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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
vom 17. Oktober 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 32], S.826)

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Landkreis Potsdam-Mittelmark werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 75.460 Hektar. Es umfaßt die Hügellandschaft des Hohen Fläming und die im Naturraum des Baruther Urstromtales gelegenen Belziger Landschaftswiesen.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt Flächen der folgenden Gemeinden: Baitz, Belzig, Benken, Bergholz, Borne, Brück, Buchholz, Buckau, Cammer, Dahnsdorf, Damelang, Dippmannsdorf, Dretzen, Egelinde zu Werbig, Fredersdorf, Freienthal zu Damelang, Garrey, Gömnigk zu Brück, Görzke, Gräben, Grebs zu Glienecke, Groß Briesen, Groß Marzehns, Grubo, Hagelberg, Hohenlobbese, Hohenspringe zu Werbig, Hohenwerbig zu Niemegk, Jeserig, Jeserigerhütten, Klein Briesen zu Groß Briesen, Klein Glien zu Hagelberg, Klein Marzehns, Klepzig, Kranepuhl, Kuhlowitz und Belzig Gewerbe, Lehnsdorf, Locktow, Lübnitz, Lühnsdorf, Lüsse, Lütte, Medewitz, Medewitzerhütten zu Medewitz, Mörz, Mützdorf, Neschholz, Neuehütten, Neuendorf bei Niemegk zu Rädigke, Niemegk, Preußnitz zu Kuhlowitz, Raben, Ragösen, Rädigke, Reetz, Reetzerhütten und Wiesenburg Bahnhof, Reppinichen, Rottstock, Schlamau, Schmerwitz zu Schlamau, Schwanebeck, Steinberg, Trebitz zu Brück, Verlorenwasser zu Werbig, Werbig, Wiesenburg, Wiesenburg Bahnhof, Wollin, Wutzow zu Hohenlobbese, Ziezow zu Locktow, Zixdorf zu Garrey.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung beigefügt (Anlage).

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:100.000, 1:25.000 und in Flurkarten mit einer durchgehenden Linie eingetragen. Die Ausgrenzung der nicht im Landschaftsschutzgebiet liegenden Ortsbereiche der Städte und Gemeinden ist in digitalisierten Karten, die auf der Grundlage von Flurkarten erstellt wurden, mit einer gestrichelten Linie dargestellt.

(4) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung und Wiederherstellung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart einer glazial entstandenen und durch menschliche Nutzung geprägten Landschaft, insbesondere der
    1. für den Hohen Fläming typischen End- und Grundmoränenlandschaft mit ausgedehnten Wäldern, Acker- und Grünland, Trockentälern (Rummeln), Söllen, den Flämingbächen, Findlingen und bewaldeten Kuppen als landschaftsbestimmende Elemente,
    2. großflächigen und ungestörten Wiesen- und Weidelandschaft als charakteristische Landschaftseinheit des Baruther Urstromtales,
    3. historisch geprägten Siedlungsstrukturen in ihrer Ursprünglichkeit, Eigenart und Schönheit durch Vermeidung von Landschaftszersiedlung und Landschaftszerschneidung,
    4. der Alleen als landschaftliches Gliederungselement;
  2. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens sowie durch den Schutz der Böden vor Degradierung, Überbauung, Abbau und Erosion,
    2. der Stabilisierung des Regionalklimas als Frischluftentstehungsgebiet,
    3. der Vielfalt, Ursprünglichkeit und Eigenart der Naturausstattung einer durch menschliche Nutzung geprägten Natur- und Kulturlandschaft,
    4. der Funktionsfähigkeit der Gewässer und ihrer Uferbereiche sowie Quellen, Quellbäche und Teiche und ihrer Entwicklung zu naturnahen Lebensräumen,
    5. der gefährdeten Vegetationseinheiten, Pflanzengesellschaften und Biotope, vor allem der naturnahen Wälder, Heidegesellschaften, Quellmoore und Feuchtwiesen,
    6. der für diese Landschaft charakteristischen und an deren weitgehende Ungestörtheit gebundenen Lebensräume und Teillebensstätten für Tierarten (z.B. für Fischotter) sowie Rast-, Brut-, Balz- und Überwinterungsplätze für Wasser-, Greif- und Großvogelarten;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes in seiner weitgehenden Ungestörtheit als Ausgleichs- und Erholungsraum für eine naturorientierte und naturverträgliche Erholung im Einzugsbereich des angrenzenden Ballungsraumes Berlin und Potsdam;
  4. die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige, naturverträgliche Landnutzung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Grünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
  2. Quellen, wie z.B. Quellsümpfe, Quellwiesen und Quellwälder, Kleingewässer und Bachläufe nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  3. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation sowie Findlinge zu beschädigen oder zu beseitigen.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. Bodenschätze abzubauen, die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Veranstaltungen mit motorgetriebenen Fahrzeugen oder Modellflugzeugen durchzuführen;
  5. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten; § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
  6. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Haus- und Kleingärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
  7. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  8. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde erteilt, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 7 und 8 gelten;
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoore) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
  2. die im Sinn des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  4. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart vorzunehmen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  7. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  10. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  11. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 8 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  12. im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
  13. die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Für das Landschaftsschutzgebiet werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:

  1. naturnahe Grundwasserstände sollen erhalten bzw. erforderlichenfalls wiederhergestellt werden;
  2. die Gewässer und deren Ufer und Retentionsflächen sollen in einen naturnahen Zustand wiederhergestellt bzw. erhalten werden. An den genutzten Ufern der Gewässer soll die Einrichtung eines mindestens 5 Meter breiten extensiv genutzten Randstreifens angestrebt werden;
  3. die fischereiliche Nutzung soll sich am heimischen Artenspektrum und an naturnahen Populationsdichten orientieren. Es sollen Produktionsverfahren zur Anwendung kommen, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der Gewässer vermeiden;
  4. die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt insbesondere, daß Waldumbaumaßnahmen standortgerecht erfolgen und sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll;
  5. die landschaftsbildprägenden Alleen und alten Pflasterstraßen sollen in ihrer charakteristischen Ausprägung gepflegt und erhalten werden;
  6. die Niedermoorstandorte der Belziger Landschaftswiesen sollen zum Schutz von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten und des Landschaftsbildes soweit möglich durch Regulierung des Grundwasserstandes erhalten werden. Es wird angestrebt, die mineralische Stickstoffdüngung auf 60 kg pro Hektar zu begrenzen und die Phosphat- und Kalium-Düngung auf Nährstoffersatz auf diesen Standorten auszurichten. Mikronährstoffzufuhr, vor allem Kupfer, ist anzustreben;
  7. Feuchtwiesen sollen durch periodische Mahd oder Beweidung und Entnahme von Gehölzen erhalten werden. Es wird angestrebt, Ackerflächen auf Niedermoorstandorten in Dauergrünland umzuwandeln. Feuchtgrünland soll extensiviert werden;
  8. ein Biotopverbundsystem soll durch Erhaltung und Neuanlage von Hecken, Obstgehölzen, Feld- und Ufergehölzen sowie Anlage von naturnahen Waldrändern und Feldrainen geschaffen werden;
  9. Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und für den Vogelschutz gesichert oder verkabelt werden;
  10. ein naturverträglicher und naturorientierter Tourismus soll durch Lenkungsmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften durch Schaffung von Rad-, Reit- und Wanderwegen oder sonstigen Einrichtungen entwickelt werden. Einrichtungen zur naturkundlichen Bildung und Umwelterziehung sollen geschaffen und erhalten werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Fall der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zuwiderhandelt oder
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und nach den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Der Beschluß des Rates des Bezirkes Potsdam Nr. 149-14/66 vom 20. Juli 1966 über die Erklärung des Landschaftsteiles "Hoher Fläming - Planetal" zum Landschaftsschutzgebiet.

Potsdam, den 17. Oktober 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung
Rainer Speer

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.