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Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)

Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 04], S.38)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 22], S.266)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Brandenburgische Besoldungsordnungen
§ 2a Besoldung der Professoren und hauptamtlichen Hochschulleiter
§ 3 Einweisung in die Planstelle, Änderung in der Zuordnung von Ämtern
§ 4 Aufwandsentschädigungen
§ 5 Sonstige Zuwendungen
§ 6 Anrechnung von Sachbezügen
§ 7 Zuständigkeitsregelungen
§ 8 Inkrafttreten

Anlage 1

Brandenburgische Besoldungsordnungen - Bbg BesO -

Anlage 2

Beträge der Zulagen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Brandenburgische Besoldungsordnungen

(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Brandenburgische Besoldungsordnungen-. Die Beträge der Zulagen werden in der Anlage 2 ausgewiesen.

(2) Die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Gemeindeverbände und regionalen Kommunalverbände sowie anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B richten sich nach der Rechtsverordnung gemäß § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu ergangenen ergänzenden Verordnungen des Bundes und des Landes.

(3) Bei der Vorbereitung allgemeiner besoldungsrechtlicher Regelungen für Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstiger Kommunalverbände wirken die kommunalen Spitzenverbände mit.

§ 2a
Besoldung der Professoren und hauptamtlichen Hochschulleiter

(1) Die Ämter der Präsidenten und Rektoren sowie der hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Diesen Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört. Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Der Anteil der W 3-Planstellen an Fachhochschulen beträgt höchstens 25 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen.

(2) Aus Anlass von Berufungs- und von Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach §33 Abs.1 Satz1 Nr.1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge nach §33Abs.1 Satz1 Nr.2 des Bundesbesoldungsgesetzes (besondere Leistungsbezüge) gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden.

(4) Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogene Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz1 Nr.1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 5 zusammen mit unbefristeten bis zu 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(5) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können über den Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zusammen höchstens für

  • 2,5 vom Hundert der Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts,
  • 2,5 vom Hundert der Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts,
  • 1,6 vom Hundert der Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(6)Hauptamtlichen Hochschulleitern (Präsidenten/Rektoren) und hauptamtlichen Vizepräsidenten wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug nach §33 Abs.1 Satz1 Nr.3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung des Funktions-Leistungsbezugs sind insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß §18 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu wahren. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

(7) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in §34 Abs.1 Satz1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Fachhochschulbereich auf 57400Euro, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 66900Euro festgestellt.

(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit den für die Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, zuständigen Ministerien und dem für Hochschulen zuständigen Ministerium den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen sowie Veränderungen der Stellenstruktur gemäß §34 Abs.2 Satz3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, bekannt zu geben. Erhöhungen und Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß §34 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind durch Gesetz zu regeln.

(9) Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat (Forschungs- und Lehrzulage). Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die entsprechende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. In einem Kalenderjahr dürfen an einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen insgesamt höchstens bis zu 100 vom Hundert seines Jahresgrundgehalts bewilligt werden; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse besteht, kann der in Satz 4 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.

(10) Die für die Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, zuständigen Mitglieder der Landesregierung und das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regeln im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 9. Insbesondere sind Bestimmungen zur Einhaltung des Vergaberahmens zu treffen.

§ 3
Einweisung in die Planstelle, Änderung in der Zuordnung von Ämtern

(1) Wird einem Beamten oder Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann er mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tage des Kalendermonates, in dem die Verleihung wirksam wird, in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit diese besetzbar war.

(2) §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. In Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen können besondere Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung erlassen werden.

(3) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird.

§ 4
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festgesetzt.

(2) Der zuständige Fachminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

(3) Soweit Vorschriften nach Absatz 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des Ministers der Finanzen oder der von ihnen bestimmten Stelle.

§ 5
Sonstige Zuwendungen

(1) Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen sonstige Geldzuwendungen an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur insoweit gewährt werden, als sie die Geldzuwendungen nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen nicht übersteigen. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.

§ 6
Anrechnung von Sachbezügen

(1) Erhält ein Beamter oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Nähere regelt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung, für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

§ 7
Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung der Landesbeamten festsetzen. Für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Besoldung fest.

(2) Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft der Minister der Finanzen, Entscheidungen nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes der Dienstvorgesetzte.

(3) Entscheidungen nach § 40 Abs. 6 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft der Minister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.

(4) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet für die Beamten des Landes der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beamten der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

(5) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erläßt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

§ 8
(Inkrafttreten)

Anlage 1

Brandenburgische Besoldungsordnungen
- BbgBesO -

Vorbemerkungen

1 Ämter, Amtsbezeichnungen
1.1 Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung grundsätzlich in der weiblichen Form.
1.2 (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirkes bestimmt, ist die vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
  (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
  (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
1.3 Die als künftig wegfallend, künftig umzuwandeln bezeichneten Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
2 Zulagen
2.1 (aufgehoben)
2.2 Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist auf Beamte der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzuwenden.
2.3 Der Rektor/Präsident einer Hochschule, der bis zu seiner Ernennung als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse nach den Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C bezogen hat, erhält eine Ausgleichszulage. Diese wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt als Rektor/Präsident und dem Gesamtbetrag des Grundgehaltes und der Zuschüsse gewährt, der dem Beamten in dem Amt als Professor jeweils zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
2.4 Die ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge,
3. Übergangsregelung für Lehrer im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
3.1 Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, die zu Beamten auf Probe ernannt werden und deren Laufbahnbefähigung nach Bewährung in der Tätigkeit als Lehrer auf einem Dienstposten festgestellt worden ist, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprochen hat, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes in Ämter der Besoldungsordnung A einzustufen.
3.2 Die besoldungsrechtliche Einstufung richtet sich nach der Lehrbefähigung, gegebenenfalls einer Ergänzungsprüfung für Lehrer nach Nummer 3.1 der Vorbemerkungen nach Maßgabe der Fußnoten zu den Besoldungsgruppen und der jeweils entsprechenden Verwendung.
4. Lehrkräfte führen bei Verwendung im Geschäftsbereich der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde nach Maßgabe der Schullaufbahnverordnung die für den Schuldienst oder Schulaufsichtsdienst vorgesehenen Amtsbezeichnungen.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 1
Besoldungsgruppe A 2
Besoldungsgruppe A 3
Besoldungsgruppe A 4
Besoldungsgruppe A 5
Besoldungsgruppe A 6
Besoldungsgruppe A 7
Besoldungsgruppe A 8
Besoldungsgruppe A 9

(nicht besetzt)

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer - im Unterricht an Förderschulen oder im berufsbezogenen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen - 1) 2) 3) 4)

______________

1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

3) Für Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen ohne abgeschlossene Ingenieurausbildung oder gleichwertige Ausbildung mit einer Ausbildung als Lehrkraft nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für den berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht.

4) Bei nachgewiesener Meisterprüfung oder einer vom Ministerium für Bildung Jugend und Sport als gleichwertig anerkannten Prüfung auch für Beamte, die bis zum 30. Juni 1995 eingestellt worden sind.

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer - im Unterricht an Förderschulen - 1) 2) 4)

  • im berufsbezogenen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen - 1)
  • im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen - 2) 4)

Lehrer - mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen - 3) 4) 5)

_______________

1) Als Beförderungsamt für Fachlehrer nach Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 10, die eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Als Eingangsamt für Fachlehrer nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 10, die eine achtjährige Lehrtätigkeit verbracht haben.

2) Als Eingangsamt für Fachlehrer nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 10, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein allgemeinbildendes oder berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtung nachweisen, bei jeweils entsprechender Verwendung.

3) Als Eingangsamt.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

5) Für Lehrer für die unteren Klassen im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Fächern der unteren Klassen), bei entsprechender Verwendung.

Für die vorstehend bezeichneten Lehrer auch bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung nach Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein Fach der Primarstufe, Sekundarstufe I, für ein berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche oder mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung, bei jeweils entsprechender Verwendung.

Besoldungsgruppe A 12

Fachlehrer - im Unterricht an Förderschulen oder im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen - 1)

Lehrer

  • als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht -2) 3) 6)
  • als Lehrer im Unterricht an Förderschulen - 4) 5) 6)

_________________

1) Als Beförderungsamt für Fachlehrer nach Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe A 11.

Gilt auch für Lehrer nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein berufsfeldübergreifendes Fach oder eine berufliche Fachrichtung nachweisen, bei jeweils entsprechender Verwendung.

2) Als Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein Fach der Primarstufe oder der Sekundarstufe I nachweisen, bei jeweils entsprechender Verwendung.

Als Beförderungsamt für Lehrer unterer Klassen nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert haben, an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben.

3) Als Eingangsamt für folgende Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes:

  1. Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) mit zusätzlichem Diplomabschluß als Diplomlehrer für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule,

    Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10),

    entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für ein Fach (Abschluß der Ausbildung vor 1970),

    Diplomsportlehrer (Deutsche Hochschule für Körperkultur in Leipzig), die mit der grundständigen Ausbildung oder über eine postgraduale Zusatzausbildung auch die Ausbildung und Prüfung in Methodik des Schulsportunterrichts nachgewiesen haben,

    Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,

    für die Erweiterte Oberschule, mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe

    sowie gleichgestellte Lehrkräfte,

    Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer, deren Examen nach dem Wegfall eines nicht mehr relevanten Faches, z. B. Staatsbürgerkunde, nicht mehr als ausreichend zu betrachten ist.

  2. Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10),

    entsprechende Fachlehrer mit Staatsexamen für zwei Fächer (Abschluß der Ausbildung vor 1970).

  3. Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,

    für die Erweiterte Oberschule,

    mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe

    bei Verwendung in der Primarstufe oder Sekundarstufe I.

4) Als Eingangsamt für folgende Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes:

  1. Diplomlehrer für Hilfsschulen mit einem Studiengang an der Universität Rostock,

    Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung; auch bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung.

  2. Lehrer mit einer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch oder Mathematik und einem Wahlfach und mit zusätzlichem Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung (mindestens zwei Jahre im Hochschuldirektstudium oder ein Äquivalent im Fern- oder Kombinationsstudium),

    Lehrer mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen und Überleitung nach drei Jahren Ausbildung zum zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule (Magdeburg) und mit Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung als Diplomlehrer,

    Lehrer für die unteren Klassen mit Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung (mindestens zwei Jahre im Hochschuldirektstudium oder ein Äquivalent im Fern- oder Kombinationsstudium).

  3. Diplomlehrer nach Buchstabe a, die eine Lehrbefähigung für zwei sonderpädagogische Fachrichtungen nachweisen - auch aufgrund einer Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 - und entsprechend verwendet werden, erhalten eine Amtszulage nach Anlage 2.
  4. Lehrer nach Buchstabe b, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung nachweisen und entsprechend verwendet werden, erhalten eine Amtszulage nach Anlage 2.

5) Als Beförderungsamt auch für Lehrer nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung nachweisen, bei entsprechender Verwendung.

Lehrer, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für zwei sonderpädagogische Fachrichtungen nachweisen und entsprechend verwendet werden, erhalten eine Amtszulage nach Anlage 2.

6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 13

Förderschullehrer 1) 2)

Lehrer

  • als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht - 3) 4)
  • mit einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht bei entsprechender Verwendung - 5),

Oberlehrer - an einer Justizvollzugsanstalt -

Rektor an einer Oberschule

  • als Leiter des Primarstufenbereichs einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern in der Primarstufe -
  • als Leiter des Primarstufenbereichs einer Oberschule mit mehr als 360 Schülern in der Primarstufe - 6)

Schulpsychologierat

Studienrat

  • im Unterricht in der Sekundarstufe II - 7)

________________

1) Als Eingangsamt; dies gilt auch für Diplomlehrer im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.

2) Als Beförderungsamt für Lehrer im Unterricht an Förderschulen nach Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 12, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert haben.

3) Als Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 3 Buchstaben b und c zu Besoldungsgruppe A 12, die im Unterricht in der Sekundarstufe I verwendet werden.

Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Stellen für diese in der Sekundarstufe I tätigen Lehrer ausgewiesen werden.

4) Als Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 3 Buchstabe b zu Besoldungsgruppe A 12, die spätestens seit dem 30. Juni 1995 im Unterricht in der Sekundarstufe II verwendet werden. Diese Lehrer können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden, wenn sie nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt haben.

Als Eingangsamt für Lehrer nach Fußnote 3 Buchstabe b zu Besoldungsgruppe A 12, die spätestens bis 31. Dezember 1996 mindestens drei Jahre in der Sekundarstufe II verwendet worden sind. Diese Lehrer können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden, wenn sie nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt haben.

5) Als Eingangsamt für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und gleichgestellte Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.

Lehrer, die nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in einer Schule mit berufsbildenden Bildungsgängen tätig waren und sich bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.

6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

7) Als Eingangsamt nur für folgende Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes:

Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer

für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen,

für die Erweiterte Oberschule,

mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe

und für

Lehrer, die nach Fußnoten 4 und 5 in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.

Besoldungsgruppe A 14

Förderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülern - 1)

Förderschulrektor

  • einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 45 Schülern -
  • einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -1)

Oberschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern,
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Oberschule mit mehr als 360 Schülern - 1)

Oberschulrektor

  • einer Oberschule mit bis zu 180 Schülern -
  • einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1)

Kanzler der Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Potsdam

Kanzler der Technischen Fachhochschule Wildau

Oberstudienrat

  • im Unterricht in der Sekundarstufe II - 2)

Rektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminares -

Schulrat

  • bei einer Landesbehörde -3)

Zweiter Oberschulkonrektor

  • einer Oberschule mit mehr als 540 Schülern

________________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

2) Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe A 15

Förderschulrektor

  • als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr
    als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr
    als 90 Schülern -

Gesamtschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit nicht voll ausgebauter Oberstufe -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und bis zu 360 Schülern-
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und mehr als 360 Schülern - 1)

Gesamtschulrektor

  • einer Gesamtschule mit nicht voll ausgebauter Oberstufe - 1)
  • einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und bis zu 360 Schülern - 1)

Kanzler der Fachhochschule Lausitz

Kanzler der Hochschule für Film und Fernsehen

Oberschulrat

  • bei einer Landesbehörde -2)

Oberschulrektor

  • an einer Oberschule mit mehr als 360 Schülern

Seminardirektor

  • als Leiter eines Studienseminares -

Studiendirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Kollegs; einer Abendschule zur Vermittlung der Abschlüsse der Sekundarstufe II; eines Kollegs für Aussiedler; eines Studienkollegs -
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Oberstufenzentrums - 1)
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II -
  • als Leiter einer Abteilung an einem Oberstufenzentrum - 3)

________________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

3) Dieses Amt kann nur im Rahmen der Obergrenzen nach Fußnote 9 zu Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.

Besoldungsgruppe A 16

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes

Gesamtschulrektor

  • einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe und mit mehr als 360 Schülern -

Oberschulrat

  • als Leiter eines staatlichen Schulamtes -
  • als Referatsleiter im Schulaufsichtsdienst oder als Leiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Landesbehörde -

Oberstudiendirektor

  • als der ständige Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für Lehrämter -1)
  • als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstitutes für Schule und Medien Brandenburg
  • als der ständige Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für Lehrämter und Leiter einer Abteilung für Erste und Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen -
  • als Leiter eines Kollegs; einer Abendschule zur Vermittlung der Abschlüsse der Sekundarstufe II; eines Kollegs für Aussiedler; eines Studienkollegs; eines Oberstufenzentrums -
  • als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II -

1) Dieses Amt kann auch Inhabern des Amtes „Oberschulrat“ verliehen werden.

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

(nicht besetzt)

Besoldungsgruppe B 2

Kanzler der Europa-Universität Frankfurt/Oder 1)

Kanzler der Technischen Universität Cottbus 1)

Direktor beim Landesbetrieb Straßenwesen

Direktor der Fachhochschule für Finanzen

Direktor der Generalverwaltung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

  • als der ständige Vertreter des Generaldirektors -

Direktor des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums und Landeskonservator

Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen - als technischer Geschäftsführer

Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz

Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter

Direktor des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe

Direktor des Landesinstitutes für Schule und Medien Brandenburg

Leitender Oberschulrat - als Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde -

Leitender Polizeidirektor 2)

________________

1) Der erste Dienstposteninhaber darf für seine Person Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 3 erhalten.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Besoldungsgruppe B 3

Direktor der Landeskriminalamtes

Direktor des Landeslabors Brandenburg

Direktor des Zentraldienstes der Polizei

Inspekteur der Polizei

Kanzler der Universität Potsdam

Präsident des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik

Präsident des Landesbetriebes für Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg

Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Präsident des Landesbergamtes

Präsident des Landesamtes für Bauen und Verkehr

Besoldungsgruppe B 4

Direktor beim Landesrechnungshof

- mit mindestens zwei Prüfungsgebieten -

Erster Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen - als kaufmännischer Geschäftsführer

Generaldirektor und Professor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Präsident des Landesamtes für Soziales und Versorgung

Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen

Präsident des Landesumweltamtes

Präsident des Landesbetriebs Straßenwesen

Besoldungsgruppe B 5

Polizeipräsident

Besoldungsgruppe B 6

Vizepräsident des Landesrechnungshofes

Besoldungsgruppe B 7

(nicht besetzt)

Besoldungsgruppe B 8

Direktor des Landtages1)

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1) Der erste Dienstposteninhaber darf für seine Person Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 9 erhalten.

Besoldungsgruppe B 9

Präsident des Landesrechnungshofes

Staatssekretär*)

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*) Entsprechend der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung; kann hier erst nach Außerkrafttreten der Besoldungs-Übergangsverordnungen des Bundes wirksam werden.

Besoldungsgruppe B 10

Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär*)

________________

*) Entsprechend der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung; kann hier erst nach Außerkrafttreten der Besoldungs-Übergangsverordnungen des Bundes wirksam werden.

Anhang

Künftig wegfallende Ämter

Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung

A 14

Rektor

  • als Fachleiter eines Studienseminares -

A 15

Studiendirektor

  • als hauptamtlicher Geschäftsführer des Prüfungsamtes für Lehrämter -

A 16

Oberstudiendirektor

  • als Leiter der Abteilung für die erste Staatsprüfung beim Prüfungsamt für Lehrämter -
  • als Leiter der Abteilung für die zweite Staatsprüfung beim Prüfungsamt für Lehrämter -

B 2

Rektor/Präsident der Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Potsdam Rektor/Präsident der Technischen Fachhochschule Wildau“,

B 3

Rektor/Präsident der Fachhochschule Lausitz Rektor/Präsident der Hochschule für Film und Fernsehen Präsident der Fachhochschule der Polizei,

B 4

Rektor/Präsident der Europa-Universität Frankfurt/Oder,

B 5

Rektor/Präsident der Technischen Universität Cottbus,

B 6

Rektor/Präsident der Universität Potsdam


Anlage 2

Beträge der Zulagen (Monatsbeträge)*) (Stand: 1. August 2004)

nach Fußnote 4 Buchstaben c und d

zu Besoldungsgruppe A 12 132,29 Euro

nach Fußnote 5 Absatz 2

zu Besoldungsgruppe A 12 132,29 Euro

nach Fußnote 6 zu Besoldungsgruppe A 13 158,68 Euro

nach Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 14 158,68 Euro

nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 14 158,68 Euro

nach Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 15 158,68 Euro.

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*) Auf die Zulagenbeträge findet § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung entsprechende Anwendung.