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Amtsordnung für das Land Brandenburg (Amtsordnung - AmtsO)
Amtsordnung für das Land Brandenburg (Amtsordnung - AmtsO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 14], S.188)
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juni 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 09], S.172, 176)
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Allgemeine Stellung der Ämter
(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus aneinander grenzenden Gemeinden desselben Landkreises bestehen. Soweit in Gesetzen oder Verordnungen der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch die Ämter als Gemeindeverbände.
(2) Ämter dienen der Stärkung der Selbstverwaltung der amtsangehörigen Gemeinden und verwalten deren Gebiete zum Besten ihrer Einwohner. Die Ämter treten als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden, soweit die Gesetze es bestimmen oder zulassen.
(3) Kreisangehörige Gemeinden, die unmittelbar aneinander grenzen, können nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt bilden, ändern oder auflösen. Der Kreistag ist vor der Bildung, Änderung oder Auflösung des Amtes zu hören. Die Einzelheiten der Bildung oder Änderung, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung des Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 10 der Gemeindeordnung zu regeln. Auf die Amtsdirektoren ist § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung zur Bildung, Änderung oder Auflösung des Amtes muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung durch das Ministerium des Innern. Das Ministerium des Innern kann die Genehmigung versagen, wenn die Vereinbarung den Maßstäben dieses Gesetzes oder dem öffentlichen Wohl widerspricht. Die Bildung, Änderung oder Auflösung des Amtes ist im Amtsblatt für das Land Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Sie werden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird.
(4) Im Fall von genehmigten Gemeindezusammenschlüssen nach § 9 Abs. 3 der Gemeindeordnung ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 anzupassen.
(5) Bei einem Zusammenschluß mehrerer amtsangehöriger Gemeinden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde und der Auflösung des betreffenden Amtes nimmt der Amtsdirektor bis zur Neuwahl der Gemeindevertretung der neuen amtsfreien Gemeinde das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. Soweit ein Zusammenschluß nach Satz 1 zur Auflösung mehrerer Ämter führt, ist in der Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 der Gemeindeordnung festzulegen, welcher Amtsdirektor das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters im Sinne von Satz 1 wahrnimmt.
(6) Kommen bei der Bildung, Änderung oder Auflösung von Ämtern gemeinwohlverträgliche Lösungen nach den Maßstäben dieses Gesetzes nicht zustande, kann das Ministerium des Innern die Bildung, Änderung oder Auflösung von Ämtern anordnen und dabei auch Gemeinden anderen Ämtern zuordnen. Das Ministerium des Innern kann auch eine Änderung oder Auflösung der nach Satz 1 zustande gekommener Ämter anordnen, wenn die beabsichtigte Neuregelung aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. Vor der Entscheidung des Ministeriums des Innern sind die Gemeinden, das Amt und der Landkreis zu hören.
§ 2
Formen der Ämter
Das Amt richtet zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung ein.
§ 3
Abgrenzung der Ämter
(1) Jedes Amt soll nicht weniger als 5 000 Einwohner haben. Das Amt besteht aus mindestens drei amtsangehörigen Gemeinden und soll nicht mehr als sechs Gemeinden umfassen. Amtsangehörige Gemeinden sollen regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben
(2) Ämter sollen möglichst Nahbereiche umfassen, deren Größe und Einwohnerzahl so zu bemessen ist, dass eine leistungsfähige, sparsam und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung erreicht wird, die eine optimale Aufgabenerfüllung im Bürgerinteresse sicherstellt und in der Lage ist, die gemeinsame Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben zu fördern. Bei der Bildung, Änderung und Auflösung von Ämtern ist darauf hinzuwirken, dass die amtsfreien zentralen Orte gestärkt und der Interessenausgleich mit dem Nahbereich von zentralen Orten gefördert wird. Örtliche Zusammenhänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen sind soweit wie möglich zu berücksichtigen.
§ 3 a
Mittlere Ämter
(1) Ämter ab fünfundzwanzigtausend Einwohner erhalten den Status eines Mittleren Amtes.
(2) Maßgebende Einwohnerzahl für den Status eines Mittleren Amtes ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Zahl per 31. Dezember 1992.
(3) Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung ein Amt zu einem Mittleren Amt, wenn dieses an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen die erforderliche Einwohnerzahl nach Absatz 1 erreicht. Maßgebende Einwohnerzahl hierfür ist die vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres (Stichtage).
(4) Dem Amt ist der Status nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu entziehen, wenn an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen die erforderliche Einwohnerzahl von fünfundzwanzigtausend Einwohnern um mehr als zwanzig vom Hundert unterschritten wird oder wenn die Einwohnerzahl von fünfundzwanzigtausend Einwohnern an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen um mehr als zehn vom Hundert unterschritten wird und das Amt den Verlust des Status beantragt hat.
(5) Zwischen der Verkündung der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 3 und 4 und ihrem Inkrafttreten muß mindestens ein Kalenderjahr liegen.
Zweiter Abschnitt
Aufgaben der Ämter
§ 4
Amt und Gemeinde
(1) Das Amt bereitet durch den Amtsdirektor im Benehmen mit dem jeweiligen Bürgermeister bei Selbstverwaltungsaufgaben die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und führt sie nach deren Beschlußfassung durch.
(2) Die Ämter sind ferner Träger der Aufgaben nach § 5.
(3) In gerichtlichen Verfahren und in Rechts- und Verwaltungsgeschäften wird die Gemeinde durch das Amt vertreten; dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Amt selbst Verfahrensbeteiligter ist oder mehrere dem Amt angehörenden Gemeinden am Prozeß beteiligt sind.
(4) Im Rahmen ihres Wirkungskreises können die Ämter Satzungen erlassen. § 5 der Gemeindeordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 5
Aufgaben der Ämter
(1) Das Amt ist Träger der ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; in allen anderen Fällen verbleibt es bei der Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinden. Zur Gewährleistung einer bürgernahen Aufgabenerledigung können Ämtern, die über die erforderliche Verwaltungskraft verfügen, Verwaltungsaufgaben übertragen werden, die ansonsten die Landkreise wahrnehmen, sofern die Leistungskraft des jeweiligen Landkreises erhalten bleibt. Dies gilt insbesondere für Mittlere Ämter. Die §§ 3 und 4 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
(2) Das Amt besorgt die Kassen- und Rechnungsführung und die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne sowie deren Durchführung für die amtsangehörigen Gemeinden. Dazu gehören auch die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben.
(3) Das Amt hat die Gemeinden zu unterstützen sowie bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu beraten und auf deren Erfüllung hinzuwirken. Die Rechte der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.
(4) Ferner erfüllt das Amt einzelne Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinden nur dann an deren Stelle, wenn mehrere Gemeinden des Amtes die Aufgaben auf das Amt übertragen haben. Bei der Beschlußfassung haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, kein Stimmrecht. Eine Rückübertragung einzelner Aufgaben kann verlangt werden, wenn alle Gemeinden dies beschließen und sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, daß den Gemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Soweit erforderlich, erfolgt in diesen Fällen eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der für Gebietsänderungen der Gemeinden geltenden Vorschriften. Die Rückübertragung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn das Amt mit der Rückübertragung nicht einverstanden ist.
Dritter Abschnitt
Organisation der Ämter
§ 6
Zusammensetzung des Amtsausschusses
(1) Der Amtsausschuß besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und nach Maßgabe des Absatzes 2 aus weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählt werden. Jede Fraktion kann verlangen, daß die zu entsendenden weiteren Mitglieder auf Vorschlag der nach Satz 3 vorschlagsberechtigten Fraktion gewählt werden. In diesem Fall werden die Vorschlagsrechte auf die Fraktionen entsprechend § 50 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung verteilt.
(2) Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnern entsenden weitere Mitglieder in den Amtsausschuß. Ihre Zahl beträgt
in Gemeinden mit über 600 bis 1 500 Einwohnern 1,
in Gemeinden mit über 1 500 bis 3 000 Einwohnern 2,
in Gemeinden mit über 3 000 bis 5 000 Einwohnern 3,
in Gemeinden mit über 5 000 bis 7 000 Einwohnern 4 und
in Gemeinden mit über 7 000 Einwohnern 5.
Für die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten fortgeschriebenen Bevölkerungszahl entspricht, welche mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung von dem Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlicht wurde.
(3) Die Gemeindevertretungen können für jedes weitere Mitglied des Amtsausschusses Stellvertreter entsprechend Absatz 1 wählen, wobei die Wahl auf Vorschlag der Fraktion, die das weitere Mitglied vorgeschlagen hat, erfolgt. Die Hauptsatzung bestimmt die Anzahl der Stellvertreter je Mitglied des Amtsausschusses. Die Stellvertreter vertreten das Mitglied im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge, in der sie vorgeschlagen sind. Die Regelung des § 60 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(4) Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreter müssen binnen 60 Tagen nach dem Tag der Wahl zu den Gemeindevertretungen gewählt werden. Der Amtsausschuß muß binnen weiterer 14 Tage zu seiner ersten Sitzung zusammentreten. Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden des bisherigen Amtsausschusses. Bis zum Zusammentreten des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuß tätig.
(5) Der Bürgermeister, der sein Amt verliert oder das weitere Mitglied, das seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, scheidet aus dem Amtsausschuß aus. Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Amtsausschuß aus, wird der Nachfolger nach Absatz 1 gewählt. Die Gemeindevertretung kann für die Zeit bis zur Neuwahl des Bürgermeisters einen Vertreter aus ihrer Mitte bestimmen.
§ 7
Aufgaben und Arbeitsweise des Amtsausschusses
(1) Der Amtsausschuß trifft alle für das Amt wichtigen Entscheidungen und überwacht deren Durchführung. Er kann die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Amtsdirektor übertragen; für die Übertragungsbefugnis gilt § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Der Amtsausschuss ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Amtsdirektors.
(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der Amtsdirektor ist verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Im Amtsausschuß hat er kein Stimmrecht; ihm ist jedoch auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(5) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluß des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluß das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muß binnen drei Wochen nach Eingang des Beschlusses bei der Gemeinde schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung und führt zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der Amtsausschuß den Widerspruch nicht binnen eines Monats zurückweist; der Zurückweisungsbeschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Amtsausschusses.
§ 8
Vorsitzender des Amtsausschusses
(1) Der Amtsausschuß wählt aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen den Vorsitzenden des Amtsausschusses und einen oder mehrere Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Amtsausschusses; er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus. Er führt die Beschlüsse des Amtsausschusses aus, welche die innere Ordnung des Amtsausschusses betreffen.
§ 9
Amtsdirektor
(1) Der Amtsdirektor ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und wird vom Amtsausschuß für die Dauer von acht Jahren gewählt. § 48 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung findet entsprechend Anwendung. Die Stelle ist auszuschreiben; bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Der Amtsausschuß kann den Amtsdirektor abberufen. Zwischen dem Eingang des Antrags auf Abberufung und der Sitzung des Amtsausschusses muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
(2) Der Amtsdirektor kann nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Mitglied der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde sein. Die Stellvertretung des Amtsdirektors regelt die Hauptsatzung des Amtes.
(3) Der Amtsdirektor bereitet die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie durch. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes sowie der amtsangehörigen Gemeinden und erledigt die ihm vom Amtsausschuß übertragenen Aufgaben. § 57 Abs. 2 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(4) Der Amtsdirektor ist gesetzlicher Vertreter des Amtes in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Er vertritt das Amt auch repräsentativ. Erklärungen, durch welche das Amt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Vorsitzenden des Amtsausschusses oder einem seiner Vertreter und vom Amtsdirektor zu unterzeichnen. § 67 Abs. 3 bis 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(5) In dringenden Angelegenheiten des Amtsausschusses, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des Amtsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Amtsdirektor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Amtsausschusses zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für das Amt. Die Entscheidung ist dem Amtsausschuß in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Amtsausschuß kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind. § 68 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(6) Verletzt ein Beschluß des Amtsausschusses geltendes Recht, so hat der Amtsdirektor diesen Beschluß zu beanstanden. § 65 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(7) Der Amtsdirektor ist Leiter der Amtsverwaltung sowie Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der übrigen Bediensteten des Amtes. Er regelt die Organisation der Amtsverwaltung und die Geschäftsverteilung.
§ 10
(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Aufsicht
§ 11
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ämter
Das Amt und seine Gemeinden führen getrennte Haushalte. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ämter gelten die Vorschriften für die Gemeinden entsprechend.
§ 12
Aufsicht
(1) Die Grundsätze über die Aufsicht der Gemeinden gemäß der §§ 119 und 120 der Gemeindeordnung gelten auch für die Ämter.
(2) Kommunalaufsichtsbehörde ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.
(3) Die §§ 122 bis 132 der Gemeindeordnung finden auf die Ämter entsprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt
Finanzierung
§ 13
Amtsumlage
(1) Soweit die sonstigen Einnahmen des Amtes den Finanzbedarf nicht decken, ist von den amtsangehörigen Gemeinden eine Umlage zu erheben (Amtsumlage).
(2) Die Amtsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen; für die Festsetzung gelten die Vorschriften über die Umlage der Landkreise entsprechend.
(3) Bedient sich ein Amt nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde oder einer amtsangehörigen Gemeinde, ist in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Erstattung der Personal- und Sachausgaben zu regeln, die der geschäftsführenden Gemeinde durch die Geschäftsführung entstehen.
§ 14
Mehr- oder Minderbelastung
Erbringt das Amt Leistungen, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maße einzelnen amtsangehörigen Gemeinden zustatten kommen, so soll der Amtsausschuß für diese amtsangehörigen Gemeinden eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15
Übergangsregelungen
(1) Mit dem wirksamen Zustandekommen des Amtes endet die hauptamtliche Funktion des Bürgermeisters einer dem Amt angehörenden Gemeinde, soweit sie nicht geschäftsführende Gemeinde nach § 2 Abs. 2 ist.
(2) Hauptamtliche Bürgermeister, die ihre Funktion vor dem 1. Mai 1991 angetreten haben und diese wegen der Einbeziehung ihrer Gemeinde in ein Amt nur noch ehrenamtlich ausüben können, erhalten eine Ausgleichszahlung bis zum 5. Mai 1994 fortgezahlt. Anspruchsberechtigte, die eine Berufstätigkeit ausüben, erhalten den Ausgleich in Höhe des Differenzbetrages zwischen ihrem Einkommen und der Vergütung, die sie am 1. November 1991 erhalten haben, soweit diese nicht die Höchstsätze der Einstufungsverordnung übersteigt. Bürgermeister, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, erhalten die Ausgleichszahlung nach der Berechnung des Satzes 2 jedoch nur insoweit, als dadurch der Anspruch nach dem Arbeitsförderungsgesetz nicht gemindert wird. Der Anspruch entsteht nicht, wenn der Bürgermeister im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt wird. Der Anspruch erlischt, wenn der Bürgermeister später im öffentlichen Dienst übernommen wird oder Gründe vorliegen, die zum Fortfall der Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz führen würden. Die aus der Weiterzahlung der Vergütung entstehenden Ausgaben werden den amtsangehörigen Gemeinden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs vom Land jährlich erstattet. Einzelheiten der Erstattung regelt das Ministerium des Innern.
(3) Anstelle der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 kann der Bürgermeister für eine berufliche Qualifizierung aus Landesmitteln einen Festbetrag von 4 500 Deutsche Mark erhalten. Die Zahlung des Betrages ist an den Nachweis einer konkreten Förderungsmaßnahme gebunden. Die Gemeinden können ihren ausscheidenden Bürgermeistern für deren berufliche Qualifizierung weitere angemessene Mittel zur Verfügung stellen.
(4) Bei der personellen Ausstattung der Amtsverwaltungen und der Verwaltungen geschäftsführender Gemeinden sind Bedienstete der den Ämtern angehörenden Gemeinden angemessen zu berücksichtigen, wenn sie über ausreichende fachliche Kenntnisse verfügen und bereit sind, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 16
Anwendung von Rechtsvorschriften, Durchführungsbestimmungen
(1) Für die Ämter sind die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und soweit die Vorschriften der Gemeindeordnung mit den Aufgaben und der Organisation der Ämter vereinbar sind.
(2) Für amtsangehörige Gemeinden, sofern sie nicht geschäftsführende Gemeinde nach § 10 sind, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung keine Anwendung, die mit den Aufgaben und der Organisation der Ämter nicht vereinbar sind.
(3) (weggefallen)
(4) Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über das Verfahren und die Fristen bei der erstmaligen Bildung sowie bei der Änderung und der Auflösung von Ämtern.