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Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung - TierZDV)

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung - TierZDV)
vom 9. Juli 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 53])

Am 3. Oktober 2019 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 1. Oktober 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 81])

Auf Grund

 -   des § 8 Absatz 3 Nummer 1 und des § 30 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294),

 -   des § 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186),

 -   des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie

 -   des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 7. Februar 2013 (GVBl. II Nr. 17)

verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

§ 1

Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft ist zuständige Behörde für:

  1. die Anerkennung der Zuchtorganisationen nach § 3, das Verfahren der Anerkennung nach § 4 Absatz 2 bis 5 sowie den Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen nach § 5 Absatz 2 bis 5 des Tierzuchtgesetzes,
  2. die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 Absatz 5 des Tierzuchtgesetzes,
  3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes,
  4. die Erteilung von Auskünften zwischen den Behörden, Datenübermittlungen und Außenverkehr nach § 23 Absatz 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes,
  5. die Bekanntmachung nach § 24 des Tierzuchtgesetzes.

§ 2

(1) Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist zuständige Behörde für:

  1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 7 des Tierzuchtgesetzes; es kann die Durchführung auf Dritte übertragen oder diese mit der Mitwirkung betrauen,
  2. die Information der Abnehmer von Zuchtprodukten über die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung sowie die Gewährung des Zugangs zu den Daten und Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung nach § 7 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes,
  3. das Monitoring im Rahmen der Erhaltung der genetischen Vielfalt nach § 9 des Tierzuchtgesetzes,
  4. die Zulassung der Samengewinnung außerhalb einer Besamungsstation im Einzelfall nach § 13 Absatz 3 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes,
  5. die Feststellung der Gleichwertigkeit, der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 14 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 des Tierzuchtgesetzes,
  6. die Feststellung der Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise nach § 14 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Tierzuchtorganisationsverordnung,
  7. die Überwachung nach § 22 Absatz 1 bis 3 und 5 des Tierzuchtgesetzes,
  8. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Tierzuchtgesetzes,
  9. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1, § 4, § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz.

(2) Zuchtorganisationen und Besamungsstationen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Tierzuchtgesetz vom 5. Dezember 1992 (GVBl. II S. 760), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Oktober 1999 (GVBl. II S. 561) geändert worden ist, und die Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 29. März 1996 (GVBl. II S. 338), die durch Verordnung vom 30. August 1997 (GVBl. II S. 772) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 9. Juli 2013

Der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft

Jörg Vogelsänger