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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV)
vom 24. August 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 26], S.684)

Auf Grund des § 8 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 244) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Benehmen mit dem Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1 Gliederung der Ausbildung
§ 2 Praktische Ausbildung
§ 3 Staatliche Prüfung
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Zulassung zur Prüfung
§ 6 Niederschrift
§ 7 Benotung
§ 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 9 Rücktritt von der Prüfung
§ 10 Versäumnisfolgen
§ 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 12 Prüfungsunterlagen

Abschnitt 2
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 14 Praktischer Teil der Prüfung

Abschnitt 3
Erlaubniserteilung

§ 15 Erlaubnisurkunde

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 16 Übergangsvorschrift
§ 17 In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst mindestens den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 600 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1 000 Stunden.

(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen.

§ 2
Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.

(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B zu dieser Verordnung sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in den letzten vier Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die zuständige Behörde kann bis zu drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2  Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes sicher. Aufgabe der Lehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Das ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten.

§ 3
Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist vorher zu hören.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
  2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
  3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und
  4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 tätig ist.

Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung bestimmt.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Teile der Prüfung.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 5
Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

  1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen im Original oder als beglaubigte Kopien,
  2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6
Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 7
Benotung

Die Leistungen der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

  • „sehr gut“ (1),
    wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
  • „gut“ (2),
    wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  • „befriedigend“ (3),
    wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
  • „ausreichend“ (4),
    wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  • „mangelhaft“ (5),
    wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
  • „ungenügend“ (6),
    wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 8
Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildungszeit beträgt in der Regel sechs Monate, sie darf die in § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 9
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10
Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 11
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 12
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

Abschnitt 2
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

§ 13
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A zu dieser Verordnung:

  1. Mithilfe beim Erkennen, Erfassen und Bewerten von Pflegesituationen und im Auftrag und unter Kontrolle tätig werden,
  2. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen,
  3. Mithilfe bei der medizinischen Diagnostik und Therapie.

In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die Prüfung sind dabei die in Anlage 1 Buchstabe A zu dieser Verordnung genannten Wissensgrundlagen einzubeziehen.

(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen von bis zu vier Prüflingen geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling zu jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereich mindestens zehn Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern.

(3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich zu allen Themenbereichen an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 14
Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die grundpflegerische Versorgung einer Patientengruppe von höchstens zwei Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in einem Fachgebiet  nach Anlage 1 Buchstabe B zu dieser Verordnung, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Aufgaben einer prozess-orientierten Pflegehilfe. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe gemäß § 3 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes auszuführen.

(2) Die Auswahl der Patientinnen und Patienten sowie die Auswahl des Fachgebiets, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt auf Vorschlag des für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonals durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten. Der praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein.

(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4  abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt.

Abschnitt 3
Erlaubniserteilung

§ 15
Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ und „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung aus.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 16
Übergangsvorschrift

Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur „Krankenpflegehelferin“ oder zum „Krankenpflegehelfer“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. August 2004

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Günter Baaske


Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)

A. Theoretischer und praktischer Unterricht

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:

  1. Mithilfe beim Erkennen, Erfassen und Bewerten von Pflegesituationen und im Auftrag und unter Kontrolle tätig werden
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • auf der Grundlage pflegerelevanter Basiskenntnisse der Bezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene und Ernährungslehre, Sozialmedizin sowie der Geistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Pflegesituation zu erkennen und adäquat zu reagieren,
  • ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess im Auftrag mitzugestalten.
  1. Mithilfe bei der Auswahl, Durchführung und Auswertung von Pflegemaßnahmen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischen Zustand bei einzelnen oder mehreren Erkrankungen, bei Behinderungen, Schädigungen sowie physischen und psychischen Einschränkungen und in der Endphase des Lebens bei pflegerischen Maßnahmen entsprechend zu berücksichtigen,
  • Patientinnen oder Patienten in ihrer Selbständigkeit zu fördern und sie zur gesellschaftlichen Integration zu befähigen,
  • Mithilfe bei Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung mit einer entsprechenden Interaktion und Kommunikation alters- und entwicklungsgerecht durchzuführen,
  • unter Kontrolle einer geeigneten Fachkraft bei der Planung, Auswahl und Durchführung der pflegerischen Maßnahmen mitzuhelfen und den jeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären oder ambulanten Versorgungsbereichs mit einzubeziehen.
  1. Mithilfe bei der Unterstützung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen gewährleisten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • Pflegebedürftige bei der Bewältigung vital oder existenziell bedrohlicher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen, zu unterstützen,
  • die Grundlagen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Gesundheit zu kennen und hierfür angemessene Hilfen und Begleitung anzubieten,
  • Angehörige und Bezugspersonen zu unterstützen und in das Pflegehandeln zu integrieren,
  • bei der Überleitung von Patientinnen oder Patienten in andere Einrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen mitzuhelfen sowie Hilfe für Patientinnen oder Patienten und Angehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang zu leisten.
  1. Pflegehandeln personenbezogen sowie wirtschaftlich und ökonomisch ausrichten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die individuelle Situation der Patientinnen oder Patienten zu berücksichtigen,
  • in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld der Patientinnen oder Patienten einzubeziehen, ethnische, interkulturelle, religiöse und andere gruppenspezifische Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten,
  • mit materiellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzugehen.
  1. Mithilfe bei der medizinischen Diagnostik und Therapie
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • Hilfeleistungen für Ärztinnen oder Ärzte sowie Angehörige anderer Gesundheitsberufe durchzuführen und die für die jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- und Nachbereitungen unter Anleitung zu treffen.
  1. Mithilfe bei der Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • in akuten Notfallsituationen adäquat unter Anleitung zu handeln,
  • in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken.
  1. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen zu übernehmen,
  • zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
  • mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen,
  • die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und die Unterstützung und Mitwirkung durch weitere Fachkräfte im Gesundheitswesen einzufordern.

Die Wissensgrundlagen umfassen

  Stundenzahl
  1. Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
370
  1. Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
140
  1. Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
50
  1. Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
40
Stundenzahl insgesamt
600

B. Praktische Ausbildung

  Stundenzahl
  1. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe von Menschen in der stationären Versorgung: im operativen und konservativen Bereich
840
  1. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe von Menschen in der ambulanten Versorgung
160
Stundenzahl insgesamt
1 000

Anlage 2
(zu § 1 Abs. 3)

-----------------------------------------------
Bezeichnung der Schule

Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen

Frau/Herr ...........................................................................................................................................
geboren am ...........................................................................................................................................
in ...........................................................................................................................................
hat in der Zeit vom ............................................................. bis........................................................................

regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer*) gemäß § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes  teilgenommen.

Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um … Stunden*) – unterbrochen worden.

............................................
Ort, Datum

..........................................................................................
Schulleitung
(Unterschrift(en), Stempel)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 3
(zu § 8 Abs. 2 Satz 1)

Zeugnis über die staatliche Prüfung

Frau/Herr .......................................................................................................................................................
geboren am .......................................................................................................................................................
in .......................................................................................................................................................

hat am .............................   die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der

...............................................................................................................................................................................

in ..................................................................................................bestanden.

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:

  1. im mündlichen Teil der Prüfung   „..................................................... “

  2. im praktischen Teil der Prüfung  „.......................................................“

............................................................................................
Ort, Datum

.................................................................................................................................. 
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Unterschrift, Siegel)


Anlage 4
(zu § 15)

Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

„........................................................................................“

Frau/Herr

...................................................................................................................................................

geboren am

...................................................................................................................................................

in

...................................................................................................................................................

erhält auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

„.........................................................................................“

zu führen.

......................................................................
Ort, Datum

............................................................................
Unterschrift, Siegel