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Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV)

Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV)
vom 2. April 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 10], S.305)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 07], S.141)

Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 23 Abs. 4, des § 26 Abs. 1, des § 29 Abs. 10, des § 31 Abs. 1, des § 35 Abs. 5, des § 41 Abs. 8, des § 45 Abs. 2 und des § 52 Abs. 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landtages und der Landesvereinigung der Jäger:

§ 1

Die Mindestgröße von Eigenjagdbezirken kann unter folgenden Voraussetzungen bis auf 75 Hektar herabgesetzt werden:

  1. Die Fläche muss eine im Zusammenhang stehende Form aufweisen, die eine eigenständige Hege und Bejagung sichert. Für die Herstellung des Zusammenhangs müssen die Grundflächen eine Verbindung von 100 Metern Breite haben. Flächen, die in ihrer äußeren Gestalt lang gezogene schmale Streifen bilden, müssen eine Mindestbreite von 300 Metern haben.
  2. Bei Flächen, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken liegen, wird die Genehmigung erst zum Ende des jeweiligen Pachtvertrages erteilt, es sei denn, Jagdgenossenschaft und Jagdpächter stimmen einem früheren Zeitpunkt zu.

§ 2

(1) Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe wird für den

1. Jahresjagdschein auf 25 EUR
2. Jahresjagdschein für Jugendliche auf 20 EUR
3. Jahresfalknerjagdschein auf 20 EUR
4. Jahresfalknerjagdschein für Jugendliche auf 10 EUR
5. Tagesjagdschein und Tagesfalknerjagdschein jeweils auf 5 EUR

festgesetzt.

(2) Wird der Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird die Jagdabgabe nur einmal erhoben.

§ 3

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes bedarf es zum Nachweis der Körperbehinderung der Vorlage eines entsprechenden Ausweises.

§ 4

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat in jedem Jagdjahr zur Vorbereitung und Überprüfung der Abschussplanung Wildbestandsermittlungen für Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild durchzuführen. Bei der Abschussplanung ist der Wildschadenssituation und der Körperentwicklung Rechnung zu tragen. Eine erhöhte Wildschadenssituation im Wald liegt in der Regel dann vor, wenn der Wildbestand die natürliche Verjüngung der Hauptbaumarten nicht zulässt. Die Abschusszahlen der letzten drei Jagdjahre sind zu berücksichtigen. Den zeitlichen Ablauf bestimmt die untere Jagdbehörde.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat den von ihm für seinen Jagdbezirk vorgeschlagenen Abschussplan je Jagdjahr zu dem von der unteren Jagdbehörde festgesetzten Termin, jedoch spätestens bis zum 1. April der unteren Jagdbehörde in zweifacher Ausfertigung nach einem von der obersten Jagdbehörde bestimmten Muster vorzulegen.

(3) Die Bestätigung oder Festsetzung von Mindestabschussplänen für Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild ist zulässig, sofern

  1. bei Rot-, Dam- und Muffelwild die zuständige Hegegemeinschaft festgestellt hat, dass in ihrem Wirkungsbereich überhöhte Wildbestände vorhanden sind und ein Reduktionsabschuss erforderlich ist oder
  2. erhöhte Wildschäden durch die betreffende Wildart auftreten oder
  3. Erkrankungen des Bestandes ebenfalls eine Reduktion erfordern oder
  4. wissenschaftliche Untersuchungen im Rahmen von mit den Jagdbehörden abgestimmten Forschungsprojekten dies erfordern.

Bei der Festsetzung von Mindestabschüssen nach den Nummern 1 und 2 ist die Zustimmung der Hegegemeinschaft erforderlich. Ist die Zustimmung nicht zu erreichen, kommt erforderlichenfalls § 29 Abs. 3 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg zur Anwendung. Bei der Festsetzung nach den Nummern 3 und 4 ist die Hegegemeinschaft zu hören. Für Rehwild ist eine Beteiligung der Hegegemeinschaft nicht erforderlich.

(4) Die Streckenliste ist nach einem von der obersten Jagdbehörde bestimmten Muster zu erstellen.

(5) Für die Überprüfung der Richtigkeit der Streckenliste hat der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde die erforderlichen Nachweise, insbesondere Wildursprungsscheine und Protokolle zum körperlichen Nachweis, zu erbringen und Auskünfte zu erteilen.

§ 5

(1) Über die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes genannten Tierarten hinaus werden Mink, Marderhund und Waschbär zu Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, erklärt. Auf diese Tierarten darf vorbehaltlich des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes ganzjährig die Jagd ausgeübt werden.

(2) Abweichend von der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), darf die Jagd ausgeübt werden auf:

Bachen, unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes, und Keiler ganzjährig,
zur Vermeidung von Schäden auf gefährdeten Flächen
Bachen vom 16. August bis 31. Januar
Feldhasen vom 1. Oktober bis 15. Dezember
(Einzelabschuss aus Forstschutzgründen bis 15. Januar)
Graugans vom 1. August bis 31. Januar, mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober sowie vom 16. Januar bis 31. Januar nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ausgeübt werden darf
Bläß-, Saat- und Kanadagänse vom 16. September bis 31. Januar, mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 16. September bis 31. Oktober sowie vom 16. Januar bis 31. Januar nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ausgeübt werden darf.

(3) Folgende Wildarten sind ganzjährig mit der Jagd zu verschonen:

  1. Baummarder
  2. Iltis
  3. Hermelin
  4. Mauswiesel
  5. Auerwild
  6. Birkwild
  7. Rackelwild
  8. alle Enten außer Stockente, Tafelente und Krickente.

(4) Unabhängig von den geltenden Jagdzeiten ist es verboten, in Jagdbezirken oder Teilen von Jagdbezirken die Jagd auf Fasanen, Rebhühner und Wildenten im gleichen Jagdjahr auszuüben, in dem diese in diesen Jagdbezirken ausgesetzt wurden. Als Aussetzen gilt nicht, wenn Wildtiere oder Gelege der Natur entnommen werden müssen, um sie aufzuziehen, gesund zu pflegen oder auszubrüten und sie anschließend wieder in die freie Wildbahn zu entlassen.

§ 5a

Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrotmunition verboten.

§ 6

(1) Führer von Jagdgebrauchshunden können durch die untere Jagdbehörde als bestätigte Schweißhundeführer anerkannt werden. Die Antragsteller müssen:

  1. im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein und bereits über mindestens dreijährige Erfahrungen bei der Führung von Jagdgebrauchshunden auf Nachsuchen verfügen,
  2. nachweisen, dass sie vor der Antragstellung bereits mindestens 20 erfolgreiche Nachsuchen mit dem betreffenden Hund durchgeführt haben. Dabei werden nur Nachsuchen berücksichtigt, die mindestens über eine Länge von 500 Metern durchgeführt wurden,
  3. eine Stellungnahme einer Hegegemeinschaft oder des Kreisjagdverbandes vorlegen, aus der die Befürwortung der Bestätigung hervorgeht,
  4. zeitlich und gesundheitlich in der Lage sein, als bestätigte Schweißhundeführer tätig zu sein,
  5. einen Jagdgebrauchshund führen, der eine Prüfung auf einer mindestens 1 000 Meter langen und 20 Stunden alten und mit maximal 250 Milliliter Schweiß getupften, getropften oder getretenen Schweißfährte bestanden hat. Eine bestandene Vorprüfung der im Jagdgebrauchshundeverband vertretenen Schweißhunderassen oder eine bestandene vergleichbare Prüfung sind ebenfalls ausreichend.

(2) Die Bestätigung gilt für drei Jahre. Sie erlischt, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen entfällt.

(3) Die grenzüberschreitende Nachsuche gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (ohne Vereinbarung) ist zulässig, wenn es sich nach der Beurteilung des Schweißhundeführers um Schussverletzungen handelt, die erfahrungsgemäß dem Wild längere Qualen bereiten (z. B. Laufschüsse, Weidwundschüsse, Äser- oder Gebrechschüsse) und die Nachsuche am selben Tag aufgenommen wurde. Handelt es sich um Schussverletzungen, die eine Totsuche erwarten lassen oder liegt der Schuss auf das Stück bei Nachsuchenbeginn länger als sechs Stunden zurück, ist die grenzüberschreitende Nachsuche nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg zulässig.

(4) Der bestätigte Schweißhundeführer darf erforderlichenfalls eine Person zur Unterstützung hinzuziehen. Sofern die Vereinbarung nach § 35 Abs. 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg keine weitergehenden Regelungen vorsieht, darf der Schweißhundeführer bei erforderlichen grenzüberschreitenden Nachsuchen Schusswaffen mitführen und erforderlichenfalls benutzen.

(5) Grenzüberschreitende Nachsuchen sind nur bei ausreichenden Sichtverhältnissen zulässig.

§ 7

(1) Die Fütterung von Schalenwild in Notzeiten soll nur eine Erhaltungsfütterung sein. Beim wiederkäuenden Schalenwild darf nur Rauhfutter und Saftfutter verwendet werden. Die Fütterung von Kraftfutter ist untersagt. Bei Fütterung einer bestimmten Wildart ist eine Futteraufnahme durch andere Wildarten auszuschließen. Die ausgebrachten Futtermengen dürfen nur den unbedingt notwendigen Umfang zur Überbrückung der Notzeit umfassen.

(2) Eine Ablenkfütterung für Schalenwild ohne Jagdausübung zur Vorbeugung gegen Wildschäden ist nur zulässig, wenn Wildschäden bereits eingetreten sind oder für bestimmte Flächen zu befürchten sind und alle anderen Mittel zur Wildschadensverhütung nicht ausreichen. Ablenkfütterungen dürfen nicht unmittelbar an wildschadensgefährdeten Flächen angelegt werden. Mechanische Fütterungseinrichtungen sind zulässig, sofern die Funktion nicht automatisch (z. B. durch eine Zeitschaltuhr), sondern ausschließlich durch Aktivitäten des Wildes mechanisch ausgelöst werden kann. Die Fütterungseinrichtungen müssen in Form und Farbe der Landschaft angepasst sein.

(3) Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung ist für Fütterungen und Ablenkfütterungen nur artgerechtes Futter zu verwenden. Insbesondere Küchenabfälle, Backwaren, Südfrüchte und industriell hergestellte Futtermittel dürfen nicht gefüttert werden.

(4) Die Kirrung als Bejagungshilfe muss sich eindeutig von der Fütterung in Notzeiten und der Ablenkfütterung unterscheiden. Kirrmaterial darf nur in geringen Mengen ausgebracht werden. Kirrungen dürfen sich nicht zu einer stetigen Fütterung entwickeln. Es dürfen nur artgerechte Futtermittel ausgebracht werden. Hierzu zählen Getreide, Eicheln, Bucheckern, Kastanien, Hackfrüchte und Gartenbauprodukte. Die Verwendung von Silagen ist verboten. Mechanische Fütterungseinrichtungen sind unzulässig.

(5) In Notzeiten ist der Abschuss in einem Umkreis von 200 Metern von Kirrungen und Ablenkfütterungen verboten (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes).

(6) Fütterungen, Ablenkfütterungen und Kirrungen dürfen nicht auf gemäß § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geschützten Biotopen angelegt werden. Auch in der Nähe geschützter Biotope darf nicht gefüttert oder gekirrt werden.

(7) Die Fütterung von Greifvögeln mit Aufbrüchen und erlegtem Raubwild ist verboten. Aufbrüche von erlegtem Wild und erlegtes Raubwild sind vom Erleger so zu beseitigen, dass eine Aufnahme durch Greifvögel nicht möglich ist. Das Vergraben ist zulässig.

§ 8

(1) Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen (§ 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes), sind insbesondere anzusehen:

1. Drahtgeflecht

a. gegen Rotwild in Höhe von 1,80 m,
b. gegen Muffelwild in Höhe von 2,00 m,
c. gegen Dam- und Rehwild in Höhe von 1,50 m,
d. gegen Schwarzwild in Höhe von 1,50 m,
das am Boden so befestigt ist, dass es nicht hochgehoben werden kann,

2. Drahtgeflechtzaun
von 25 mm Maschenbreite gegen Wildkaninchen in Höhe von 1,30 m über der Erde und 0,20 m in die Erde eingegraben.

(2) Einem Drahtgeflechtzaun nach Absatz 1 steht ein Zaun anderer Art gleich, wenn er die gleiche Schutzwirkung hat.

(3) Bei Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Flurholzanpflanzungen und Forstkulturen mit anderen als den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptbaumarten sind anerkannte Bestäubungs- und Streichmittel oder Manschetten ausreichend.

§ 9

Die Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 20 EUR für jede angefangene Stunde, höchstens 100 EUR für einen Tag und Ersatz ihrer Reisekosten nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes Brandenburg.

§ 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Brandenburgischen Landesjagdgesetzes vom 27. März 1992 (GVBl. II S. 121) und die Zweite Verordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 14. August 1997 (GVBl. II S. 739) außer Kraft.

Potsdam, den 2. April 2004

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler