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Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg
Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg
vom 7. Juli 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 07], S.72)
§ 1
Braunkohlengewinnung
Braunkohle, die in der Region Lausitz-Spreewald lagert, kann nach Maßgabe der Gesetze zur Sicherung der Rohstoff- und Energieversorgung sowie zur Stärkung der Wirtschaftskraft des Landes unter Berücksichtigung des Lagerstättenschutzes, des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und bei schonender Nutzung des Bodens gewonnen werden.
§ 2
Bergbaubedingte Umsiedlungen
Für die unvermeidbare Inanspruchnahme von Siedlungen ist rechtzeitig gleichwertiger Ersatz anzubieten und zu gewährleisten. Es ist anzustreben, dörfliche Gemeinschaften und soziale Bindungen durch gemeinsame Umsiedlungen zu erhalten. Die Umsiedlung erfolgt auf Kosten des Bergbautreibenden.
§ 3
Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)
Für Siedlungen, in denen eine kontinuierliche sprachliche und kulturelle sorbische Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist, sind im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung geeignete Wiederansiedlungsflächen innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) im Sinne von § 3 Abs. 2 des Sorben(Wenden)-Gesetzes anzubieten.