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Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG)

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 16], S.350)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele, Grundsätze und allgemeine Pflichten
§ 1a Biotopverbund
§ 1b Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 1c Umweltbildung
§ 2 Vertraglicher Naturschutz
§ 2a Begriffe

Abschnitt 2
Landschaftsplanung

§ 3 Aufgaben der Landschaftsplanung
§ 4 Inhalte und Fortschreibung der Landschaftsplanung
§ 5 Landschaftsprogramm
§ 6 Landschaftsrahmenpläne
§ 7 Landschafts- und Grünordnungspläne
§ 8 Zusammenwirken bei der Planung
§ 9 Umweltbeobachtung

Abschnitt 3
Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 10 Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft
§ 11 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung
§ 12 Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen, Unzulässigkeit von Eingriffen
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Anrechnung vorgezogener Maßnahmen, Maßnahmen- und Flächenpools
§ 15 Ersatzzahlung
§ 16 (weggefallen)
§ 17 Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen, Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 18 Darlegungspflicht, Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Abschnitt 4
Schutzausweisungen

§ 19 Allgemeine Vorschriften
§ 20 Nationalparks
§ 21 Naturschutzgebiete
§ 22 Landschaftsschutzgebiete
§ 23 Naturdenkmale
§ 24 Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 25 Biosphärenreservate
§ 26 Naturparks
§ 26a Europäisches Netz „Natura 2000“
§ 26b Schutzgebiete
§ 26c Schutzvorschriften
§ 26d Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
§ 26e Pläne
§ 26f Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 26g Zuständigkeiten
§ 27 Einstweilige Sicherstellung
§ 28 Verfahren der Unterschutzstellung
§ 29 Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern
§ 30 Bezeichnung, Registrierung

Abschnitt 5
Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 31 Alleen
§ 32 Schutz bestimmter Biotope
§ 33 Horststandorte
§ 34 Nist-, Brut- und Lebensstätten
§ 35 Schutz von Gewässern und Uferzonen
§ 36 (weggefallen)

Abschnitt 6
Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten

§ 37 Aufgaben des Artenschutzes
§ 38 Allgemeiner Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
§ 39 Entnahmen aus der Natur
§ 40 Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Arten- und Biotopschutzprogramme, Rote Liste
§ 43 Tiergehege
§ 43a Zoos

Abschnitt 7
Erholung in Natur und Landschaft

§ 44 Betreten der freien Landschaft
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Zulässigkeit von Sperren
§ 47 (weggefallen)
§ 48 Bauverbote an Gewässern
§ 49 Zelten und Aufstellen von Wohnwagen
§ 50 (weggefallen)
§ 51 Wegebenutzung

Abschnitt 8
Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes

§ 52 Naturschutzbehörden
§ 53 Unterrichtungs- und Weisungsrecht
§ 54 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden
§ 55 Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege
§ 56 (weggefallen)
§ 57 (weggefallen)
§ 58 Verwaltung der Großschutzgebiete
§ 59 Naturschutzfonds
§ 60 Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden mit anderen Behörden
§ 61 Naturschutzhelfer
§ 62 Naturschutzbeiräte
§ 63 Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzverbänden
§ 64 (weggefallen)
§ 65 Klagebefugnis von Naturschutzverbänden
§ 66 Datenverarbeitung
§ 67 (weggefallen)

Abschnitt 9
Beschränkung von Rechten, Ausnahmen und Befreiungen

§ 68 Duldungspflicht
§ 69 Vorkaufsrecht
§ 70 Enteignung
§ 71 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
§ 72 Ausnahmen, Befreiungen
§ 72a Freistellung von naturschutzrechtlichen Zulassungspflichten für Maßnahmen zur Verkehrssicherung

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 73 Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes
§ 74 Geldbuße
§ 75 Einziehung

Abschnitt 11
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 77 Überleitung der Baumschutzverordnung
§ 78 Überleitung anderer Vorschriften
§ 79 Übergangsvorschriften
§ 79a Härte- und Ausgleichsregelung
§ 80 (In-Kraft-Treten)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Ziele, Grundsätze und allgemeine Pflichten

(1) Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege).

(2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:

  1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen, insbesondere Brandenburgs typische Landschaften und Naturräume wie großräumige Niederungs- und Feuchtgebiete, Fließe, Seenketten, Heiden, Ländchen, Hügelländer, Platten sowie geomorphologische Sonderbildungen einschließlich ihrer Übergangsbereiche erhalten, entwickelt oder, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden.
  2. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume (Biotope) und sonstigen Lebensbedingungen sind auf einem ausreichenden Teil der Landesfläche zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Biotop-Verbundsysteme sind zu erhalten oder zu schaffen. Die natürlichen Wanderwege und Rastplätze der wild lebenden Tierarten sind zu erhalten oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
  3. Beim Schutz, der Pflege, der Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen ist zu gewährleisten, dass die Biotope nach Lage, Größe und Beschaffenheit den Austausch und die Ausbreitung der Tiere und Pflanzen gemäß ihren artspezifischen Bedürfnissen ermöglichen. Hierfür sind entsprechend geschützte Gebiete auszuweisen, die in Verbindung mit anderen ökologisch bedeutsamen und vor Beeinträchtigungen gesicherten Flächen vernetzte Systeme bilden.
  4. Als ökologisch wertvolle Biotope sind natürliche oder naturnahe Wälder, Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen und Feuchtgebiete, insbesondere Sumpf- und Moorflächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel, sowie Trockenstandorte in ihrer natürlichen Umwelt zu erhalten, zu entwickeln oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Beim Ausbau und der Unterhaltung von Gewässern haben ingenieur-biologische Maßnahmen Vorrang vor technischen Methoden. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sind soweit wie möglich in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Aufnahmefähigkeit des Bodens für Niederschlags- und Schmelzwasser sowie seiner natürlichen Filterwirkung gegenüber möglichen Verunreinigungen des Grundwassers ist zu vermeiden. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Gewässer dürfen nicht durch Schadstoffeintrag oder durch die Bewirtschaftung der Uferzonen gefährdet werden.
  5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden. Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung erfolgt dies durch geeignete Wirtschaftsweisen, die wild lebenden Tieren und Pflanzen einen ausreichenden Lebensraum erhalten, auf geschlossene, schadstoffarme Stoffkreisläufe sowie einen ausgeglichenen Wasserhaushalt zielen und eine weitere Anreicherung des Grundwassers mit Schadstoffen verhindern sollen.
  6. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
  7. Im besiedelten Bereich sind ausreichend Freiräume, Grünflächen und Gehölzgrün zu erhalten oder neu anzulegen und zweckmäßig den Bauflächen zuzuordnen. Noch vorhandene Naturbestände wie naturnahe Wälder, Bachläufe, Weiher, Hecken, Wegraine und andere Saumbiotope sind zu erhalten und zu entwickeln.
  8. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zwecke der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichend Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 3 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
  9. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  10. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
  11. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
  12. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung, insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien, besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger kleinklimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
  13. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Dies gilt auch für den Einsatz von Abfällen, soweit es sich nicht um am Standort oder, in Bezug auf Straßenbaumaßnahmen, an einem vergleichbaren Standort angefallenes Bodenmaterial handelt. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung oder Wiedernutzbarmachung auszugleichen oder zu mindern.
  14. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
  15. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
  16. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.

(2a) Die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu unterstützen. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern.

(3) Jeder hat dazu beizutragen, dass Natur und Landschaft vor Schäden bewahrt und pfleglich genutzt werden. Nachteilige Veränderungen sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz von Land, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbindungen von Grundflächen nicht entgegen.

(5) Die in Absatz 4 genannten juristischen Personen stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundflächen, die sich für die naturverträgliche Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundflächen ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

§ 1a
Biotopverbund

(1) Auf mindestens 10 Prozent der Landesfläche soll ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen werden. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Das Land stimmt sich hierzu mit den angrenzenden Ländern ab.

(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Die Funktionsfähigkeit des Biotopverbunds ist insbesondere auch für wandernde Tierarten zu gewährleisten. Der Biotopverbund kann auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Europäischen Netzes „Natura 2000“ dienen.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:

  1. festgesetzte Nationalparks,
  2. im Rahmen des § 32 gesetzlich geschützte Biotope,
  3. Naturschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung,
  4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich

    1. Teilen von Landschaftsschutzgebieten, Naturparks, Biosphärenreservaten und Europäischen Vogelschutzgebieten,
    2. Landschaftsstrukturelementen,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.

Die durch den Biotopverbund im Sinne des Absatzes 2 zu sichernden Tier- und Pflanzenarten, die artbezogenen Kriterien zur Bestimmung der für den Biotopverbund geeigneten und erforderlichen Flächen und Elemente sowie die Räume, in denen der Biotopverbund errichtet werden soll, werden durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ermittelt und im Landschaftsprogramm (§ 5) dargestellt.

(4) Die für den Biotopverbund geeigneten und erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind in den Landschaftsrahmenplänen (§ 6) und Landschaftsplänen (§ 7) darzustellen und - soweit nicht bereits erfolgt - durch planungsrechtliche Festlegungen, langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz), Ausweisung geeigneter Gebiete und Objekte im Sinne des § 19 Abs. 1 oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

§ 1b
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gemäß den Absätzen 4 bis 6 für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 71.

(3) Die zur Vernetzung von Biotopen besonders geeigneten linearen und punktförmigen Landschaftsstrukturelemente sowie deren erforderliche Mindestdichte werden von der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege für den jeweiligen Naturraum ermittelt und im Landschaftsprogramm (§ 5) dargestellt.

(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

  1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
  2. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen. § 32 bleibt unberührt.
  3. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftsstrukturelemente sind in ihrem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
  4. Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen; schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
  5. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
  6. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
  7. Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
  8. Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung verwendetes Bindematerial soll nach seinem Einsatz aus der freien Landschaft entfernt werden.

Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zu konkretisieren.

(5) Die Bewirtschaftung des Waldes hat insbesondere dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder mit einem hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen zu dienen. Sie hat nachhaltig und in naturnahen Wäldern ohne Kahlschläge zu erfolgen. Das Nähere regelt das Waldgesetz des Landes Brandenburg.

(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken. Das Nähere, insbesondere die Zulässigkeit von Ausnahmen für Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei, regelt das Fischereigesetz für das Land Brandenburg.

§ 1c
Umweltbildung

Das Verantwortungsbewusstsein der Menschen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft soll geweckt und zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern angeregt werden. Das allgemeine Verständnis für die Natur und die Umwelt ist durch die Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger aller Ebenen zu verbessern. Das gilt insbesondere für Angebote über die

  1. Bedeutung von Natur und Landschaft,
  2. Aufgaben des Naturschutzes,
  3. Grundlagen der Ökologie und der ökologischen Zusammenhänge,
  4. ökologischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen des menschlichen Handelns auf Natur und Landschaft,
  5. Rechtsgrundlagen des Umwelt- und Naturschutzes.

§ 2
Vertraglicher Naturschutz

Bei Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sollen die nach § 52 zuständigen Behörden prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen, insbesondere mit Betroffenen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

§ 2a
Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes bedeutet

  1. Naturhaushalt
    seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,
  2. Biotope
    Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen,
  3. Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie S. 42), aufgeführten Lebensräume,
  4. prioritäre Biotope
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Biotope,
  5. Landschaftsstrukturelemente

    1. Flurgehölze aller Art wie Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Streuobstwiesen, Einzelbäume, Hecken und Gebüschinseln, naturnahe Waldränder,
    2. inselartige Trockenrasen, Nass- und Feuchtwiesen sowie naturnahe Moore, Röhrichte und Seggenriede,
    3. Kleingewässer aller Art wie Sölle, Bäche und Teiche, Sukzessionsstadien von Sand-, Ton- und Mergelgruben, Lesesteinhaufen, Steinriegel und Trockenmauern,
  6. Gewässerrandstreifen
    an Gewässern landseitig der Böschungsoberkante oder oberhalb der Mittelwasserlinie angrenzende variable, lineare Bänder natürlicher oder gepflanzter Vegetation,
  7. Uferzone (Litoral)
    Vegetationszonen im Flachwasserbereich von Gewässern und außerhalb des Gewässers im Schwankungsbereich zwischen Hoch- und Niedrigwasser,
  8. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
    die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind,
  9. Europäische Vogelschutzgebiete
    Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9),
  10. Konzertierungsgebiete
    einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschlussfassung des Rates,
  11. Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“
    das kohärente Europäische ökologische Netz „Natura 2000“gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG, das aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht,
  12. Erhaltungsziele
    die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

    1. der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,
    2. der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen,
  13. Schutzzweck
    der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete ergebende Schutzzweck,
  14. Projekte

    1. Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden,
    2. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 10, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und
    3. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
  15. Pläne
    Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
  16. Erholung
    natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, das die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt,
  17. Kahlschlag
    Hiebsmaßnahmen, die zum Verlust des Waldcharakters führen und freilandähnliche Verhältnisse bewirken, entsprechend der Definition des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes bedeutet

  1. Tiere

    1. wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
    2. Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sons-tige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
    3. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
    4. ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
  2. Pflanzen

    1. wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
    2. Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
    3. ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
    4. ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
  3. Art
    jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,
  4. Population
    eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,
  5. heimische Art
    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise

    1. im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
    2. auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt; als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,
  6. gebietsfremde Art
    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,
  7. Arten von gemeinschaftlichem Interesse
    die in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,
  8. prioritäre Arten
    die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,
  9. europäische Vogelarten
    in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
  10. besonders geschützte Arten

    1. Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 vom 18. August 2003 (ABl. EG Nr. L 215/3), aufgeführt sind,
    2. nicht unter Buchstabe a fallende

      aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
      bb) „europäische Vogelarten“,

    3. Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind,
  11. streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die

    1. in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
    2. in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
    3. in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind,
  12. gezüchtete Tiere
    Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,
  13. künstlich vermehrte Pflanzen
    Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,
  14. Anbieten
    Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,
  15. In-Verkehr-Bringen
    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
  16. rechtmäßig
    in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
  17. Mitgliedstaat
    ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,
  18. Drittland
    ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.

(4) Wenn die in Absatz 2 Nr. 11 genannten Arten bereits aufgrund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 2 Nr. 12 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(5) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

Abschnitt 2
Landschaftsplanung, Umweltbeobachtung

§ 3
Aufgaben der Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend darzustellen, zu begründen und deren Verwirklichung zu dienen. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, soweit sie sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. Sie stellen Maßstäbe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit bei Planungsentscheidungen und Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sowie für die Prüfung der Verträglichkeit von Projekten und Plänen nach den §§ 26d und 26e dar. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

§ 4
Inhalte und Fortschreibung der Landschaftsplanung

(1) Die Ziele, Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind im Landschaftsprogramm (§ 5), in Landschaftsrahmenplänen (§ 6) sowie in Landschaftsplänen (§ 7) mit Text, Karten und Begründung darzustellen. Im Einzelnen sind folgende Schwerpunkte zu berücksichtigen:

  1. die Beurteilung und Darstellung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und - soweit diese aufgrund anderer Planungen erkennbar sind - zukünftigen Raumnutzungen,
  2. die Aufstellung von Entwicklungszielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum,
  3. die Einschätzung der sich ergebenden Konflikte zwischen Bestandsbeurteilung und Entwicklungszielen,
  4. die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    1. zur Vermeidung, Minderung und Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
    2. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4,
    3. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Biotopen und Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten und der in § 32 genannten Biotope sowie der Alleen,
    4. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässern, Luft und Klima,
    5. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft,
    6. zur Erholung, insbesondere der natur- und landschaftsverträglichen Sportausübung in Natur und Landschaft,
    7. für Flächen und Landschaftsstrukturelemente, die wegen ihres Zustandes, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,
    8. zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“.

Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Landschaftsprogramm, die Landschaftsrahmenpläne sowie die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn sich ihre Voraussetzungen, insbesondere die die jeweiligen Gebiete betreffenden Planungen, wesentlich verändert haben.

(3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausarbeitung von Landschaftsrahmenplänen (§ 6) sowie Landschafts- und Grünordnungsplänen (§ 7) einschließlich der dazugehörenden Unterlagen, den jeweiligen Maßstab, die Systematik der Pläne, die Darstellung der Inhalte, die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung zu erlassen.

§ 5
Landschaftsprogramm

Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister stellt für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm als Fachplan für Naturschutz und Landschaftspflege auf, das die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in das Landesentwicklungsprogramm und die Landesentwicklungspläne aufgenommen.

§ 6
Landschaftsrahmenpläne

(1) Für die Bereiche der Nationalparks und Biosphärenreservate stellt die oberste Naturschutzbehörde Landschaftsrahmenpläne auf.

(2) Im Übrigen stellen die unteren Naturschutzbehörden für ihr Gebiet Landschaftsrahmenpläne auf und schreiben sie fort; diese bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.

(3) Die unteren Naturschutzbehörden benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen gemeinsame Landschaftsrahmenpläne aufstellen und fortschreiben, wenn ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird.

(4) Die Landschaftsrahmenpläne werden als Fachpläne auf der Grundlage des Landschaftsprogramms zur Darstellung der überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Landschaftsrahmenpläne sind an das Landschaftsprogramm anzupassen.

(5) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsrahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Regionalpläne aufgenommen.

(6) Für das Gebiet kreisfreier Städte kann von der Aufstellung oder Fortschreibung von Landschaftsrahmenplänen abgesehen werden, wenn für das gesamte Gebiet ein flächendeckender Landschaftsplan nach § 7 Abs. 1 aufgestellt wird und dieser auch die Funktion des Landschaftsrahmenplans übernimmt. Der Landschaftsplan gilt in diesem Fall zugleich als Landschaftsrahmenplan.

§ 7
Landschafts- und Grünordnungspläne

(1) Die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Gemeinden als Träger der Bauleitplanung für das Gebiet der Gemeinde in Landschaftsplänen darzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung können für Teile des Gemeindegebietes Grünordnungspläne aufstellen. Bei der Aufstellung von Grünordnungsplänen kann auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Darstellungen verzichtet werden.

(3) In Landschafts- und Grünordnungsplänen nach den Absätzen 1 und 2 sind für den besiedelten wie für den unbesiedelten Bereich unter besonderer Berücksichtigung der Pflichten nach § 12 die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen darzustellen und zwar insbesondere

  1. für den Arten- und Biotopschutz unter Berücksichtigung der Ausbreitungslinien von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten,
  2.  für Freiflächen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des örtlichen Klimas von Bedeutung sind,
  3. zur Vermeidung von Bodenerosionen, zur Regeneration von Böden sowie zur Erhaltung und Förderung eines güns-tigen Bodenzustandes,
  4. zur Erhaltung oder Verbesserung des Grundwasserdargebots, Wasserrückhaltung und Renaturierung von Gewässern,
  5. zur Herrichtung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken und deren Begrünung,
  6. zur Erhaltung der für Brandenburg typischen Landschafts- und Ortsbilder sowie zur Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
  7. zur Errichtung von Grün- und Erholungsanlagen, Kleingärten, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie landschaftsgebundenen Sportanlagen,
  8. zur Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Büschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen oder Einzelbäumen,
  9. zur Erhaltung und Pflege von Baumbeständen und Grünflächen.

(4) Die Landschafts- und Grünordnungspläne werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne aufgestellt. Wenn es erforderlich ist, können Landschafts- und Grünordnungspläne aufgestellt werden, bevor die Landschaftsrahmenpläne aufgestellt sind; sie sind dem Landschaftsprogramm und den Landschaftsrahmenplänen anzupassen, sobald diese aufgestellt oder geändert sind.

(5) Die Inhalte der Landschafts- und Grünordnungspläne sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne aufzunehmen. Die naturschutzrechtlichen Darstellungen des Grünordnungsplans zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches erfüllen, können gemäß § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Für diese Festsetzungen sind die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden. Absatz 6 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Soweit kein Bebauungsplan aufgestellt wird, kann die Gemeinde einen Grünordnungsplan als Satzung beschließen. In diesem sind die Zweckbestimmung von Flächen und Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 sowie die zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Ge- und Verbote festzusetzen. Für das Verfahren zur Aufstellung von Grünordnungsplänen nach Satz 1 gelten die Vorschriften für Bebauungspläne mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie die Vorschriften über die Veränderungssperre entsprechend. Eine Veränderungssperre kann ausgesprochen werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck beabsichtigter Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gefährdet würde. Setzt ein Grünordnungsplan nach Satz 1 Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen fest, so kann ihre Durchführung dem Grundstückseigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder, soweit die Maßnahmen dem Schutz gegen Immissionen oder dem Ausgleich vorhandener Verunstaltungen des Landschaftsbildes dienen, dem Verursacher aufgegeben werden.

(7) Bei der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen durch kreisangehörige Gemeinden ist die untere Naturschutzbehörde und bei der Aufstellung durch kreisfreie Städte die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beteiligen.

§ 8
Zusammenwirken bei der Planung

(1) Bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 5, 6 und 7 soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.

(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, sind bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 5, 6 und 7 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete mit den benachbarten Ländern abzustimmen.

§ 9
Umweltbeobachtung

(1) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts kontinuierlich zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.

(2) Zuständig für die Umweltbeobachtung ist das Landesumweltamt. Die bei den Landesbehörden zu Absatz 1 vorliegenden und verfügbaren Daten sind auf Anforderung dem Landesumweltamt zur Verfügung zu stellen. § 66 bleibt unberührt. Das Landesumweltamt nimmt die Abstimmung mit dem Bund und den anderen Ländern im Sinne des § 12 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.

Abschnitt 3
Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 10
Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere:

  1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann,
  2. Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen sowie von Sedimenten aus Seen, Teichen oder Flüssen,
  3. die Vornahme selbstständiger Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder die selbstständige Ausfüllung von Bodenvertiefungen, wenn

    1. die betroffene Grundfläche größer als 100 Quadratmeter ist oder
    2. eine Erhöhung oder Vertiefung von mehr als zwei Meter auf einer Grundfläche von mehr als 30 Quadratmetern erreicht wird,

wobei mehrere Vorhaben auf einer Grundfläche zusammenzurechnen sind,

  1. die selbstständige Beseitigung der Bodendecke auf nicht bewirtschafteten Grundflächen, soweit mehr als 100 Quadratmeter in Anspruch genommen werden,
  2. die Änderung der Nutzungsart von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten,
  3. die Anlage oder wesentliche Änderung von Golfplätzen oder Motorsportbahnen,
  4. das Verlegen oberirdischer und unterirdischer Versorgungs-, Entsorgungs- und Materialtransportleitungen im Außenbereich,
  5. die Umwandlung von Wald nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg in eine andere Nutzungsart,
  6. die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Außenbereich,
  7. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich
  8. die Beseitigung von Grünflächen im besiedelten Bereich, soweit die betroffene Grundfläche größer als 400 Quadratmeter ist,
  9. die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung,
  10. die Errichtung von Skipisten.

(3) Nicht als Eingriffe gelten:

  1. alle baugenehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 55 der Brandenburgischen Bauordnung bis auf Vorhaben gemäß Absatz 2 Nr. 5, Absatz 7 Nr. 8 sowie Absatz 10 Nr. 2, 3 und 9 dieser Vorschrift,
  2. das Verlegen und die Unterhaltung oberirdischer und unterirdischer Versorgungs-, Entsorgungs- und Materialtransportleitungen innerhalb des Werkgeländes,
  3. die Pflege, Restaurierung oder Rekonstruktion unter Denkmalschutz stehender Garten- oder Parkanlagen entsprechend einer zwischen unterer Denkmalschutzbehörde und unterer Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmten langfristigen gartendenkmalpflegerischen Zielstellung,
  4. die Errichtung von Lärmschutzwällen, sofern keine gesetzlich geschützten Biotope, Naturschutzgebiete oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung davon betroffen sind.

(4) § 21 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 11
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 1b Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.

(2) Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit diese innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird.

§ 12
Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen, Unzulässigkeit von Eingriffen

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Landschaft schonendere Weise erreicht werden kann.

(2) Der Verursacher hat vorübergehende unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer Frist zu beseitigen, die von der nach § 17 Abs. 1 zuständigen Behörde nach naturschutzfachlichen Kriterien bestimmt wird und auf Antrag verlängert werden kann. Nicht nur vorübergehende unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind. Das Gleiche gilt bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Für die Erfüllung der Ausgleichs- und Ersatzpflicht haftet auch der Rechtsnachfolger des Verursachers.

(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Wenn als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 5, 6 und 7 zu berücksichtigen. § 8 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt. Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in rechtlicher Hinsicht zu sichern. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen, im Zulassungsbescheid festzusetzenden Zeitraum entsprechend den Kompensationszielen zu unterhalten. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde verlangen, dass Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bereits vor oder während der Durchführung des Eingriffs vorgenommen werden.

§ 13
(weggefallen)

§ 14
Anrechnung vorgezogener Maßnahmen, Maßnahmen- und Flächenpools

Der Verursacher eines Eingriffs kann seiner Kompensationspflicht nach § 12 Abs. 2 auch dadurch nachkommen, dass er sich von der nach § 17 zuständigen Behörde als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme solche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anrechnen lässt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 10 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem oder mit Beginn des Eingriffs durch ihn selbst oder einen Dritten durchgeführt worden sind. Voraussetzung für eine Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist, dass

  1. eine Dokumentation des Ausgangszustandes der aufgewerteten Flächen vorliegt,
  2. die Maßnahmen den Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftsplanung entsprechen,
  3. die Inanspruchnahme der Grundstücke, auf denen Maßnahmen durchgeführt worden sind, als Grundstücke für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den jeweiligen Eigentümer tatsächlich und rechtlich gesichert ist, insbesondere durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

Maßnahmen nach Satz 1 und die dafür in Anspruch genommenen Flächen sollen zweckentsprechend zu Maßnahmen- oder Flächenpools zusammengefasst werden.

§ 15
Ersatzzahlung

(1) Sind die Beeinträchtigungen nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar und ist der Eingriff nach § 12 Abs. 3 zulässig, so hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzzahlung). Eine Ersatzzahlung soll auch geleistet werden, wenn damit eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Dazu gehören die im Einzelfall erforderlichen Kosten für deren Planung, die Flächenbereitstellung und die Pflege. Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bemisst sich die Ersatzzahlung nach deren Umfang und Schwere.

(2) Die Ersatzzahlung ist als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten, das sie an die nach § 59 zuständige Stiftung weiterleitet, die sie für Maßnahmen im Sinne des § 59 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 in der betroffenen naturräumlichen Region, nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt verwendet. § 8 Abs. 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(3) Die Ersatzzahlung ist mit der Gestattung des Eingriffs festzusetzen. Sie ist vor Beginn des Eingriffs zu leisten. In der Zulassung kann eine andere Fälligkeit bestimmt werden; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden.

§ 16
(weggefallen)

§ 17
Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen, Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Wenn für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften, auch solchen des Naturschutzrechts, eine behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der §§ 12 bis 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. Sie kann hierzu besondere Nebenbestimmungen erlassen. Solche Nebenbestimmungen können auch nach Erteilung der Zulassung erlassen, geändert oder ergänzt werden, wenn der Antragsteller sich hiermit einverstanden erklärt hat oder dies zur Vermeidung schwerer und unvorhergesehener Beeinträchtigungen des Naturhaushalts notwendig ist.

(2) Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde; wird der Eingriff durch Landkreise oder kreisfreie Städte vorgenommen oder ist für die Zulassung des Eingriffs eine oberste Landesbehörde zuständig, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der Zulassungsbehörde unter Darlegung der Gründe verweigert wird. Entscheidungen ergehen, soweit für sie die Konzentrationswirkung nach § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. Die zuständige Naturschutzbehörde ist möglichst frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt in Zweifelsfällen auch bereits bei der Prüfung, ob ein Eingriff im Sinne des Gesetzes gegeben ist.

(3) Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder eine Anzeige vorgeschrieben sind, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Diese trifft die nach Absatz 1 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für einen Eingriff auf die Durchführung eines grundsätzlich vorgeschriebenen Zulassungs- oder Anzeigeverfahrens im Einzelfall verzichtet wird.

(4) Die nach Absatz 1 und 3 zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 zu gewährleisten; dazu gehören auch die in § 15 Abs. 1 Satz 4 aufgeführten Kosten. Für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

(5) Erfüllt der Verursacher trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht oder leistet er eine nach Absatz 4 verlangte Sicherheit nicht, kann die nach den Absätzen 1 oder 3 zuständige Behörde die Einstellung des Vorhabens anordnen und die Zulassung widerrufen. Widerruft sie die Zulassung, kann sie die Nutzung untersagen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers fordern oder selbst vornehmen.

(6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so soll die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung des Vorhabens anordnen. Sie kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder die Untersagung der Nutzung anordnen. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann auch von dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks verlangt werden, wenn ein Rückgriff auf den Verursacher nicht möglich ist und der Eigentümer mit dem Eingriff einverstanden war oder sein Einverständnis nach den Umständen des Falles anzunehmen ist. Ist die Wiederherstellung nicht möglich, finden die §§ 12 und 15 Anwendung.

(7) Handelt es sich bei Eingriffen nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13 um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, muss das Zulassungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 oder das Genehmigungsverfahren im Sinne des Absatzes 3 den Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(8) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in der Zulassung nach Absatz 1 oder der Genehmigung nach Absatz 3 etwas Anderes bestimmt ist, erlischt diese Zulassung oder Genehmigung, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung mit wesentlichen Eingriffsmaßnahmen begonnen oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

§ 18
Darlegungspflicht, Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

(1) Anträge und Anzeigen nach § 17 müssen in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs und die Entscheidungen der zuständigen Behörden erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über

  1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs,
  2. die vom Verursacher vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf,
  3. die vom Verursacher vorgesehenen Maßnahmen zur rechtlichen Sicherung der Flächen für Maßnahmen nach Nummer 2.

Der Verursacher hat im Antrag oder in der Anzeige, spätestens aber vor der behördlichen Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs oder zu einem von der Behörde in der Entscheidung festgelegten späteren Zeitpunkt den Nachweis der tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der Grundflächen zu führen, auf denen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen.

(2) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der entsprechend seinem Ergebnis zum Inhalt des Fachplans zu machen ist, über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus alle zur Beurteilung des Eingriffs und für die Entscheidung der zuständigen Behörde notwendigen Angaben vorzulegen, insbesondere

  1. die ökologischen Gegebenheiten unter Hervorhebung besonderer Werte und Funktionen des Naturhaushalts auf den vom Eingriff betroffenen Grundflächen darzustellen und zu bewerten,
  2. die durch den Eingriff zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft darzustellen und zu bewerten sowie
  3. die vorgesehenen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu begründen.

Die Darstellungen haben durch Text und Karte zu erfolgen. Fachplan im Sinne von Satz 1 ist jeder nach öffentlichem Recht vorgeschriebene Plan, der durch den Träger eines Vorhabens vor dessen Durchführung aufzustellen ist unabhängig davon, in welchem Verfahren der Plan einer behördlichen Zulassung bedarf.

(3) Die nach § 17 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Pflegemaßnahmen. Hierzu kann sie anordnen, dass der Verursacher ihr einen entsprechenden Bericht vorlegt; sie unterrichtet die zuständige Naturschutzbehörde.

Abschnitt 4
Schutzausweisungen

§ 19
Allgemeine Vorschriften

(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Gesetz zum Nationalpark, durch Rechtsverordnung zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil und durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zum Biosphärenreservat oder Naturpark erklärt werden. Auf Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt und auf Verfügungen nach § 27 Abs. 2 finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bestimmen den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthalten die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Soweit dies zur Sicherung des Schutzgegenstandes oder zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, kann auch die unmittelbare Umgebung von Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturschutzgebieten in die Schutzfestsetzung einbezogen werden. Nationalparks, Biosphärenreservate, Naturparks, Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Die Rechtsverordnungen können bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Rechtsverordnungen können auch die Betretungsbefugnis nach dem Abschnitt 7 dieses Gesetzes sowie nach den §§ 15 bis 17 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg einschränken. Die Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg über den Waldschutz und Waldbrandschutz bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt; dies gilt nicht für den Waldschutz in Nationalparks und Naturschutzgebieten.

(3) Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 ist in Landkreisen der Kreistag, in kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung zuständig. Für den Erlass einer Verfügung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 ist in Landkreisen der Landrat, in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister zuständig.

§ 20
Nationalparks

(1) Nationalparks sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem von Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet und
  4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen.

(2) Nationalparks haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparks auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Nationalparks sind vorbehaltlich der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.

§ 21
Naturschutzgebiete

(1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. ihrer Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten erlässt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister; er kann die Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich das geplante Naturschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt.

(2) In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. Die Rechtsverordnung kann auch Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes untersagen, die in das Gebiet hineinwirken. Sie kann innerhalb eines Naturschutzgebietes Zonen ausweisen, die der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen sind und in denen die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben  (Naturentwicklungsgebiete).

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Handlungen außerhalb eines Naturschutzgebietes untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Gebietes, seines Naturhaushalts oder seiner Bestandteile zu gefährden.

(4) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 22
Landschaftsschutzgebiete

(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen

  1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart, Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind.

Als Landschaftsschutzgebiete können auch Flächen ausgewiesen werden, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 erst entwickelt werden sollen.

(2) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten erlässt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister; er kann diese Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich das geplante Landschaftsschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt.

(3) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung des § 1b Abs. 1 und nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 23
Naturdenkmale

(1) Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar festgesetzt werden, deren besonderer Schutz

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist. Als schützenswerte Einzelschöpfungen der Natur kommen insbesondere bemerkenswerte Bodenformen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Erdfälle, Rummeln, Sölle, Trockenhänge, Felsen, Steilufer, Höhlen, Findlinge, Gletscherspuren und landschaftsprägende alte, seltene oder wertvolle Bäume in Betracht.

(2) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturdenkmalen erlässt die untere Naturschutzbehörde.

(3) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten.

§ 24
Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen,
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten oder
  5. wegen ihrer Bedeutung für die Erholung

erforderlich ist. Der Schutz kann auf den Bestand bestimmter Landschaftsbestandteile im ganzen Land oder in Teilgebieten erstreckt werden.

(2) Als Landschaftsbestandteile im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere in Betracht:

  1. Grün- und Erholungsanlagen, Parkanlagen und sonstige Grünflächen,
  2. stillgelegte Kies-, Sand-, Ton- und Mergelgruben sowie Torfstiche, Findlingsfelder und Felsgruppen,
  3. Kleinlebensräume wie Trockenmauern und Steinriegel,
  4. Einzelbäume, Baumgruppen, einseitige Baumreihen, Hecken, Restwälder, naturnahe Waldränder und sonstige Gehölze.

(3) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile erlässt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister, wenn es sich um den Schutz von Landschaftsbestandteilen für das ganze Land oder Teile des Landes, die mehrere Kreise umfassen, handelt, im Übrigen die untere Naturschutzbehörde. Für Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne können die Festsetzungen auch durch Satzungen der Gemeinden getroffen werden. Die Gemeinden nehmen die Aufgaben nach Satz 2 als freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Festsetzungen in Satzungen, die zum Schutz der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Landschaftsbestandteile aufgestellt werden, gehen entsprechenden Festsetzungen in Rechtsverordnungen nach Satz 1 vor.

(4) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung oder Satzung verboten.

§ 25
Biosphärenreservate

(1) Großräumige Landschaften, die durch reiche Naturausstattung und wichtige Beispiele einer landschaftsverträglichen Landnutzung überregionale Bedeutung besitzen und als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind, können auf der Grundlage internationaler Richtlinien durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Biosphärenreservaten erklärt werden.

(2) Biosphärenreservate dienen beispielhaft

  1. dem Schutz, der Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Kulturlandschaften mit reichem Natur- und Kulturerbe,
  2. der Erhaltung der natürlichen und durch historische Nutzungsformen entstandenen Artenmannigfaltigkeit,
  3. der Entwicklung einer umwelt- und sozialverträglichen Landnutzung, Erholungsnutzung und gewerblichen Gebietsentwicklung,
  4. der Umweltbildung und Umwelterziehung sowie der langfristigen Umweltüberwachung und ökologischen Forschung.

(3) Schutz, Pflege und Entwicklung der Biosphärenreservate sind nach einheitlichen Gesichtspunkten und durch eine einheitliche Verwaltung zu gewährleisten.

§ 26
Naturparks

(1) Großräumige, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  2. sich als naturnaher Landschaftsraum oder historisch gewachsene Kulturlandschaft für die Erholung besonders eignen und
  3. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung und Fremdenverkehr vorgesehen sind,

können durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparks erklärt werden. Naturparks dienen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungen geprägten naturnahen Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt. In ihnen wird zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung und ein nachhaltiger Tourismus angestrebt sowie eine nachhaltige Regionalentwicklung gefördert.

(2) Naturparks sollen entsprechend den in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und den nach Schutzausweisungen abgestuften Schutz- und Pflegezielen geplant, gegliedert, erschlossen, weiterentwickelt und einheitlich verwaltet werden.

§ 26a
Europäisches Netz „Natura 2000“

Die §§ 26b bis 26g dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete.

§ 26b
Schutzgebiete

(1) Entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Europäischen Vogelschutzgebiete und die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG als geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 24 festzusetzen.

(2) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Unterschutzstellung nach Absatz 1 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnisse eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Die hierfür festzulegenden gebietsspezifischen Erhaltungsziele sowie die Gebietsabgrenzung sind von der obersten Naturschutzbehörde im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung können Bewirtschaftungspläne im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG erarbeitet werden. Hierfür ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.

§ 26c
Schutzvorschriften

(1) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht worden, sind

  1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung nach § 26b,
  2.  in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne der §§ 20 bis 24 in Verbindung mit § 26b,

alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig. § 26d Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Für Gebiete, die von der Landesregierung entsprechend § 26g Abs. 1 ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Der Schutz nach Satz 1 endet mit der Bekanntmachung der Gebietsliste durch das für Naturschutz zuständige Bundesministerium nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 26d
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 24 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Der Projektträger hat alle für die Verträglichkeitsprüfung notwendigen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Ausführungen zur Prüfung der Verträglichkeit sind als eigenständige Inhalte von sonstigen Ausführungen, insbesondere zur Umweltverträglichkeit oder Eingriffsregelung, zu unterscheiden.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt innerhalb eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung prioritäre Biotope oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über die oberste Naturschutzbehörde und das für Naturschutz zuständige Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde und das für Naturschutz zuständige Bundesministerium über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Für Gebiete, die nach § 26c Abs. 2 geschützt sind, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 26e
Pläne

§ 26d ist außer auf die in § 35 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Pläne entsprechend auf sonstige Pläne einschließlich Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes anzuwenden.

§ 26f
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) § 26d dieses Gesetzes und § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der Abschnitte 4 und 5 dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 26d Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 26d Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 10 bis 18 dieses Gesetzes sowie § 20 Abs. 3 und § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

§ 26g
Zuständigkeiten

(1) Die Landesregierung wählt die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG zu benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben aus und benennt die ausgewählten Gebiete dem für Naturschutz zuständigen Bundesministerium. Die benannten Gebiete sowie Änderungen der Gebietsnennung werden im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

(2) Für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 26d ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Zulassungsbehörde zuständig. Die Entscheidungen ergehen, soweit Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der Zulassungsbehörde unter Darlegung der Gründe verweigert wird. Entscheidungen ergehen, soweit für sie die Konzentrationswirkung nach § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt, im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Zuständige Naturschutzbehörde im Sinne der Sätze 2 und 4 ist die nach § 17 Abs. 2 zuständige Naturschutzbehörde. Ist ein Projekt nur nach Naturschutzrecht zuzulassen, ist die hierfür zuständige Naturschutzbehörde auch für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 26d zuständig.

(3) Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 15 ist der Planungsträger für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 26d zuständig.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde erstellt die Berichte gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 79/409/EWG auf der Grundlage periodischer Erhebungen der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege über den Erhaltungszustand der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 27
Einstweilige Sicherstellung

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz nach den §§ 21 bis 24 beabsichtigt ist, können durch die für die Unterschutzstellung zuständige Behörde für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird.

(2) Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Rechtsverordnung oder als Verfügung. Betroffene Gemeinden und betroffene Behörden sind zu hören. Die zuständige Behörde hat den betroffenen Gemeinden innerhalb eines Jahres nach Erlass der einstweiligen Sicherstellung mitzuteilen, ob und inwieweit die nähere Prüfung die Schutzbedürftigkeit der sichergestellten Fläche oder des sichergestellten Objektes ergeben hat. Ist die Schutzbedürftigkeit nicht oder nicht im vollen Umfang gegeben, ist die Sicherstellung ganz oder teilweise aufzuheben.

(3) In dem sichergestellten Gebiet sind nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung oder Verfügung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

§ 28
Verfahren der Unterschutzstellung

(1) Vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach den §§ 21 bis 24 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen und die dazu gehörenden Karten sind einen Monat bei den unteren Naturschutzbehörden, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt für Brandenburg oder, in den Fällen einer Unterschutzstellung durch die untere Naturschutzbehörde, im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt sowie in den betroffenen amtsfreien Gemeinden und Ämtern ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist von den Betroffenen vorgebracht werden können. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, jedoch längstens drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr, gilt § 27 Abs. 3 für das betroffene Gebiet entsprechend. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung und rechtmäßige Ausübung der Jagd bleibt von der Veränderungssperre nach Satz 3 unberührt. Hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen. Die für die Unterschutzstellung zuständige Behörde kann abweichend von Satz 4 die rechtmäßig ausgeübte Bodennutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd in Übereinstimmung mit dem Entwurf der Rechtsverordnung für die Dauer der Veränderungssperre im Einzelfall einschränken oder untersagen, wenn dies zum Erhalt des zu schützenden Teils von Natur und Landschaft erforderlich ist. Die Anordnung nach Satz 6 soll zusammen mit der Bekanntmachung nach Satz 2 bekannt gemacht werden. Sieht der Entwurf der Rechtsverordnung vor, dass für bestimmte Flächen eine bestehende Schutzverordnung aufgehoben werden soll und unterliegen diese Flächen keiner Veränderungssperre nach Satz 3, sind die Regelungen der bestehenden Schutzverordnung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Schutzverordnung nicht mehr anzuwenden.

(3) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von der vorgesehenen Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzubringen.

(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft im Rahmen einer Abwägung die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(5) Die aufgrund dieses Abschnitts erlassenen Rechtsverordnungen müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Teile von Natur und Landschaft geschützt sind und welche Grundstücke zu einem Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung

  1. zu beschreiben, wenn es sich mit Worten zweifelsfrei erfassen lässt, oder
  2. grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden oder bei der erlassenden Naturschutzbehörde und bei einer oder mehreren unteren Naturschutzbehörden eingesehen werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 und § 29 gelten nicht für Rechtsverordnungen des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 24 Abs. 3.

(7) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach den §§ 21 bis 24 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Beteiligung nach Absatz 1 und die öffentliche Auslegung nach Absatz 2, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach den §§ 12, 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen. Zuständig für die Ausgliederung nach Satz 1, die sonstige Änderung oder die Aufhebung einer Rechtsverordnung ist die Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat.

§ 29
Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern

(1) Eine ein Naturdenkmal ausweisende Rechtsverordnung ist nicht deshalb nichtig, weil ein geschützter Landschaftsbestandteil hätte ausgewiesen werden müssen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 24 unter Berücksichtigung des Schutzzwecks zu dem gleichen Schutz hätte führen müssen. Das Gleiche gilt, wenn eine Rechtsverordnung eine Einzelschöpfung der Natur nicht als Naturdenkmal, sondern als geschützten Landschaftsbestandteil ausgewiesen hat.

(2) Eine Verletzung der in § 28 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehörde geltend gemacht worden ist, die die Rechtsverordnung erlassen hat. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 hinzuweisen.

(3) Eine Rechtsverordnung kann mit rückwirkender Kraft erneut erlassen werden, wenn sie eine Regelung, die auf einem Verfahrens- oder Formfehler beruht, ersetzt.

§ 30
Bezeichnung, Registrierung

(1) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet“, „Nationalpark“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“, „Naturpark“ und „Biosphärenreservat“ dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Die entsprechenden Gebiete sind zu kennzeichnen. Nach § 32 geschützte Biotope können gekennzeichnet werden.

(2) Die Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der von ihnen geschützten Gebiete und Gegenstände. Die Verzeichnisse können von jedermann eingesehen werden.

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung der nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände zu dulden. Die Kennzeichnung der Nationalparks, Biosphärenreservate und Naturparks sowie der innerhalb dieser Gebiete gelegenen Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete erfolgt durch die jeweilige Großschutzgebietsverwaltung.

Abschnitt 5
Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 31
Alleen

Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.

§ 32
Schutz bestimmter Biotope

(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore und Sümpfe, Landröhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Feuchtwiesen, Quellbereiche, Binnensalzstellen,
  3. Borstgras- und Trockenrasen, offene Binnendünen, offene natürliche oder aufgelassene Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Lesesteinhaufen, offene Felsbildungen,
  4. Gebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte, Streuobstbestände,
  5. Bruch-, Sumpf-, Moor-, Au-, Schlucht- und Hangwälder sowie Restbestockungen anderer natürlicher Waldgesellschaften.

(1a) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 aufgeführten Biotope näher zu umschreiben und festzulegen, in welcher Ausprägung sie geschützt sind.

(2) Schädliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen.

(3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope und schreibt es fort. Das Verzeichnis soll auf geeignete Weise, insbesondere über elektronische Medien, für jedermann einsehbar gemacht werden.

(4) Soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 vorsieht, wird über die Erteilung der erforderlichen Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 1 auf Antrag der Gemeinde vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden. Die gegenüber der Gemeinde erteilte Ausnahme oder Befreiung wirkt gegenüber den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten, soweit sie ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches durchführen, das den Festsetzungen des Bebauungsplans und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Von der Ausnahme oder Befreiung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn innerhalb von vier Jahren nach der Zulassung des Vorhabens mit seiner Verwirklichung begonnen wird.

§ 33
Horststandorte

(1) Zum Schutz der Horststandorte der Adler, Wanderfalken, Korn- und Wiesenweihen, Schwarzstörche, Kraniche, Sumpfohreulen und Uhus ist es verboten,

  1. im Umkreis von 100 Metern um den Horststandort Bestockungen abzutreiben oder den Charakter des Gebietes sonst zu verändern,
  2. im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August

    1. land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz durchzuführen oder
    2. die Jagd auszuüben, mit Ausnahme der Nachsuche,
  3. im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort jagdliche Einrichtungen zu bauen.

Satz 1 gilt, mit Ausnahme des Verbots in Nummer 2 Buchstabe b, nicht für Fischadler, deren Horst sich auf Masten in der bewirtschafteten Feldflur befindet, sowie für Kraniche, die in der bewirtschafteten Feldflur nisten. Die Schutzfrist in Satz 1 Nr. 2 beginnt um den Horststandort der Seeadler bereits am 1. Januar; sie endet um den Nistplatz der Kraniche bereits am 30. Juni.

(2) Auf Antrag des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder Jagdausübungsberechtigten überprüft die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall die Schutzbestimmungen nach Absatz 1. Nach Beratung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann sie die Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 verändern, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird; sie kann zum Schutz der Schreiadler und Schwarzstörche im Einzelfall die Schutzzonen erweitern oder die Schutzfristen verlängern.

§ 34
Nist-, Brut- und Lebensstätten

Es ist unzulässig,

  1. Bäume, Gebüsch oder Ufervegetation außerhalb des Waldes in der Zeit vom 15. März bis 15. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen; dies gilt nicht für Formschnitte an Bäumen und Gebüschen,
  2. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu vernichten,
  3. Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen oder Bäume mit Horsten zu fällen,
  4. Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räumlichkeiten, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen,
  5. Hecken und Feldgehölze in der freien Landschaft, soweit sie sich in dem gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 im Landschaftsprogramm darzustellenden Biotopverbund befinden, abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf sonstige Weise zu beseitigen; erlaubt ist in der Zeit vom 16. September bis zum 14. März die ordnungsgemäße Nutzung, die den Bestand erhält und das Zurückschneiden oder auf den Stock setzen.

§ 35
Schutz von Gewässern und Uferzonen

(1) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung oder Entwicklung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes der Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sowie auf eine natur- und landschaftsgerechte Ufer- und Dammgestaltung hinzuwirken, damit deren großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllt werden kann. Gewässer dürfen nur so ausgebaut werden, dass natürliche Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben oder sich neu entwickeln können.

(2) Durch die Gewässerunterhaltung dürfen die vorhandenen Pflanzen- und Gehölzbestände an Ufern und Böschungen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; ausgebaute Gewässer sind so zu unterhalten, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt. § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 36
(weggefallen)

Abschnitt 6
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 37
Aufgaben des Artenschutzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst:

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
  2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
  3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

§ 38
Allgemeiner Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Es ist verboten,

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. die Eier sowie Nester, Baue oder andere Lebensstätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  3. ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.

§ 39
Entnahmen aus der Natur

Wild lebende Blumen, Gräser, Farne und Teile von Gehölzen dürfen aus der Natur außerhalb des Waldes an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, für den persönlichen Bedarf entnommen werden, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den nach Bundesrecht besonders geschützten Arten gehören. Entsprechendes gilt für das Entfernen von Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren oder anderen Wildfrüchten. Das gewerbsmäßige Sammeln bedarf des Einverständnisses des Eigentümers und ist bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Bei einer Gefährdung der Bestände oder des Naturhaushalts kann die untere Naturschutzbehörde das Sammeln und die Entnahme gebiets- und zeitweise untersagen.

§ 40
Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen

(1) Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten dürfen nur mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1471) zu beachten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 ist

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft;
  2. Einsetzen von Tieren

    1. nicht gebietsfremder Arten,
    2. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes;

  1. das Ansiedeln und Aussetzen von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

§ 41
(weggefallen)

§ 42
Arten- und Biotopschutzprogramme, Rote Liste

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege oder Wiederansiedlung wild lebender Tier- und Pflanzenarten werden von der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem Interesse, europäische Vogelarten sowie besonders geschützte oder sonst in ihrem Bestand gefährdete Arten, Arten- und Biotopschutzprogramme erarbeitet und von der obersten Naturschutzbehörde erlassen.

(2) Die Arten- und Biotopschutzprogramme enthalten insbesondere:

  1. die Erfassung und Dokumentation der betreffenden Arten, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Lebensbedingungen,
  2. die Zustandsbewertung unter Hervorhebung der wesentlichen Gefährdungsursachen,
  3. Vorschläge für Schutzmaßnahmen und Grunderwerb,
  4. Richtlinien und Hinweise für Pflege- und Überwachungsmaßnahmen.

(3) Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes gibt die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege in geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) bekannt.

§ 43
Tiergehege

(1) Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Anlagen, die unabhängig von ihrer Zweckbestimmung im Übrigen zur Haltung von Tieren wild lebender Arten in Gefangenschaft bestimmt sind. Als Tiergehege gelten insbesondere auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen, Singvögeln und Papageien.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges bedarf der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreiber, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt. Zusammen mit der Genehmigung soll auf Antrag über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. nicht zu befürchten ist, dass beim Betrieb des Tiergeheges Vorschriften des Artenschutzes verletzt werden,
  2. weder der Naturhaushalt und das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen beschränkt wird,
  3. gewährleistet ist, dass die Tiere den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenhygiene entsprechend ernährt, gepflegt und fachkundig betreut werden und insbesondere die Lage, Größe, Gestaltung und innere Einrichtung der jeweiligen Gehege eine art- und verhaltensgerechte Haltung der Tiere erlauben,
  4. das Gehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht und
  5. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben:

  1. die Führung eines Gehegebuches,
  2. die Verpflichtung zur amtstierärztlichen Untersuchung verendeter Tiere,
  3. die Errichtung von Quarantänegattern,
  4. Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,
  5. Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Wiederherstellung des alten Zustandes.

(5) Die Genehmigung schließt die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ein und ergeht im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Tierschutz- und Veterinärrechts zuständigen Behörden. Soweit im Einzelfall deren Aufgaben berührt sind, ergeht die Genehmigung auch im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Jagdrechts und des Forstrechts zuständigen Behörden.

(6) Keiner Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 5 bedürfen:

  1. Jagdgehege und Sondergehege im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften,
  2. Auswilderungsvolieren zur Wiederansiedlung von nicht gebietsfremdem Wild,
  3. Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht,
  4. Gehege, in denen Tiere wild lebender Arten im Auftrag der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zur Wiedereinbürgerung im Rahmen eines Artenschutzprogramms gehalten werden,
  5. Gehege auf zum engeren Wohnbereich gehörenden Flächen, in denen ausschließlich für private Zwecke und in geringer Anzahl wild lebende Tiere der Arten gehalten werden, die verhaltensgerecht auch in Zimmerkäfigen, Aquarien, Terrarien oder vergleichbaren Behältnissen gehalten werden können, soweit es sich hierbei nicht um Tiere streng geschützter Arten handelt, sowie
  6. Gehege zur Erzeugung von Wildfleisch heimischer Wildarten.

Gehege im Sinne von Satz 1 Nr. 6 mit mehr als zwei Hektar Grundfläche sind bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Diese kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass das Gehege entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 errichtet und betrieben wird.

§ 43a
Zoos

(1) Zoos sind dauerhafte Tiergehege im Sinne des § 43, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen,
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Über die in § 43 Abs. 3 genannten Voraussetzungen hinaus darf ein Zoo nur genehmigt werden, wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen entspricht und ein gut durchdachtes schriftliches Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  4. dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern,
  5. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
  6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und
  7. sich der Zoo zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt:

    1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
    2. an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    3. an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Genehmigung kann diese mit Nebenbestimmungen versehen werden oder können bestehende Nebenbestimmungen geändert werden, um insbesondere den zeitgemäßen, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos gerecht zu werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 43 Abs. 5 entsprechend.

(3) Den Naturschutzbehörden sind von dem Betreiber alle für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume von Zoos während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

(4) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den darin enthaltenen Nebenbestimmungen errichtet, erweitert, geändert oder betrieben, so trifft die untere Naturschutzbehörde geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Nebenbestimmungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Artenschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen. Erteilte Genehmigungen sind ganz oder teilweise zu widerrufen.

Abschnitt 7
Erholung in Natur und Landschaft

§ 44
Betreten der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen Rad fahren sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Ausgenommen von dem Betretungsrecht nach Satz 1 sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Es ist verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren. Es ist ferner verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen und Pfaden sowie auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Von dem Verbot nach Satz 2 ist der land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Verkehr ausgenommen.

(3) Andere gesetzliche Betretungsrechte bleiben unberührt.

§ 45
(weggefallen)

§ 46
Zulässigkeit von Sperren

(1) Die Ausübung der Betretungsbefugnis gemäß § 44 kann durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung). Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte bedarf hierzu einer vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist nicht erforderlich für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung soll widerruflich oder befristet erteilt werden.

(3) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes, kann die untere Naturschutzbehörde eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren. § 22 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(4) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren, zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung sowie zur Zulässigkeit von Sperrungen insbesondere von Wegen für bestimmte Nutzungen nach den Absätzen 1 oder 3.

§ 47
(weggefallen)

§ 48
Bauverbote an Gewässern

(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Bundeswasserstraßen, Gewässern I. Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar in einem Abstand bis 50 Metern von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages das Bauverbot auf sonstige Gewässer auszudehnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen sowie zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
  2. für Vorhaben, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigt oder sonst zugelassen waren,
  3. für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von dem Bauverbot nach Absatz 1 eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn

  1. die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes geringfügig sind oder
  2. die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; es können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung angeordnet werden. § 12 Abs. 2 bis 4, § 15 und § 18 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) § 17 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.

§ 49
Zelten und Aufstellen von Wohnwagen

Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft unbeschadet weitergehender Vorschriften außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer dürfen abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht Zelte aufstellen, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen.

§ 50
(weggefallen)

§ 51
Wegebenutzung

(1) Die Landkreise oder kreisfreien Städte oder von ihnen beauftragte Organisationen oder Personen können Wanderwege, Radwanderwege und Reitwege markieren. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben das Anbringen oder Aufstellen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden. Die Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg über die Markierungen von Wander-, Reit- oder Radwegen bleiben unberührt.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung kann die zu verwendenden Markierungszeichen im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung festlegen.

Abschnitt 8
Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes

§ 52
Naturschutzbehörden

Naturschutzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde und das Landesumweltamt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden wahr. Die Naturschutzbehörden nach den Sätzen 1 und 2 sind Sonderordnungsbehörden.

§ 53
Unterrichtungs- und Weisungsrecht

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Sonderaufsichtsbehörde gilt § 132 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung entsprechend. Das Recht, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

§ 54
Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden

(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. Sie haben darüber zu wachen, dass die Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege eingehalten werden, und können nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, dass anstelle einer unteren Naturschutzbehörde eine andere untere Naturschutzbehörde zuständig ist, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden fällt.

(3) Soweit die Gemeinden auf Grundlage dieses Gesetzes Satzungen erlassen, obliegt ihnen die Durchführung dieses Gesetzes und der Satzungen. Absatz 1 Satz 2 sowie § 68 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

§ 55
Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Dem Landesumweltamt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege obliegt die Unterstützung der obersten Naturschutzbehörde insbesondere bei ihren Aufgaben nach den Abschnitten 2 und 4 dieses Gesetzes sowie die fachliche Beratung und Unterstützung der anderen Naturschutzbehörden.

(2) Der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege obliegt der Vollzug der Vorschriften des Bundesnaturschutzrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts über besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten; § 54 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie ist zuständige Behörde für Entscheidungen und Maßnahmen nach § 43 Abs. 5 bis 8, § 44 Abs. 1 Nr. 5, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 1 und § 53 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Erteilung von Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten nach Satz 2 für bestimmte besonders geschützte Tierarten auf die untere Naturschutzbehörde zu übertragen.

(3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist gleichgeordnete Naturschutzbehörde im Sinne des § 17 Abs. 2 für die Beteiligung bei Eingriffen, die von einer Landesoberbehörde zugelassen werden.

§ 56
(weggefallen)

§ 57
(weggefallen)

§ 58
Verwaltung der Großschutzgebiete

(1) Das Landesumweltamt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege verwaltet die Nationalparks, Naturparks und Biosphärenreservate. Es hat die Aufgabe, Maßnahmen für deren Entwicklung und Pflege zu koordinieren und durchzuführen sowie diese Gebiete zu betreuen, Pflege- und Entwicklungspläne für sie aufzustellen und die Einhaltung der jeweils geltenden Schutzbestimmungen zu überwachen. Die Pflege- und Entwicklungspläne können in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung die Funktion von Bewirtschaftungsplänen im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG übernehmen.

(2) Zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 mit den Belangen der Gemeinden und den anderen örtlich oder sachlich beteiligten Behörden und Verbänden wird für die Naturparks und Biosphärenreservate jeweils ein Kuratorium gebildet. Die Einzelheiten seiner Zusammensetzung regelt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages.

§ 59
Naturschutzfonds

(1) Unter dem Namen „Naturschutzfonds Brandenburg“ wird bei der obersten Naturschutzbehörde eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Stiftung hat den Zweck

  1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft durchzuführen, zu fördern oder entsprechende vertragliche Vereinbarungen nach § 2 abzuschließen,

1a. den Aufbau von Flächen- und Maßnahmenpools für die Eingriffsregelung vorzunehmen oder zu unterstützen,

  1. Grundstücke, die für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die Erholung besonders geeignet sind, zu erwerben, langfristig zu pachten oder den Erwerb oder die Anpachtung solcher Grundstücke durch andere geeignete Träger zu fördern,
  2. die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  3. richtungsweisende Leistungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszuzeichnen.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 aus

  1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
  2. zweckgebundenen Zuweisungen aus dem Landeshaushalt, insbesondere der Ersatzzahlung nach § 15,
  3. Zuwendungen Dritter, insbesondere Erträgnissen von Lotterien, Ausspielungen, Veranstaltungen, Sammlungen sowie Spenden.

(4) Das Land bringt in das Vermögen der Stiftung eine einmalige Grundausstattung ein.

(5) Der Naturschutzfonds wird durch den Stiftungsrat verwaltet. Der Stiftungsrat besteht aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachminister oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ministers, des für Wirtschaft zuständigen Ministers, des für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zuständigen Ministers und des für Landwirtschaft zuständigen Fachministers sowie einem Vertreter aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages und drei Vertretern des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister beruft die Mitglieder des Stiftungsrates auf Vorschlag der genannten Ministerien und des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschusses des Landtages auf fünf Jahre und bestimmt einen Geschäftsführer.

(6) Der Stiftungsrat beschließt eine Satzung, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Haushalt und Finanzen zuständigen Minister sowie dem Benehmen der für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtages bedarf.

(7) Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Rechtsaufsichtsbehörde ist der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister.

§ 60
Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden mit anderen Behörden

(1) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden und öffentlicher Stellen berühren können.

§ 61
Naturschutzhelfer

(1) Zur Unterstützung bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes können die unteren Naturschutzbehörden geeignete sachkundige Personen zu ehrenamtlichen Naturschutzhelfern bestellen.

(2) Die Naturschutzhelfer sollen die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Naturschutzhelfer berechtigt,

  1. Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken zu betreten und Auskünfte einzuholen,
  2. Personen zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten, bei denen ein begründeter Verdacht der Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
  3. eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und
  4. unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen gegen die in
    § 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften verwendet wurden oder verwendet werden sollten.

Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

§ 62
Naturschutzbeiräte

(1) Zur Vertretung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung werden bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden Naturschutzbeiräte gebildet. Die Naturschutzbeiräte sollen

  1. die Naturschutzbehörden durch Vorschläge und Anregungen fachlich unterstützen,
  2. Fehlentwicklungen in Natur und Landschaft entgegenwirken und
  3. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vermitteln.

Die Beiräte sind in die Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde, insbesondere von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen, einzubeziehen, bei der sie eingerichtet sind. Dies gilt auch bei einer diese Entscheidungen einschließenden oder ersetzenden und auf Landesrecht beruhenden Zulassung durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt.

(2) In die Beiräte sind Bürger zu berufen, die im Naturschutz und in der Landschaftspflege besonders fachkundig und erfahren sind. Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Ihre Anzahl beträgt bei der obersten Naturschutzbehörde neun, bei den unteren Naturschutzbehörden sieben. Die Beiräte wählen ihren Vorsitzenden und geben sich eine Geschäftsordnung, bei Bedarf können sie zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. Die Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden in den Landkreisen durch den Landrat auf der Grundlage eines Beschlusses des Kreisausschusses, in den kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister auf der Grundlage eines Beschlusses des Hauptausschusses berufen.

(3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere über die Berufung, Amtsdauer und Entschädigung der Beiratsmitglieder zu regeln.

§ 63
Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzverbänden

(1) Über die Anerkennung von Naturschutzverbänden entscheidet die oberste Naturschutzbehörde. Die anerkannten Naturschutzverbände sind im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verband

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet des Landes Brandenburg umfasst,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Verbandes zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Verbandes unterstützt. Von dieser Voraussetzung kann bei Verbänden, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzungen erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(3) Einem anerkannten Naturschutzverband ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 5 und 6,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 72 Abs. 1 und 2, soweit solche nicht das Verbot nach § 34 Nr. 1 betreffen, sowie von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  6. vor der Erteilung von Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 34 Nr. 1, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen,
  7. in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  8. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 7 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist,
  9. vor der Erteilung von Zulassungen aufgrund anderer Gesetze, wenn diese Entscheidungen nach den Nummern 5 oder 6 einschließen oder ersetzen, mit Ausnahme der in den Nummern 7 und 8 genannten Verfahren.

§ 64
(weggefallen)

§ 65
Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

(1) Ein nach § 63 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes anerkannter Naturschutzverband kann in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 2 und des § 61 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes gegen den Erlass, die Ablehnung oder Unterlassung der in § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 63 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 9 dieses Gesetzes genannten Entscheidungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn zu Unrecht anstelle der dort genannten Verwaltungsakte andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Gesetz eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände nicht vorsieht.

§ 66
Datenverarbeitung

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen im Rahmen

  • des besonderen Artenschutzes im Sinne des Abschnitts 6,
  • der Biotoperfassung,
  • der Bestellung von Naturschutzhelfern und Naturschutzbeiräten sowie
  • der Umweltbeobachtung

personen- und betriebsbezogene Daten erheben, speichern und übermitteln. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Der Betroffene ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist er hinzuweisen. Eine Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Datenschutzbeauftragten des Landes zu bestimmen,

  1. welche einzelnen der in Absatz 1 genannten Daten zu welchem Zweck erhoben und gespeichert werden dürfen,
  2. an welche Behörden zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen und
  3. welche Auskünfte die Betroffenen zu erteilen haben.

§ 67
(weggefallen)

Abschnitt 9
Beschränkung von Rechten, Ausnahmen und Befreiungen

§ 68
Duldungspflicht

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften zu dulden. Die Naturschutzbehörde lässt die Maßnahmen nach rechtzeitiger schriftlicher und begründeter Ankündigung durchführen. Auf Antrag hat sie den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten zu gestatten, selbst für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der gesetzlich geschützten Biotope oder anderer Teile von Natur und Landschaft besonders angeordnet worden sind.

(3) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchführen.

§ 69
Vorkaufsrecht

(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die ganz oder teilweise in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Gebieten liegen, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, die als künftiges Naturschutzgebiet einer Veränderungssperre nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 unterliegen. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist. Das Vorkaufsrecht steht dem Land nicht zu bei einem Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder von Erbbaurechten.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung verwendet werden soll. Die vorgesehene Verwendung ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts anzugeben.

(2a) Wird die Ausübung des Vorkaufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 auf eine Teilfläche beschränkt, kann der Eigentümer verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn die Restfläche für den Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar ist.

(3) Das Vorkaufsrecht wird durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege geltend gemacht, der gegenüber auch die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben ist. Das Vorkaufsrecht des Landes geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor und tritt hinter Vorkaufsrechten aufgrund öffentlichen Bundesrechts zurück; es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann bereits vor dem Verkauf eines Grundstücks oder eines Teils davon erklären, dass sie das Vorkaufsrecht nicht ausüben wird; eine solche Erklärung gilt nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Zugang.

(4) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auf Antrag zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von anerkannten Naturschutzverbänden ausgeübt werden. Liegen mehrere Anträge vor, so haben die Anträge von Gemeinden Vorrang vor den anderen Anträgen. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande. Das Land haftet für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner.

(5) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auch zugunsten von Vereinen oder Stiftungen, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Land oder Teilen des Landes Brandenburg widmen und aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bieten, ausgeübt werden, wenn der Begünstigte dem schriftlich zugestimmt hat. Der Eigentumserwerb muss im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt des Vereins oder der Stiftung stehen. In diesem Fall sind die Naturschutzziele durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes Brandenburg im Grundbuch dauerhaft zu sichern. Der Begünstigte ist verpflichtet, der Eintragung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zuzustimmen. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 4 gelten entsprechend.

§ 70
Enteignung

(1) Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden,

  1. die in Nationalparks oder Naturschutzgebieten liegen,
  2. auf denen sich ein Naturdenkmal befindet,
  3. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen oder
  4. um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes durchzuführen.

Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich ist, die entsprechende Nutzung durch den Eigentümer nicht gewährleistet und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zulässig.

(3) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

§ 71
Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

(1) Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten auferlegt, die im Einzelfall ausnahmsweise zu einer schweren und unzumutbaren Belastung führen und nicht durch sonstige Maßnahmen auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden, so haben sie einen Anspruch auf Entschädigung gegen das Land oder gegen die für die Maßnahme verantwortliche Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Eine Entschädigung kommt insbesondere in Betracht, soweit infolge von Verboten oder Geboten

  1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
  2. eine noch nicht ausgeübte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und auf die der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird oder
  3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Eigentümern oder Nutzungsberechtigten, denen durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Fläche wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach Absatz 1 bis 3 zu gewähren ist, auf Antrag ein angemessener Geldausgleich nach Maßgabe des Haushalts gezahlt werden kann.

§ 72
Ausnahmen, Befreiungen

(1) Auf Antrag kann von den Verboten der §§ 32 bis 35 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

  1. die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ausgeglichen werden können oder
  2. während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des § 32 entstanden ist. § 26d ist zu beachten.

(2) Auf Antrag kann von den Verboten des § 31 und des § 24 Abs. 4 bei Rechtsverordnungen oder Satzungen zum Schutz von Baumreihen entlang von Straßen und Wegen eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, ist der Eigentümer zu verpflichten, in angemessenem und zumutbarem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. § 72a bleibt unberührt.

(3) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes, eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20, der aufgrund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20 erlassenen Rechtsverordnungen, Satzungen aufgrund dieses Gesetzes oder der nach den §§ 77 und 78 übergeleiteten Vorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(4) Soweit in den Absätzen 5 bis 7 nichts Anderes geregelt ist, ist die untere Naturschutzbehörde für die Entscheidung über eine Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 und über eine Befreiung nach Absatz 3 zuständig. In Nationalparks und Biosphärenreservaten trifft die Entscheidungen nach Satz 1 der jeweils örtlich zuständige Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.

(5) Für die Entscheidung über eine Befreiung von den Vorschriften eines Nationalparkgesetzes oder einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Naturschutzgebietes ist die Naturschutzbehörde zuständig, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 für die Erteilung des Einvernehmens oder die Herstellung des Benehmens zuständig ist, wenn es sich bei dem Vorhaben um einen Eingriff im Sinne des § 10 handelt, für den in Rechtsvorschriften außerhalb des Naturschutzrechts eine Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist.

(6) Bedarf ein Vorhaben neben einer Befreiung nach Absatz 3 auch einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 43 Abs. 8 oder einer Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, entscheidet diese auch über die Befreiung nach Absatz 3.

(7) Unterliegen Bäume, Gebüsch oder Ufervegetation dem besonderen Schutz einer gemeindlichen Satzung aufgrund dieses Gesetzes, entscheidet über die Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 und über die Befreiung von den Verboten des § 34 Nr. 1 das Amt oder die amtsfreie Gemeinde.

(8) Befreiungen von den Vorschriften eines Nationalparkgesetzes sowie einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Naturschutzgebietes oder Landschaftsschutzgebietes in Biosphärenreservaten und in Naturparks ergehen im Benehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit die untere Naturschutzbehörde für die Entscheidung über eine Befreiung zuständig ist. Das Benehmen ist innerhalb eines Monats herzustellen.

(9) Die Absätze 4 bis 8 gelten entsprechend für die Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie bei Rechtsverordnungen oder Verfügungen zur einstweiligen Sicherstellung nach § 27 und bei Veränderungssperren nach § 28 Abs. 2 Satz 3.

(10) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei der Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung anordnen. § 12 Abs. 2 bis 4, § 15, § 18 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 bis 8 gelten entsprechend.

(11) Soweit die zuständige Naturschutzbehörde eine Befreiung nach Absatz 3 ablehnt, hat sie zugleich darüber zu entscheiden, ob dem Antragsteller dem Grunde nach eine Entschädigung nach § 71 Abs. 1 zusteht.

§ 72a
Freistellung von naturschutzrechtlichen Zulassungspflichten
für Maßnahmen zur Verkehrssicherung

Werden bei Teilen von Natur und Landschaft, die nach den §§ 23, 24, 31 oder 77 besonders geschützt sind, aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit Maßnahmen erforderlich, bedarf es einer Befreiung oder sonstigen behördlichen Zulassung nicht, wenn Gefahr im Verzug ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Gefahrenlage in geeigneter Weise, insbesondere durch Lichtbilder, zu dokumentieren und die Maßnahme der zuständigen Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. § 72 Abs. 10 gilt entsprechend.

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 73
Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Eingriffe der in § 10 bezeichneten Art ohne die vorgeschriebene behördliche Zulassung oder Anzeige an eine Behörde vornimmt,
  2. entgegen § 21 Abs. 2 in einem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können,
  3. entgegen § 22 Abs. 3 in einem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder den Naturhaushalt schädigen,
  4. entgegen § 23 Abs. 3 ein Naturdenkmal beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals führen können,
  5. entgegen § 24 Abs. 4 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können,
  6. entgegen § 27 Abs. 3 in einem sichergestellten oder in einem nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 einer Veränderungssperre unterliegenden Gebiet Handlungen vornimmt, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern,
  7.  entgegen § 30 Abs. 1 eine der dort genannten Bezeichnungen führt oder Kennzeichnungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 verändert oder entfernt,
  8. entgegen § 31 eine Allee beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
  9. entgegen § 32 Abs. 1 ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
  10. einem der Verbote zum Schutz der Horststandorte nach § 33 zuwiderhandelt,
  11. entgegen § 34 Nr. 1 Bäume, Gebüsch oder Ufervegetation in der Zeit vom 15. März bis 15. September abschneidet, fällt, rodet oder auf andere Weise beseitigt,
  12. entgegen § 34 Nr. 2 die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abbrennt oder mit chemischen Mitteln vernichtet,
  13. entgegen § 34 Nr. 3 Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen besteigt oder Bäume mit Horsten fällt,
  14. entgegen § 34 Nr. 4 Räumlichkeiten, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, unbefugt aufsucht,
  15. den Vorschriften des § 38 über den allgemeinen Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten zuwiderhandelt,
  16. entgegen § 39 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Teile von Gehölzen, Pilze, Kräuter, Moose, Beeren oder andere Wildfrüchte entnimmt oder gewerbsmäßig sammelt, obwohl die untere Naturschutzbehörde dies gebiets- oder zeitweise untersagt hat,
  17. entgegen § 40 Tiere oder Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten ohne die vorgeschriebene Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
  18. entgegen § 43 ohne Genehmigung ein Tiergehege errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
  19. entgegen § 43a Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, erweitert, ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a Abs. 4 zuwiderhandelt,
  20. entgegen den §§ 44 und 46 anderen den Zutritt zu einem Grundstück verwehrt oder als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung sperrt,
  21. entgegen § 44 Abs. 2 auf Sport- und Lehrpfaden oder auf Wegen und Pfaden reitet oder mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen fährt,
  22. entgegen § 48 Abs. 1 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet,
  23. entgegen § 49 in der freien Landschaft zeltet oder einen Wohnwagen aufstellt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschriften verweist, zuwiderhandelt oder
  2. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde; in den Fällen des § 54 Abs. 3 die Gemeinde. Zuständige Behörde im Sinne des § 65 Abs. 6 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege.

§ 74
Geldbuße

Ordnungswidrigkeiten nach § 73 können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, in den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 18, 19, 22 und Absatz 2 Nr. 2 bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 75
Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 76
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649),
  2. die §§ 10 bis 14 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67),
  3. die Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159).

(2) Soweit in Vorschriften über den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

§ 77
Überleitung der Baumschutzverordnung

(1) Die Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II S. 251), in der jeweils geltenden Fassung bleibt bis zum In-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften zum Schutz von Bäumen nach § 24 oder entsprechender Festsetzungen in einem Grünordnungsplan nach § 7 Abs. 7 in Kraft, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes widerspricht. Zuständig für die Durchführung der Baumschutzverordnung ist die untere Naturschutzbehörde. Sie kann diese Befugnis auf Antrag der Ämter oder der amtsfreien Gemeinden durch Rechtsverordnung auf diese übertragen. Die Ämter oder die amtsfreien Gemeinden nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. In diesem Fall ist die untere Naturschutzbehörde Sonderaufsichtsbehörde im Sinne des § 132 der Gemeindeordnung. Die Sätze 3 bis 5 gelten für die Durchführung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, die Baumschutzverordnung durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu ändern oder aufzuheben; § 73 Abs. 2 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 78
Überleitung anderer Vorschriften

(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleiteten und die nach Artikel 6 § 3 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bei In-Kraft-Treten des Umweltrahmengesetzes geltenden Fassung erlassenen Vorschriften bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft. Für die Durchführung der weitergeltenden Vorschriften gelten die §§ 68 und 71. Für ihre Aufhebung und Änderung gelten die Zuständigkeitsvorschriften für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Abschnitt 4; § 73 Abs. 2 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne, die nach § 19 der Naturschutzverordnung erlassen oder nach Artikel 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleitet worden sind, bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes widersprechen. Für ihre Durchführung gilt § 68 Abs. 1.

§ 79
Übergangsvorschriften

(1) Die §§ 10 bis 18 gelten für Eingriffe, für die nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes1 der Antrag auf Zulassung oder Genehmigung gestellt oder Anzeige erstattet worden ist. Vor dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes begonnene Verwaltungsverfahren sind nach den §§ 10 bis 18 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der bis zum Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geltenden Fassung zu Ende zu führen.

(2) Am Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bestehende gesetzliche Veränderungssperren nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 bleiben bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Abschnitt 4 in Kraft, längstens jedoch drei Jahre nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(3) Für Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Abschnitt 4, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bereits eingeleitet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Bei Rechtsverordnungen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bereits in Kraft waren, gilt § 29 Abs. 2 ab diesem Zeitpunkt, sofern der Fristablauf dadurch nicht zu einem späteren Zeitpunkt eintritt als nach der bisher geltenden Regelung; das Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen bei der damaligen Verkündung der Rechtsverordnungen ist unbeachtlich. Unberührt bleiben die vor dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften.

(5) § 63 Abs. 1 und 2 gilt auch für vor dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren auf Anerkennung von Naturschutzverbänden.

(6) § 63 Abs. 3 gilt für die Mitwirkung von Naturschutzverbänden in Verwaltungsverfahren, die nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes begonnen worden sind.

(7) § 65 gilt für Verwaltungsakte, die nicht in § 61 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind und für die nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ein Antrag gestellt wird.

(8) Für von der obersten Naturschutzbehörde nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Naturschutzverbände gelten die Absätze 6 und 7 sowie die §§ 63 Abs. 3 und 65 entsprechend.

§ 79a
Härte- und Ausgleichsregelung

Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall, dass den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Wahrnehmung von neuen öffentlichen Aufgaben nach Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes trotz aller zumutbarer eigener Anstrengungen Mehrbelastungen entstehen, die diesbezügliche Kostenerstattung des Landes durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Kostenerstattung kann in pauschalierter Form erfolgen.

§ 80
(In-Kraft-Treten)