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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch (Baugesetzbuchzuständigkeitsverordnung - BauGBZV)
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch (Baugesetzbuchzuständigkeitsverordnung - BauGBZV)
vom 15. Oktober 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 31], S.821)
geändert durch Verordnung vom 2. August 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 16], S.530)
Auf Grund des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), der durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 470) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch sind für die kreisfreien Städte das für das Bauwesen zuständige Ministerium und im Übrigen die Landkreise, soweit in den Sätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Höhere Verwaltungsbehörde nach § 104 des Baugesetzbuches ist das Ministerium des Innern. Genehmigungsbehörde nach § 165 Abs. 7 des Baugesetzbuches ist das für das Bauwesen zuständige Ministerium.
(2) Die Landkreise erfüllen die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Sie unterliegen der Sonderaufsicht des für das Bauwesen zuständigen Ministeriums nach § 67 Abs. 2 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 132 Abs. 2 der Gemeindeordnung.