstoffe1) Haltbarkeitstest Lipopolysaccharide1) |
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Sensorische Prüfung Wassergehalt fettfr. Trockenmasse (bei gesalzener Butter fettfr. Milchtrockenmasse) pH-Wert im Serum (nur bei Sortenkennzeichnung) Kochsalzgehalt (nur bei gesalzener Butter) Wasserfeinverteilung (außer bei Milchstreichfetterzeugnissen) Coliforme Bakterien Hefen und Schimmelpilze (nur gesäuerte Milchstreichfetterzeugnisse ) Fremdkeime (nur nichtgesäuerte Milchstreichfetterzeugnisse) |
Sensorische Prüfung Wassergehalt fettfr. Trockenmasse (bei gesalzener Butter fettfr.Milchtrockenmasse) pH-Wert im Serum Kochsalzgehalt (nur bei gesalzener Butter) Härte (außer bei Milchstreichfetterzeugnissen) Wasserfeinverteilung (außer bei Milchstreichfetterzeugnissen) Verpackungsprüfung1) Coliforme Bakterien Hefen und Schimmelpilze (nur gesäuerte Erzeugnisse) Fremdkeime (nur nichtgesäuerte Erzeugnisse) |
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Sensorische Prüfung Fettgehalt Untersuchungen nach Trockenmasse |
Sensorische Prüfung Fettgehalt Trockenmasse Kochsalzgehalt 1) |
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Sensorische Prüfung Fettgehalt Trockenmasse pH-Wert Coliforme Bakterien Hefen und Schimmelpilze |
Sensorische Prüfung Fettgehalt Trockenmasse pH-Wert Kochsalzgehalt (nur bei gesalzenen Erzeugnissen) Eiweißgehalt (nur bei Speisequark) Coliforme Bakterien Hefen und Schimmelpilze |
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Sensorische Prüfung Fettgehalt (nur bei fetthaltigen Erzeugnissen) Trockenmasse |
Sensorische Prüfung Fettgehalt (nur bei fetthaltigen Erzeugnissen) Trockenmasse Kochsalzgehalt 1) |
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Sensorische Prüfung Fettgehalt Trockenmasse |
Sensorische Prüfung Fettgehalt Trockenmasse Kochsalzgehalt 1) Coliforme Bakterien |
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Sensorische Prüfung Fettgehalt pH-Wert Coliforme Bakterien Keimzahl |
Sensorische Prüfung Fettgehalt pH-Wert (bei kakaohaltigen Erzeugnissen) Coliforme Bakterien Keimzahl |
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Sensorische Prüfung Fettgehalt Haltbarkeitstest |
Sensorische Prüfung Fettgehalt Verteilungsfähigkeit (nur bei kakaohaltigen Erzeugnissen) Haltbarkeitstest |
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Sensorische Prüfung Fettgehalt pH-Wert Dichte des Serums (nur bei Buttermilch) Coliforme Bakterien Hefen und Schimmelpilze |
Sensorische Prüfung Fettgehalt pH-Wert Dichte des Serums (nur bei Buttermilch) Coliforme Bakterien Hefen und Schimmelpilze |
|
Sensorische Prüfung Fettgehalt pH-Wert (nur bei past. Erzeugnissen) Coliforme Bakterien (nur bei past. Erzeugnissen) Keimzahl (nur bei past. Erzeugnissen) Haltbarkeitstest (nur bei UHT-Erzeugnissen) |
Sensorische Prüfung Fettgehalt pH-Wert (nur bei past. Erzeugnissen) Volumenzunahme (nur bei Schlagsahne) Festigkeit (nur bei Schlagsahne) Absetzen (nur bei Schlagsahne) Weißkraft (nur bei Kaffeesahne)1) Coliforme Bakterien (nur bei past. Erzeugnissen) Keimzahl (nur bei past. Erzeugnissen) Haltbarkeitstest (nur bei UHT-Erzeugnissen) |
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Sensorische Prüfung Fettgehalt Trockenmasse Haltbarkeitstest |
Sensorische Prüfung Fettgehalt Trockenmasse Weißkraft1) Viskosität Haltbarkeitstest |
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Sensorische Prüfung Fettgehalt Wassergehalt pH-Wert Reinheitsgrad Coliforme Bakterien Keimzahl |
Sensorische Prüfung Fettgehalt Wassergehalt pH-Wert Sediment Reinheitsgrad Milchsäuregehalt 1) (Lactatgehalt) Coliforme Bakterien Hefen und Schimmelpilze Aerobe Sporenbildner Keimzahl |
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Sensorische Prüfung Trockenmasse SH-Zahl Reifungsprüfung nach Henneberg |
Sensorische Prüfung Trockenmasse SH-Zahl pH-Wert Reifungsprüfung nach Henneberg |
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1) Prüfdichte nach Festlegung der Überwachungsstelle