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Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG)

Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 07], S.87)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2023
(GVBl.I/23, [Nr. 13], S.5)

Inhaltsübersicht

Abschnitt I
Örtliche Träger der Jugendhilfe

§ 1  Jugendamt
§ 2  Wächteramt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe
§ 3  Satzung des Jugendamtes
§ 4  Jugendhilfeausschuss
§ 5  Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 6  Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 7  Unterausschüsse

Abschnitt II
Überörtlicher Träger der Jugendhilfe

§ 8  Überörtlicher Träger der Jugendhilfe, oberste Landesjugendbehörde
§ 9  Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Jugendhilfe
§ 10  Landes-Kinder- und Jugendausschuss
§ 11  Sitzungen und Verfahren des Landes-Kinder- und Jugendausschusses
§ 12  Aufgaben des Landes-Kinder- und Jugendausschusses
§§ 13  bis 15 (weggefallen)

Abschnitt III
Träger der freien Jugendhilfe, Beteiligungen

§ 16 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
§ 16a Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe
§ 16b Führungszeugnisse
§ 17 Jugendhilfeplanung
§ 17a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Abschnitt IV
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Vollzeitpflege und in Einrichtungen

§ 18 (weggefallen)
§ 19 Erlaubnis zur Vollzeitpflege
§ 20 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
§ 20a Familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung
§ 20b Allgemeine personelle Voraussetzungen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten
§ 20c Fachkräfte in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten
§ 20d Anrechnung weiterer Personen auf das geeignete pädagogische Personal sowie Beschäftigung zusätzlicher Personen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten
§ 20e Leitungen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten
§ 20f Grundrechtseinschränkungen

Abschnitt V
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

§ 21 Führung der Pflegschaft und der Vormundschaft

Abschnitt VI
Sonderurlaub

§ 22 Anspruch auf Sonderurlaub
§ 23 Verhältnis zu sonstigen Freistellungen und Benachteiligungsverbot

Abschnitt VII
Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe

§ 24 Jugendförderplan

Abschnitt VIIa
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche und Aufnahme von Gruppen der Kinder- und Jugendhilfe aus anderen Staaten

§ 24a Begriffsbestimmung
§ 24b Verfahren zur Verteilung und Zuweisung
§ 24c Zuständigkeit und Fristen
§ 24d Schwerpunktjugendämter
§ 24e Medizinische Erstuntersuchung
§ 24f Einrichtung eines zentralen Registers
§ 24g Ausschluss des Widerspruchs und der aufschiebenden Wirkung der Klage
§ 24h Erstattungsfristen
§ 24i Ausgleichszahlung
§ 24j Berichtspflicht
§ 24k Aufnahme von Gruppen der Kinder- und Jugendhilfe aus anderen Staaten
§ 24l Grundrechtseinschränkungen

Abschnitt VIII
Durchführungsbestimmungen

§ 25 Durchführungsbestimmungen

Abschnitt IX
(aufgehoben)

§ 25a (aufgehoben)
§ 25b (aufgehoben)

Abschnitt X
Inkrafttreten

§ 26 (Inkrafttreten)

Abschnitt I
Örtliche Träger der Jugendhilfe

§ 1
Jugendamt

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben nehmen die Jugendämter wahr.

(2) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung eine Große kreisangehörige Stadt auf ihren Antrag nach Anhörung des Landkreises durch Rechtsverordnung zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmen, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleistet ist. Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des betroffenen Landkreises einer nach Satz 1 bestimmten Großen kreisangehörigen Stadt nach deren Anhörung die Stellung als örtlicher Träger der Jugendhilfe durch Rechtsverordnung aberkennen, wenn deren Leistungsfähigkeit nicht mehr dauerhaft die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleisten kann.

§ 2
Wächteramt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe

Erhält das Jugendamt von Tatsachen Kenntnis, die die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen und seine Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet erscheinen lassen, so hat es Leistungen und Hilfen anzubieten, die zur Abwendung der Gefährdung geeignet und notwendig sind, auch wenn ein Anspruch auf die Leistung oder Hilfe nicht geltend gemacht wird. Das Jugendamt soll die Leistungen und Hilfen erbringen, soweit sie angenommen werden und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen. Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Jugendhilfe, das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Verantwortung der Eltern, über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden, bleiben unberührt.

§ 3
Satzung des Jugendamtes

(1) Der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung erlassen für das Jugendamt eine Satzung.

(2) Die Satzung regelt insbesondere

  1. den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
  2. die Zahl der nach § 5 Abs. 1 stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
  3. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung des Kreistages beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung in Fragen der Jugendhilfe,
  4. den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an den Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung,
  5. den Kreis der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, aus dem das vorsitzende Mitglied zu wählen ist.

§ 4
Jugendhilfeausschuß

(1) Für den Jugendhilfeausschuß gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über Ausschüsse, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.

(2) Dem Jugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

(3) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluß des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlußgrund ausdrücklich festgestellt wird.

(4) Der Jugendhilfeausschuß wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr einberufen. Das vorsitzende Mitglied ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(5) Der Jugendhilfeausschuß beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich nicht zuvor der Kreistag oder die Stadtverordnetenversammlung die Beschlussfassung vorbehalten hat. Er berät die Verwaltung des Jugendamtes bei der Haushaltsaufstellung und befasst sich mit dem Jugendförderplan. Die Verwaltung des Jugendamtes berichtet dem Jugendhilfeausschuß über ihre Tätigkeit sowie über die Lage der Jugend im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes. Der Ausschuß kann Auskünfte von ihr verlangen.

(6) § 55 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt für Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stadtverordnetenversammlung oder der Kreistag in der nächsten ordentlichen Sitzung über die Beanstandung entscheidet.

§ 5
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder an.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlperiode des Kreistages beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung von diesen gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuß zusammentritt. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein neues stimmberechtigtes Mitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. Entspricht im Falle des Satzes 3 die Zusammensetzung der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewählten Mitglieder nicht mehr den Verhältnissen der Stärke der Fraktionen des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung, so bestimmt sich das Vorschlagsrecht nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Vertretung zu wählen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Vertretungskörperschaft kann neben Mitgliedern des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer sowie Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben, in den Jugendhilfeausschuss wählen. Für die Mitglieder des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung und die in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen, Männer und Jugendlichen stehen insgesamt drei Fünftel der Stimmen zur Verfügung. Als Erfahrungen in der Jugendhilfe gelten insbesondere ehrenamtliche und berufliche Tätigkeiten, die den Angeboten und Hilfen gemäß § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind.

(5) Den Mitgliedern gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stehen die übrigen zwei Fünftel der Stimmen zur Verfügung.

(6) Die im Bereich des örtlichen Trägers der Jugendhilfe wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertretungen vorschlagen. Dabei ist eine angemessene Anzahl ehrenamtlich tätiger Frauen, Männer und Jugendlicher, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für einen freien Träger tätig sind, zu benennen. Der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung wählen aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Bei der Wahl ist die Bedeutung der Arbeit des Trägers für die Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung ihr bekannte Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(7) Bei der Wahl und den Vorschlägen ist ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.

§ 6
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

  1. die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister oder die Landrätin beziehungsweise der Landrat oder die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister eines nach § 1 Abs. 2 bestimmten örtlichen Trägers der Jugendhilfe oder eine von ihnen bestellte Vertretung,
  2. die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die Stellvertretung,
  3. die kommunale Gleichstellungsbeauftragte.

(2) In den Jugendhilfeausschuss entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:

  1. das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk das Jugendamt seinen Sitz hat, aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft,
  2. die für die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Stelle,
  3. das staatliche Schulamt,
  4. das Gesundheitsamt,
  5. die Polizeibehörde,
  6. die evangelische und die katholische Kirche, die jüdische Kultusgemeinde und die Gesamtheit der freigeistigen Verbände, wenn diese im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes ansässig sind. Zusätzlich kann der Jugendhilfeausschuss bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter von im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes ansässigen weiteren Religionsgemeinschaften zu beratenden Mitgliedern bestimmen,
  7. der Stadt- oder Kreissportbund,
  8. der Kreisrat der Schülerinnen und Schüler,
  9. der Kreisrat der Eltern,
  10. der Kreisrat der Lehrkräfte,
  11. der Kreiskitaelternbeirat der Kindertagesbetreuung.

(3) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 2 ist durch die entsprechende Stelle eine Stellvertretung zu bestimmen.

(4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß weitere sachkundige Frauen, Männer und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dem Jugendhilfeausschuß als beratende Mitglieder angehören. Für die laufende Wahlperiode kann diese Bestimmung durch Beschluß des Jugendhilfeausschusses erfolgen.

(5) Der Jugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen und soll junge Menschen an den Beratungen beteiligen, die von der Entscheidung betroffen sein werden. Das gilt auch für Beratungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung.

§ 7
Unterausschüsse

(1) Der Jugendhilfeausschuß bildet einen ständigen Unterausschuß für die Jugendhilfeplanung.

(2) Bei weiterem Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses Unterausschüsse gebildet werden.

Abschnitt II
Überörtlicher Träger der Jugendhilfe

§ 8
Überörtlicher Träger der Jugendhilfe, oberste Landesjugendbehörde

(1) Überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Brandenburg.

(2) Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes ist das für Jugend zuständige Ministerium. Die oberste Landesjugendbehörde nimmt die Aufgaben gemäß § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr und erstellt zur Förderung von Aufgaben, die überregionale Bedeutung haben oder nach ihrer Art nicht allein von einem Jugendamt oder dem Zusammenschluss mehrerer Jugendämter gefördert werden können, einen Landesjugendplan.

(3) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe und des Landesjugendamtes werden von der obersten Landesjugendbehörde wahrgenommen.

§ 9
Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Jugendhilfe

Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Jugendhilfe obliegt der obersten Landesjugendbehörde.

§ 10
Landes-Kinder- und Jugendausschuss

(1) Zur Beratung der Landesregierung wird ein Landes-Kinder- und Jugendausschuss gebildet, dessen Mitglieder und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied vom Landtag und den in Absatz 2 genannten Gremien und Institutionen benannt werden. Die Amtszeit des Landes-Kinder- und Jugendausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtags. Er wird erstmalig nach dem Zusammentreten des Landtags in seiner 6. Wahlperiode gebildet. Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentreten eines neuen Landes-Kinder- und Jugendausschusses.

(2) In den Landes-Kinder- und Jugendausschuss entsenden

  1. der Landtag eine von ihm zu bestimmende Anzahl von Mitgliedern, die auf Vorschlag aller im Landtag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer Stärke gewählt werden,
  2. der Dachverband der Jugendverbände fünf Mitglieder,
  3. die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege fünf Mitglieder,
  4. der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V. zwei Mitglieder,
  5. der Landkreistag Brandenburg e. V. drei Mitglieder,
  6. die Familienverbände im Land Brandenburg und der Landeselternrat je ein Mitglied,
  7. der Landesschülerrat ein Mitglied,
  8. die evangelische und die katholische Kirche, die jüdische Kultusgemeinde sowie die Gesamtheit der freigeistigen Verbände je ein Mitglied,
  9. die Hochschulen des Landes Brandenburg gemeinsam ein Mitglied,
  10. der Landeskitaelternbeirat für Kindertagesbetreuung ein Mitglied,
  11. die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zwei Mitglieder,
  12. zwei Gewerkschaften jeweils ein Mitglied,
  13. der Fachverband für Kindertagespflege ein Mitglied.

Nicht benannt oder berufen werden kann, wer in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis in einer obersten Landesbehörde oder einer Landesoberbehörde tätig ist oder wer nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bei den Benennungen und Berufungen ist ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 ist zu gewährleisten, dass alle im Landtag vertretenen Fraktionen mindestens ein Mitglied entsenden. Die nach Satz 1 Nummer 11 entsandten Mitglieder sind aus dem Bereich der Jugend- und Familienrichter gemäß § 39 des Jugendgerichtsgesetzes und § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes auszuwählen.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit des Landes-Kinder- und Jugendausschusses aus, so kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 und 2 ein nachfolgendes Mitglied benannt oder berufen werden. Beim Ausscheiden von stellvertretenden Mitgliedern gilt dies entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Landes-Kinder- und Jugendausschusses wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit ein Mitglied für den Vorsitz und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder, die den Vorstand des Landes-Kinder- und Jugendausschusses bilden.

(5) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen und soll junge Menschen an den Beratungen beteiligen, die von der Entscheidung betroffen sein werden. Vertreterinnen und Vertreter von Einrichtungen und Interessenverbänden von landesweiter Bedeutung sollen im Benehmen zwischen dem vorsitzenden Mitglied und der obersten Landesjugendbehörde zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn Beratungsgegenstände dies nahelegen.

(6) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss kann aus seinen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern Unterausschüsse bilden, deren Aufgabenbereiche sich an den Handlungsfeldern der Jugendhilfe orientieren. Er kann auch weitere in der Jugendhilfe erfahrene Personen in die Unterausschüsse berufen. Es können Unterausschüsse zu weiteren Themen gebildet werden.

(7) Die Mitglieder des Landes-Kinder- und Jugendausschusses, die stellvertretenden Mitglieder und die nach Absatz 5 und 6 Beteiligten erhalten für notwendige Ausgaben und Aufwendungen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Auf die Höhe der Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung finden die für den Landesschulbeirat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(8) Bei der obersten Landesjugendbehörde besteht eine Geschäftsstelle für den Landes-Kinder- und Jugendausschuss und seine Unterausschüsse nach Absatz 6. Die oberste Landesjugendbehörde stellt dem Landes-Kinder- und Jugendausschuss und seinen Unterausschüssen die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung und entsendet Bedienstete, die mit den anstehenden Themen befasst sind, zur Teilnahme an den Beratungen in die Sitzungen des Landes-Kinder- und Jugendausschusses und bei Bedarf seiner Unterausschüsse. An den Sitzungen des Landes-Kinder- und Jugendausschusses nimmt eine von der obersten Landesjugendbehörde benannte Vertretung dieser Behörde teil.

§ 11
Sitzungen und Verfahren des Landes-Kinder- und Jugendausschusses

(1) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr einberufen. Das vorsitzende Mitglied ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(2) Die Sitzungen des Landes-Kinder- und Jugendausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird.

(3) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(4) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die oberste Landesjugendbehörde bedarf und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht wird.

§ 12
Aufgaben des Landes-Kinder- und Jugendausschusses

(1) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss befasst sich mit allen Aufgaben der Jugendhilfe sowie mit den Lebenssituationen von jungen Menschen. In den Bereichen Schule und Berufsausbildung gilt das Befassungsrecht nur für Fragen der Jugendhilfe, die sich auf Schule und Berufsausbildung beziehen, soweit nicht innerorganisatorische Angelegenheiten der Schule berührt sind. Das Befassungsrecht umfasst das Recht auf Information in allen überörtlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe sowie der Lebenssituation junger Menschen und schließt das Recht ein, zu Fragen seines Aufgabenbereichs Gutachten einzuholen.

(2) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss berät die oberste Landesjugendbehörde zu den Themen seines Befassungsrechts. Er kann dazu Beschlüsse fassen.

(3) Die oberste Landesjugendbehörde entscheidet im Benehmen mit dem Landes-Kinder- und Jugendausschuss über Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Grundsatzfragen zu den Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie über die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Besteht ein unabweisbar dringender Regelungsbedarf und kann die Beteiligung des Landes-Kinder- und Jugendausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die oberste Landesjugendbehörde im Benehmen mit dem Vorstand des Landes-Kinder- und Jugendausschusses über ein abweichendes Verfahren. Zugleich ist der Landes-Kinder- und Jugendausschuss über das abweichende Verfahren und über die Gründe der Dringlichkeit zu informieren. Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss kann dazu Stellung nehmen.

(4) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss ist rechtzeitig vor der Einbringung in das Kabinett zu Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, zu hören. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss ist an der überörtlichen Jugendhilfeplanung zu beteiligen. Mindestens einmal jährlich sind die Auswirkungen der Erlaubniserteilungen nach § 20 auf die Jugendhilfeinfrastruktur, auf die Fachentwicklung der Kindertagesbetreuung und der Hilfen zur Erziehung sowie auf die Kosten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erörtern.

(6) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss hat das Recht, der Öffentlichkeit über seine Arbeit zu berichten, und entscheidet über die Veröffentlichung seiner Beschlüsse; er kann diese Entscheidung durch die Geschäftsordnung oder im Einzelfall auf den Vorstand übertragen.

 § 13 bis 15
(weggefallen)

Abschnitt III
Träger der freien Jugendhilfe, Beteiligungen

§ 16
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind

  1. das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes hat und dort tätig ist,
  2. die oberste Landesjugendbehörde, wenn der Träger der freien Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich von mindestens einem Viertel der Jugendämter oder auf Landesebene tätig ist.

(2) Als öffentlich anerkannt gelten über den § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus

  1. die Untergliederungen der in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und die den Verbänden angehörenden Träger der freien Jugendhilfe,
  2. landesweit tätige Jugendverbände und ihre Untergliederungen,

wenn die Voraussetzungen bereits am 1. März 1991 vorlagen.

(3) Die öffentliche Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. Die bis zum 31. Dezember 2013 erfolgte öffentliche Anerkennung durch das Landesjugendamt und die öffentliche Anerkennung durch die oberste Landesjugendbehörde können auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.

(4) Die öffentliche Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Das gilt auch für die Anerkennung gemäß Absatz 2.

§ 16a
Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe

(1) Für Vereinbarungen nach § 72a Absatz 2 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ist die oberste Landesjugendbehörde zuständig. Soweit nach Satz 1 nicht die oberste Landesjugendbehörde zuständig ist, ist der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Gebiet der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz hat. Hat ein Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz nicht im Land Brandenburg, ist der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Gebiet er tätig ist. Ist ein Träger der freien Jugendhilfe, der seinen Sitz nicht im Land Brandenburg hat, im Gebiet mehrerer örtlicher Träger tätig, kann einer der betroffenen örtlichen Träger die Aufgabe für die anderen durchführen.

(2) Die Vereinbarungen gelten für alle Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe im Land Brandenburg.

(3) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe informieren die oberste Landesjugendbehörde unverzüglich über die von ihnen getroffenen Vereinbarungen unter Angabe der durch die Vereinbarungen gebundenen Träger der freien Jugendhilfe und der jeweiligen Geltungsdauer.

(4) Die oberste Landesjugendbehörde gibt die von ihr getroffenen Vereinbarungen im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

§ 16b
Führungszeugnisse

In den Vereinbarungen nach § 16a ist die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse von haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Personen zu regeln. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sind die haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen schriftlich oder elektronisch aufzufordern, ein neues erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.

§ 17
Jugendhilfeplanung

(1) An der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie, soweit sie davon betroffen sind, die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden, die Zusammenschlüsse der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie die gewerblichen Träger der Jugendhilfe grundsätzlich von Anfang an zu beteiligen. Sie sind spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

(2) Die Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe ist insbesondere mit den Planungen zur kinder- und jugendgerechten Infrastruktur und mit der Schulentwicklungsplanung wechselseitig abzustimmen.

(3) An der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die kommunalen Spitzenverbände, die Zusammenschlüsse der betroffenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie der gewerblichen Träger grundsätzlich von Anfang an zu beteiligen. Sie sind spätestens anlässlich der Beratung im Landes-Kinder- und Jugendausschuss, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

(4) Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie der gewerblichen und der öffentlichen Träger, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe im Sinne von § 1 sind, haben für den Bereich, in dem sie tätig sind, das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die das Jugendamt oder die oberste Landesjugendbehörde für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzen.

§ 17a
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche sollen in geeigneter Form ihrem Entwicklungsstand entsprechend an wichtigen sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen beteiligt werden.

(2) In den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sollen durch Vertretungen der jungen Menschen Möglichkeiten der Mitwirkung sichergestellt werden. In Einrichtungen der Eingliederungshilfe betreute Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen in geeigneter Form an der Gestaltung ihres Lebensumfeldes beteiligt werden.

Abschnitt IV
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Vollzeitpflege und in Einrichtungen

§ 18
(aufgehoben)

§ 19
Erlaubnis zur Vollzeitpflege

(1) Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist für jedes Kind und jeden Jugendlichen beim Jugendamt zu beantragen. Sollen mehr als fünf Kinder betreut werden, bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) In die Erlaubnis sind die Unterrichtungspflichten nach § 44 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen, insbesondere die Verpflichtung, dem Jugendamt Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen mitzuteilen. Das Jugendamt hat die Pflegeperson in geeigneter Weise zu unterstützen.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

  1. die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
  2. die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die weltanschauliche Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen mit dessen Selbstbestimmungsrecht und mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung zu vereinbaren ist,
  3. die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gefährdet ist,
  4. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson nicht geordnet sind,
  5. ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht vorhanden ist,
  6. die Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder Jugendlichen überfordert ist oder
  7. die Pflegeperson rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden ist.

(4) Ist das Wohl eines Kindes in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen. Bis zur Klärung der Gefährdungslage kann das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden.

(5) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Die Pflegeperson hat das zuständige Fachpersonal des Jugendamtes über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Dem zuständigen Fachpersonal des Jugendamtes ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 37 Abs. 3 und § 44 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Zugang zu dem Kind oder Jugendlichen und der Zutritt zu den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Besteht ein begründeter Verdacht, dass das Wohl des Pflegekindes in der Pflegestelle gefährdet ist, insbesondere durch Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch, ist der Zutritt unverzüglich zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt

(6) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

§ 20
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

(1) Die oberste Landesjugendbehörde soll den nach § 87a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis beteiligen. Der örtliche Träger der Jugendhilfe soll im Erlaubnisverfahren insbesondere zu dem Bedarf und zu der Ausstattung mit Fachpersonal Stellung nehmen.

(2) Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung soll von der zuständigen Schulbehörde eine Stellungnahme zu den Möglichkeiten der Beschulung der Kinder und Jugendlichen angefordert werden, deren Aufnahme nach der Konzeption vorgesehen wird.

(3) Die Aufsicht über Internate obliegt der obersten Landesjugendbehörde nur insoweit, als es sich nicht um schulische Angelegenheiten handelt. Kinderkurheime unterstehen der Gesundheitsaufsicht.

(4) Erlangt ein Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen in einer Einrichtung Kenntnis von Umständen, die zur Versagung, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis oder zu einer Tätigkeitsuntersagung gemäß § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch führen können, so ist es zur unverzüglichen Mitteilung an die oberste Landesjugendbehörde verpflichtet.

(5) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die oberste Landesjugendbehörde den weiteren Betrieb untersagen. Dies gilt entsprechend für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Träger und Leitung einer Einrichtung im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet,

  1. der obersten Landesjugendbehörde auf Verlangen die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und sich an Besichtigungen der Einrichtung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der obersten Landesjugendbehörde zu beteiligen,
  2. schulpflichtige Kinder und Jugendliche binnen fünf Werktagen nach deren Aufnahme in die Betreuung, die kein Angebot der Kindertagesbetreuung darstellt, an einer Schule anzumelden, wenn keine Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten erfolgt ist,
  3. das staatliche Schulamt binnen fünf Werktagen zu informieren, falls
    1. an der Schule, bei der die Anmeldung nach Nummer 2 erfolgte, keine Aufnahme gewährleistet wird oder
    2. eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 36 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes oder nach vergleichbaren Bestimmungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.

(7) Für die Tätigkeitsuntersagung nach § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist die oberste Landesjugendbehörde zuständig.

(8) Die oberste Landesjugendbehörde kann gemäß § 45 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anordnen, dass eine fachliche Begleitung durch eine geeignete Stelle zu erfolgen hat. Die oberste Landesjugendbehörde kann geeignete Stellen nach Satz 1 durch Verwaltungsvorschrift bestimmen. Sie informiert den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie den zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, über die Anordnung der fachlichen Begleitung nach Satz 1.

(9) Träger und Leitung einer Einrichtung im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben sicherzustellen, dass das in der Einrichtung tätige Personal gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung nachweist. Für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit kann auf eine bereits erfolgte Untersuchung Bezug genommen werden. Personen, die am 1. März 2020 bereits in einer Einrichtung nach Satz 1 tätig sind, haben den Nachweis nach Satz 1, eine Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 der Leitung der Einrichtung vorzulegen. § 20 Absatz 10 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist zu beachten. Werden Personen ohne Nachweis nach Satz 1 beschäftigt oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, so hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung entsprechend § 20 Absatz 9 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Eine solche Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung bekannt ist, dass das Gesundheitsamt bereits über den Fall informiert ist.

(10) Durch Verwaltungsvorschrift kann die oberste Landesjugendbehörde vorgeben, dass Anträge und Meldungen gemäß Absatz 1 bis 7 und gemäß den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch elektronisch zu übermitteln sind. Sie stellt hierfür den Trägern und Leitungen der Einrichtungen die elektronischen Zugänge online zur Verfügung. Die Träger haben den Datenschutz in ihrem Einflussbereich zu sichern. Verwaltungsakte gemäß den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch können elektronisch übermittelt werden.

§ 20a
Familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung

Eine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden ist, ist auch dann Einrichtung im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie unter Verantwortung eines Trägers steht, der

  1. das Konzept,
  2. die fachliche Steuerung der Hilfe,
  3. die Qualitätssicherung,
  4. die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie
  5. die Außenvertretung

gewährleistet. Zur Wahrnehmung der Verantwortung eines Trägers ist auszuschließen, dass die mit der Betreuung betraute Person zugleich Träger oder Leitung der Einrichtung ist, mit dem Träger oder der Leitung in einer Lebensgemeinschaft lebt oder mit dem Träger oder der Leitung in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist oder war.

§ 20b
Allgemeine personelle Voraussetzungen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten

(1) Der Träger von Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe und von Wohnheimen sowie Internaten im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch hat persönlich und fachlich geeignetes Personal bereitzuhalten und die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Fachberatungen oder Supervision für das pädagogische Personal sicherzustellen. Die fachlichen Qualifikationen der Beschäftigten sind entsprechend der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Träger der Einrichtung sorgt durch Fortbildung dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird.

(3) Personen, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind, dürfen nicht beschäftigt werden. Gleiches gilt, wenn die rechtskräftige Verurteilung wegen einer anderen Straftat erwarten lässt, dass die Person für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe persönlich nicht geeignet ist. Der Träger hat sich von allen in der Einrichtung, im Wohnheim und im Internat tätigen Personen bei der Anstellung und im Weiteren alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.

§ 20c
Fachkräfte in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten

(1) Mit der Wahrnehmung betreuender und erzieherischer Aufgaben in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe und in Internaten im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind geeignete pädagogische Fachkräfte zu betrauen.

(2) Geeignete pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind

  1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
  2. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
  3. Psychologinnen und Psychologen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
  4. Absolventinnen und Absolventen anderer erziehungs- und sozialwissenschaftlicher Hochschulstudiengänge mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik mit Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterabschluss,
  5. gemäß Erzieheranerkennungsverordnung für den Teilbereich Heim gleichgestellte Personen,
  6. Personen, die nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz über gleichwertige Fähigkeiten für das Arbeitsfeld der stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung verfügen.

(3) Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe gelten die in Absatz 2 genannten Fachkräfte als geeignete pädagogische Fachkräfte, wenn sie über eine dem Einzelfall oder einem speziellen Angebot entsprechende Zusatzqualifikation verfügen. Darüber hinaus gelten Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, Rehabilitationspädagoginnen und Rehabilitationspädagogen sowie Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger als geeignete Fachkräfte. Im Einzelfall können auch Personen als geeignete Fachkraft gelten, die über Qualifikationen in der Integrations- oder Förderpädagogik verfügen.

§ 20d
Anrechnung weiterer Personen auf das geeignete pädagogische Personal sowie Beschäftigung zusätzlicher Personen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten

(1) Eine Anrechnung weiterer Personen auf das geeignete pädagogische Personal ist in Einzelfällen möglich, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben. Die Anrechnung nach Satz 1 kann mit der Vorlage von Nachweisen zur Fort- und Weiterbildung verbunden werden.

(2) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer in § 20c Absatz 2 genannten Berufsqualifikation teilnehmen, können mit Beginn der Qualifizierung mit einem Anteil von 80 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als geeignetes pädagogisches Personal angerechnet werden.

(3) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Personen, die über einen Berufsabschluss im sozialen Bereich verfügen, können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs auf das geeignete pädagogische Personal von Beginn an angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungsplanung zur Erlangung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikationen abgestimmt wurde.

(4) Voraussetzung für die Anrechnung weiterer Personen auf das geeignete pädagogische Personal nach den Absätzen 2 und 3 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Person gestellter, entsprechend begründeter und von der obersten Landesjugendbehörde genehmigter Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen und für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. Der Anteil des nicht voll anzurechnenden Personals darf in der Regel 10 Prozent des gesamten pädagogischen Personals nicht überschreiten und die notwendige Anleitung durch geeignete pädagogische Fachkräfte muss stets gewährleistet sein.

§ 20e
Leitungen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten

Für jede Einrichtung ist eine Leiterin oder ein Leiter zu benennen. Die Leiterin oder der Leiter muss eine nach § 20c Absatz 2 geeignete pädagogische Fachkraft sein, die die fachlichen Anforderungen, die mit der Übernahme von Leitungsaufgaben verbunden sind, erfüllt. Dazu gehören die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht von Personal sowie die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und gegebenenfalls die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben sowie Kenntnisse der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Achten, Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das erfordert in der Regel eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Tätigkeitsfeld der Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe sowie Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verschiedener Altersstufen. Leiterinnen oder Leiter von Einrichtungen, die überwiegend Kinder und Jugendliche mit Behinderung aufnehmen, müssen zusätzlich über ausreichende berufliche Erfahrungen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung verfügen.

§ 20f
Grundrechtseinschränkungen

Das Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird durch die §§ 20b bis 20e eingeschränkt.

Abschnitt V
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

§ 21
Führung der Pflegschaft und der Vormundschaft

Über § 56 Absatz 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus ist auch im Falle des § 1799 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht erforderlich, soweit es sich um den Abschluß eines Mietvertrages handelt.

Abschnitt VI
Sonderurlaub

§ 22
Anspruch auf Sonderurlaub

(1) Den ehrenamtlich bei den Jugendverbänden, deren Zusammenschlüssen, sonstigen Jugendgruppen oder anderen freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe in der Jugendarbeit tätigen Personen ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

  1. für die Mitarbeit in der Kinder- und Jugenderholung, der außerschulischen Jugendbildung oder der internationalen oder interkulturellen Jugendarbeit,
  2. für die Mitarbeit an anderen mehrtägigen Veranstaltungen der Jugendverbände,
  3. zum Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie sich auf die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 beziehen.

(2) Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Veranstaltungen und Maßnahmen von einem nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder in seinem Auftrag von einem anderen Träger durchgeführt werden. Der Maßnahme eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe steht eine Maßnahme gleich, die aus öffentlichen Mitteln auf der Grundlage des § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird oder für die ein öffentlicher Träger der Jugendhilfe bestätigt, daß es sich um eine Maßnahme nach §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

(3) Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht bis zu einer Höchstdauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr.

(4) Der Sonderurlaub darf nur versagt werden, wenn für den vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Der Arbeitgeber kann den Sonderurlaub auch ablehnen, wenn der Antrag des Arbeitnehmers nicht sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegt. Er kann verlangen, daß ihm eine Bestätigung des Maßnahmeträgers über die Art der Maßnahme und die ehrenamtliche Tätigkeit des Arbeitnehmers vorgelegt wird. Über den Antrag ist innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.

(5) Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung besteht nicht.

(6) Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Sonderurlaubs, so gilt bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis gegenüber dem Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht als Sonderurlaub.

§ 23
Verhältnis zu sonstigen Freistellungen und Benachteiligungsverbot

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bleibt unberührt.

(2) Personen, die Sonderurlaub nach § 22 erhalten, dürfen daraus in ihrem Arbeitsverhältnis keine Nachteile erwachsen.

Abschnitt VII
Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe

§ 24
Jugendförderplan

(1) Der örtliche Träger der Jugendhilfe erstellt jährlich für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einen Jugendförderplan. Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für diese Leistungsbereiche und die dafür vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auszuweisen. Der festgestellte Jugendhilfebedarf und die Ausweisung der Aufwendungen für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit muß sich auf das laufende und das folgende Haushaltsjahr beziehen und die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen.

(2) Der Jugendförderplan ist von der Vertretungskörperschaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplans zu beschließen. Die im Haushaltsplan und Finanzplan vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplans.

(3) In dem Jugendförderplan der Landkreise sollen für diese Leistungsbereiche auch die Aufwendungen der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, dargestellt werden.

Abschnitt VIIa
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche und Aufnahme von Gruppen der Kinder- und Jugendhilfe aus anderen Staaten

§ 24a
Begriffsbestimmung

Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche sind alle Minderjährigen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Staates besitzen und ohne einen Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in das Bundesgebiet eingereist sind, solange sie nicht in die Obhut einer solchen Person genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden, nachdem sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

§ 24b
Verfahren zur Verteilung und Zuweisung

(1) Ein ausländisches Kind oder ausländischer Jugendlicher, dessen unbegleitete Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das erste Mal im Land Brandenburg festgestellt wird und von einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorläufig in Obhut genommen wurde, kann einem anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme zugewiesen werden. § 42b Absatz 3, 4 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche sind während der vorläufigen Inobhutnahme umfassend zu beteiligen.

(2) Die Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Inobhutnahme erfolgt auf der Grundlage von vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigenden Aufnahmequoten gemäß Landesaufnahmegesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 360), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 7) geändert worden ist (Verteilerschlüssel). Bei der Verteilung ist die Zahl der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 41) schon betreut werden, zu berücksichtigen.

(3) Die Zuweisung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Inobhutnahme ist an seinem spezifischen Schutzbedürfnis und Bedarf auszurichten. Sofern Umstände bekannt sind, die eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen begründen, wie Behinderungen oder Anzeichen posttraumatischer Belastungen, sind diese bei der Zuweisungsentscheidung besonders zu berücksichtigen.

(4) Die Zuweisung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach Absatz 1 und 3 soll geändert werden, sofern es das Kindeswohl erfordert.

(5) Die ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung nach § 42f Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann auch im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.

§ 24c
Zuständigkeit und Fristen

(1) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung ist zuständige Stelle gemäß § 42a Absatz 4, § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und für die Entscheidungen nach § 24b Absatz 1 und 4.

(2) Die Frist zur Durchführung des Verteilungsverfahrens gemäß § 42b Absatz 4 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beginnt frühestens mit der positiven Feststellung der Minderjährigkeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Kind oder der Jugendliche kann wie bisher untergebracht bleiben, dann jedoch in Zuständigkeit des neuen, laut Zuweisungsentscheidung zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Die Voraussetzung gemäß § 89d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet ab dem 24. Februar 2022 für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Land Brandenburg keine Anwendung.

§ 24d
Schwerpunktjugendämter

(1) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung einzelne örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe festlegen, die für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher besonders geeignet sind (Schwerpunktjugendämter) und denen unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch zugewiesen werden. Zu der Rechtsverordnung nach Satz 1 wird das Benehmen mit dem für Jugend zuständigen Ausschuss hergestellt.

(2) Die Anzahl der an ein Schwerpunktjugendamt zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen ist bei der landesinternen Verteilung von Flüchtlingen nach dem Landesaufnahmegesetz zu berücksichtigen.

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann regeln, dass ein Schwerpunktjugendamt Versorgungsaufgaben für andere örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt.

§ 24e
Medizinische Erstuntersuchung

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe veranlasst im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine ärztliche Erstuntersuchung; hierbei erfolgt eine ärztliche Stellungnahme im Sinne von § 42a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und zu übertragbaren Krankheiten. § 62 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung. Sofern nach einer Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 24b Absatz 1 eine ärztliche Untersuchung nicht nachgewiesen ist, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für die Inobhutnahme.

(2) Die Kosten für eine medizinische Untersuchung nach Absatz 1 und § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Land erstattet. Für die Untersuchung auf übertragbare Krankheiten können die von der obersten Gesundheitsbehörde gemäß § 62 Absatz 1 Satz 2 des Asylgesetzes bestimmten Ärzte oder Krankenhäuser in Anspruch genommen werden. Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte unterstützen die Jugendämter, indem sie ihnen bei Bedarf weiteres ärztliches Personal oder ärztlich geleitete Einrichtungen benennen, die sich zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 und § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereiterklärt haben.

§ 24f
Einrichtung eines zentralen Registers

(1) Bei der obersten Landesjugendbehörde kann ein zentrales Register der im Land aufgenommenen unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer geführt werden, in dem für alle unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig im Land Brandenburg in Obhut genommen wurden oder durch eine Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Obhut eines örtlichen Trägers der öffentlich Jugendhilfe genommen wurden oder sich in Obhut eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe befinden. Folgende Daten sind im Rahmen der Registrierung und Identitätsfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern zu erfassen und entsprechend vorzuhalten:

  1. Familienname und Vornamen,
  2. frühere Namen,
  3. Geburtsdatum, -ort und -staat,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Familiennamen und Vornamen von Personensorgeberechtigten, einschließlich ihrer Anschriften im Herkunftsstaat,
  6. gesprochene Muttersprache,
  7. Datum der Aufnahme in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
  8. bekannte Daten zu den in § 89d Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zeitpunkten,
  9. Aufenthaltsort nach Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
  10. Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung in einer Einrichtung gemäß §§ 45, 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgte.

Es sind die meldepflichtigen Daten von den zuständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu erfassen und unverzüglich in verschlüsselter elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur zum Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz verwendet werden. Sie dürfen für statistische Zwecke in anonymisierter Form ausgewertet und verwendet werden. Sie sind solange zu speichern, wie die Abrechnung der Kostenerstattung nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht abgeschlossen ist.

(3) Die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe melden der obersten Landesjugendbehörde unverzüglich jede Veränderung der Daten gemäß Absatz 1. Sie ergänzen die Daten, soweit nachträglich ergänzende Informationen vorliegen. Entzieht sich ein Kind oder ein Jugendlicher der Inobhutnahme, ist dies zu melden und ergänzend zu vermerken. Wird in der obersten Landesjugendbehörde festgestellt, dass das Kind oder der Jugendliche bereits in Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfasst ist, sind beide betroffenen öffentlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich zu informieren. Die örtliche Zuständigkeit des bisherigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geht vor.

(4) Die oberste Landesjugendbehörde kann den zuständigen Landesjugendbehörden anderer Bundesländer Auskunft erteilen, ob ein Kind oder Jugendlicher im zentralen Register verzeichnet ist, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. Es gibt hierbei nur Auskunft über den zuletzt zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg. Eine Weitergabe weitergehender Daten ist unzulässig.

§ 24g
Ausschluss des Widerspruchs und der aufschiebenden Wirkung der Klage

Gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Jugendamtes nach diesem Abschnitt findet kein Widerspruch statt. Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Jugendamtes und des für Jugend zuständigen Mitgliedes der Landesregierung nach diesem Abschnitt haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 24h
Erstattungsfristen

Mit der Zuweisungsentscheidung gelten alle durch das betreffende Jugendamt zu stellenden Erstattungsanträge nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch als rechtzeitig gestellt.

§ 24i
Ausgleichszahlung

Für die Mehrbelastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch entstehen, ist nach Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg ein finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Ausgleichszahlung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Zu der Rechtsverordnung nach Satz 2 wird das Benehmen mit dem für Jugend zuständigen Ausschuss hergestellt.

§ 24j
Berichtspflicht

Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen der Maßnahmen und Regelungen nach Abschnitt VIIa dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag erstmals spätestens zum 31. Dezember 2017 und anschließend im Abstand von zwei Jahren.

§ 24k
Aufnahme von Gruppen der Kinder- und Jugendhilfe aus anderen Staaten

(1) Werden Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit personensorgeberechtigten Begleitpersonen, die in ihrem Herkunftsland als Angebote der Kinder- und Jugendhilfe für Hilfen zur Erziehung gelten, im Land Brandenburg nicht nur kurzzeitig aufgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Gruppe. Die örtliche Zuständigkeit geht auf einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, wenn die Gruppe in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Stadt im Land Brandenburg umzieht. Hinsichtlich einer Zuweisungsentscheidung und die Aufnahme finden § 24b Absatz 2 bis 5 und die §§ 24c bis 24h entsprechende Anwendung.

(2) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat festzustellen, ob eine Personensorgeberechtigung der Begleitpersonen zugunsten der Kinder und Jugendlichen, die zur Gruppe gehören, besteht. Wechseln die Begleitpersonen, ist dies dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich durch die bisherige oder durch die neue Begleitperson anzuzeigen. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft die Personensorgeberechtigung der neuen Begleitpersonen.

(3) Gruppen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sollen nicht getrennt untergebracht werden. Die Unterbringung kann außerhalb von erlaubnispflichtigen Einrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Die für die Aufsicht gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach diesem Gesetz zuständige Stelle unterstützt und begleitet die Unterbringung. Die Begleitpersonen sind verpflichtet, gegenüber der nach diesem Gesetz für die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelle unverzüglich Meldungen gemäß § 47 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abzugeben. Die §§ 8a und 47 Absatz 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung.

(4) Bei der Berechnung der Anzahl der aufgenommenen Kinder und Jugendlichen für die Verteilung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg gemäß § 24b Absatz 2, zählen die Kinder und Jugendlichen, die Teil einer Gruppe im Sinne von Absatz 1 sind, wie unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer.

(5) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die mit der Unterbringung von Gruppen gemäß Absatz 1 verbundenen Kosten, einschließlich der Begleitpersonen, soweit sie zur Jugendhilfeleistung des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehören und keine anderen Erstattungsansprüche vorrangig bestehen. Hinsichtlich der Abrechnung findet das Verfahren zur Kostenerstattung für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer entsprechende Anwendung.

(6) Das Land gewährt für die Mehrbelastungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe einen Ausgleich nach der Verordnung gemäß § 24i Satz 2.

§ 24l
Grundrechtseinschränkungen

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und das Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg werden durch die §§ 24c, 24f und 24k eingeschränkt.

Abschnitt VIII
Durchführungsbestimmungen

§ 25
Durchführungsbestimmungen

(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe regeln die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Beurkundungen und Beglaubigungen durch Satzung.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden.

(3) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Bestimmungen zu treffen:

  1. Bestimmungen über Zuständigkeiten für die Durchführung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Zusammenhang mit den erforderlichen Zuständigkeitsbestimmungen auf dem Gebiet des Jugendschutzrechts, des Unterhaltsvorschußrechts sowie nach dem Adoptionsvermittlungs- und Bundeserziehungsgeldgesetz.
  2. Bestimmungen über die Festsetzung laufender Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 Abs. 2 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
  3. Bestimmungen über den Rahmen von Vereinbarungen zwischen Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gemäß § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Werden durch Bundesrecht die Aufgaben der örtlichen Träger der Jugendhilfe verändert, so ist ein nach Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg erforderlicher finanzieller Ausgleich für dadurch entstehende Mehrbelastungen zu schaffen. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Ausgleichszahlung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Abschnitt IX
(aufgehoben)

Abschnitt X
Inkrafttreten

§ 26
(Inkrafttreten)