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Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
vom 18. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 18], S.358)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Besteuerungsrecht
Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.
§ 2
Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und im Land Brandenburg ihren Wohnsitz im Sinne des § 8 der Abgabenordnung oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 der Abgabenordnung haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit der Beendigung der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet:
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bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
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bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
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bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist, oder
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bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist der Kirchenaustritt durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständigen Stelle nachzuweisen.
(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres und ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Dies gilt nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.
(5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle zur Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, und das Verfahren dazu einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt bestimmen. Dies gilt für den Fall einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen oder Religionsgemeinschaften auch für den Übertritt in eine andere Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern
(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
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Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,
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Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens,
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Steuer vom Grundbesitz,
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Kirchgeld (Ortskirchensteuer),
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besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
Die Einkommensteuer und die Vermögensteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Ortskirchensteuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen.
(3) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer sind durch Beschluss der zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften im Voraus festzulegen, wobei die Festlegung auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig ist. Soweit die Steuer als Zuschlag zur Einkommensteuer oder der Vermögensteuer erhoben wird, ist sie jeweils nach einem Vomhundertsatz der ermittelten Maßstabsteuer und soweit die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhoben wird, ist sie nach einem Vomhundertsatz des Grundsteuermessbetrages zu bemessen. Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Regelungen zur Festsetzung von Höchstbeträgen, insbesondere Kappungsregelungen, sind zulässig.
§ 4
Entstehung und Erhebung der Steuerschuld
(1) Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn oder durch Abzug vom Kapitalertrag im Sinne des § 43 des Einkommensteuergesetzes erhoben wird, entsteht die Kirchensteuerschuld im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einnahmen.
(2) In den übrigen Fällen, in denen die Steuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, als Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 2, 3, 4 oder 6 und § 51a Abs. 2d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie als Kirchgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhoben wird, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Sind Vorauszahlungen zu leisten, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Vorauszahlungszeitraumes.
(4) Bei der Steuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und vom Grundbesitz entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Erhebungszeitraumes.
§ 5
Erhebung der Kirchensteuer bei Ehegatten
(1) Ehegatten, die derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zu der von der Maßstabsteuer abhängigen Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung.
(2) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehen) und haben sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt, ist, wenn die steuerberechtigten Religionsgemeinschaften dies vereinbaren, die Kirchensteuer von jedem Ehegatten in Höhe der Hälfte des Betrages zu erheben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. Im Lohnsteuer-Abzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. Fehlt eine Vereinbarung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, ist jeder Ehegatte nach seinem Anteil an der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer entsprechend Absatz 3 zur Steuer heranzuziehen.
(3) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so ist die Kirchensteuer für den der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage zu erheben. Werden die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zusammenveranlagt, ist die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu erheben, der auf den der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten entfällt. Die gemeinsame Einkommensteuer ist im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs nach § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung der besonderen Tarifvorschriften nach §§ 32b und 34 bis 34b des Einkommensteuergesetzes auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde. Soweit in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 3 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten ist, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 3 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Beteiligten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen.
(4) Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten gemeinsam beteiligt (Gemeinschaftskonto), haben diese in einem gemeinsamen Antrag übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten zuzuordnen ist (§ 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes). Wird dieses Verhältnis nicht erklärt, werden die Kapitalerträge den Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet.
§ 6
Staatliche Anerkennung
(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der obersten Finanzbehörde des Landes in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht.
(2) Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraumes kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Beschluss bis zur Anerkennung eines neuen Beschlusses entsprechend weiter anzuwenden.
§ 7
Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich des § 8 von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften verwaltet. Auf Anforderung werden die zuständigen Landesbehörden, Landkreise, Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüsse den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Besteuerung erforderlich sind.
(2) Der Kirchensteuerpflichtige hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 8
Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung des Kirchgelds gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird, soweit in die Ermittlung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einzubeziehen sind, von den Finanzämtern nur bei einer Veranlagung nach § 25 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes übernommen.
(2) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann dieses Verfahren auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. Die Arbeitgeber mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Brandenburg haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens gleichzeitig mit der Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuer-Abzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.
(3) Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. Die Abzugsverpflichteten im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes haben die Kirchensteuer im Rahmen des Kapitalertragsteuer-Abzugsverfahrens gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer einzubehalten und getrennt nach Religionszugehörigkeit an das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt des Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaften abzuführen. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird von dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, sowie unter Beachtung des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben (Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer). Die für die Haftung des Abzugsverpflichteten im Kapitalertragsteuer-Abzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden.
(4) Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass Art, Satz und Höhe der Kirchensteuer innerhalb des Landes einheitlich sind.
(5) Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Entschädigung wird zwischen der Landesregierung und den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften vereinbart.
(6) Wird die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet, finden auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer die Vorschriften für die Einkommensteuer, für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer die Vorschriften für die Vermögensteuer und für die Steuer vom Grundbesitz die Vorschriften für die Grundsteuer entsprechende Anwendung, wenn in diesem Gesetz und in den Steuerordnungen der Religionsgemeinschaften nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen (§§ 233 bis 240 der Abgabenordnung), über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder (§§ 347 bis 412 der Abgabenordnung).
(7) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die Kirchensteuer getroffen. Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.
§ 9
Rechtsbehelfe
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamtes, ist vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides die zuständige kirchliche Stelle zu hören.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.
§ 10
Vollstreckung
Soweit die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet wird, wird sie auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder, soweit kommunale Stellen die Steuer einziehen, von den amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vollstreckt.
§ 11
Verwaltung der Kirchensteuer für steuerberechtigte
Religionsgemeinschaften außerhalb des Landes Brandenburg
(1) Auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die oberste Finanzbehörde dieses Landes die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren und im Kapitalertragsteuer-Abzugsverfahren auch für die gegenüber diesen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften Kirchensteuerpflichtigen an, sofern sie im Land Brandenburg nicht ihren Wohnsitz im Sinne des § 8 der Abgabenordnung oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 der Abgabenordnung haben, aber von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte im Land Brandenburg entlohnt werden oder Kapitalerträge von einer auszahlenden Stelle im Land Brandenburg erhalten. § 8 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Wird die Kirchensteuer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren oder auf Kapitalerträge in einer außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft gelegenen Betriebstätte oder einer Kapitalerträge auszahlenden Stelle im Land Brandenburg nicht oder nicht in der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt maßgebenden Höhe einbehalten und nicht vom Finanzamt nacherhoben, kann die Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer nacherheben. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst aus. Auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Kirchensteuergesetz vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 251), geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2001 (GVBl. I S. 242), außer Kraft.
Potsdam, den 18. Dezember 2008
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch