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Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Schwarzarbeitsgesetzzuständigkeitsverordnung - SchwAGZV)

Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Schwarzarbeitsgesetzzuständigkeitsverordnung - SchwAGZV)
vom 18. Juli 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 54], S.520)

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165) in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

(2) Im übrigen sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit die Kreisordnungsbehörden zuständig.

(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 werden in den Großen kreisangehörigen Städten von den örtlichen Ordnungsbehörden wahrgenommen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 18. Juli 1995

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie

Dr. Burkhard Dreher