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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz - SchG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz - SchG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000
(GVBl.I/00, [Nr. 13], S.158, ber. GVBl.I/01 [Nr. 03], S. 38)
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. März 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 16], S.4)
Erster Abschnitt
Die Schiedsstelle
§ 1
(1) Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Sind mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemeinde deren Zuständigkeitsbereiche. Der Bereich einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als zehntausend Einwohner umfassen. Die Schiedsstelle führt in ihrer Bezeichnung einen Zusatz, der auf die Gemeinde oder auf den Schiedsstellenbereich hinweist. Werden nicht in allen amtsangehörigen Gemeinden Schiedsstellen gebildet, richtet das Amt in Anwendung des § 135 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die übrigen Gemeinden Schiedsstellen ein, wenn diese durch Beschluss dem Amt diese Aufgabe übertragen haben. In diesem Falle obliegt dem Amtsausschuss die Einteilung der Schiedsstellenbereiche.
(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.
(3) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.
§ 2
(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) Für jede Schiedsperson wird eine stellvertretende Schiedsperson bestellt. Bei mehreren Schiedsstellen in der Gemeinde kann diese die Vertretung so regeln, dass die Vertretung gegenseitig erfolgt. Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert das Amt auszuüben, so kann der Direktor des Amtsgerichts im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eine benachbarte Schiedsperson oder eine benachbarte stellvertretende Schiedsperson beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen. Auf die stellvertretende Schiedsperson sind Absatz 1 sowie die §§ 3 bis 11 entsprechend anzuwenden.
§ 3
(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muss das Wahlrecht besitzen.
(2) In das Amt soll nicht berufen werden,
- wer nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
- wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.
§ 4
(1) Die Schiedsperson wird von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 5 wird die Schiedsperson vom Amtsausschuss gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.
(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.
§ 5
(1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(2) Der Direktor des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 beachtet worden sind.
(3) Die Bestätigung der Schiedsperson ist dem Gewählten und dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 5 ergeht die Mitteilung an den Amtsdirektor.
(4) Die Entscheidung, durch die die Bestätigung einer Schiedsperson versagt wird, ist zu begründen und dem Bürger sowie dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 5 ergeht die Mitteilung an den Amtsdirektor.
§ 6
Die Schiedsperson wird vom Direktor des Amtsgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
§ 7
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
- das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
- infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,
- aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
- aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet der Direktor des Amtsgerichts.
§ 8
(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 3 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson
- ihre Pflichten gröblich verletzt hat,
- sich als unwürdig erwiesen hat,
- ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors (Präsidenten) des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und des Bürgermeisters der Präsident des Oberlandesgerichts. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 5 ist anstelle des Bürgermeisters der Amtsdirektor zu hören.
§ 9
(1) Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie können Weisungen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsperson.
(2) Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der Aufsicht des Direktors des Amtsgerichts, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.
§ 10
Die Schiedsperson führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher hat sie unverzüglich bei dem Direktor des Amtsgerichts einzureichen.
§ 11
(1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung des Direktors des Amtsgerichts aussagen.
§ 12
(1) Die Sachkosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 5 das Amt.
(2) Zu den Kosten gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes eingetreten sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann.
(3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land.
(4) (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 13
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche sowie über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre durchgeführt. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in
- bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen, und
- Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
§ 14
Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. Es wird aufgrund eines Antrages einer der am Rechtsstreit beteiligten Personen durchgeführt.
§ 15
(1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnen.
(2) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereichs vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.
§ 16
Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt; mit Einvernehmen der Parteien kann die Verhandlung in einer anderen Sprache geführt werden.
§ 17
Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
- in Angelegenheiten einer mit ihr durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder Verlöbnis verbundenen Person, auch wenn diese Verbindung nicht mehr besteht;
- in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
- in Angelegenheiten, in denen sie für eine Partei als Prozessbevollmächtigte oder Beistand bestellt oder als deren Mitarbeiter tätig ist oder war;
- in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.
§ 18
(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn
- die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;
- die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;
- Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.
(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn
- der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist;
- der Rechtsstreit bei einer von berufsständigen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstelle anhängig ist.
§ 19
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.
§ 20
(1) Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin nicht widerspricht.
(2) Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich (§ 28), so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin. Die Zustimmung ist bei der Antragstellung vorzulegen.
§ 21
(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Er muss Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin enthalten. Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.
(2) Wohnen die Parteien nicht im Bereich derselben Schiedsstelle, so kann der Antrag auch bei der Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsteller oder die Antragstellerin wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übermitteln.
§ 22
(1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.
(3) Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder lässt sie durch ein nach § 33 des Postgesetzes beliehenes Unternehmen (Post) gegen Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein zustellen; die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann. Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Ladung zuzustellen.
(4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Hebt die Schiedsperson den Termin nicht auf, so hat sie das der Partei mitzuteilen.
§ 23
(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.
(2) Erscheint die antragstellende Partei nicht zu dem Termin, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden.
(3) Steht fest, dass die gegnerische Partei der Güteverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Güteverhandlung entfernt hat, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung der Güteverhandlung. Anderenfalls beraumt sie einen neuen Termin an.
§ 24
(1) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.
(2) Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Sie kann ihnen eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten.
§ 25
(1) Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist unzulässig, es sei denn,
- es liegt ein Fall der gesetzlichen Vertretung vor,
- die bevollmächtigte Person ist zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt.
Erfolgt die gesetzliche Vertretung durch mehrere Personen, können diese sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.
(2) Handelsgesellschaften und juristische Personen werden durch ihre Organe vertreten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 26
Jede Partei kann in der Güteverhandlung mit einem Rechtsanwalt oder sonstigem Beistand erscheinen.
§ 27
(1) Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein genommen werden.
(2) Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.
§ 28
(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
- den Ort und die Zeit der Verhandlung;
- die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;
- Angaben über den Gegenstand des Streites;
- den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
(3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.
§ 29
(1) Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.
(2) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Nach Vollzug der Unterschriften wird ein Vergleich wirksam.
(3) Erklärt eine Partei, dass sie nicht schreiben könne, so muss die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.
§ 30
(1) Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls.
(2) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Schiedsperson unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen werden.
(3) Die Ausfertigung wird von der Schiedsstelle erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.
(4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.
§ 31
(1) Aus dem vor einer Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
(2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung erteilt das Amtsgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Das Amtsgericht benachrichtigt die Schiedsstelle von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.
Dritter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
§ 32
(1) Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung. Sie ist zuständig für die dort genannten Vergehen.
(2) Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 33 bis 36 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.
§ 33
(1) Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann statt dessen den Antragsteller oder die Antragstellerin ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter legt der Schiedsstelle den gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht vor.
(2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechten.
§ 34
Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.
§ 35
Hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsstelle auch diesem die Terminsnachricht zu. Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.
§ 36
(1) Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung), wenn
- in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder
- allein der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin dem Schlichtungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in demselben Gemeindebezirk, in dem die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.
(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung sowie Ort und Datum der Ausstellung zu enthalten.
Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen
§ 37
Die Schiedsstellen können den Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen durchführen.
Vierter Abschnitt
Kosten
§ 38
(1) Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
(2) Eine Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen findet nicht statt.
§ 39
(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat; beim Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen der Beschuldigte.
(2) Kostenschuldner ist ferner
- die Gegenpartei in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, wenn allein wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt werden konnte,
- derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsstelle abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
- derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
- hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.
(3) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne darin eine Vereinbarung über die Kostentragung zu treffen, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.
(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.
§ 40
(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.
(2) Die Schiedsstelle soll ihre Tätigkeit grundsätzlich von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert nur hierfür einen Vorschuss ein.
(4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die der Kostenschuldner eingereicht hat, kann die Schiedsstelle zurückhalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.
§ 41
(1) Die Kosten werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.
(2) Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten auf Antrag der Schiedsperson im Verwaltungswege beigetrieben.
§ 42
(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 20 Euro.
(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 40 Euro erhöht werden.
(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 betragen die Gebühren nach Absatz 1 erster Halbsatz 20 Deutsche Mark und nach Absatz 1 zweiter Halbsatz 40 Deutsche Mark. Die Gebühr nach Absatz 2 beträgt 80 Deutsche Mark.
§ 43
(1) Die Schiedsstelle erhebt
- Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);
- die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe.
(2) Die Entschädigung eines hinzugezogenen Dolmetschers zählt zu den baren Auslagen. Vor Hinzuziehung eines Dolmetschers hat die Schiedsstelle grundsätzlich einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einzufordern. Wer die Kosten der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu tragen hat, bestimmt sich nach § 39 dieses Gesetzes. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen; § 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ist auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.
§ 44
(1) Die Schiedsstelle kann ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 43 Abs. 2 genannten, abgesehen werden.
(2) Den Ausfall der Schreibauslagen trägt die Schiedsstelle, während notwendige bare Auslagen von der Gemeinde als Sachkosten der Schiedsstelle zu tragen sind.
§ 45
Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
§ 46
(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.
(2) Die nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.