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Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (GebO MASGF)

Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (GebO MASGF)
vom 2. Februar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 05], S.94)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.

§ 2
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 3.7.1, 3.8.3, 3.8.4, 3.8.5 und 3.9 der Anlage bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen 2.5.1.3.25 und 2.5.2.3.3 der Anlage bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

a. für Beamtinnen/Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare  Angestellte 61 Euro
b. für Beamtinnen/Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 47 Euro
c. für Beamtinnen/Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 34 Euro
d. für Beamtinnen/Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 29 Euro.

Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 1. September 1992 (GVBl. II S. 558), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2000 (GVBl. II S. 220), außer Kraft.

Potsdam, den 2. Februar 2005

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Anlage

Inhaltsübersicht zum Gebührentarif

1 Allgemeine Verwaltungsgebühren
2 Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Handwerksordnung sowie im Bereich der Berufsausbildung
2.1 Allgemeine Gebühren (sofern die Tarifstellen unter 2.2 bis 2.8 keine Anwendung finden)
2.2 Allgemeiner Arbeitsschutz
2.2.1 Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
2.2.2 Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung
2.2.3 Amtshandlungen aufgrund der Druckluftverordnung
2.3 Produkt-, Geräte- und Betriebssicherheit
2.3.1 Amtshandlungen aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
2.3.2 Amtshandlungen nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung  – überwachungsbedürftige Anlagen –
2.4 Gefährliche Stoffe
2.4.1 Amtshandlungen aufgrund der Gentechniksicherheitsverordnung
2.4.2 Amtshandlungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung
2.4.3 Amtshandlungen aufgrund der Biostoffverordnung
2.5 Strahlenschutz
2.5.1 Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung
2.5.2 Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung
2.6 Sozialer Arbeitsschutz
2.6.1 Amtshandlungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes
2.6.2 Amtshandlungen aufgrund des Ladenschlussgesetzes
2.6.3 Amtshandlungen aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes
2.6.4 Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes
2.6.5 Amtshandlungen aufgrund des Heimarbeitsgesetzes
2.6.6 Amtshandlungen aufgrund des Bundeserziehungsgeldgesetzes
2.6.7 Amtshandlungen aufgrund des Fahrpersonalgesetzes
2.7 Amtshandlungen aufgrund der Handwerksordnung
2.8 Amtshandlungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes
3 Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens
3.1 Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte
3.2 Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
3.3 Apothekerinnen/Apotheker
3.4 Fachberufe des Gesundheitswesens
3.5 Apotheken
3.6 Arzneimittel
3.7 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
3.8 Amtshandlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
3.9 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes
3.10 Amtshandlungen aufgrund der Internationalen Gesundheitsvorschriften
3.11 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
3.12 Entscheidungen über Artbezeichnungen für Kurorte nach dem Brandenburgischen Kurortegesetz
3.13 Sonstiges
4 Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Heimrechts
4.1 Amtshandlungen aufgrund des Heimgesetzes
4.2 Amtshandlungen aufgrund der Heimmindestbauverordnung
4.3 Amtshandlungen aufgrund der Heimmitwirkungsverordnung
4.4 Amtshandlungen aufgrund der Heimpersonalverordnung
5 Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der sozialen Berufe

 

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1 Allgemeine Verwaltungsgebühren  
1.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2 – 25
1.2 Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen, je Seite 2 – 3
1.3 Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen (auch bei Wiederholungsausstellung) 1 – 50
1.4 Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien oder Computerausdruck  
1.4.1 DIN A4, schwarz-weiß
  1. für die ersten 50 Seiten, je Seite
  2. jede weitere Seite
0,50
0,15
1.4.2 DIN A3, schwarz-weiß, je Seite 1
1.4.3 Farbkopien, je Seite 1 – 5
1.5 Nutzung von Diensträumen inklusive Nutzung von Technik, pro angefangene Stunde 16
1.6 Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für Dritte nach Anlage 9 der Dienstkraftfahrzeugricht-linie vom 17. März 1998 (ABl. S. 461)
1.7 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist  und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen 0 – 260
1.8 Erteilung von Bescheiden über Widersprüche – wenn und soweit  sie zurückgewiesen werden –  
 
  1. Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert   fühlen
3 – 520
 
  1. gegen Kostenentscheidungen
3 – 110
2 Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Handwerksordnung sowie im Bereich der Berufsausbildung  
  Anmerkung zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.6.7.1:
In die Gebühren sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter sowie Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.  
 
2.1 Allgemeine Gebühren (sofern die Tarifstellen unter 2.2 bis 2.8 keine Anwendung finden)  
2.1.1 Verlängerung von befristeten Bescheiden 75 % der Gebühr für  den Erstbescheid
2.1.2 Schriftliche Anordnung von Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften infolge von Pflichtverletzungen sowie schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung von Maßnahmen infolge von Pflichtverletzungen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften auf Verlangen des Adressaten nach Zeitaufwand
2.2 Allgemeiner Arbeitsschutz  
2.2.1

Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

 
2.2.1.1 Zulassung nach § 7 Abs. 2 71
2.2.1.2 Ausnahmen nach § 18 100 – 650
2.2.1.3 Staatliche Anerkennung von Lehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger 500 – 2 400
2.2.1.4 Verlängerung der Anerkennung nach Tarifstelle 2.2.1.3 150 – 350
2.2.2 Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung  
2.2.2.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 90 – 5 150
2.2.2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 nach Zeitaufwand
2.2.3 Amtshandlungen aufgrund der Druckluftverordnung  
2.2.3.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder § 17 Abs. 2 70 – 5 180
2.2.3.2 Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 71
2.2.3.3 Entscheidung nach § 8 Abs. 1, dass Schleusen, Schachtrohre oder elektrische Anlagen den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 entsprechen 110 – 240
2.2.3.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 61
2.2.3.5 Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach § 13 153
2.2.3.6 Entscheidung nach § 15 Abs. 1, dass ein Arbeitnehmer beschäftigt oder weiter beschäftigt werden darf 153
2.2.3.7 Zulassung nach § 17 Abs. 1 61
2.2.3.8 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 118
2.3 Produkt-, Geräte- und Betriebssicherheit  
2.3.1 Amtshandlungen aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes  
2.3.1.1 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten  
2.3.1.1.1 Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 70 – 1 240
2.3.1.2 Überwachungsbedürftige Anlagen  
2.3.1.2.1 Verlängerung der Fristen nach § 14 Abs. 4 118
2.3.1.2.2 Maßnahmen zur Durchführung von § 15 Abs. 1 70 – 1 240
2.3.1.2.3 Stilllegung oder Beseitigung nach § 15 Abs. 2 70 – 540
2.3.1.2.4 Untersagung des Betriebes nach § 15 Abs. 3 70 – 540
2.3.1.2.5 Benennung einer zugelassenen Überwachungsstelle nach § 17 Abs. 5 1 000 – 3 000
2.3.1.3 Übergangsbestimmungen  
2.3.1.3.1 Anerkennung von Sachverständigen nach § 21 Abs. 3 40 – 240
2.3.1.3.2 Erweiterung oder Änderung der Anerkennung nach Tarifstelle 2.3.1.3.1 71
2.3.1.3.3 Ungültigkeitserklärung eines verlorenen Sachverständigenaus-weises 25
2.3.1.3.4 Ersatzanfertigung eines Sachverständigenausweises 26
2.3.2 Amtshandlungen nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheits-verordnung – überwachungsbedürftige Anlagen –  
2.3.2.1 Erlaubniserteilung nach § 13 Abs. 1  
  Anmerkungen zu den Tarifstellen 2.3.2.1.1 bis 2.3.2.1.6:
Die Gebühren für die gemäß § 67 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung durch die Erlaubnis eingeschlossene Baugenehmigung sind als Auslagen zu erheben. Etwaige Kosten einer Vorprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle sind als Auslagen zu erheben. Die Erlaubnisgebühr entfällt, soweit eine Erlaubnis durch eine Genehmigung gemäß § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eingeschlossen wird.
 
2.3.2.1.1 Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Errichtungskosten der einzelnen Dampfkessel zusammenzuzählen.
0,15 % der Errichtungskosten, mindestens 50
2.3.2.1.2 Füllanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 – Füllkapazität > 10 Kilogramm/Stunde – 0,2 % der Errichtungskosten
2.3.2.1.3 Anlagen für leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 – Lageranlagen > 10 000 Liter – 0,2 % der Errichtungskosten
2.3.2.1.4 Anlagen für leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 – Füllstellen: Umschlagkapazität > 1 000 Liter/Stunde – außer Flugfeldbetankungsanlagen (siehe 2.3.2.1.6) 0,2 % der Errichtungskosten
2.3.2.1.5 Anlagen für leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 – Tankstellen – 0,15 % der Errichtungskosten
2.3.2.1.6 Anlagen für leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 – Flugfeldbetankungsanlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten – 0,15 % der Errichtungskosten
2.3.2.2 Personenprüfung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 – Explosionsschutz 110 – 240
2.3.2.3 Amtshandlungen nach § 15 – Wiederkehrende Prüfungen  
2.3.2.3.1 Festlegung der Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 110 – 240
2.3.2.3.2 Verlängerung oder Verkürzung der Prüffrist nach § 15 Abs. 17 70 – 640
2.3.2.4 Amtshandlungen nach § 16 – Anordnung einer außerordentlichen Prüfung 70 – 550
2.3.2.5 Amtshandlungen nach § 18 – Anordnung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 70 – 550
2.4 Gefährliche Stoffe  
2.4.1 Amtshandlungen aufgrund der Gentechniksicherheitsverordnung  
2.4.1.1 Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach Anhang VI Abschnitt C 153
2.4.1.2 Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung zur Eignung für gentechnische Arbeiten nach Anhang VI Abschnitt D 61
2.4.2 Amtshandlungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung  
2.4.2.1 Anerkennung eines Verfahrens nach § 11 Abs. 5 470
2.4.2.2 Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach § 15 Abs. 3 61 für jeden in Anhang V aufgeführten Stoff oder jede Tätigkeit
2.4.2.3 Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis nach § 16 Abs. 5 31
2.4.2.4 Erteilung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 40 – 970
2.4.2.5 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 3 94
2.4.2.6 Anordnung nach § 20 Abs. 4 90 – 290
2.4.2.7 Untersagung von Tätigkeiten nach § 20 Abs. 5 90 – 470
2.4.2.8 Anerkennung von Sachkundelehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 140 – 290
2.4.2.9 Zulassung eines Unternehmens nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4 282
2.4.2.10 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder Ausbildung nachAnhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 141
2.4.2.11 Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 3 71
2.4.2.12 Zulassung der Verwendung anderer Begasungsmittel nach Anhang III Nr. 5.1 Satz 2 94
2.4.2.13 Erlaubnis für Begasungen nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 71
2.4.2.14 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 1 47
2.4.2.15 Anerkennung eines Lehrganges nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2 188
2.4.2.16 Abnahme der Prüfung nach Anhang III Nr. 2.4.2 und 5.3 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand
2.4.2.17 Zulassung der Ausnahme nach Anhang III Nr. 5.3.2 Satz 2 47
2.4.2.18 Anerkennung eines Betriebes nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 141
2.4.3 Amtshandlungen aufgrund der Biostoffverordnung  
2.4.3.1 Erteilung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 nach § 14 Abs. 1 90 – 1 470
2.4.3.2 Erteilung einer Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation nach § 14 Abs. 2 24
2.4.3.3 Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach § 15 Abs. 3 Satz 3 153
2.5 Strahlenschutz  
2.5.1 Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung  
2.5.1.1 Genehmigungen
Hinweis: Zur Freigrenze siehe Anlage III, Tabelle 1, Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung!
 
2.5.1.1.1 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7
Hinweis: Je Radionuklid, jedoch maximal 5 000 EUR
 
 
  1. bis zum 105fachen der Freigrenze
150 – 310
 
  1. über dem 105fachen der Freigrenze
300 – 610
 
  1. ECD
120 – 220
 
  1. ausschließliche Lagerung
60 – 220
 
  1. zusätzlicher ortsveränderlicher Umgang 
214
2.5.1.1.2 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Hinweis: Je Strahlenquelle eines Radionuklids, für jede weitere Quelle dieses Radionuklids werden 10 % des Grundwertes berechnet, jedoch maximal 5 000 EUR  
 
  1. bis zum 106fachen der Freigrenze
150 – 310
 
  1. über dem 106fachen der Freigrenze
300 – 610
 
  1. IRM
120 – 220
 
  1. ausschließliche Lagerung
60 – 220
 
  1. zusätzlicher ortsveränderlicher Umgang
214
2.5.1.1.3 Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1 Hinweis: Je Anlage 1 010 – 2 510
2.5.1.1.4 Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2 Hinweis: Je Anlage  
 
  1. Neuerteilung
100 – 2 550
 
  1. bei zuvor erteilter Errichtungs- oder Probebetriebsgenehmigung
510 – 1 010
2.5.1.1.5 Probebetrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 14 Abs. 5 Hinweis: Je Anlage 100 – 2 510
2.5.1.1.6 Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 60 – 520
2.5.1.1.7 Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 16 60 – 310
2.5.1.1.8 Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 27 Abs. 7 20 – 100
2.5.1.1.9 Freigabe nach § 29  
 
  1. Uneingeschränkte Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m.
    Spalte 5 bis 8 der Anlage III 
100 – 2 500
 
  1. Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Spalte 9 bis 10a der
    Anlage III
100 – 2 500
 
  1. Freigabe auf andere Weise nach § 29 Abs. 2 Satz 3
60 – 200
 
  1. Feststellung auf Antrag nach § 29 Abs. 6 
60 – 200
 
  1. Freigabe von Amts wegen nach § 29 Abs. 7 Satz 1
100 – 2 500
2.5.1.1.10 Änderung oder Ergänzung einer Genehmigung nach den §§ 7, 11, 15 oder 16  
 
  1. ohne Erweiterung des Genehmigungsumfanges 

153
 
  1. Erhöhung der Aktivität

60 – 520
 
  1. Fristverlängerung oder Aufhebung einer Befristung

153
2.5.1.1.11 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der atomrechtlichen  Überwachung nach § 98 Abs. 1 100 – 2 500
2.5.1.1.12 Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe zur Aktivierung von Konsumgütern nach § 106 Abs. 1 100 – 2 500
2.5.1.2 Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug  
2.5.1.2.1 Untersagung des Betriebes einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Abs. 2 60 – 520
2.5.1.2.2 Ausnahme von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflicht  für Sperr- und Kontrollbereiche sowie Bestimmung bzw. zeitlich befristete Zulassung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 36 Abs. 2 und 3 120 – 1 010
2.5.1.2.3 Erlaubnis des Zutritts zu einem Strahlenschutzbereich nach § 37 Abs. 1 60 – 220
2.5.1.2.4 Ausnahme zur Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Kontrollbereich aufhält, nach § 40 Abs. 1 60 – 220
2.5.1.2.5 Gestattung eines längeren Zeitraumes für die Einreichung von Personendosimetern nach § 41 Abs. 4 60 – 220
2.5.1.2.6 Gestatten von Ausnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren nach § 45 Abs. 2 60 – 220
2.5.1.2.7 Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 270 – 520
2.5.1.2.8 Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwertes nach § 57 100 – 1 020
2.5.1.2.9 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 60 – 220
2.5.1.2.10 Gestattung behördlicher Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften nach § 114 120 – 1 010
2.5.1.3 Sonstige Amtshandlungen  
2.5.1.3.1 Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Abs. 1  Satz 3 30 – 80
2.5.1.3.2 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4  Satz 2 20 – 70
2.5.1.3.3 Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall nach § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 20 – 60
2.5.1.3.4 Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 30 Abs. 2 Satz 4 20 – 600
2.5.1.3.5 Überprüfung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 5 20 – 600
2.5.1.3.6 Anerkennung eines Kurses im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 120 – 1 020
2.5.1.3.7 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 und § 95 Abs. 3  
 
  1. Erstregistrierung
61
 
  1. Verlängerung
31
 
  1. Ersatz
61
2.5.1.3.8 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 60 – 160
2.5.1.3.9 Bestimmung von Messstellen nach § 41 Abs. 1 100 – 1 010
2.5.1.3.10 Festlegung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft  und Wasser nach § 47 Abs. 3 120 – 1 010
2.5.1.3.11 Anordnung von Messungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 250 – 1 000
2.5.1.3.12 Bestimmung der Messstelle nach § 48 Abs. 2 Satz 2 100 – 1 000
2.5.1.3.13 Anordnung zur Datenermittlung nach § 48 Abs. 3 20 – 100
2.5.1.3.14 Zulassung einer Jahresdosis von 50 Millisievert nach § 55 Abs. 1 Hinweis: Je Person 60 – 220
2.5.1.3.15 Festlegung eines Grenzwertes für einen Auszubildenden oder Studierenden  zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Abs. 3 60 – 130
2.5.1.3.16 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 56 und § 95 Abs. 5 120 – 1 010
2.5.1.3.17 Zulassung einer besonderen Strahlenexposition nach § 58 Abs. 1 120 – 1 010
2.5.1.3.18 Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62 153
2.5.1.3.19 Anordnung zur weiteren Beschäftigung nach § 63 Abs. 2 und § 95 Abs. 6 60 – 220
2.5.1.3.20 Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1 120 – 1 010
2.5.1.3.21 Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung von Anforderungen nach § 66 Abs. 1 Hinweis: Je Person 244
2.5.1.3.22 Fristverlängerung für die Überprüfung einer Anlage zur Erzeugung ionisieren der Strahlen und Bestrahlungsvorrichtungen sowie für Geräte für die Gammaradiographie nach § 66 Abs. 3 153
2.5.1.3.23 Zustimmung zum Buchführungssystem nach § 73 Abs. 2 60 – 200
2.5.1.3.24 Zulassung anderer radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 3 und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 5 20 – 200
2.5.1.3.25 Qualitätssicherungsmaßnahmen der ärztlichen Stelle nach § 83 Abs. 1 Satz 2  
 
  1. Überprüfung der Einrichtung zur nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie
500 – 1 500
 
  1. Überprüfung der Einrichtung zur Strahlentherapie einschließlich Bestrahlungsplanungssysteme
2 000 – 3 500
 
  1. Überprüfung der Blutbestrahlungseinrichtung
500 – 1 000
2.5.1.3.26 Festlegung der Messmethode und -verfahren, Bestimmung der Messstelle für natürlich vorkommende radioaktive Stoffe am Arbeitsplatz nach § 95 Abs. 10 120 – 490
2.5.1.3.27 Anordnung von Maßnahmen nach § 113, die keiner der Tarifstellen 2.5.1.1.1 bis 2.5.1.3.26 zuzuordnen sind 60 – 370
2.5.2 Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung  
2.5.2.1 Genehmigungen  
2.5.2.1.1 Genehmigung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Hinweis: Je Röntgeneinrichtung  
 
  1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen
90 – 520
 
  1. Teleradiologie
210 – 520
 
  1. Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde
90 – 220
 
  1. Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Heilkunde/Zahnheilkunde/ Tierheilkunde
90 – 220
2.5.2.1.2 Genehmigung des Betriebes eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 90 – 220
2.5.2.1.3 Änderung oder Ergänzung einer Genehmigung nach den §§ 3 und 5  
 
  1. ohne Erweiterung des Genehmigungsumfanges
92
 
  1. Erweiterung des Genehmigungsumfanges
153
 
  1. Fristverlängerung oder Aufhebung einer Befristung
92
2.5.2.2 Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug  
2.5.2.2.1 Untersagung des angezeigten Betriebes nach § 4 Abs. 6 60 – 520
2.5.2.2.2 Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 60 – 520
2.5.2.2.3 Festlegung von Abweichungen von Fristen nach § 16 Abs. 3 und 4  und § 17 Abs. 2 und 3 60 – 520
2.5.2.2.4 Einstellung des Betriebes nach Feststellung eines nicht ausreichen den Schutzes nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 90 – 520
2.5.2.2.5 Gestattung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung außerhalb  eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 60 – 220
2.5.2.2.6 Gestattung des Zutritts anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 22 Abs. 1 30 – 220
2.5.2.2.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 31c 60 – 220
2.5.2.2.8 Gestattung von Abweichungen nach § 33 Abs. 6 60 – 220
2.5.2.2.9 Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 1 60 – 220
2.5.2.2.10 Gestattung/Anordnung von Zeitabständen nach § 35 Abs. 7 60 – 220
2.5.2.3 Sonstige Amtshandlungen  
2.5.2.3.1 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 Hinweis: Je Person 244
2.5.2.3.2 Anordnung einer Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 7 60 – 220
2.5.2.3.3 Qualitätssicherungsmaßnahmen der ärztlichen/zahnärztlichen Stelle nach § 17a  
 
  1. bei Ärztinnen und Ärzten, je Röntgenstrahler
150 – 600
 
  1. bei Zahnärztinnen und Zahnärzten, je Röntgenstrahler
50 – 150
 
  1. Überprüfung der Einrichtung zur Röntgentherapie
500 – 1 000
 
  1. Überprüfung der Einrichtung von Therapiesimulatoren
500 – 1 000
2.5.2.3.4 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 und 2 120 – 1 020
2.5.2.3.5 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 30 – 80
2.5.2.3.6 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse nach § 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 20 – 70
2.5.2.3.7 Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall nach § 18a Abs. 2 Satz 2 und 3 20 – 60
2.5.2.3.8 Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 18a Abs. 2 Satz 4 20 – 600
2.5.2.3.9 Überprüfung der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 5 20 – 600
2.5.2.3.10 Anordnung einer Untersuchung nach § 28f 60 – 220
2.5.2.3.11 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 13b 120 – 1 010
2.5.2.3.12 Anordnung von Prüfungen nach § 33 Abs. 1 60 – 220
2.5.2.3.13 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 33 Abs. 2 60 – 220
2.5.2.3.14 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Abs. 2  
 
  1. Erstregistrierung
61
 
  1. Verlängerung
31
 
  1. Ersatz
61
2.5.2.3.15 Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 100 – 1 010
2.5.2.3.16 Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen, Festlegung einer Ersatzdosis, Anordnung von Verfahren zur Messung der Personendosis nach § 35 Abs. 8 60 – 160
2.5.2.3.17 Abkürzung der Frist nach § 37 Abs. 3 60 – 130
2.5.2.3.18 Anordnung von Maßnahmen nach § 37 Abs. 4 60 – 220
2.5.2.3.19 Anordnung von Untersuchungen nach § 37 Abs. 5 60 – 220
2.5.2.3.20 Entscheidung über die vom Arzt getroffene Beurteilung nach § 39 Abs. 1 60 – 220
2.5.2.3.21 Anordnung zur Fortsetzung/Einstellung der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 40 Abs. 2 60 – 220
2.5.2.3.22 Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 120 – 1 010
2.5.2.3.23 Zustimmung zur elektronischen Form von Aufzeichnungspflichten, Bestimmung des Verfahrens und der Anordnungen nach § 43 60 – 220
2.6 Sozialer Arbeitsschutz  
2.6.1 Amtshandlungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes  
2.6.1.1 Bewilligung von Anträgen auf Ausnahmen nach § 7 Abs. 5 40 – 280
2.6.1.2 Feststellung der Zulässigkeit des § 10 nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 40 – 280
2.6.1.3 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2a 70 – 1 300
2.6.1.4 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2b 70 – 2 580
2.6.1.5 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2c 70 – 1 300
2.6.1.6 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 250 – 1 540
2.6.1.7 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 5 250 – 4 100
2.6.1.8 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1a und 1b 70 – 2 580
2.6.1.9 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 70 – 1 560
2.6.1.10 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 250 – 5 120
2.6.2 Amtshandlungen aufgrund des Ladenschlussgesetzes  
2.6.2.1 Bewilligung von Ausnahmen nach § 23 40 – 760
2.6.2.2 Bewilligung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 8, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2a 40 – 410
2.6.3 Amtshandlungen aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes  
2.6.3.1 Bewilligung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 6 und 7 und § 27 Abs. 3 nach Anzahl der Kinder oder Jugendlichen und dem Bewilligungszeitraum 40 – 800
2.6.4 Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes  
2.6.4.1 Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 40 – 730
2.6.4.2 Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 40 – 280
2.6.5 Amtshandlungen aufgrund des Heimarbeitsgesetzes  
2.6.5.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 2 nach Anzahl der Betroffenen entsprechend § 1 Abs. 1 und 2 20 – 190
2.6.5.2 Erstellung einer vom Auftraggeber beantragten Berechnungshilfe   nach § 23 Abs. 2 nach Zeitaufwand
2.6.6 Amtshandlungen aufgrund des Bundeserziehungsgeldgesetzes  
2.6.6.1 Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 40 – 730
2.6.7 Amtshandlungen aufgrund des Fahrpersonalgesetzes  
2.6.7.1 Ausstellung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten 20 – 50
2.7 Amtshandlungen aufgrund der Handwerksordnung  
2.7.1 Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung nach § 21 Abs. 7 62
2.7.2 Befristete Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsaus-bildung nach § 22 Abs. 3 48
2.8 Amtshandlungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuch-stabe bb des Umsatzsteuergesetzes  
2.8.1 Ausstellen einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung bei beruflichen Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft zur Vorlage beim Finanzamt  
 
  1. für eine Bildungsmaßnahme
34
 
  1. für zwei bis zehn Bildungsmaßnahmen
37
 
  1. für elf bis zwanzig Bildungsmaßnahmen
40
 
  1. für mehr als zwanzig Bildungsmaßnahmen
43
3 Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens  
3.1 Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte  
3.1.1 Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Bundesärzteordnung (BÄO)/§ 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) 240 – 530
3.1.2 Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG 170 – 430
3.1.3 Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG 80
3.1.4 Erlaubnis zur Beendigung der außerhalb der Europäischen Union/EWR begonnenen Ausbildung nach § 10 Abs. 5 BÄO/§ 13   Abs. 4 ZHG 100 – 180
3.1.5 Erteilung einer Ersatzurkunde als Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt einschließlich Fertigung der Zweitschrift 50 – 150
3.1.6

Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 9 BÄO/§ 7 ZHG

85
3.1.7 Durchführung der Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Ärztinnen und Ärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens 50 – 110
3.1.8 Durchführung der Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens 50 – 110
3.1.9 Erteilung der Bescheinigung „Certificate of Good Standing“ 70
3.1.10 Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years  medical practice“ 70
3.1.11 Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art 20 – 130
3.2 Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und  Jugendlichenpsychotherapeuten  
3.2.1 Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) 90 – 460
3.2.2 Erteilung der Berufserlaubnis nach § 4 Abs. 1 und 2 PsychThG 170 – 430
3.2.3 Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 Abs. 1 und 2 PsychThG 80
3.2.4 Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 3 Abs. 4 PsychThG 85
3.2.5 Erteilung eines Zeugnisses über die staatliche Prüfung 75
3.2.6 Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift 50 – 150
3.2.7 Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art 20 – 130
3.3 Apothekerinnen/Apotheker  
3.3.1 Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation gemäß § 4 Abs. 1  bis 3 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) 240 – 530
3.3.2 Erteilung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 BApO 170 – 430
3.3.3 Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 BApO 80
3.3.4 Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift 50 – 150
3.3.5 Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation 85
3.3.6 Durchführung der Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Apothekerinnen und Apothekern auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens 50 – 110
3.3.7 Erteilung der Bescheinigung „Certificate of Good Standing“ 70
3.3.8 Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years“ 70
3.3.9 Erteilung von Bescheinigungen bzw. Entscheidungen sonstiger Art 20 – 130
3.4 Fachberufe des Gesundheitswesens  
3.4.1 Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflegerinnen/Altenpfleger, Hebammen/Entbindungspfleger, technische Assistentinnen/technische Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen/Diätassistenten, Ergotherapeu-tinnen/Ergotherapeuten, Berufe in der Physiotherapie, Logopädinnen/Logopäden, Orthoptistinnen/Orthoptisten, Podologinnen/Podologen, Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten, pharmazeutisch-technische Assistentinnen/pharmazeutischtechnische Assistenten  und andere Fachberufe des Gesundheitswesens 40 – 160
3.4.2 Erteilung einer Zweitschrift (Zeugnis oder Erlaubnis) 40 – 140
3.4.3 Anrechnung von anderen Ausbildungen und/oder Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen  
 
  1. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben
50
 
  1. übrige Fälle (nach Gleichwertigkeit)
50 – 140
3.4.4 Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige der Gesundheitsfachberufe 50
3.4.5 Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland 50
3.4.6 Erteilung der Genehmigung auf Wechsel des Prüfungsausschusses 75
3.5 Apotheken  
3.5.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke 800
3.5.2 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke  
 
  1. mit einer Filialapotheke
1 145
 
  1. mit zwei Filialapotheken
1 490
 
  1. mit drei Filialapotheken
1 835
3.5.3 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 590
3.5.4 Erteilung der Genehmigung der Arzneimittelversorgung zwischen Einrichtungen gleicher Träger sowie von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen  
 
  1. Verträge ohne Mängel
60
 
  1. Verträge mit Mängeln
200
3.5.5 Abnahmebesichtigung einer Apotheke bei Neueröffnung oder Umbau 245
3.5.6 Nachbesichtigung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) 120
3.5.7 Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft 30
3.5.8 Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 265
3.5.9 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an einen Pächter 590
3.5.10 Zulassung einer befristeten Ausnahme für Apothekenräume und -einrichtungen nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken 175
3.5.11 Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 20
3.5.12 Ausfertigung der Zweitschrift einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Zweitschrift einer Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 30
3.5.13 Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Dienstbereitschaft der Apotheke von der Privatwohnung nach § 23 Abs. 4 der Apothekenbetriebsordnung 60
3.5.14 Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Abs. 6 der Apothekenbetriebsordnung  
 
  1. ohne Besichtigung
100
 
  1. mit Besichtigung
245
3.5.15 Besichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG 145
3.5.16 Genehmigung eines Vertrages zur Versorgung von Heimbewohnern  
 
  1. Verträge ohne Mängel
100
 
  1. Verträge mit Mängeln
150
3.5.17 Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln  
 
  1. ohne Besichtigung
200
 
  1. mit Besichtigung
400
3.6 Arzneimittel  
3.6.1 Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG  
 
  1. Grundgebühr
170
 
  1. Gebühr pro Inspektionstag
1 590
3.6.2 Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 3.6.1 i. V. m. § 17 Abs. 2 AMG  
 
  1. Grundgebühr
170
 
  1. Gebühr pro Inspektionstag
1 590
3.6.3 Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem AMG  
 
  1. Grundgebühr
100
 
  1. Gebühr pro Inspektionstag
1 590
3.6.4 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels nach § 52a AMG 490 – 740
3.6.5 Erteilung von Bescheinigungen nach den §§ 72 und 73 AMG  
3.6.5.1 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG  
 
  1. Grundgebühr
170
 
  1. Gebühr pro Inspektionstag
1 590
3.6.5.2 Erteilung eines Zertifikates entsprechend dem Zertifikationssystem der WHO für die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 73a Abs. 2 AMG 60
3.6.5.3 Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung  nach § 73 Abs. 6 AMG Gebühr pro Arzneimittel 30
3.6.5.4 Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 3.6.5.1 i. V. m. § 17 Abs. 2 AMG  
 
  1. Grundgebühr
170
 
  1. Gebühr pro Inspektionstag
1 590
3.6.6 Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 AMG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach § 69 AMG nach sich ziehen 1 100 – 1 500
3.6.7 Erstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC-Dokument PH 6/91) zur „Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)“ vom 06.01.1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28.12.1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92 nach Zeitaufwand
3.6.8 Betriebsbesichtigung der Herstellerfirma im Bereich außerhalb der EU und der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach § 72a Nr. 2 AMG nach Zeitaufwand
3.6.9 Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate und Bescheinigungen 30
3.6.10 Wiederholungsausstellungen bei Verlust von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen 50
3.6.11 Änderungen auf Zertifikaten und Bescheinigungen 30
3.6.12 Nachbesichtigung einer Herstellerfirma Gebühr pro Inspektionstag 1 590
3.6.13 Erstellen einer Erlaubnis/Bescheinigung über die erfolgreiche Abnahmebesichtigung und Inspektion von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmerinnen/Unternehmer  
 
  1. Grundgebühr
170
 
  1. Gebühr pro Inspektionstag
1 590
3.6.14 Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Apotheken, in Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes nach Zeitaufwand
3.6.15 Besichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG (außer Besichtigung von Apotheken) Gebühr pro Inspektionstag 1 590
3.6.16 Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken durch die Landkreise und kreisfreien Städte 20 – 110
3.6.17 Überwachung klinischer Prüfungen nach § 64 AMG i. V. m. den §§ 40 und 41 AMG bei Prüfärztinnen/Prüfärzten, Leiterinnen/Leitern der klinischen Prüfung, Auftragsforschungsinstituten und pharmazeutischen Unternehmerinnen/Unternehmern Gebühr pro klinische Prüfung 660  
3.6.18 Bescheinigung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin/ Pharmaberater gemäß § 75 Abs. 2 und 3 AMG 30
3.7 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)  
3.7.1 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten nach § 18 BbgGDG durch die Gesundheitsämter, einschließlich körperlicher Untersuchungen  
3.7.1.1 Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis nach § 18 BbgGDG, ohne nähere gutachterliche/ärztliche Ausführungen 10 – 40
3.7.1.2 Gutachten, Zeugnisse über einen ärztlichen/zahnärztlichen Befund nach § 18 BbgGDG mit gutachterlichen/ärztlichen Ausführungen 20 – 300
3.7.2 Hygieneüberwachung nach § 19 BbgGDG  
3.7.2.1 Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene  nach § 19 BbgGDG, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter. 10 – 450
3.8 Amtshandlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Anmerkung zu den Tarifstellen 3.8.1, 3.8.3, 3.8.4 und 3.8.6:  In die Gebühren sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.  
3.8.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 16 IfSG 10 – 180
3.8.2 Untersuchungen bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberku-lose nach § 19 IfSG 20 – 90
3.8.3 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde nach den §§ 37 und 39 IfSG i. V. m. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)  
3.8.3.1 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 TrinkwV 2001  
 
  1. Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 Abs. 1
10 – 90
 
  1. Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Weiterführung mit Auflagen nach § 9 Abs.  2
10 – 140
 
  1. Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach    § 9 Abs. 3 
10 – 140
 
  1. Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung   der Wasserqualität nach § 9 Abs. 4
10 – 100
 
  1. Erste Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9   Abs. 6 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3
90 – 140
 
  1. Zweite Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Abs. 7 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3
90 – 140
 
  1. Dritte Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9   Abs. 8 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage
130 – 210
3.8.3.2 Zulassung einer bestimmten Wasserqualität für Lebensmittelbe- triebe einschließlich Anordnung einer Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 1 TrinkwV 2001 50 – 120
3.8.3.3 Anordnung nach § 14 Abs. 6 TrinkwV 2001 (Abgabe an Dritte) 10 – 90
3.8.3.4 Überprüfung von Untersuchungsstellen und/oder Aufnahme in die Landesliste nach § 15 Abs. 5 i. V. m. § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 110 – 1 160
3.8.3.5 Überwachung nach den §§ 18 und 19 TrinkwV 2001  
 
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 mit einer produzierten oder abgegebenen Wassermenge > 1 000 m3/Jahr
50 – 560
 
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 mit einer produzierten oder abgegebenen Wassermenge d 1 000 m3/Jahr
30 – 110
 
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 (Hausinstallationen)
30 – 280
 
  1. Wasser-, Luft- und Landfahrzeuge
56
 
  1. Anlagen nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001
30 – 110
3.8.3.6 Bestellung einer Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001 110 – 250
3.8.3.7 Anordnungen nach § 20 TrinkwV 2001 10 – 290
3.8.4 Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 Abs. 2 und 3 IfSG sowie in künstlichen Badeteichen nach Stand der Technik 10 – 280
3.8.5 Ärztliche Bescheinigungen und Belehrungen nach § 43 IfSG
Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich  der Belehrung anlässlich eines Schülerpraktikums.
 
3.8.5.1 Bescheinigung einschließlich Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG für  die erstmalige Ausübung von in § 42 IfSG bezeichneten Arbeiten 28
3.8.5.2 Wiederholungsausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG 17
3.8.6 Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach den §§ 44 bis 53 IfSG  
3.8.6.1 Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 110 – 300
3.8.6.2 Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Abs. 4 IfSG 110 – 300
3.8.6.3 Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 2 IfSG 170 – 580
3.8.6.4 Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Abs. 3 IfSG 170 – 580
3.8.6.5 Überwachung/Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 IfSG 170 – 580
3.9 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG)  
3.9.1 Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der klinischen Sektion nach § 11 BbgBestG 10 – 70
3.9.2 Auskünfte nach § 17 Abs. 4 BbgBestG 8
3.9.3 Genehmigung zur Aufbewahrung der Leiche außerhalb einer Leichenhalle nach § 18 Abs. 1 BbgBestG 15
3.9.4 Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung nach § 18 Abs. 2 BbgBestG 15
3.9.5 Ausstellen eines Leichenpasses nach § 18 Abs. 4 BbgBestG 15
3.9.6 Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist nach § 19 Abs. 3 BbgBestG 8
3.9.7 Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode nach § 22 Abs. 1 BbgBestG 8
3.9.8 Durchführung der Zweiten Leichenschau als Voraussetzung zur Feuerbestattung nach § 23 Abs. 1 BbgBestG 10 – 40
3.9.9 Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche nach § 33 Abs. 2 BbgBestG 15
3.10 Amtshandlungen aufgrund der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)  
3.10.1 Erteilung oder Verlängerung der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle nach Artikel 66 Nr. 4 IGV 150 – 270
3.11 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens  
3.11.1 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für Krankenpflege, Schulen für Krankenpflegehilfe, Schulen für Altenpflege, Hebammenlehranstalten, Schulen für technische Assistentinnen und technische Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen und Diätassistenten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Berufe in der Physiotherapie, Logopädinnen und Logopäden, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Podologinnen und Podologen, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten und anderen Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens 1 200 – 3 100
3.11.2 Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Ausbildung bzw. von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach den betreffenden Berufsgesetzen 20 – 300
3.11.3 Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen der Fachberufe des Gesundheitswesens 30 – 550
3.11.4 Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen 550 – 800
3.11.5 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG 2 700 – 4 600
3.11.6 Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen nach dem PsychTG 40 – 400
3.11.7 Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes 34
3.11.8 Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung 280 – 3 000
3.12 Entscheidungen über Artbezeichnungen für Kurorte nach  dem Brandenburgischen Kurortegesetz (BbgKOG)  
3.12.1 Verleihung einer Artbezeichnung nach § 10 BbgKOG 1 040 – 2 700
3.12.2 Gleichzeitige Verleihung mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen) nach § 10 BbgKOG 1 270 – 3 250
3.12.3 Nachträgliche Verleihung einer Zusatzartbezeichnung nach § 10 BbgKOG 750 – 1 640
3.13 Sonstiges  
3.13.1 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Heilquellen oder Verleihung der Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ nach Zeitaufwand
3.13.2 Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz 360
3.13.3 Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes 50
4 Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Heimrechts  
4.1 Amtshandlungen aufgrund des Heimgesetzes (HeimG)  
4.1.1 Prüfung der Anzeige der Inbetriebnahme eines Heimes gemäß § 12 Abs. 1  i. V. m. § 11 Abs. 1 bis 3 HeimG  
 
  1. Grundgebühr
114
 
  1. zzgl. je Heimplatz
10
4.1.2 Beratung von Personen und Trägern, die die Inbetriebnahme von Heimen anstreben nach § 4 HeimG in Bezug auf ein konkretes Vorhaben, sofern sie den Rahmen einer allgemeinen Beratung überschreitet 40 – 400
4.1.3 Schriftliche Beratung von Personen und Trägern nach § 4 HeimG während des laufenden Heimbetriebes, sofern sie den Rahmen   einer allgemeinen Beratung überschreitet 40 – 400
4.1.4 Feststellungsbescheid über Heimeigenschaft gemäß § 1 HeimG   (bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht eines Heimbetriebes nach § 12 HeimG)  
 
  1. Grundgebühr
190 – 660
 
  1. zzgl. je Heimplatz
10
4.1.5 Überwachung nach § 15 Abs. 1 i. V. m.  § 16 Abs. 1 HeimG bei   nicht fristgerechter bzw. nicht ausreichender Mitteilung der Mängelbeseitigung 40 – 530
4.1.6 Erteilung von Anordnungen aufgrund festgestellter Mängel nach § 17 Abs. 1 HeimG 60 – 470
4.1.7 Anordnung eines Beschäftigungsverbotes nach § 18 Abs. 1 HeimG 90 – 470
4.1.8 Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 HeimG  
 
  1. Grundgebühr
500 – 1 100
 
  1. zzgl. je Heimplatz
10
4.1.9 Untersagung des Heimbetriebes nach § 19 Abs. 1 und 2 HeimG  
 
  1. Grundgebühr
660 – 1 410
 
  1. zzgl. je Heimplatz
10
4.1.10 Vorläufige Untersagung des Heimbetriebes nach § 19 Abs. 3 HeimG 220 – 1 030
4.1.11 Erteilung eines Bescheides bezüglich Leistungen an Träger und Beschäftigte nach § 14 Abs. 6 HeimG 70 – 480
4.2 Amtshandlungen aufgrund der Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)  
4.2.1 Einräumung von Fristen nach § 30 Abs. 2 HeimMindBauV zur Angleichung von Anforderungen an Einrichtungen nach den §§ 2 bis 29 HeimMindBauV 70 – 480
4.2.2 Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV  
4.2.2.1 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von der Anforderung an Flure nach § 3 Abs. 1 HeimMindBauV 70 – 480
4.2.2.2 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von der Anforderung an Flure nach § 3 Abs. 2 HeimMindBauV 70 – 480
4.2.2.3 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von der Anforderung an Aufzüge nach § 4 HeimMindBauV  
 
  1. Grundgebühr
70 – 570
 
  1. zzgl. je Aufzug
600
4.2.2.4 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an Zugänge zu Räumen (Türen) nach § 9 Abs. 1 und 2 HeimMindBauV  
 
  1. Grundgebühr
70 – 480
 
  1. zzgl. je Tür
40
4.2.2.5 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an Gebäudezugänge nach § 13 HeimMindBauV 270 – 680
4.2.2.6 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an Wohn- und Pflegeplätze nach den §§ 14, 19 oder 23 HeimMindBauV  
 
  1. Grundgebühr
70 – 570
 
  1. zzgl. je Zimmer
30
4.2.2.7 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an die Ausstattung von Funktions- und Zubehörräumen mit Kochgelegenheiten für die Bewohnerinnen und Bewohner nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HeimMindBauV 70 – 480
4.2.2.8 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von der Anforderung an einen Funktions- und Zubehörraum zur vorübergehenden Nutzung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 oder § 24 Abs. 2 HeimMindBauV 70 – 480
4.2.2.9 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an die Ausstattung sanitärer Anlagen nach § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 HeimMindBauV  
 
  1. Grundgebühr 
70 – 480
 
  1. zzgl. je Spülabort oder Waschbecken
15
4.2.2.10 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an die Ausstattung sanitärer Anlagen nach § 18 Abs. 2, § 22, § 27 Abs. 2 und 3 HeimMindBauV  
 
  1. Grundgebühr
70 – 570
 
  1. zzgl. je Badewanne
65
4.2.2.11 sonstige Befreiungen nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an sanitäre Anlagen nach den §§ 2 bis 29 HeimMindBauV  
 
  1. Grundgebühr
70 – 570
 
  1. zzgl. 5 % des ersparten Aufwandes, jedoch höchstens 2 000 EUR
 
4.3 Amtshandlungen aufgrund der Heimmitwirkungsverordnung (HeimMitwirkungsV)  
4.3.1 Bestellung eines Heimfürsprechers nach § 25 HeimMitwirkungsV i. V. m.  § 10 Abs. 4 HeimG außer bei Hospizen, teilstationären Einrichtungen, Kurzzeitpflege 40 – 440
4.4 Amtshandlungen aufgrund der Heimpersonalverordnung (HeimPersV)  
4.4.1 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV zu Abweichungen von den Anforderungen an Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 HeimPersV 70 – 470
4.4.2 Befreiung von den Anforderungen an die Eignung der Heimleitung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV 40 – 380
4.4.3 Befreiung von den Anforderungen an die Eignung der Pflegedienstleitung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV 40 – 250
5 Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der sozialen Berufe  
5.1 Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung: „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin (FH)“ oder „Staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter (FH)“, „Staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin (FH)“ oder „Staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH)“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“, „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder Erteilung der Gleichwertigkeitsbescheinigung zu den vorab genannten Berufen  
5.1.1 nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung 40 – 160
5.1.2 Erteilung von Bescheinigungen über gleichwertige Fähigkeiten 50 – 110
5.1.3 Erteilung einer Zweitschrift 40 – 140
5.2 Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für soziale Berufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen 550 – 800