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Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen (Eingliederungsverordnung - EinglV)

Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen (Eingliederungsverordnung - EinglV)
vom 25. Februar 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 14])

Am 1. August 2017 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 4. August 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 43])

Auf Grund des § 13 Absatz 3 Nummer 6 in Verbindung mit § 56 Satz 1, § 57 Absatz 4, § 58 Absatz 3, § 60 Absatz 4 und § 61 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeines
§ 3 Aufnahme
§ 4 Unterricht in Förderkursen
§ 5 Unterricht in Vorbereitungsgruppen
§ 6 Muttersprachlicher Unterricht
§ 7 Fremdsprachenregelung
§ 8 Sprachfeststellungsprüfung
§ 9 Leistungsbewertung, Zeugnisse
§ 10 Berufliche Bildung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die über keine Deutschkenntnisse verfügen oder deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um am Regelunterricht mit Erfolg teilnehmen zu können (fremdsprachige Schülerinnen und Schüler).

(2) Sie gilt nicht für Schülerinnen und Schüler in den deutsch-polnischen Schulprojekten.

§ 2 
Allgemeines

(1) Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der personellen, schulorganisatorischen und sächlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf schulische Förderung und Ausgleich von Benachteiligungen, die aus den mangelnden Sprachkenntnissen erwachsen.

(2) Diese Verordnung regelt Besonderheiten der Aufnahme, der Fördermaßnahmen, der Leistungsbewertung, des Fremdsprachenunterrichts, des muttersprachlichen Unterrichts und des Erwerbs von Abschlüssen. Im Übrigen gelten die Regelungen der jeweiligen Bildungsgangverordnungen.

(3) Die Förderung der Schülerinnen und Schüler gemäß den §§ 5 und 6 erfolgt nach Feststellung der Lernausgangslage unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sprachstandsfeststellung in der deutschen Sprache und auf der Grundlage individueller Förderpläne.

(4) Schülerinnen und Schüler nehmen ihre Mitwirkungsrechte in der Klasse oder dem Kurs wahr, in die oder den sie gemäß § 3 aufgenommen wurden. Die in den Fördermaßnahmen unterrichtenden Lehrkräfte sind während der Zeitdauer einer Förder- oder Eingliederungsmaßnahme Mitglieder der jeweiligen Klassenkonferenz gemäß § 88 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

§ 3 
Aufnahme

(1) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Zeugnisse oder entsprechender Unterlagen sowie einem Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern, zu dem sprachkundige Lehrkräfte oder andere sprachkundige Personen bei Bedarf hinzugezogen werden sollen.

(2) Bei der Aufnahme vollzeit- oder berufsschulpflichtiger Schülerinnen und Schüler ist von der bisherigen Jahrgangs- und Kurseinstufung oder einem entsprechenden Bildungsgang im Herkunftsland auszugehen. Ist die Vorbildung für die Aufnahme in eine dem Alter entsprechende Jahrgangsstufe zweifelhaft, kann die Teilnahme am Unterricht nach Anhörung der Eltern in der nächstniedrigeren Jahrgangsstufe erfolgen, soweit damit nicht ein Schulwechsel in die Grundschule verbunden ist. Dies gilt auch bei einer unmittelbaren Aufnahme in eine Vorbereitungsgruppe.

(3) Wer am Unterricht in der nächstniedrigeren Jahrgangsstufe teilnimmt, kann auf Antrag durch Beschluss der Klassenkonferenz in den Unterricht der dem Alter entsprechenden Jahrgangsstufe wechseln, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen und wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch in ihrer oder seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Schülerinnen und Schüler in der flexiblen Eingangsphase rücken spätestens nach drei Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 3 auf.

(4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 ist eine Zurückstellung allein wegen unzureichender oder fehlender Deutschkenntnisse unzulässig. Wer ab Jahrgangsstufe 2 trotz individueller Förderung den Unterricht nicht erfolgreich besucht, nimmt nach einer Unterrichtszeit von höchstens drei Monaten auf Beschluss der Klassenkonferenz am Unterricht der nächstniedrigeren Jahrgangsstufe teil.

(5) Bei der Klassen- und Kursbildung ist auf eine gleichmäßige Verteilung der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler zu achten. Der Gesamtanteil der Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Absatz 1 soll in der Regel 30 Prozent der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nicht übersteigen.

(6) Die Eltern werden über pädagogische und fachliche Ziele, Inhalte und die Organisation der Fördermaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5 informiert und erhalten regelmäßige Informationen über die Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler. Über die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenlehrkraft, der Tutorin oder des Tutors in der Regel nach Beratung der Eltern.

§ 4 
Unterricht in Förderkursen

(1) Der Unterricht in Förderkursen dient in der Regel der Weiterentwicklung deutscher Sprachkenntnisse. Darüber hinaus kann dieser Unterricht nach entsprechenden Lernfortschritten in der deutschen Sprache auch genutzt werden, um fehlende Kenntnisse in den Unterrichtsfächern auszugleichen. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Rahmenlehrpläne oder anderer geeigneter curricularer Materialien und der individuellen Lernpläne. Die individuellen Lernpläne sind von den die Förderkurse erteilenden Lehrkräften zu erstellen. Sofern der Unterricht auch in Teilen zur Förderung in den Unterrichtsfächern genutzt wird, ist der jeweilige individuelle Lernplan auch mit den diesen Unterricht erteilenden Lehrkräften abzustimmen.

(2) Schülerinnen und Schüler sollen nicht länger als zwei Schuljahre an einem Förderkurs teilnehmen. Die Teilnahme am Unterricht im Förderkurs muss in der Regel bis zum Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe abgeschlossen sein. Sollte in den ersten beiden Kurshalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ein Bedarf für eine Förderung zur Verbesserung vorhandener Kenntnisse in der deutschen Sprache bestehen, kann auf Antrag der Eltern am Förderkurs teilgenommen werden.

(3) Förderkurse werden im Rahmen personeller und schulorganisatorischer Voraussetzungen eingerichtet, wenn dafür ein Bedarf besteht. Die Entscheidung über die Einrichtung von Förderkursen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Es können Schülerinnen und Schüler verschiedener Sprachzugehörigkeiten, aus verschiedenen Jahrgangsstufen und aus verschiedenen Schulen gemeinsam unterrichtet werden. Die Entscheidung über die Einrichtung eines schulübergreifenden Förderkurses trifft das staatliche Schulamt.

(4) Der Unterricht in Förderkursen beträgt bei mindestens fünf Schülerinnen und Schülern grundsätzlich bis zu zwei Unterrichtsstunden täglich und ersetzt in der Regel Unterricht in einem Fach. Bei weniger als fünf Schülerinnen und Schülern ist grundsätzlich nur von bis zu einer Unterrichtsstunde pro Tag auszugehen.

§ 5 
Unterricht in Vorbereitungsgruppen

(1) Der Unterricht in Vorbereitungsgruppen dient vorwiegend dem intensiven Erlernen der deutschen Sprache, der Alphabetisierung und der Vorbereitung auf die vollständige Teilnahme am Regelunterricht sowie der durchgängigen Sprachförderung und der sozialen Integration. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Rahmenlehrpläne, der individuellen Lernpläne und der jeweils geltenden Stundentafeln. Der Stundenumfang kann von der Wochenstundenzahl der jeweiligen Jahrgangsstufe abweichen. Die individuellen Lernpläne sind von den in den Vorbereitungsgruppen unterrichtenden Lehrkräften in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Klassenlehrkraft zu erstellen.

(2) Schülerinnen und Schüler verbleiben in der Regel in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 bis zu sechs Monate, in den Jahrgangsstufen 4 bis 10 bis zu zwölf Monate in der Vorbereitungsgruppe.

(3) Während des Besuchs der Vorbereitungsgruppe soll eine Teilnahme am Regelunterricht in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Wirtschaft-Arbeit-Technik (W-A-T) und Sachunterricht erfolgen. In Abhängigkeit von den individuellen Sprachfortschritten kann die Teilnahme am gemeinsamen Regelunterricht auf weitere Fächer ausgeweitet werden.

(4) Vorbereitungsgruppen werden im Rahmen personeller und schulorganisatorischer Voraussetzungen eingerichtet, wenn dafür ein Bedarf besteht. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Vorbereitungsgruppe trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Es können Schülerinnen und Schüler verschiedener Sprachzugehörigkeiten, aus verschiedenen Jahrgangsstufen und aus verschiedenen Schulen gemeinsam unterrichtet werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer schulübergreifenden Vorbereitungsgruppe trifft das staatliche Schulamt.

§ 6 
Muttersprachlicher Unterricht

(1) Muttersprachlicher Unterricht dient der Förderung und Pflege der in der Muttersprache oder Amtssprache des Herkunftslandes bisher erworbenen sprachlichen und der Weiterentwicklung interkultureller Kompetenzen.

(2) Die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht ist freiwillig. Die Leistungen werden nicht bewertet.

(3) Lerngruppen für muttersprachlichen Unterricht können ab zwölf Schülerinnen und Schülern gebildet werden. Sie können auch jahrgangsstufen- oder schulübergreifend eingerichtet werden. Im Rahmen der personellen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der übrigen Fördermaßnahmen kann der muttersprachliche Unterricht bis zu vier Wochenstunden umfassen. Die Entscheidung über die Einrichtung von schulübergreifendem muttersprachlichen Unterricht trifft das staatliche Schulamt.

(4) Wenn aus personellen oder organisatorischen Gründen an einer Schule die Erteilung von muttersprachlichem Unterricht nicht möglich ist, können freie Träger nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Möglichkeiten und der Erfüllung festgelegter Anforderungen auf Antrag Zuwendungen zum Zweck der Erteilung des muttersprachlichen Unterrichts gewährt werden. Nach Maßgabe der räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten sollen Schulträger Schulräume für dieses Angebot kostenlos zur Verfügung stellen.

§ 7 
Fremdsprachenregelung

(1) Schülerinnen und Schüler, die in die Sekundarstufe I aufgenommen werden, können statt der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht eine Sprachfeststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache ablegen. Das Ergebnis dieser Prüfung geht in die Versetzungs- und Abschlussentscheidung ein. Diese Prüfung ersetzt die Teilnahme am Unterricht in der ersten, zweiten oder dritten Fremdsprache.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufgenommen werden, können eine Sprachfeststellungsprüfung ablegen und damit die in der gymnasialen Oberstufe geforderte Belegverpflichtung in einer Fremdsprache erfüllen, wenn im Übrigen eine ausreichende Anzahl von Kursen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden kann. Sofern eine Sprachfeststellungsprüfung bereits in der Sekundarstufe I abgelegt wurde, ist bei einer Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Einführungsphase eine neue Sprachfeststellungsprüfung auf dem jeweiligen Anforderungsniveau der gymnasialen Oberstufe abzulegen. Das Ergebnis dieser Prüfung geht nicht in die Gesamtqualifikation ein.

§ 8 
Sprachfeststellungsprüfung

(1) Sprachfeststellungsprüfungen können innerhalb der Sekundarstufe I und zu Beginn der Einführungsphase auf Antrag der Eltern durchgeführt werden, wenn geeignete Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen. Sprachfeststellungsprüfungen in der Qualifikationsphase sind ausgeschlossen.

(2) Die Festlegung der Prüferin oder des Prüfers sowie die Durchführung der Prüfung obliegen dem staatlichen Schulamt. Bei der Festsetzung der Prüfungsanforderungen im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil muss eine Lehrkraft, die über die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache in der entsprechenden Schulstufe verfügt, verantwortlich mitwirken, wenn die Prüferin oder der Prüfer nicht selbst über die entsprechende Lehrbefähigung verfügt.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus

  1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter als das den Vorsitz führende Mitglied,

  2. der Prüferin oder dem Prüfer mit Kenntnissen in der zu prüfenden Sprache sowie

  3. einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung gemäß Absatz 2 Satz 2, wenn das unter Nummer 2 genannte Mitglied nicht über diese Lehrbefähigung verfügt.

(4) Die Sprachfeststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Beide Prüfungen sollen an einem Tag stattfinden. Die jeweiligen Prüfungsanforderungen richten sich nach den Fremdsprachenrahmenlehrplänen und berücksichtigen die am Ende der jeweiligen Schulstufe zu erreichenden Kompetenzen des angestrebten Bildungsgangs. Themen und Inhalte berücksichtigen den bisherigen unterrichtlichen und außerschulischen Erfahrungshintergrund der Schülerinnen und Schüler. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in der Sekundarstufe I 60 bis 90 Minuten und in der Sekundarstufe II 120 Minuten. Der mündliche Prüfungsteil dauert in der Regel 20 Minuten und kann auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden.

(5) Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Ergebnisse beider Prüfungsteile. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll in deutscher Sprache zu erstellen. Die Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.

(6) Eine nicht bestandene Sprachfeststellungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

§ 9 
Leistungsbewertung, Zeugnisse

(1) Der Unterricht in Förderkursen und die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht der Schule werden auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(2) Schülerinnen und Schülern, die erstmals in den Regelunterricht der Primarstufe oder der Sekundarstufe I übernommen werden, wird auf dem Zeugnis der erteilte Unterricht bestätigt. Ist eine Bewertung der Leistungen zum Zeitpunkt des Eintritts in die jeweilige Schulstufe noch nicht möglich, ist dies unter Bemerkungen auf dem Zeugnis zu kennzeichnen.

(3) Die durch die Sprachfeststellungsprüfung erreichte oder gemäß Absatz 2 übernommene Note wird anstelle der Note für die erste, zweite oder dritte Fremdsprache auf das Zeugnis übertragen. Unter Bemerkungen erfolgt ein entsprechender Hinweis. In der gymnasialen Oberstufe erfolgt unter Bemerkungen der Hinweis, dass die Belegverpflichtung in einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung erfüllt wurde.

(4) Das Ergebnis einer schulischen Sprachfeststellungsprüfung eines anderen Bundeslandes wird durch das staatliche Schulamt anerkannt, wenn die Anforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

§ 10 
Berufliche Bildung

(1) Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler werden mit Hilfe von Maßnahmen gemäß den §§ 5 bis 7 soweit gefördert, dass sie den Anforderungen im Unterricht und in der Ausbildungsstätte in ausreichendem Maß zu folgen vermögen.

(2) Wer in ein Berufsausbildungsverhältnis oder in einen Bildungsgang zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung eintreten will und über keine deutschen Sprachkenntnisse verfügt, kann diese auch in vom für Schule zuständigen Ministerium anerkannten Fördermaßnahmen bei kommunalen oder freien Trägern erwerben. Auf Antrag an das staatliche Schulamt ruht während dieser Zeit die Berufsschulpflicht gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(3) Mit dem Nachweis der Fachoberschulreife/des Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses kann nach dem Erwerb hinreichender deutscher Sprachkenntnisse für den Eintritt in den Bildungsgang in einem zweijährigen Sonderlehrgang neben der Vertiefung der Kenntnisse in Deutsch die Fachhochschulreife erworben werden.

(4) Die Teilnahme am Unterricht in einer Pflichtfremdsprache kann in Bildungsgängen, für die diese Fremdsprache ein wesentlicher berufsbezogener Bestandteil ist, nicht durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden. Dies sind insbesondere

  1. der Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,

  2. die Bildungsgänge der Fachschule Technik und Wirtschaft,

  3. die Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht und

  4. die Bildungsgänge der Fachoberschule.

(5) In den Bildungsgängen der Berufsfachschule Soziales und der Fachschule Sozialwesen kann die Teilnahme am Unterricht in einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden. Auf dem Zeugnis erfolgt unter Bemerkungen der Hinweis, dass die Teilnahme am Unterricht in einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt wurde.

§ 11 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eingliederungsverordnung vom 19. Juni 1997 (GVBl. II S. 533), die durch Verordnung vom 29. August 2001 (GVBl. II S. 551) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 25. Februar 2014

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Dr. Martina Münch