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Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO WaffG)

Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO WaffG)
vom 17. Dezember 1991
(GVBl.II/91, [Nr. 46], S.670)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 09], S.136)

Am 18. Mai 2019 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 13. Mai 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 37])

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 4 und des § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Polizeipräsidien

Zuständige Behörde nach dem Waffengesetz und nach den Verordnungen zum Waffengesetz sind die Polizeipräsidien, soweit im Waffengesetz, in den Verordnungen zum Waffengesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Fachkundeprüfung

(1) Zuständige Behörden für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes sind die Polizeipräsidien.

(2) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes wird der Industrie- und Handelskammer Potsdam übertragen.

§ 3
Ausstellung von Bescheinigungen

(1) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes an Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes persönlich erheblich gefährdet sind, sind die Polizeipräsidien. Für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtages und der obersten Landesbehörden kann auch das Ministerium des Innern die Bescheinigung erteilen.

(2) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 56 des Waffengesetzes sind die Polizeipräsidien.

§ 4
Freigestellte Behörden und Einrichtungen

Das Waffengesetz ist auf

  1. das Landeskriminalamt,

  2. die Polizeipräsidien,

  3. die Polizeieinrichtungen,

  4. die Gerichte,

  5. die Justizvollzugsbehörden,

  6. die Forstbehörden und

  7. das Landesamt für Bauen und Verkehr (Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg)

sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Die Freistellung gilt für das Landesamt für Bauen und Verkehr sowie dessen Bedienstete nur, soweit sie zur Durchführung von Sicherheitstests nach den §§ 2 und 8 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 2320/2002 und (EG) Nr. 1217/2003 erforderlich ist.

§ 5
Bußgeldbehörden

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes wird den Polizeipräsidien übertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei übertragen.

§ 6
(Inkrafttreten)