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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“
vom 10. Dezember 2002
(GVBl.II/03, [Nr. 06], S.111)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 14], S.256)

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Landkreisen Ostprignitz-Ruppin und Oberhavel werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Ruppiner Wald- und Seengebiet“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 48 201 Hektar. Es liegt in den Landschaftsräumen „Prignitz und Ruppiner Land“ sowie dem „Nordbrandenburgischen Wald- und Seengebiet“ und umfasst Flächen im Bereich der Ämter Fehrbellin, Gransee und Gemeinden, Lindow (Mark), Neuruppin, Rheinsberg, Temnitz und Wittstock-Land.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 sowie in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oberhavel und Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung im Einzugsbereich der Ballungsräume Berlin und Potsdam, insbesondere
    1. durch eine der Landschaft und Naturausstattung ange passte Förderung der Erlebbarkeit des Landschaftsraums, vor allem der Gewässer und ausgedehnten Waldbestände,
    2. durch eine Verbesserung der landschaftlichen Einbindung der Siedlungsbereiche unter Berücksichtigung der historisch gewachsenen dörflichen Strukturen;
  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes eines für das Prignitz- und Ruppiner Land sowie für das Nordbrandenburgische Wald- und Seengebiet repräsentativen und charakteristischen Ausschnittes eines eiszeitlich geprägten Wald- und Seengebietes, insbesondere
    1. der landschaftsprägenden geomorphologischen Strukturen wie Grund- und Endmoränen, Kuppen und Hangkanten, Talsand- und Sanderflächen, Binnendünen, Sölle, Schmelzwasserrinnen und zahlreichen Rinnen- und Staubeckenseen sowie Moorbildungen,
    2. der weiträumigen, wechselhaften Landschaftsstruktur mit vielfältigen Landschaftselementen, wie großflächigen naturnahen Waldgesellschaften, Fließ- und Stillgewässern, Niederungsbereichen mit Bruchwäldern, Röhrichten, Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren, Feldgehölzen, Hecken, Solitärbäumen, Äckern, Weiden, Brachen und Trockenrasen,
    3. der historisch entstandenen, weiträumigen Siedlungsstrukturen mit Alleen, Parks, Kopfweiden, Lehmstichen, Feldsteinpflasterstraßen, Feldsteinmauern, Lesesteinhaufen und Obstpflanzungen;
  3. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der Wasserqualität der stehenden und fließenden Gewässer einschließlich der Uferzonen, der Verlandungs- und Überflutungsbereiche und der Regenerationsfähigkeit der Gewässer,
    2. der Funktionsfähigkeit der mineralischen und organischen Böden, wie nährstoffarme Mineralböden, Gleyböden sowie Anmoor- und Niedermoorböden,
    3. der klimatischen Funktion der Wälder und Seen,
    4. der Lebensraumfunktion von Niedermooren, Quellbereichen, Kleingewässern, Bachläufen, Alt- und Totarmen, Schwimmblatt- und Röhrichtzonen, Bruchwäldern, Buchen- und Buchenmischwäldern und Trockenrasen,
    5. der Puffer- und Vernetzungsfunktion zu den Naturschutzgebieten „Wumm-See und Twern-See“, „Ruppiner Schweiz“, „Kunsterspring“, „Buchheide“, „Himmelreich-See“ sowie „Großer Stechlin-, Nehmitz- und Großer Kruckowsee“ und zum Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“;
  4. die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche und nachhaltige Landnutzung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen:

  1. Bodenbestandteile abzubauen;
  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
  3. Quellbereiche, sowie Kleingewässer, Bachläufe, Alt- oder Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
  5. in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern;
  6. Trockenrasen, wie zum Beispiel Silbergrasfluren und Grasnelken-Schafschwingelrasen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
  5. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten, Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  6. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen (inklusive Wasserfahrzeugen) durchzuführen;
  7. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  8. die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;
  9. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
  10. außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gelten;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Höhlenbäume erhalten bleiben;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 5 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiolo-gische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
  5. nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
  6. die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Plangenehmigungen für Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  7. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  8. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  9. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  11. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes- Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  12. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  13. Maßnahmen bezüglich des Kernkraftwerkes Rheinsberg zur ordnungsgemäßen Nachbetriebsphase und Stillegung, zur Verwahrung beim Rückbau anfallender radioaktiver Stoffe sowie zur Anlagen- und Umgebungsüberwachung;
  14. die im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmungsgemäße Nutzung des bestehenden Truppenübungsplatzes Wittstock zu Zwecken der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, sowie die zur Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung auf dieser Fläche erforderlichen Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;
  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 für das Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des Gebietes festgelegt:

  1. es wird angestrebt, die natürlichen Gebietswasserverhältnisse zu erhalten und wo nötig wieder herzustellen; Verunreinigungen und Eutrophierungen der Gewässer sollen verhindert werden; das Regenerationsvermögen der Gewässer soll durch die Förderung einer standortgemäßen Ufervegetation verbessert werden;
  2. Feuchtwiesen und ihre Auflassungsstadien sollen in ihrer Artenvielfalt durch angepasste, regelmäßige Pflege, insbesondere entsprechende Mahd oder Weideführung und Entbuschung entwickelt werden; auf die Anwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln ist nach Möglichkeit zu verzichten;
  3. Sand- und kontinentale Trockenrasen sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten werden;
  4. naturnahe Wälder sollen erhalten beziehungsweise bei einer von der natürlichen Waldgesellschaft abweichenden Bestockung allmählich durch Umbau entwickelt werden. Bei Pflanzungen sollen Baumarten entsprechend der potenziell natürlichen Vegetation unter Ausschluss florenfremder Sippen (Neophyten, Agriophyten) verwendet werden. Es sollen naturnah strukturierte Waldränder geschaffen werden;
  5. für die Sicherung der naturverträglichen Erholung sollen als geeignete Lenkungsmaßnahme Rad-, Wander- und Reitwege sowie Biwakplätze für Wasserwanderer unter Vermeidung zusätzlicher Versiegelung derart entwickelt werden, dass seltene oder gefährdete Arten und ihre Lebensräume möglichst unbeeinträchtigt bleiben;
  6. Freileitungen sollen aus Gründen des Vogelschutzes vor Anflug gesichert oder auch aus landschaftsästhetischen Gründen durch Erdverlegung ersetzt werden;
  7. an ausgewählten Uferbereichen der Seen soll in Absprache mit den Nutzungsberechtigten eine Reduzierung und Konzentrierung der Steganlagen und Bootsschuppen, insbesondere zum Schutz störungsempfindlicher Arten, erreicht werden;
  8. Alleen, Streuobstwiesen, Hecken und Kopfweidenbestände sollen zur Erhaltung und Schaffung von Biotopverbundsystemen durch Pflege, Nachpflanzung und Neuanlage erhalten und gefördert werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlass von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. der Beschluss des Bezirkstages Potsdam vom 20. Juli 1966 über die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Neuruppin-Rheinsberg-Fürstenberger Wald- und  Seengebiet“ für die Gebietsteile im Landkreis Ostprignitz-Ruppin und für die Gebietsteile der Gemarkungen Baumgarten, Meseberg und Schönermark im Amt Gransee des Landkreises Oberhavel;
  2. der Beschluss des Bezirkstages Potsdam vom 20. Juli 1966 über die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Sewekow“.

Potsdam, den 10. Dezember 2002



Kartenskizze zur Lage des Landschaftsschutzgebietes "Ruppiner Wald- und Seengebiet"

Anlage 1 zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Ruppiner Wald- und Seengebiet"

Anlage 1 zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Ruppiner Wald- und Seengebiet"