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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Zusatzabgabenverordnung (ZAVZV)

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Zusatzabgabenverordnung (ZAVZV)
vom 21. September 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 20], S.347)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Landesstelle im Sinne der Zusatzabgabenverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung.

§ 2

(1) Die Prüfung der Anträge auf Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 29 Abs. 2 der Zusatzabgabenverordnung in Verbindung mit § 16e Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(2) Die Sonderaufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden führt das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung. Für die Durchführung der Sonderaufsicht gelten die Bestimmungen des § 132 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung.

§ 3

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der gemeinsamen Verkaufsstelle der Länder Brandenburg und Berlin nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Zusatzabgabenverordnung wird dem Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft übertragen.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 7. Mai 1996 (GVBl. II S. 398) außer Kraft.

Potsdam, den 21. September 2000