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Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
vom 7. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 11], S.246)

geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 18])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Grundsätze für Gebührenordnungen

§ 3 Gebührenordnungen
§ 4 Bemessung der Gebührensätze
§ 5 Gebührenbemessungsarten
§ 6 Pauschgebühren

Abschnitt 3
Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen

§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit
§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit
§ 9 Auslagen
§ 10 Entstehen der Gebühren- und Auslagenschuld
§ 11 Gläubiger der Gebühren und Auslagenerstattung
§ 12 Schuldner der Gebühren und Auslagen
§ 13 Mehrere öffentliche Leistungen
§ 14 Gebührenbemessung
§ 15 Festsetzung der Gebühren und Auslagen
§ 16 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
§ 17 Gebühren bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags
§ 18 Gebühren des Widerspruchsverfahrens

Abschnitt 4
Vorschriften für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

§ 19 Fälligkeit
§ 20 Ermäßigung und Befreiung
§ 21 Säumniszuschlag
§ 22 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 23 Verjährung
§ 24 Erstattung

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 25 Rechtsbehelf
§ 26 Übergangsvorschrift
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die öffentlichen Leistungen der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen zu erheben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Gebühren und Auslagen

  1. der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,
  2. der Gerichte,
  3. der Behörden der Justiz- und der Gerichtsverwaltung,
  4. soweit sie Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sind.

(3) Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren und Auslagen erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Eine öffentliche Leistung ist die

  1. besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen,
  2. Gestattung der Benutzung von Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nichtkommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Benutzung öffentlich-rechtlich geregelt ist.

(2) Eine Amtshandlung ist auch die

  1. Genehmigung oder Erlaubnis, die nach Ablauf einer Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,
  2. durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Zustimmung, Genehmigung oder Einvernehmenserklärung einer anderen Behörde,
  3. Entscheidung einer Behörde, wenn diese von einer anderen Genehmigung mit umfasst wird.

(3) Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind keine Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Abschnitt 2
Allgemeine Grundsätze für Gebührenordnungen

§ 3
Gebührenordnungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben für ihren jeweiligen Geschäftsbereich

  1. die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden,
  2. die Einrichtungen und Anlagen, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, und die Benutzungsarten

sowie die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) unter Beachtung der §§ 4 bis 6 zu bestimmen.

(2) Die Gebührenordnungen nach Absatz 1 können

  1. einzelne Behörden und deren öffentliche Leistungen bestimmen, für die auch die nach § 8 von Gebühren befreiten juristischen Personen Gebühren zu entrichten haben,
  2. bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise absehen. Insbesondere kann bei öffentlichen Leistungen an eingetragene Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, von der Gebühren- und Auslagenerhebung abgesehen werden.

§ 4
Bemessung der Gebührensätze

Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Gebühren für Genehmigungen, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, müssen so bemessen sein, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf diese Genehmigungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für die Verwaltung, Kontrolle und die Durchführung der Genehmigungsverfahren nicht übersteigt.

§ 5
Gebührenbemessungsarten

(1) Die Gebühren sind durch feste Sätze oder durch Rahmensätze zu bestimmen.

(2) Gebühren nach festen Sätzen sind

  1. die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehene Gebühr (Festbetragsgebühr),
  2. die von einem feststehenden Wert oder Maßstab abhängige Gebühr (Wert- oder Maßstabsgebühr),
  3. die nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühr (Zeitgebühr).

(3) Bei Rahmengebühren sind ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festzulegen. Der Verordnungsgeber kann Kriterien angeben, die die gebührenerhebende Stelle bei der Festsetzung der Gebühr zu beachten hat.

§ 6
Pauschgebühren

Die Gebührenordnung kann vorsehen, dass zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender öffentlicher Leistungen für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren erhoben werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

Abschnitt 3
Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen

§ 7
Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben

  1. für mündliche, einfache schriftliche und einfache elektronische Auskünfte, soweit nicht durch die Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,
  2. für Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Aufsichtsbeschwerden,
  3. für Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
  4. für Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
  5. für die Ablehnung eines Antrags wegen Unzuständigkeit der Behörde,
  6. wenn das Verfahren durch die Rücknahme eines Antrags beendet wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde,
  7. für die Bewilligung von Geldleistungen oder die Stundung oder Niederschlagung von Geldforderungen,
  8. für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Amtshandlungen der Gesundheitsämter.

§ 8
Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von Gebühren sind befreit

  1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
  2. das Land Brandenburg,
  3. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 20 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts des Landes Brandenburg, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vom Land getragen werden,
  5. die anderen Länder sowie deren Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände, soweit gegenseitige Gebührenfreiheit gewährleistet ist,
  6. die Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände im Land Brandenburg,
  7. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
  8. die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. wenn die Gebühren einem Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden können,
  2. für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes,
  3. für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen die Bundesrepublik Deutschland oder ein Land beteiligt ist,
  4. für Sondervermögen und Landesbetriebe des Landes Brandenburg mit Ausnahme des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg,
  5. für die wirtschaftlichen Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Körperschaften,
  6. für öffentliche Leistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7, soweit die Amtshandlung nicht unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dient,
  7. für öffentliche Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Landräte und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden an die in Absatz 1 Nr. 8 genannten Stiftungen,
  8. für die Leistungen von Beliehenen.

(3) Wird für eine öffentliche Leistung nach Absatz 1 keine Gebühr erhoben, so kann auch auf die Erhebung von Auslagen verzichtet werden.

§ 9
Auslagen

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Leistung entstehen und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind (Auslagen), sind vom Schuldner zu erstatten. Soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, gelten als Auslagen insbesondere:

  1. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, mit Ausnahme der Entgelte für Standardbriefsendungen,
  2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; sie werden als Dokumentenpauschale berechnet und betragen unabhängig von der Art der Herstellung in derselben Angelegenheit für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro. Für die Überlassung von elektronischen Dateien anstelle der genannten Schriftstücke beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro,
  3. Aufwendungen für Übersetzungen,
  4. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen,
  5. Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige,
  6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
  7. die sonstigen Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen,
  8. die Kosten für die Beförderung und die Verwahrung von Sachen.

§ 10
Entstehen der Gebühren- und Auslagenschuld

(1) Die Verwaltungsgebührenschuld und die Auslagenschuld entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung, in den Fällen des § 13 mit der Beendigung der letzten Amtshandlung und in den Fällen des § 17 mit der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags oder des Rechtsbehelfs.

(2) Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit der Gestattung der Benutzung.

§ 11
Gläubiger der Gebühren und Auslagenerstattung

Die Gebühren und die Auslagenerstattung stehen der Gebietskörperschaft oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu, deren Behörde

  1. die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen,
  2. die Benutzung erlaubt,
  3. die Aufwendungen verauslagt

hat.

§ 12
Schuldner der Gebühren und Auslagen

(1) Schuldner der Gebühren und der Auslagen ist derjenige, der

  1. die Amtshandlung zurechenbar veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. diese durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
  4. eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nutzt.

(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13
Mehrere öffentliche Leistungen

(1) Die Gebühr wird für jede öffentliche Leistung im Sinne von § 2 erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird. Sie wird von derjenigen Behörde erhoben, die die öffentliche Leistung unmittelbar gegenüber dem Gebührenschuldner vornimmt. Sofern erforderlich hat die beteiligte Behörde der erhebenden Behörde die Höhe der Gebühr, ihre Berechnung und Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Werden die öffentlichen Leistungen von Behörden unterschiedlicher Gebührengläubiger vorgenommen, führt die erhebende Behörde den auf den anderen Gebührengläubiger entfallenden Gebührenanteil an diesen ab.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstattung von Auslagen entsprechend.

§ 14
Gebührenbemessung

(1) Sind Rahmengebühren für die öffentliche Leistung vorgesehen oder erfolgt eine Festsetzung für mehrere öffentliche Leistungen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen

  1. der mit der öffentlichen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand und
  2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

(2) Werden die Gebühren reduziert, so verringern sich die Gebührenanteile, die an die anderen Gebührengläubiger nach § 13 Abs. 1 Satz 4 abzuführen sind, entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an der Gesamtgebühr.

(3) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

§ 15
Festsetzung der Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Die Festsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen, elektronischen oder schriftlich oder elektronisch bestätigten Festsetzung müssen mindestens hervorgehen

  1. die erhebende Behörde, 
  2. der Schuldner der Gebühren und Auslagen,
  3. die gebührenpflichtige öffentliche Leistung,
  4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,
  5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,
  6. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie deren Berechnung.

Ergeht die Festsetzung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Satz 3 Nr. 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Satz 3 Nr. 6 können entfallen. Die mündliche Festsetzung ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(2) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen.

(3) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete juristische Personen des öffentlichen Rechts Gläubiger der Gebühren oder Auslagen, so handeln sie auch bei der Festsetzung nicht im Rahmen der Selbstverwaltung.

(4) Zurückzugebende Antragsunterlagen können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§ 16
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

(1) Eine öffentliche Leistung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Gebühr und Auslagenerstattung abhängig gemacht werden.

(2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Sicherheitsleistung zu setzen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.

§ 17
Gebühren bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags

Wird ein Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung nach Beginn, aber vor Beendigung der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Prozent, höchstens jedoch 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr. Bei Rahmensätzen reduzieren sich daher der Mindestsatz auf 25 Prozent und der Höchstsatz auf 75 Prozent. § 20 bleibt unberührt.

§ 18
Gebühren des Widerspruchsverfahrens

(1) Für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVBl. I S. 42) geändert worden ist, unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen oder richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Sachentscheidung, so ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr entsprechend. § 17 gilt auch für das Widerspruchsverfahren.

(2) Wird der Widerspruch von einem anderen als dem Adressaten der Sachentscheidung eingelegt (Drittwiderspruch), gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Widerspruchsbescheid auch dann gebührenpflichtig ist, wenn die Sachentscheidung gebührenfrei war. Die Gebühr ist in der nach § 3 Abs. 1 zu erlassenden Gebührenordnung festzulegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Festsetzung der Gebühren oder Auslagen, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Prozent des erfolglos angegriffenen Betrages, mindestens jedoch 10 Euro erhoben.

(4) Wird der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben, so sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Gebühren und Auslagen der Behörde, die die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu tragen hat, auf Antrag zu erstatten.

Abschnitt 4
Vorschriften für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

§ 19
Fälligkeit

Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 20
Ermäßigung und Befreiung

Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners

  1. aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,
  2. bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder
  3. eingetragenen Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,

gewährt werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 21
Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn dieser 50 Euro übersteigt. In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als erwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Gläubiger zuständige Kasse der Tag des Eingangs,
  2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Gläubigers der Tag, an dem der Betrag dem Konto gutgeschrieben wird.

§ 22
Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gilt die Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts als das Land Forderungsgläubiger ist, gelten die für sie verbindlichen entsprechenden Vorschriften.

§ 23
Verjährung

(1) Eine Festsetzung nach § 15, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühren- oder Auslagenschuld entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Gebühren oder Auslagen verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(4) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch:

  1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
  2. Stundung,
  3. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
  4. Aussetzung der Vollziehung,
  5. Sicherheitsleistung,
  6. Vollstreckungsaufschub,
  7. eine Vollstreckungsmaßnahme,
  8. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
  9. Aufnahme in einem Insolvenzplan oder einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
  10. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat,
  11. Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebühren- und Auslagenschuldners.

(5) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 4 genannten Maßnahmen dauert fort bis:

  1. die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
  2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
  3. das Insolvenzverfahren beendet ist,
  4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbeseitigungsplan erfüllt oder hinfällig ist,
  5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird,
  6. die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Gebühren- und Auslagenschuldners beendet ist.

(6) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endete, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

§ 24
Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen jedoch nur, soweit eine Festsetzungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung des Schuldners.

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzungsentscheidung. § 23 Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Erstattungsanspruch.

(4) Wird die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tage der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Die Zinsen betragen für einen vollen Monat 0,5 Prozent. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 25
Rechtsbehelf

(1) Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Festsetzung.

(2) Wird eine Festsetzung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.

§ 26
Übergangsvorschrift

Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Gebührenordnungen nach § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 304) geändert worden ist, bleiben bis zum Inkrafttreten einer neuen Gebührenordnung nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in Kraft.

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührengesetz für das Land Brandenburg außer Kraft.

Potsdam, den 7. Juli 2009

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch