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Gesetz über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg (Lotterie- und Sportwettengesetz - LottGBbg)

Gesetz über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg (Lotterie- und Sportwettengesetz - LottGBbg)
vom 13. Juli 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 24], S.384)

zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 306)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen. Für Wetten aus Anlass von öffentlichen Pferderennen und anderen öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde gelten, soweit sie durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferderennsport- oder Pferdezuchtverein durchgeführt oder durch Buchmacher abgeschlossen oder vermittelt werden, die hierfür erlassenen besonderen Vorschriften.

(2) Bei der Lotterie wird ein Geldgewinn, bei der Ausspielung der Gewinn eines anderen vermögenswerten Gegenstandes in Aussicht gestellt.

(3) Sportwetten sind Veranstaltungen mit Vorhersagen auf den Ausgang sportlicher Ereignisse.

§ 2
Formen öffentlicher Lotterien und Ausspielungen

(1) Öffentliche Lotterien werden als Ziehungslotterien oder Losbrieflotterien veranstaltet. Bei der Ziehungslotterie werden die Gewinner nach Absatz der Lose oder Spielscheine in einem besonderen Ziehungsvorgang ermittelt. Bei der Losbrieflotterie enthält das Los den sofortigen Gewinnentscheid. Als Losbrief gelten auch Rubbellose oder andere nicht in Briefform hergestellte Lose mit sofortigem Gewinnentscheid.

(2) Für öffentliche Ausspielungen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3
Erlaubnis

(1) Wer eine öffentliche Lotterie oder öffentliche Ausspielung veranstaltet, bedarf der schriftlichen Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis muß

  • den Ort oder das Gebiet,
  • den Zeitraum der Veranstaltung,
  • die Art der Veranstaltung (Lotterie, Ausspielung),
  • deren Form (sofortiger Gewinnentscheid, Ziehung),
  • die Verwendung des Ertrages und
  • den Spiel- und Gewinnplan

festlegen. Sie kann mit Auflagen versehen werden.

(3) Die Erlaubnis ist auf einen Dritten nicht übertragbar. Der Erlaubnisinhaber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde einen Dritten mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragen.

§ 4
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

(1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

  1. der Veranstalter
    1. die Gewähr dafür bietet, daß die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt und der Ertrag zweckentsprechend verwendet wird und
    2. keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt,
  2. der Ertrag der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient,
  3. der Spielplan eine Gewinnsumme von mindestens einem Viertel des Spielkapitals vorsieht,
  4. der Ertrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Gewinnen und Kosten steht,
  5. im Zusammenhang mit der Veranstaltung keine Wirtschaftswerbung betrieben wird, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht,
  6. keine Gefahr besteht, daß durch die Veranstaltung oder durch die Verwendung des Ertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird.

(2) In der Erlaubnis kann der Veranstalter zur Zahlung einer Konzessionsabgabe an das Land Brandenburg an Stelle der zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages nach Absatz 1 Nr. 2 verpflichtet werden. Die Konzessionsabgabe soll 20 vom Hundert der Spieleinsätze betragen; das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine abweichende Konzessionsabgabe festlegen. Die Konzessionsabgabe wird im Landeshaushalt vereinnahmt; ein angemessener Anteil des Aufkommens dient der Finanzierung gemeinnütziger Zwecke. Wird der Veranstalter zur Zahlung einer Konzessionsabgabe verpflichtet, findet Absatz 1 Nr. 2 und 4 sowie § 6 Abs. 5, § 7 und § 8 keine Anwendung.

(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 darf nur einer juristischen Person des privaten Rechts erteilt werden, deren Anteile dem Land Brandenburg gehören.

(4) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn

  1. die geplante Veranstaltung zu unvertretbaren Überschneidungen mit anderen Lotterien oder Ausspielungen führen würde,
  2. in dem Preis für das Los zugleich die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten ist.

§ 5
Spielplan

(1) Der Wert des kleinsten Gewinns darf den Preis des Loses nicht unterschreiten.

(2) Bei der Aufteilung der Veranstaltung in Serien muß jede Serie denselben Gewinnanteil haben.

§ 6
Pflichten des Veranstalters

(1) Kinder unter vierzehn Jahren dürfen nicht zum Losverkauf herangezogen werden, ausgenommen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

(2) Die Erlaubnisbehörde (nachfolgend Behörde) kann verlangen, daß die Ziehung

  1. unter ihrer Aufsicht stattfindet oder
  2. unter Aufsicht eines Notars oder einer von ihr bestimmten Vertrauensperson stattfindet und der Veranstalter ein Protokoll über die Ziehung bei der zuständigen Behörde einreicht.

(3) Die Ziehungsliste ist beim Veranstalter zur unentgeltlichen Einsichtnahme auszulegen.

(4) Der Veranstalter hat die Kosten der Veranstaltung so gering wie möglich zu halten.

(5) Der Veranstalter hat den Ertrag für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck zu verwenden. Mit Zustimmung der Behörde kann der Veranstalter den Ertrag ganz oder teilweise einem Dritten zur zweckentsprechenden Verwendung überlassen.

(6) Über die Durchführung der Veranstaltung und über die Verwendung des Ertrages hat der Veranstalter der Behörde eine schriftliche Abrechnung vorzulegen. Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 kann die Behörde auch von einem Dritten einen schriftlichen Verwendungsnachweis verlangen.

(7) Die Behörde kann von dem Veranstalter und im Falle des Absatzes 5 Satz 2 von dem Dritten die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage der Unterlagen verlangen, die zur Überwachung der Veranstaltung und zur Prüfung der Abrechnung erforderlich sind. In begründeten Fällen kann sie die Vorlage des Prüfungsberichtes eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers verlangen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Veranstalter oder der Empfänger der Zuwendung nach Absatz 5 Satz 2.

§ 7
Änderung des Verwendungszwecks

(1) Der Ertrag darf nur mit Zustimmung der Behörde ganz oder teilweise für einen anderen Zweck verwendet werden.

(2) Kann der Verwendungszweck nicht verwirklicht werden, so hat der Veranstalter dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde legt nach Anhörung des Veranstalters einen anderen Verwendungszweck fest. Sie soll sich dabei nach dem ursprünglichen Verwendungszweck richten.

§ 8
Treuhänder

(1) Die Behörde kann einen Treuhänder schriftlich bestellen, wenn

  1. eine Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt wird,
  2. die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird,
  3. die zweckentsprechende Verwendung des Ertrages gefährdet erscheint oder
  4. bei der Durchführung oder Abwicklung der Veranstaltung erhebliche Mißstände auftreten, die nicht auf andere Weise beseitigt werden können.

(2) Der Treuhänder führt die Geschäfte des Veranstalters in dessen Namen unter Aufsicht der Behörde. Er hat insbesondere für die zweckentsprechende Verwendung des Ertrages zu sorgen. Er ist berechtigt, den Spielertrag und die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände in Besitz zu nehmen und zu verwalten sowie darüber zu verfügen. Der Veranstalter verliert die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Er hat dem Treuhänder die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Veranstalter hat der Behörde die Kosten zu erstatten, die ihr durch die Inanspruchnahme des Treuhänders entstanden sind; die Kosten werden von der Behörde festgesetzt.

(4) Befugnisse, die der Behörde nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, bleiben unberührt.

§ 8 a
Sportwetten

(1) Das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Wettunternehmen für Sportwetten durch Erteilung einer Konzession zulassen. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Konzession wird auf Zeit erteilt; der vorzeitige Widerruf kann vorbehalten werden.

(2) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Wettunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sich beziehen auf

  1. die Gestaltung des Wettunternehmens und seine Überwachung,
  2. die Durchführung des Wettbetriebes,
  3. die Geschäftsbeziehungen zwischen Wettunternehmen und Wettannahmestellen,
  4. die Verteilung der Wetteinsätze auf Gewinnausschüttung (Absatz 3) und auf Abführung an das Land sowie die Destinatäre.

(3) Als Gewinn ist nach Maßgabe der durch das Ministerium des Innern schriftlich genehmigten Spielbedingungen die Hälfte oder bei Wetten mit festen Gewinnquoten (Odds) im Jahresdurchschnitt mindestens die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten.

(4) An das Land Brandenburg ist eine Konzessionsabgabe abzuführen. Diese soll 17,5 vom Hundert der Wetteinsätze betragen; das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine abweichende Konzessionsabgabe festlegen. Die Konzessionsabgabe wird im Landeshaushalt vereinnahmt; ein angemessener Anteil des Aufkommens dient der Finanzierung gemeinnütziger Zwecke.

(5) Sportwetten für Wettunternehmen dürfen nur durch Wettannahmestellen mit Sitz im Land Brandenburg gewerbsmäßig vermittelt werden. Wettannahmestellen dürfen auf Sportplätzen nicht errichtet werden.

(6) § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 9
Zuständigkeiten

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen sind zuständig

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, wenn die Veranstaltung das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nicht überschreitet,
  2. in allen anderen Fällen das Ministerium des Innern.

(2) Soweit der Ertrag mittelbar oder unmittelbar dem Land zufließt, entscheidet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den mit der Erlaubnis oder der Konzession verbundenen Auflagen nicht oder nicht ausreichend nachkommt (§ 3 Abs. 2),
  2. ohne Zustimmung der Behörde einen Dritten mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt (§ 3 Abs. 3),
  3. Kinder unter vierzehn Jahren für den Losverkauf bei Veranstaltungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden, heranzieht (§ 6 Abs. 1),
  4. die Ziehungsliste nicht zur unentgeltlichen Einsichtnahme auslegt (§ 6 Abs. 3),
  5. die Abrechnung über die Verwendung des Ertrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Durchführung der Veranstaltung der zuständigen Behörde vorlegt (§ 6 Abs. 6),
  6. auf Verlangen der Behörde die zur Überwachung der Veranstaltung oder zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Auskünfte nicht oder unrichtig erteilt oder die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß vorlegt (§ 6 Abs. 7).

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde.

§ 11
Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die zu diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 12
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)