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Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den Juristischen Vorbereitungsdienst im Land Brandenburg (Juristische Kapazitätsverordnung - JurVDKpV)

Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den Juristischen Vorbereitungsdienst im Land Brandenburg (Juristische Kapazitätsverordnung - JurVDKpV)
vom 6. August 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 20], S.449)

zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.36)

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) verordnet die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten:

§ 1
Anwendungsbereich, Einstellungstermine

(1) Die Auswahl der in den Vorbereitungsdienst aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach § 11 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes und nach den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Zahl der Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze übersteigt.

(2) Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen im Regelfall am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres. Die Einstellungstermine und der Schlusstag für die Entgegennahme von Bewerbungen werden jeweils durch die Ausbildungsbehörde öffentlich bekannt gemacht; die Veröffentlichung kann auch in einem allgemein zugänglichen Informations- und Kommunikationssystem geschehen.

§ 2
Teilnahme am Auswahlverfahren

(1) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer

  1. die erste juristische Prüfung oder die erste juristische Staatsprüfung bestanden und
  2. innerhalb der Bewerbungsfrist vollständige Bewerbungsunterlagen vorgelegt oder diese innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt hat.

(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber  werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung, den nachgereichten Unterlagen oder anderweitig dargelegt und nachgewiesen sind.

§ 3
Bestimmung der Ausbildungskapazität

(1) Die Ausbildungskapazität gemäß § 11 Abs. 1 Buchstabe b und § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes bestimmt sich nach den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln sowie der Zahl der in Zivilsachen eingesetzten Richterinnen und Richter bei den Amts- und Landgerichten, die jedoch durch die bei den Staatsanwaltschaften eingesetzten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten begrenzt wird. Richterinnen und Richter mit einem Pensum in Zivilsachen von weniger als der Hälfte eines vollen Pensums, Richterinnen und Richter, die überwiegend in Berufungs- und Beschwerdesachen, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig sind, sowie Richterinnen und Richter auf Probe mit einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr bleiben bei der Zählung unberücksichtigt. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit einem Pensum von weniger als der Hälfte eines vollen Pensums oder mit einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr oder solche, die überwiegend im Bereich des Schwerpunktes einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft eingesetzt sind, bleiben bei der Zählung ebenso unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Kapazität ist von der Anzahl der nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Anzahl der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte abzuziehen, die voraussichtlich ganz oder überwiegend, insbesondere durch Urlaub, Krankheit, Kur, Fortbildung, Abordnung, Mutterschutz oder Elternzeit, an der Ausbildung gehindert sind.

(2) Sind zu einem Einstellungstermin mehr Ausbildungsplätze verfügbar als bei der Festsetzung ermittelt worden sind, so sind auch diese nach den §§ 5 bis 7 zu vergeben.

§ 4
Festsetzung der Ausbildungskapazität

Die Zahl der für die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe von § 11 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze stellt die Ausbildungsbehörde für die Dauer eines Jahres zum Jahresbeginn fest. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse am 30. September des Vorjahres. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass nach der jährlichen Festsetzung eine wesentliche Änderung der Berechnungsgrundlagen eingetreten ist, ist die Ausbildungskapazität zu einem von der Ausbildungsbehörde bestimmten Stichtag, der nicht mehr als drei Monate vor der Festsetzung liegen darf, neu festzusetzen.

§ 5
Rangfolge nach Leistung

(1) Die Reihenfolge der Auswahl nach Leistung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes) richtet sich nach der Prüfungsgesamtnote der ersten juristischen Prüfung oder der ersten juristischen Staatsprüfung.

(2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit (§ 7); bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.

§ 6
Härtefälle

(1) Die Ausbildungsplätze für außergewöhnliche Härtefälle (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes) werden an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die durch die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst infolge persönlicher oder sozialer Umstände unzumutbar benachteiligt würden.

(2) Übersteigt die Zahl der anzuerkennenden Härtefälle die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze innerhalb der Härtefallquote, so entscheidet die längere Wartezeit. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.

§ 6a
Landeskinderregelung

(1) Die nach der Anwendung der §§ 5 und 6 noch verfügbaren Ausbildungsplätze werden im Rahmen von § 11 Absatz 4 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes zu 70 Prozent an Bewerber vergeben, die die staatliche Pflichtfachprüfung vor dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg abgelegt haben oder durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen mit dem Land Brandenburg dauerhaft persönlich verbunden sind, solange nicht in der Mehrzahl aller Oberlandesgerichtsbezirke in der Bundesrepublik Deutschland Bewerber regelmäßig länger als sechs Monate zurückgestellt werden.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 geregelten Gruppe sowie bei den übrigen Bewerbern entscheidet die längere Wartezeit. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.

§ 7
Wartezeit

(1) Die Wartezeit beginnt mit dem frühestmöglichen Einstellungstermin nach dem Eingang des vollständigen Antrags nebst Nachweisen (§ 2 Abs. 1) auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bei der Ausbildungsbehörde.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder Absatz 2 des Grundgesetzes erfüllt haben oder mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig waren oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres geleistet haben, sind so zu berücksichtigen, als ob sie sich zu einem um sechs Monate zurückverlegten Zeitpunkt beworben hätten. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Kind oder mehreren Kindern unter 18 Jahren. Die mehrfache Inanspruchnahme dieser Begünstigung ist ausgeschlossen.

(3) Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Ergebnis der ersten juristischen Prüfung oder der ersten juristischen Staatsprüfung. Bei gleichem Ergebnis entscheidet das Los.

§ 8
Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes

(1) Innerhalb von zehn Tagen nach der Benachrichtigung über die beabsichtigte Aufnahme in den Vorbereitungsdienst haben die Bewerberinnen und Bewerber der Ausbildungsbehörde mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen.

(2) Soweit die Annahme unterbleibt, werden nach Fristablauf nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze im Nachrückverfahren entsprechend der Rangfolge vergeben.

(3) Im Nachrückverfahren kann die Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes durch Verfügung der Ausbildungsbehörde auf fünf Tage abgekürzt werden. Die Fristabkürzung ist den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Benachrichtigung über die beabsichtigte Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst mitzuteilen.

§ 9
Zurückgestellte Bewerbungen

Ist ein Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 11 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes zurückgestellt worden, ist eine erneute Bewerbung nicht erforderlich. Bis spätestens vier Wochen vor Ablauf der Antragsfrist für den nächsten Einstellungstermin haben die Bewerberinnen und Bewerber mitzuteilen, ob an der Bewerbung festgehalten wird; anderenfalls wird die Bewerbung nicht mehr berücksichtigt. Die §§ 5 und 6a sind auch bei der Berücksichtigung zurückgestellter Bewerbungen im nächsten Einstellungstermin anzuwenden.

§ 9a
Übergangsvorschriften

(1) Für die vor dem 1. Mai 2014 bereits in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommenen Referendarinnen und Referendare sind die Vorschriften in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für die Festlegung der Reihenfolge der Auswahl der Bewerber, die sich vor dem 1. Mai 2023 um die Teilnahme am Auswahlverfahren beworben haben, finden die §§ 5 bis 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine bereits erworbene Wartezeit erhalten bleibt.

§ 10
In- Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmalig für den Einstellungstermin 1. November 2003. Für diesen Termin gilt die Frist des § 4 Abs. 1 nicht.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den Juristischen Vorbereitungsdienst im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1995 (GVBl. II S. 364), geändert durch Verordnung vom 8. September 1998 (GVBl. II S. 579), außer Kraft.

Potsdam, den 6. August 2003