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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“
vom 7. Januar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 05], S.110)

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen im Landkreis Havelland und im Landkreis Oberhavel werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Nauen-Brieselang-Krämer".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 23.208 Hektar. Es umfaßt Teile des Havelländischen Luches, der Grundmoränenplatte des Ländchens Glien sowie der Zehdenick-Spandauer Havelniederung und wird wie folgt ungefähr begrenzt:

im Norden:
ab der Kreuzung der Bahnlinie Nauen-Kremmen mit der Bundesautobahn A 24 letzterer in östlicher Richtung folgend, dann östlich der B 273 einem Feldweg Richtung Staffelde folgend, die Ortslage bis an die Straße nach Groß-Ziethen östlich umfahrend, dieser in östlicher Richtung bis zum Abzweig nach Klein-Ziethen folgend, dabei Groß-Ziethen südwärts umfahrend, dann südwärts bis zur Bundesautobahn A 24, dieser in östlicher Richtung bis zur Straße Vehlefanz-Eichstädt folgend, dabei den nördlich gelegenen Stausee einschließend;

im Osten:
entlang der Straße von Vehlefanz nach Hennigsdorf, die Ortslagen Eichstädt und Marwitz westlich umfahrend, bis zum Ortsrand von Hennigsdorf, dem Ortsrand in südlicher Richtung bis Papenberge folgend, von hier unter Einschluß des Nieder Neuendorfer Seeufers der Stadtgrenze zu Berlin bis zur Spandauer Straße;

im Süden:
den nördlichen und westlichen Ortsrändern von Falkensee und Rohrbeck unter Einbeziehung des Falkenhagener Sees bis zur B 5 folgend, dieser bis zum Olympischen Dorf folgend, von dort in nordwestlicher Richtung bis zum Nauen-Paretzer Kanal, diesem bis zur Mündung des Havelländischen-Großen-Hauptkanals folgend;

im Westen:
den Weg in nördlicher Verlängerung des Nauen-Paretzer Kanals, später der Straße aus Alt-Brieselang bis zur B 273 folgend, danach der Bundesstraße nordwärts bis Börnicke, die Ortslage östlich umfahrend, dann der Straße nach Tietzow und schließlich der Bahnlinie Nauen-Kremmen bis zur Bundesautobahn A 24 folgend.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet beinhaltet Flächen der Städte und Gemeinden Börnicke, Bredow, Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Grünefeld, Hoppenrade, Nauen, Paaren, Pausin, Perwenitz, Schönwalde, Tietzow, Wansdorf, Wernitz, Wustermark und Zeestow im Landkreis Havelland, Bötzow, Eichstädt, Groß Ziethen, Hennigsdorf, Marwitz, Neu Vehlefanz, Schwante, Staffelde und Vehlefanz im Landkreis Oberhavel.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einer Liste aufgeführt. Die Ortslagen sind nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes.

(3) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Karten im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten und die Flurstücksliste können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Havelland und Oberhavel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung einer für die norddeutsche Tiefebene typischen Niederungskulturlandschaft mit ihrer charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt.

(2) Schutzzweck ist daher

  1. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. des Wasserrückhalte- und Grundwasserneubildungspotentials der Landschaft,
    2. der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Entwicklung hinsichtlich ihrer Filter-, Speicher- und Transformationseigenschaften, Renaturierung der degradierten Moorböden und Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung und Abbau,
    3. des umfassenden Schutzes von Lebensräumen für seltene, bestandsgefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften,
    4. der Pufferfunktion des Landschaftsschutzgebietes für die darin liegenden Naturschutzgebiete,
    5. von biotopvernetzenden Funktionen innerhalb des Schutzgebietes und zu angrenzenden Naturräumen,
    6. die Bewahrung der Landschaft vor weiterer Zersiedelung,
    7. die Sicherung des Gebietes als Frischluftentstehungsgebiet und klimatische Ausgleichsfläche;
  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des eiszeitlich entstandenen Landschaftsbildes mit seinen durch die menschliche Nutzung geprägten mosaikartigen Strukturen, dem Wechsel von Offenlandschaften und Wäldern sowie charakteristischen Ausstattungselementen, insbesondere
    1. Fließgewässer, Gräben, Kleingewässer und deren Ufervegetation,
    2. Feuchtwiesen,
    3. Flurgehölze, Landschaftshecken, Alleen, Baumgruppen, Obstbaumbestände, strukturreiche Waldränder,
    4. geomorphologische und geologische Bildungen;
  3. die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung in der unmittelbaren Nähe zu den Ballungsräumen Berlin und Potsdam;
  4. die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche, nachhaltige Landnutzung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der in § 5 zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Niedermoorgrünland umzubrechen;
  2. Zwergstrauch- und Wachholderheiden, Trockenrasen oder offene Binnendünen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  3. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze oder Ufervegetation zu beschädigen oder zu beseitigen.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Veranstaltungen für motorbetriebene Wasserfahrzeuge und Modellflugzeuge sowie Geländewagen durchzuführen;
  5. nach dem 1. Januar 2000 außerhalb der nach öffentlichem Recht zugelassenen Wege oder anderer rechtmäßig dazu bestimmter Anlagen zu reiten; § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
  6. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten, Kleingärten und Wochenendgrundstücken Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstellen zu errichten oder zu betreiben;
  7. im Wald Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen;
  8. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert oder dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 8 gelten,
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
    1. Höhlenbäume erhalten bleiben,
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei mit der Maßgabe, daß Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  4. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  7. die sonstigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  10. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  11. die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
  12. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen.

(2) Die in § 4 Abs. 2 dieser Verordnung für das Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und die von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Für das Landschaftsschutzgebiet werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

  1. die Grünlandbewirtschaftung soll extensiv erfolgen, vorrangig auf Niedermoor und grundwassernahen Standorten wie z. B. im Groß- und Kleinziethener Luch, am Nauen-Paretzer Kanal und am Muhrgraben westlich von Hennigsdorf sowie auf kleinflächigen, nährstoffarmen Sonderstandorten auf Geländekuppen oder an Hangkanten;
  2. Ackerflächen auf feuchten Grenzertragsstandorten sollen in Extensivgrünland umgewandelt werden;
  3. Hecken, Feldgehölze und andere Gliederungsstrukturen der Feldmark sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten bzw. geschaffen oder ergänzt werden;
  4. die Kiefernforsten sollen mittelfristig in standortheimische Mischwaldbestände umgebaut werden;
  5. zur Erholungslenkung sollen Rad-, Wander- und Reitwegenetze sowie entsprechende Einrichtungen so angelegt werden, daß störungsempfindliche Tierarten nicht gefährdet werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 zuwiderhandelt;
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 12 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und nach den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Beschluß Nr. 149-14/66 über die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet "Nauen-Brieselang" des Rates des Bezirkes Potsdam vom 20. Juli 1966 für den Geltungsbereich dieser Verordnung und für Ortslagen und ortsnahe Bereiche, die allseitig vom Geltungsbereich dieser Verordnung umschlossen sind, außer Kraft.

Potsdam, den 7. Januar 1998

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung
Rainer Speer

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.