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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“
vom 30. November 1998
(GVBl.II/99, [Nr. 01], S.2)

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten, nördlich von Potsdam und westlich von Berlin gelegenen Flächen in den Landkreisen Potsdam-Mittelmark, Havelland und der kreisfreien Stadt Potsdam werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung “Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft”.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 9.933 Hektar. Es liegt in den Gemarkungen Priort, Döberitz, Dallgow, Seeburg, Groß Glienicke, Sacrow, Fahrland, Neu Fahrland, Gatow, Potsdam, Bornim, Marquardt, Kartzow, Krampnitz, Elstal, Nedlitz und Wustermark. Zur Orientierung  ist dieser Verordnung eine Kartenskizze als Anlage 1 und eine Liste der ganz oder teilweise betroffenen Gemarkungen und Flure als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in Karten im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.

(3) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, bei den Landkreisen Potsdam Mittelmark und Havelland sowie bei der kreisfreien Stadt Potsdam, untere  Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere

    1. der Qualität der Gewässer und Uferbereiche sowie ihrer Lebensgemeinschaften, insbesondere die Eignung des Fahrländer Sees als Brut- und Winterraststätte für zahlreiche Wasservogelarten,

    2. der naturnahen Mischwälder,

    3. der Trockenrasen, Feuchtgebiete, Extensiväcker und Ruderalflächen,

    4. des Lebensraumes zahlreicher gefährdeter Pflanzen- und Tiergemeinschaften;

  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes,  insbesondere

    1. einer reich strukturierten Grund- und Endmoränenlandschaft,

    2. einer reich gegliederten Agrarlandschaft, unterbrochen von kleinflächigen Waldgebieten, Flurgehölzen, Mooren und Feuchtgebieten sowie vom Rieselfeldkomplex Gatow-Karolinenhöhe,

    3. der ausgedehnten Waldflächen und einer Seenlandschaft, bestehend aus den Havelseen, dem Sacrower See und dem Fahrländer See,

    4. eines großflächigen Feuchtwiesenkomplexes der havelländischen Luchlandschaft;

  3. die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Großraums Berlin - Potsdam, insbesondere für eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßte Entwicklung der Erholungsnutzung, vor allem der Waldgebiete und Gewässer;

  4. die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Ausgleichsfunktionen für den städtischen Ballungsraum Berlin - Potsdam.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte  

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;

  2. Trockenrasen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

  3. Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

  4. Gewässer - ausgenommen Bundeswasserstraßen sowie schiffbare Landesgewässer - mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren;

  5. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;

  6. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstellen zu errichten oder zu betreiben;

  7. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;

  8. Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern; zum Beispiel Wasser zu entnehmen, ausgenommen zur Bewässerung bei der obst- und gartenbaulichen Nutzung sowie bei Bedarf zur Wiedervernässung der Rieselfelder Gatow-Karolinenhöhe.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

    1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 5 gelten,

    2. § 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;

  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 8 gelten;

  3. für den Bereich der Jagd:

    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;

  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen  oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;

  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß

    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,

    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,

    3. keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden;

  6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

  10. die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;

  11. die im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmungsgemäße Nutzung des Standortübungsplatzes “Döberitzer Heide” zu Zwecken der Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie die zur Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung erforderlichen Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;

  12. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

  13. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung bzw. Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;

  14. alle Maßnahmen zur Durchführung von Flugbetrieb, zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Luftfahrt auf der Fläche der Gemeinde Elstal, Flur 21, Flurstücke 5 und 7, insbesondere Maßnahmen zur Flächengestaltung und -sicherheit einschließlich der Hindernisbeseitigung;

  15. Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die  öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, soweit die untere Naturschutzbehörde unverzüglich durch den Träger der Maßnahme unterrichtet wird; die Unterrichtung ersetzt nicht einen gegebenenfalls erforderlichen Antrag auf Befreiung gemäß § 72 oder auf Genehmigung gemäß § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, die für diese Maßnahmen auch nachträglich erteilt werden können.

(2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte  Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

  1. zum Erhalt und zur Entwicklung von Mooren und Feuchtgrünland soll der Grundwasserstand gesichert und nach Möglichkeit angehoben werden;

  2. die landwirtschaftliche Nutzung ist auf naturverträgliche, nachhaltige Wirtschaftsformen auszurichten;

  3. naturnahe Wälder sind durch entsprechende Waldbaumaßnahmen zu erhalten; für die künstliche Verjüngung sind hauptsächlich heimische, standortgemäße Holzarten zu verwenden. Es ist möglichst kahlschlagslos zu wirtschaften;

  4. die naturverträgliche Erholungsnutzung ist so zu gestalten, daß seltene oder gefährdete Arten und ihre Lebensräume unbeeinträchtigt bleiben;

  5. es wird geprüft, in welchem Umfang die Rieselfelder der Karolinenhöhe zwecks Grundwasserneubildung und der Schaffung eines Biotopverbundes gepflegt werden sollen;

  6. Feuchtwiesen sollen in ihrer Artenvielfalt durch angepaßte, regelmäßige Pflege, insbesondere eine entsprechende Mahd, Weideführung oder Entbuschung entwickelt werden;

  7. Trockenrasen sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten werden;

  8. Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus Gründen des Vogelschutzes gesichert und nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden;

  9. Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen, Alleen, Kopfweiden, Feldgehölze, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und andere Strukturelemente der Landschaft sollen zur Förderung eines Biotopverbundsystems wo nötig gepflegt oder neu angelegt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewährt werden. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuwiderhandelt;

  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 erforderliche Genehmigung vornimmt;

  3. den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt. Insbesondere gelten fort:

  1. Verordnung über das Naturschutzgebiet “Sacrower See und Königswald” des Regierungspräsidenten der Preußischen Regierung in Potsdam vom 11. März 1941 (Amtsblatt der Preußischen Regierung in Potsdam, Stück 12, vom 22. März 1941), geändert durch die Anordnung Nr. 2 über Naturschutzgebiete des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. April 1963 (Gesetzblatt Teil II Nr. 47 - Ausgabetag: 31. Mai 1963);

  2. Verordnung über das Naturschutzgebiet “Ferbitzer Bruch” des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 16. April 1996 (GVBl. II S. 722);

  3. Verordnung über das Naturschutzgebiet “Döberitzer Heide” des Ministers für  Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 24. November 1997 (GVBl. II S. 882).

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43  des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder

  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. November 1998

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

Dr. Eberhard Henne

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.