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Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)

Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.215)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Denkmalliste
§ 4 Denkmalbereiche
§ 5 Grabungsschutzgebiete
§ 6 Denkmalpflegepläne

Abschnitt 2
Schutzbestimmungen

§7 Erhaltungspflicht
§ 8 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
§ 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
§ 10 Nachforschungen
§ 11 Funde
§ 12 Schatzregal
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Auskunftspflicht und Betretungsrecht
§ 15 Kennzeichnung der Denkmale

Abschnitt 3
Organisation

§16 Denkmalschutzbehörden
§ 17 Denkmalfachbehörde
§ 18 Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege

Abschnitt 4
Verfahrensbestimmungen

§19 Erlaubnisverfahren
§ 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben
§ 21Denkmale, die der Religionsausübung dienen
§ 22 Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Abschnitt 5
Enteignung und Entschädigung, Ausgleich

§ 23 Enteignung
§ 24 Ausgleich
§ 25 Berechtigte und Verpflichtete

Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten

§26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Verordnungsermächtigung für die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

Abschnitt 7
Überleitungsbestimmungen

§ 28 Überleitungsbestimmungen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsätze

(1) Denkmale sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und zu erforschen.

(2) Das Land, Gemeinden und Gemeindeverbände, Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu unterstützen. Sie haben die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden wirken darauf hin, dass Denkmale in die Raumordnung, Landesplanung, städtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen und sinnvoll genutzt werden.

(4) Denkmalschutz und Denkmalpflege berücksichtigen die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen der geltenden Gesetze.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen  Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Denkmale können sein:

  1. bauliche Anlagen (Baudenkmale), technische Anlagen (technische Denkmale) oder Teile solcher Anlagen sowie gärtnerische Anlagen oder sonstige von Menschen gestaltete Teile von Landschaften mit ihren Pflanzen, Frei- und Wasserflächen (Gartendenkmale). Das Inventar ist, soweit es mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet, Teil desselben;
  2. Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, die in ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen (Denkmalbereiche). Denkmalbereiche sind insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte, des Städtebaus und der Garten- und Landschaftsgestaltung;
  3. bewegliche Sachen, Sammlungen oder sonstige Mehrheiten beweglicher Sachen (bewegliche Denkmale); davon ausgeschlossen ist Archivgut, soweit es den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, und
  4. bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden (Bodendenkmale).

(3) Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die nähere Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz).

§ 3
Denkmalliste

(1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig. Die Eintragung beweglicher Denkmale und beweglicher Bodendenkmale öffentlich-rechtlicher Museen und Sammlungen in die Inventare ersetzt die Eintragung in die Denkmalliste.

(2) Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehörde geführt. Eintragungen erfolgen von Amts wegen. Eintragungen sind zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Eintragungen oder Löschungen können von Dritten angeregt werden.

(3) Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten:

  1. die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort; bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Maßstab anzugeben;
  2. die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und
  3. die wesentlichen Gründe der Eintragung.

Die Denkmalliste ist mit der Bezeichnung des Denkmals und den Angaben zum Ort fortlaufend im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen; dies gilt nicht für bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist. Die Denkmalliste wird mit diesen Angaben von der Denkmalfachbehörde zusätzlich aktualisiert und in elektronischer Form veröffentlicht.

(4) Die untere Denkmalschutzbehörde erhält die Denkmalliste für ihr Gebiet. Sie hat die Verfügungsberechtigten der Denkmale zu ermitteln und unverzüglich über die Eintragung oder Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten über die Eintragung oder Löschung durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann, unterrichtet werden.

(5) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedermann gestattet. Soweit es sich um bewegliche Denkmale oder Bodendenkmale handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.

(6) Soweit ein Denkmal aufgrund dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde, hat die Denkmalfachbehörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt festzustellen.

§ 4
Denkmalbereiche

(1) Denkmalbereiche können von den Gemeinden im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde durch Satzung unter Schutz gestellt werden. Für den Inhalt der Satzung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(2) Hat eine Gemeinde keine Satzung erlassen, kann die Denkmalschutzbehörde den Denkmalbereich durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen, wenn eine Gefährdung der Substanz der Anlagen des Denkmalbereichs oder ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder des sie prägenden sonstigen Bezugs zu besorgen ist. Zuständig für den Erlass der Verordnung ist der Landrat. Bei kreisfreien Städten tritt an die Stelle der unteren Denkmalschutzbehörde die oberste Denkmalschutzbehörde. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gemeinde eine Satzung nach Absatz 1 erlassen hat.

§ 5
Grabungsschutzgebiete

Abgegrenzte Flächen, die bekannte oder nach begründeter Vermutung Bodendenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an denen ein herausragendes wissenschaftliches Interesse besteht, können durch Rechtsverordnung der Landesregierung zum Zweck der dauerhaften Bewahrung der Bodendenkmale vor Zerstörung oder bis zur ihrer wissenschaftlichen Untersuchung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden.

§ 6
Denkmalpflegepläne

Gemeinden können Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält auf der Grundlage der Erfassung und Bewertung des Denkmalbestandes ein Planungs- und Handlungskonzept, wie die Erhaltung und Nutzung der Denkmale gewährleistet werden soll.

Abschnitt 2
Schutzbestimmungen

§ 7
Erhaltungspflicht

(1) Verfügungsberechtigte von Denkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu schützen und zu pflegen.

(2) Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Die bisher rechtmäßig ausgeübte oder eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung ist zulässig. Denkmale sollen im Rahmen des für die Verfügungsberechtigten Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3) Soweit in ein Denkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs im Rahmen des Zumutbaren die Kosten zu tragen, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung oder Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen.

(4) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Denkmaleigenschaft begründeten sozialen Bindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Unzumutbar sind insbesondere in der Eigenschaft des Denkmals begründete besondere Belastungen, die zur Aufhebung der Privatnützigkeit führen, soweit sie durch Verwaltungsakte oder Maßnahmen nach diesem Gesetz entstehen. Eine wirtschaftliche Belastung ist insbesondere unzumutbar, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden. Eine unzumutbare Belastung liegt auch dann vor, soweit durch die Versagung einer Erlaubnis oder Maßnahmen nach diesem Gesetz eine bisher rechtmäßige oder zulässige, der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende, insbesondere wirtschaftliche Nutzung des Denkmals unmöglich oder in einer Weise erschwert wird, so dass von dem Denkmal kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann. Können Verfügungsberechtigte oder Veranlasser Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen oder werden anderweitig Kompensationen eingeräumt, ist dies bei der Bestimmung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

(5) Die Unzumutbarkeit ist durch die Verfügungsberechtigten oder Veranlasser nachzuweisen. Sie können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, soweit sie oder ihre Rechtsvorgänger die erhöhten Erhaltungskosten durch Unterlassen erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht verursacht haben. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.

(6) Verfügungsberechtigte und Veranlasser haben in Verfahren nach diesem Gesetz Anspruch auf Beratung. Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale, insbesondere wenn Verfügungsberechtigte und Veranlasser wirtschaftlich unzumutbar belastet würden, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.

§ 8
Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden

(1) Die Denkmalschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Denkmale erforderlich sind.

(2) Kommen Verfügungsberechtigte oder Veranlasser ihren Pflichten nach § 7 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung des Denkmals ein, können sie im Rahmen des Zumutbaren von der Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, die zum Schutz des Denkmals erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

(3) Erfordert der Zustand eines Denkmals Maßnahmen zu seinem Schutz, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, kann die Denkmalschutzbehörde diese Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren auf Kosten der Verfügungsberechtigten oder Veranlasser selbst durchführen oder durchführen lassen.

(4) Wer ein Denkmal

  1. widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder
  2. dadurch beeinträchtigt, dass er Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedürfen, ohne die erforderliche Erlaubnis oder im Widerspruch zu ihr durchführt oder durchführen lässt,

hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wieder herzustellen oder das Denkmal auf andere seiner Eigenart entsprechende Weise instand zu setzen. Die Denkmalschutzbehörde kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten selbst durchführen oder durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint.

(5) Verfügungsberechtigte oder Veranlasser sind zur Duldung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 verpflichtet. Dritte können von der Denkmalschutzbehörde zur Duldung verpflichtet werden, soweit dies für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist.

§ 9
Erlaubnispflichtige Maßnahmen

(1) Einer Erlaubnis bedarf, wer

  1. ein Denkmal entgegen dem Erhaltungsgebot des § 7 zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
  2. ein Denkmal instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern,
  3. die Nutzung eines Denkmals verändern,
  4. durch die Errichtung oder Veränderung von Anlagen oder sonstige Maßnahmen die Umgebung eines Denkmals verändern oder
  5. die bisherige Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale bergen, verändern

will.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit

  1. die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder
  2. den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können.

(3) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde zu dokumentieren.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals kann mit der Nebenbestimmung verbunden werden, bestimmte Teile zu erhalten oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder zu verwenden. Weiter kann insbesondere bestimmt werden, dass Maßnahmen nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Konzept oder bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen, deren Auswahl die Denkmalfachbehörde zustimmt, ausgeführt werden. In die Nebenbestimmungen zu Maßnahmen an Bodendenkmalen sind Art und Ausmaß der erforderlichen Bergung und Dokumentation aufzunehmen.

§ 10
Nachforschungen

(1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehörde. Dies gilt nicht für Nachforschungen, die von der Denkmalfachbehörde oder unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Bodendenkmale oder Quellen für die Forschung nicht gefährdet werden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nachforschung besteht.

§ 11
Funde

(1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale (§ 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.

(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Bergung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes öffentliches Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbehörde um einen weiteren Monat verlängert werden. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. Innerhalb der in Satz 2 genannten Frist hat die Denkmalschutzbehörde dem Veranlasser die mit der Bergung und Dokumentation verbundenen Kosten mitzuteilen.

(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.

§ 12
Schatzregal

(1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu übergeben, wenn sie bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.

(2) Dem Entdecker zufälliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehörde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden.

§ 13
Anzeigepflicht

(1) Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an Denkmalen auftreten oder die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich der Denkmalschutzbehö;rde anzuzeigen.

(2) Wird ein Grundstück mit einem in die Denkmalliste eingetragenen Denkmal veräußert, so hat der Veräußerer den Erwerber auf den bestehenden Schutz hinzuweisen und unverzüglich der Denkmalschutzbehörde den Eigentumswechsel anzuzeigen.

§ 14
Auskunftspflicht und Betretungsrecht

(1) Verfügungsberechtigte und Veranlasser sind verpflichtet, den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, nicht eingefriedete Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung eingefriedete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu betreten, um Denkmale festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Denkmalfachbehörde kann insbesondere verlangen, rechtzeitig vor Beginn eines Eingriffs Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Denkmalen oder zu deren Bergung zu erhalten. Hierzu sind ihr rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekannt zu geben. Die Arbeiten der Denkmalfachbehörde haben so zu erfolgen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung des Vorhabens entstehen. Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

§ 15
Kennzeichnung der Denkmale

Denkmale sollen gekennzeichnet werden. Dabei soll von der obersten Denkmalschutzbehörde eine Plakette herausgegeben werden. Verfügungsberechtigte haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.

Abschnitt 3
Organisation

§ 16
Denkmalschutzbehörden

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie sind für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.

(2) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist untere Denkmalschutzbehörde für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen.

(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz zuständige Ministerium.

(4) Die Denkmalschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die oberste Denkmalschutzbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde.

(5) Für den Vollzug der Aufgaben und auf das Aufsichtsrecht findet das Ordnungsbehördengesetz Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Die Sonderaufsichtsbehörde kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehörde auf deren Kosten tätig werden, wenn ihre Weisung innerhalb der bestimmten Frist nicht ausgeführt wurde. Die untere Denkmalschutzbehörde ist davon unverzüglich zu unterrichten.

§ 17
Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum.

(2) Die Denkmalfachbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Feststellung der Denkmaleigenschaft und systematische Erfassung des Denkmalbestandes (Inventarisation) sowie Führung der Denkmalliste,
  2. Erforschung der Denkmale,
  3. fachliche Beratung, Abgabe fachlicher Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden, deren Belange durch Denkmalschutz und Denkmalpflege berührt sind, die Erstellung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege sowie fachlicher Publikationen,
  4. Unterhaltung des Archäologischen Landesmuseums und fachwissenschaftlicher Sammlungen und
  5. Berufung ehrenamtlicher Denkmalpfleger und Bodendenkmalpfleger.

(3) Die Denkmalfachbehörde ist bei der Erstellung von Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden.

(4) Die Denkmalfachbehörde ist Träger öffentlicher Belange.

§ 18
Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft einen ehrenamtlichen Beirat für Denkmalpflege mit bis zu zehn Mitgliedern. Er soll zu Grundsatzentscheidungen gehört werden, die Denkmalschutz und Denkmalpflege betreffen. Er ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Mitglieder des Beirats sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Dem Beirat gehören neben Vertretern der kommunalen Spitzenverbände Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Vertreter der Fachwissenschaften an, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen oder zu den Belangen des Denkmalschutzes einen engen Bezug haben.

(3) Vertreter der Denkmalfachbehörde nehmen von Amts wegen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Beirats, die die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt.

(5) Die unteren Denkmalschutzbehörden können einen ehrenamtlichen Beirat oder ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen.

Abschnitt 4
Verfahrensbestimmungen

§ 19
Erlaubnisverfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 ist schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Dokumentationen, Bestandsuntersuchungen, Fotografien, Gutachten oder Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen.

(2) Die Denkmalschutzbehörde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags zu prüfen, ob der Antrag vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Denkmalschutzbehörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3) Sind die Antragsunterlagen vollständig, holt die Denkmalschutzbehörde eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde ein. Gibt die Denkmalfachbehörde innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens keine Stellungnahme ab, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die Denkmalschutzbehörde von einer Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, kann die Denkmalfachbehörde innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass der Vorgang der obersten Denkmalschutzbehörde vorgelegt wird. Die oberste Denkmalschutzbehörde soll innerhalb eines Monats den Vorgang entscheiden.

(4) Liegen für bestimmte erlaubnispflichtige Maßnahmen denkmalpflegerische Sammelgutachten der Denkmalfachbehörde vor, so entfällt die Beteiligung der Denkmalfachbehörde. Die Denkmalschutzbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 ist schriftlich bei der Denkmalfachbehörde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die Denkmalfachbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden.

(6) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt vier Jahre nach ihrer Erteilung. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag einmalig um zwei Jahre verlängert werden.

§ 20
Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben

(1) Die bauordnungsrechtliche Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 9 ein. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Benehmen mit der Denkmalschutzbehörde. § 19 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt. Im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde, wenn in der Denkmalliste eingetragene Denkmale oder in Bauleitpläne übernommene Denkmale betroffen sind; dies gilt entsprechend für Entscheidungen, die die nähere Umgebung eines Denkmals betreffen.

(2) Für die Überwachung der Bauausführung nach den unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Teilen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.

§ 21
Denkmale, die der Religionsausübung dienen

Bei Entscheidungen über Denkmale, die der Religionsausübung dienen, haben die Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder der zuständigen Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft.

§ 22
Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

(1) Für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde sind Auszüge aus Büchern, Schriftstücken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters, auch in elektronisch gespeicherter Form, frei von Gebühren und Auslagen.

(2) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Denkmalschutzbehörde ausgestellt.

Abschnitt 5
Enteignung und Entschädigung, Ausgleich

§ 23
Enteignung

(1) Die Enteignung ist gegen Entschädigung zulässig, wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass

  1. ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
  2. ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder
  3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint.

(3) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg anzuwenden.

§ 24
Ausgleich

(1) Soweit Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen nach diesem Gesetz zu einer unzumutbaren Belastung (§ 7 Abs. 4) führen würden, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden. Für die Bemessung des Ausgleichs ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.

§ 25
Berechtigte und Verpflichtete

(1) Entschädigung nach § 23 oder Ausgleich nach § 24 kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zur Leistung der Entschädigung nach § 23 oder des Ausgleichs nach § 24 ist das Land verpflichtet. Erfolgt eine Enteignung aufgrund eines Enteignungsverfahrens zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.

Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder die Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 und 4 nicht duldet,
  2. Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
  3. eine nach § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
  4. eine Fundstelle nach § 11 Abs. 3 nicht unverändert hält oder
  5. eine nach § 14 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt oder das Betreten eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Wohnung nach § 14 Abs. 2 nicht duldet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen entgegen diesem Gesetz die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals erteilt.

(4) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(5) Bewegliche Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 oder nach einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.

(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.

§ 27
Verordnungsermächtigung für die Stiftung Preußische
>Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

(1) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg vollstreckt die Geldbuße nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg. Die Stiftung kann mit der Landeshauptstadt Potsdam oder den Landkreisen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, dass Vollstreckungsaufgaben durch diese wahrgenommen werden.

(2) Zuständig für den Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Generaldirektor.

(3) Die ordnungsbehördliche Verordnung ist im Amtsblatt für Brandenburg zu verkünden.

Abschnitt 7
Überleitungsbestimmungen

§ 28
Überleitungsbestimmungen

(1) Soweit die nach § 9 der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes geführten Verzeichnisse der Denkmale nach der Verordnung über das Verzeichnis der Denkmale vom 30. April 1992 (GVBl. II S. 179) bekannt gemacht sind oder nach § 34 Abs. 1 der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes als für die Führung des Verzeichnisses der Denkmale übernommen gelten, werden sie Bestandteil der Denkmalliste nach § 3.

(2) Denkmale mit Gebietscharakter nach dem Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik (Denkmalpflegegesetz) vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458), geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191), die in das Verzeichnis der Denkmale eingetragen waren, gelten als nach § 3 in die Denkmalliste eingetragen. Die Eintragungen sind innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes um die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Angaben zu ergänzen.

(3) Die Denkmalliste nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ist spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amtsblatt für Brandenburg erstmalig bekannt zu machen.