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Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen

Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 05], S.63)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Verweigerung der Zulassung

(1) Die Zulassungsbehörde soll Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zulassen, wenn die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen entrichtet worden sind und der Fahrzeughalter keine Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Gleiches gilt, wenn die Zulassungsbehörde Kenntnis von Gebühren- und Auslagenrückständen des Fahrzeughalters im Sinne des Satzes 1 bei anderen brandenburgischen Zulassungsbehörden hat. Dies gilt auch für rückständige Gebühren und Auslagen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind.

(2) Die Zulassungsbehörde ist befugt, zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks bei den anderen Zulassungsbehörden Auskünfte einzuholen.

§ 2
Bagatellgrenze

Rückständige Gebühren und Auslagen bis zu einer Höhe von 10 Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.

§ 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 20. April 2006

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch