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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
vom 28. September 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 28], S.566)

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberhavel wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung “Fürstenberger Wald- und Seengebiet”.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 45.635 Hektar. Es liegt im Norden des Landkreises Oberhavel und umfaßt Teile der Landschaftseinheiten des Neustrelitzer Kleinseenlands im Norden, der Granseer Platte im Süden und der Templiner Platte, der Schorfheide und der Zehdenick-Spandauer Havelniederung im Osten.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt ganz oder teilweise Flure der Gemarkungen Altglobsow, Altlüdersdorf, Altthymen, Barsdorf, Blumenow, Bredereiche, Buchholz, Burgwall, Burow, Dannenwalde, Dollgow, Fürstenberg, Großwoltersdorf, Himmelpfort, Kurtschlag, Marienthal, Menz, Mildenberg, Neuglobsow, Neulögow, Ribbeck, Schulzendorf, Seilershof, Steinförde, Tornow, Vogelsang, Wesendorf, Wolfsruh, Zabelsdorf, Zehdenick, Zernikow und Zootzen.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:100.000, in topographischen Karten im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Der Bereich der Ortslage Fürstenberg ist in Karten im Maßstab 1:10.000 und, soweit Flurkarten vorhanden sind, in Flurkarten dargestellt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten und, soweit Flurkarten im Bereich der Ortslage Fürstenberg nicht vorhanden sind, in den Karten im Maßstab 1:10.000.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.  

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere

    1. hinsichtlich der landschaftstypischen, großen zusammenhängenden, zum Teil naturnahen Wälder, die eine besondere Bedeutung für den Boden- und Wasserhaushalt, das Filter- und Speichervermögen des Bodens sowie für das Klima und die Frischluftentstehung haben,

    2. zur Sicherung und Entwicklung der naturnahen Dynamik der Gewässer im Wassereinzugsgebiet der Oberen Havel, vor allem der Klarwasserseen und der Moore sowie zur Verbesserung der durch Nährstoffeintrag beeinträchtigten Wasserqualität,

    3. zum Schutz des Bodens vor Degradierung, Erosion, Verdichtung und vor Störung des natürlichen Nährstoffgleichgewichts im Waldbereich,

    4. zur Erhaltung und Förderung der charakteristischen Reichhaltigkeit und Vielfalt an Lebensräumen für zahlreiche seltene oder nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten. Dies gilt unter anderem für Arten, die auf naturnahe Mischwälder, Eichen- und Buchenwälder, Erlenbruchwälder, zum Teil oligotrophe Moore, Niedermoore, Torf- und Tonstiche, artenreiches Feuchtgrünland, Röhricht- und Schilfzonen, Gewässerränder, teilweise verlandende Stand- und Fließgewässer, Heiden, Sukzessionsflächen, Wald-Feld-Säume oder Mager-, Halbtrocken- und Trockenrasen angewiesen sind,

    5. zur Bewahrung einer Pufferzone für Naturschutzgebiete und für die großräumige Bewahrung und Entwicklung der Vernetzung von Landschaftsräumen mit Wald-, Gewässer- und Feuchtgebietsökosystemen zwischen dem Müritzseengebiet im Norden, dem uckermärkischen Seengebiet und der Schorfheide im Osten sowie der Zehdenick-Spandauer Havelniederung im Süden und zur Bewahrung des Biotopverbundes für störanfällige und große Lebensräume beanspruchende Arten,

    6. zur Erhaltung großer, zusammenhängender Ruheräume mit geringer Belastung durch Schadstoffe, Landschaftszerschneidung oder -zersiedlung;

  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes eines für die Mecklenburgische Seenplatte und das Nordbrandenburgische Platten- und Hügelland repräsentativen und charakteristischen Ausschnittes eines eiszeitlich geprägten Wald- und Seengebietes, insbesondere

    1. der geologischen Strukturen wie End- und Grundmoränen, Talauen, Fließrinnen, Toteisseen, Sander, Binnendünen, Sölle und Findlinge,

    2. einer reich gegliederten, gebietstypischen, traditionellen Kulturlandschaft mit ausgedehnten naturnahen Wäldern, eingelagerten Rodungsinseln, Fließgewässern mit angrenzenden Grünlandbereichen, mit Streuobstwiesen, Ackerland und Brachen,

    3. historisch sowie ökologisch wertvoller Kulturlandschaftselemente wie Alleen, Parks, Feldgehölze, Hecken, Kopfweidenbestände, Dorfteiche, Lehmgruben, Feldsteinpflasterstraßen, Brücken, Furten, Feldsteinmauern, Lesesteinhaufen und typische Siedlungsstrukturen;

  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung, insbesondere für den Ballungsraum Berlin;

  4. die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige und naturverträgliche Landnutzung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Röhrichte der Verlandungszonen, Ufervegetation, Schwimmblattgesellschaften, Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu beseitigen;

  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen  (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepaßte Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;

  3. Trocken- oder Magerrasen, Kleingewässer, insbesondere Sölle, nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

  2. die Bodengestalt zu verändern, Bodenschätze abzubauen, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

  3. Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

  4. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;

  5. Sportveranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;

  6. Grünland dauerhaft in eine andere Nutzungsart zu überführen;

  7. in Röhrichte wasserseitig einzudringen;

  8. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 6 gelten;

  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

    1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt,

    2. Höhlenbäume erhalten bleiben;

  3. für den Bereich der Jagd:

    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;

  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1  Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,  

    2. § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Ausübung der Angelfischerei gilt;

  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß

    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,

    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden;

  6. die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  7. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

  10. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

  11. Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Gestaltung der Nachbetriebsphase und Stillegung des Kernkraftwerkes Rheinsberg notwendig sind, zur Verwahrung von und zum Umgang mit den beim Rückbau anfallenden radioaktiven Stoffen sowie alle Maßnahmen zur Anlage- und Umgebungsüberwachung;

  12. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 8 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;

  13. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten  landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;

  14. Maßnahmen im Rahmen einer gedenkstättenbezogenen Nutzung der Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 7 dieser Verordnung für das Befahren und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und die von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des Gebietes festgelegt:

  1. Naturferne Abschnitte von Fließgewässern sollen durch Förderung der natürlichen Gewässerdynamik, die den Erhalt und die Unterstützung von Mäandern, Flachufern, Uferabbrüchen und Auskolkungen einschließt, umgestaltet werden.

  2. An ausgewählten Uferbereichen der Seen soll in Absprache mit den Nutzungsberechtigten eine Reduzierung und Konzentration der Steganlagen und Bootsschuppen in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck, insbesondere zum Schutz störungsempfindlicher Arten, angestrebt werden.

  3. In geeigneten Bereichen wie Niedermoorstandorten und Feuchtwiesen soll der Grundwasserstand angehoben werden.

  4. An ausgewählten geeigneten Gewässerufern sollen Randstreifen in einer Breite von 10 Metern ungenutzt bleiben; mittelfristig soll die Nutzung der daran landseitig anschließenden jeweils 40 Meter breiten Streifen nur extensiv erfolgen, außerhalb des Waldes möglichst in Form von Dauergrünland.

  5. Artenreiche Feuchtwiesen und Trockenrasen sollen durch die Nutzung als Mähwiese, Weide oder entsprechende Pflegemaßnahmen erhalten und gefördert werden.

  6. Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von Waldrandstrukturen verbessert werden.

  7. Zum Schutz der für den Arten- und Biotopschutz bedeutenden und sensiblen Bereiche sollen Maßnahmen für die Besucherlenkung erfolgen, insbesondere durch die Anlage eines Netzes von Rad-, Reit- und Wanderwegen.

  8. Alleen, Streuobstwiesen, Hecken und Kopfweidenbestände sollen zur Erhaltung und Schaffung von Biotopverbundsystemen durch Pflege, Nachpflanzung und Neuanlage erhalten und gefördert werden.

  9. Historische Formen der Landnutzung, beispielsweise Hutungen, Mittel- oder Niederwald sowie die Wiesenstreunutzung sollen an ausgewählten Beispielen erhalten oder entwickelt werden.

  10. Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden.

  11. Naturnahe Waldbestände und natürliche Waldgesellschaften sollen in ihrer Dynamik erhalten bleiben und gefördert werden.

  12. Die Wälder sollen langfristig naturnäher, gemischt und strukturiert gestaltet werden mit dem Ziel, ökologisch intakte Wälder mit hohem Wertholzanteil zu schaffen.

  13. Bei der Bewirtschaftung der Wälder soll Naturverjüngung gegenüber der Pflanzung der Vorrang eingeräumt und auf Bodenbearbeitung möglichst verzichtet werden.

  14. Der Anbau von fremdländischen Baumarten im Wald sollte nur mit in der Region bewährten Herkünften, auf kleinen Flächen und im geringen Umfang erfolgen.

  15. Der Anteil von starkdimensionierten Bäumen hohen Alters soll langfristig erhöht und zunehmend einzelstammweise genutzt werden.

  16. Die Waldbestände auf Sonderstandorten, zum Beispiel Bruchwälder oder Wälder trocken-warmer Standorte, an Steilhängen, auf den an Seen anschließenden Hängen oder an Gewässerrändern im Einzugsbereich von Seen, sollen als Dauerwald ausschließlich einzelstamm- bis gruppenweise genutzt werden.

  17. Die Minimierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Wald soll durch integrierte, biotechnologische Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen erfolgen.

  18. Die Ernte in der Forstwirtschaft soll durch boden- und bestandsschonende Verfahren erfolgen.

  19. Die Wildbestände sollen zur Schonung der natürlichen Verjüngung und der Pflanzenvielfalt auf eine für die naturnahe Waldbewirtschaftung verträgliche Dichte reduziert werden.

  20. Der Fischbesatz soll mit einem naturnahen Artenspektrum und Populationsstärken erfolgen, die nicht über ein gewässerverträgliches Maß hinausgehen, um eine Eutrophierung der Gewässer zu vermeiden und damit die Wasserqualität möglichst zu verbessern.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten  Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder

  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. der Beschluß Nr. 149-14/66 des Rates des Bezirkes Potsdam vom 20. Juli 1966 über die Erklärung des Landschaftsteiles “Neuruppin-Rheinsberg-Fürstenberger Wald- und Seengebiet” zum Landschaftsschutzgebiet für den Geltungsbereich dieser Verordnung und die vom Geltungsbereich dieser Verordnung allseitig umschlossenen Ortslagen und ortsnahen Bereiche;

  2. der Beschluß Nr. 29 des Rates des Bezirkes Potsdam vom 14. März 1958 in Bezug auf die Erklärung des Landschaftsteiles “Wentow-See” zum Landschaftsschutzgebiet;

  3. der Beschluß Nr. 29 des Rates des Bezirkes Potsdam vom 14. März 1958 in Bezug auf die Erklärung des Landschaftsteiles “Neuer Park bei Dannenwalde” zum Landschaftsschutzgebiet.

Potsdam, den 28. September 1999

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

Dr. Eberhard Henne

Anm: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.