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Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG)

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 13])

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Regionalplanung

§   1   Regionalplanung
§   2   Regionalpläne
§   2a  Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung nach den §§ 9 bis 11 des Raumordnungsgesetzes
§   2b Planerhaltung
§   3   Regionen
§   4   Regionale Planungsgemeinschaften
§   5   Organe der Regionalen Planungsgemeinschaften
§   6   Regionalversammlung
§   7   Regionalvorstand und Vorsitz
§   8   Hauptsatzung
§   9   Regionale Planungsstelle
§ 10   Kosten
§ 11   Haftung

Abschnitt 2
Braunkohlen- und Sanierungsplanung

§ 12   Braunkohlen- und Sanierungspläne
§ 13   Braunkohlen- und Sanierungsgebiete
§ 14   Braunkohlenausschuss
§ 15   Wahl und Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses
§ 16   Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses
§ 17   Teilnehmende mit beratender Befugnis
§ 18   Ergänzende Vorschriften für das Erarbeitungsverfahren
§ 19   Erlass als Rechtsverordnung
§ 20   Informationspflicht

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 21   Übergangsregelung
§ 22   Inkrafttreten

Abschnitt 1
Regionalplanung

§ 1
Regionalplanung

Regionalplanung ist die übergeordnete und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region. Die Regionalpläne (§ 2) geben den überörtlichen Rahmen sowie die Grundsätze und Ziele der Raumordnung vor. Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Fortschreibung und Aufhebung der Regionalpläne wirken Land, Regionale Planungsgemeinschaften (§ 4), Gemeindeverbände und Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.

§ 2
Regionalpläne

(1) Die Regionalpläne vertiefen die Grundsätze und Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus dem Raumordnungsgesetz sowie den Raumordnungsplänen ergeben. Sie konkretisieren diese für die jeweiligen Regionen (§ 3) zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen. Die Regionalpläne sollen einen eigenen Gestaltungsraum erfüllen und zu diesem Zweck weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie qualitative oder quantitative Vorgaben festsetzen, um die Entwicklung der Regionen in die angestrebte gesamträumliche Entwicklung des Landes einzufügen.

(2) Die Regionalpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Spätestens nach zehn Jahren sind sie, gegebenenfalls auch in Teilen, der weiteren Entwicklung anzupassen.

(3) Bei der Erarbeitung der Regionalpläne durch die Regionalen Planungsgemeinschaften ist eine Beteiligung nach § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen. Den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind der Entwurf des Regionalplans und die Begründung zur Verfügung zu stellen und eine Frist von bis zu drei Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Zu beteiligen sind insbesondere:

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte, die Ämter und die Gemeinden der Region, die kommunalen Spitzenverbände und in den von der Braunkohlen- und Sanierungsplanung betroffenen Regionen zusätzlich der Braunkohlenausschuss (§ 14),
  2. die übrigen öffentlichen Planungsträger,
  3. die Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll,
  4. die benachbarten Regionalen Planungsgemeinschaften,
  5. die Nachbarländer und Nachbarstaaten, soweit sie berührt sein können, insbesondere das Land Berlin, und
  6. die sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Der Entwurf eines Regionalplans ist mit seiner Begründung bei der Regionalen Planungsgemeinschaft, den Landkreisen und den kreisfreien Städten für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher durch die Regionale Planungsgemeinschaft im Amtsblatt für Brandenburg und zusätzlich in der für öffentliche Bekanntmachungen in den Hauptsatzungen der Regionalen Planungsgemeinschaften vorgesehenen Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Stellungnahmen innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Beginn der Auslegung abgegeben werden können. Bei der Beteiligung können elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden.

(4) Die Regionalpläne werden von der Regionalen Planungsgemeinschaft als Satzung erlassen. Die Satzung wird von der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörde (Landesplanungsbehörde) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigt, soweit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellt ist und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht. Von der Genehmigung können einzelne in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung ausgenommen werden, soweit diese die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung begründen und die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren. Die Satzung wird von der Landesplanungsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

(5) Für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Regionalpläne gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Bis zur Genehmigung von Regionalplänen kann die Landesplanungsbehörde verlangen, dass einzelne Ziele der Raumordnung die Inhalt eines Regionalplans sein können, vorläufig und innerhalb einer festzusetzenden Frist aufgestellt werden, soweit landesplanerische Erfordernisse vorliegen.

(6) Soweit Erfordernisse der Raumordnung vorliegen, kann die Landesplanungsbehörde verlangen, dass der Regionalplan innerhalb einer festzusetzenden Frist geändert wird.

(7) Die Landesplanungsbehörde erlässt in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien mit einheitlichen Kriterien über die Inhalte und deren Darstellung sowie über das Verfahren bei der Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung der Regionalpläne.

§ 2 a
Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung nach den §§ 9 bis 11 des Raumordnungsgesetzes

(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben.

(2) § 2 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der Regionalen Planungsgemeinschaft zweckdienliche Unterlagen Gegenstand der Beteiligungen sind.

(3) Nach seinem Inkrafttreten ist der Regionalplan mit der Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in das Internet unter der Adresse der Regionalen Planungsgemeinschaft einzustellen. Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen gilt Artikel 8a Absatz 4 des Landesplanungsvertrages entsprechend.

§ 2 b
Planerhaltung

Die Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes richtet sich nach § 12 des Raumordnungsgesetzes. Zuständige Stelle nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Regionale Planungsgemeinschaft.

§ 3
Regionen

(1) Eine Region ist ein weitgehend miteinander verflochtener Lebens- und Wirtschaftsraum, der wesentliche naturräumliche, siedlungs- und infrastrukturelle Verflechtungen erfasst. Für die Regionalplanung werden als großflächige Teilräume des Landes fünf Regionen gebildet, die sich wegen der besonderen Lage von Berlin in der Mitte des Landes räumlich-sektoral von der inneren bis zur äußeren Landesgrenze erstrecken.

(2) Zu diesen Regionen gehören folgende Gebiete:

  1. zur Region „Prignitz-Oberhavel“ die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.
  2. zur Region „Uckermark-Barnim“ die Landkreise Uckermark und Barnim.
  3. zur Region „Oderland-Spree“ die Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder).
  4. zur Region „Lausitz-Spreewald“ die Landkreise Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus.
  5. zur Region „Havelland-Fläming“ die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Havelland und Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel.

§ 4
Regionale Planungsgemeinschaften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist in jeder Region eine Regionale Planungsgemeinschaft gebildet. Mitglieder sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Gebiet der Region.

(2) Der Regionalen Planungsgemeinschaft obliegt als Trägerin der Regionalplanung die Pflichtaufgabe, einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen. Sie kann mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Regionalplanung übernehmen.

(3) Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufsicht führt die Landesplanungsbehörde. Diese kann Weisungen hinsichtlich des Planungszeitraumes und der Beachtung der Richtlinien nach § 2 Absatz 7 erteilen. Kommt die Regionale Planungsgemeinschaft diesen Weisungen nach angemessener Fristsetzung nicht nach, so kann die Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen und im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien für verbindlich erklären. § 2 Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(4) Für die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg entsprechend, soweit dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen.

§ 5
Organe der Regionalen Planungsgemeinschaften

Organe der Regionalen Planungsgemeinschaften sind die Regionalversammlung und der Regionalvorstand.

§ 6
Regionalversammlung

(1) Die Regionalversammlung besteht aus Regionalräten und Regionalrätinnen und weiteren Vertretern und Vertreterinnen nach Absatz 3. Regionalräte und Regionalrätinnen sind die Landräte und Landrätinnen, die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen und die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der Gemeinden ab einer Größe von 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die Anzahl der Regionalräte und Regionalrätinnen richtet sich nach der Größe der Region und soll 40 nicht überschreiten. Die Regionalräte und Regionalrätinnen, die der Regionalversammlung nicht bereits nach Satz 2 angehören, werden von den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Bei der Wahl sind die im Kreistag und in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer Sitzanteile zu berücksichtigen. Die Regionalräte und Regionalrätinnen sollen so gewählt werden, dass städtische Verdichtungsgebiete und ländliche Gebiete angemessen vertreten sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung nach § 8. Die erste Wahl findet innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt. Über die Anzahl der von den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen zu wählenden Regionalräte und Regionalrätinnen entscheiden für die erste Wahlperiode die Landräte und Landrätinnen und Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen einvernehmlich. Kann Einvernehmen nicht erzielt werden, entscheidet die Landesplanungsbehörde. Wählbar ist, wer die Wählbarkeit für den Kreistag oder für die Stadtverordnetenversammlung besitzt. Die Landräte und Landrätinnen, Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen und Bürgermeister und Bürgermeisterinnen werden durch ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Amt vertreten. Für die übrigen Regionalräte und Regionalrätinnen ist je ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die Amtszeit der Regionalräte und Regionalrätinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen in der ersten Wahlperiode endet mit der Wahl der neuen Regionalversammlung, spätestens drei Monate nach dem Entstehen der neuen Landkreise gemäß § 15 des Gesetzes zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg. In der von der Braunkohlen- und Sanierungsplanung betroffenen Region kann zusätzlich aus dem Braunkohlenausschuss (§ 14) ein Vertreter oder eine Vertreterin in die Regionalversammlung entsandt werden.

(2) Regionalräte und Regionalrätinnen und der Vertreter oder die Vertreterin des Braunkohlenausschusses haben je eine Stimme. Ihre Tätigkeit in der Regionalversammlung ist ehrenamtlich.

(3) Die Regionale Planungsgemeinschaft beruft Vertreter und Vertreterinnen anderer in der Region tätiger Organisationen auf deren Antrag in die Regionalversammlung. Sie wirken bei der Aufstellung, Ergänzung und Fortschreibung der Regionalpläne sowie bei Grundsatzfragen der Regionalplanung beratend mit. Aus folgenden Organisationen kann je ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin vorgeschlagen werden:

  1. Industrie- und Handelskammer,

  2. Handwerkskammer,

  3. nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom Land anerkannte Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,

  4. Bauernverbände e. V.,

  5. Domowina in der Region „Lausitz-Spreewald“.

Ferner kann aus folgenden Bereichen je ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin vorgeschlagen werden:

  1. Arbeitnehmer,

  2. Arbeitgeber,

  3. Berufsverband der Stadt- und Regionalplanenden,

  4. Kirchen, Religionsgemeinschaften.

Die Regionale Planungsgemeinschaft kann in ihrer Hauptsatzung (§ 8) die Berufung weiterer Vertreter oder Vertreterinnen aus anderen Organisationen und Bereichen regeln.

§ 7
Regionalvorstand und Vorsitz

Die Regionalversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Regionalvorstand, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Mitgliedern und weiteren Mitgliedern, durch die alle Teile der Region angemessen vertreten werden sollen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 8). Der oder die Vorsitzende übernimmt zugleich den Vorsitz des Regionalvorstandes und vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft nach außen. Für jedes Mitglied des Regionalvorstandes ist aus der Mitte der Regionalversammlung mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen.

§ 8
Hauptsatzung

Die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsgemeinschaft, die Aufgaben und die Arbeitsweise ihrer Organe sowie ihr Sitz werden im Übrigen durch die Hauptsatzung geregelt. Die von der Regionalversammlung beschlossene Hauptsatzung bedarf der Genehmigung der Landesplanungsbehörde.

§ 9
Regionale Planungsstelle

In jeder Region wird eine Regionale Planungsstelle eingerichtet, deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von der Regionalen Planungsgemeinschaft eingestellt werden. Ihr obliegt die Erfüllung der Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft gemäß § 4 Absatz 2 sowie die planerische und organisatorische Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse und Aufträge der Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft.

§ 10
Kosten

Die Kosten, die den Regionalen Planungsgemeinschaften durch die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 entstehen, trägt das Land Brandenburg durch eine gleiche Grundkostenpauschale und eine einwohner- und flächenbezogene jährliche Zuweisung. Soweit die Zuweisung für Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 verwendet werden soll, ist von den Mitgliedern der Regionalen Planungsgemeinschaft hierfür eine Umlage in mindestens gleicher Höhe zu erheben. Näheres zur Verwendung der Mittel kann die Landesplanungsbehörde im Rahmen der Zuweisung bestimmen.

§ 11
Haftung

Die Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes finden keine Anwendung.

Abschnitt 2
Braunkohlen- und Sanierungsplanung

§ 12
Braunkohlen- und Sanierungspläne

(1) Braunkohlen- und Sanierungspläne werden auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms und der gemeinsamen Landesentwicklungspläne nach den Artikeln 7 und 8 des Landesplanungsvertrages sowie nach Abstimmung mit der Regionalplanung aufgestellt. Sie legen Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich ist. Für Braunkohlen- und Sanierungspläne gelten die Vorschriften über die Regionalpläne mit Ausnahme von § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 2 Absatz 6 entsprechend, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.

(2) Ziel des Braunkohlenplanes ist es, eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen, die zugleich umwelt- und sozialverträglich ist. Ziel des Sanierungsplanes ist es, bergbauliche Folgeschäden in den Gebieten, in denen der Braunkohlenabbau mittelfristig ausläuft oder schon eingestellt ist, soweit wie möglich auszugleichen.

(3) In Braunkohlen- und Sanierungsplänen sind unter Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und zeitlicher Abhängigkeiten insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und Maßnahmen darzustellen:

  1. Braunkohlenpläne:
    1. gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und Bodendenkmale,
    2. Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,
    3. Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
    4. unvermeidbare Umsiedlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,
    5. Räume für Verkehrswege und Leitungen,
    6. Bergbaufolgelandschaft;
  2. Sanierungspläne:
    1. Oberflächengestaltung und Rekultivierung oder Renaturierung,
    2. Überwindung von Gefährdungspotenzialen, Darstellung zeitweiliger Sperrgebiete,
    3. Wiederherstellung von Verkehrswegen und Leitungen,
    4. Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes.

§ 13
Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete

(1) Die Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete werden bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Ansiedlungen, die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch den Abbau oder durch Sanierungsmaßnahmen beeinflusst wird sowie die Gebiete, auf denen der Braunkohlenabbau oder die Braunkohlenveredelung eingestellt wurde oder eingestellt werden soll.

(2) Die Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete werden im Einzelnen durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt.

§ 14
Braunkohlenausschuss

(1) Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wird der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus gebildet. Der Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses und die Teilnehmenden mit beratender Befugnis (§ 17) werden für ihren Verdienstausfall, den ihnen entstandenen Aufwand und die ihnen entstandenen Fahrtkosten entschädigt. Die Landesregierung legt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Höhe der Entschädigung fest.

§ 15
Wahl und Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses

(1) Die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der durch die Braunkohlen- und Sanierungsplanung berührten Landkreise und kreisfreien Städte wählen aus ihrer Mitte15 Mitglieder nach folgendem Schlüssel:







Landkreis Dahme-Spreewald
Landkreis Elbe-Elster
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Landkreis Spree-Neiße
Landkreis Oder-Spree
Kreisfreie Stadt Cottbus
Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
1 Mitglied,
1 Mitglied,
4 Mitglieder,
4 Mitglieder,
1 Mitglied,
3 Mitglieder,
1 Mitglied.

Die Wahlen sind jeweils innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen durchzuführen.

(2) Das für Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung beruft als weitere Mitglieder des Braunkohlenausschusses Vertreter und Vertreterinnen der nachfolgend aufgeführten Körperschaften und Organisationen nach folgendem Schlüssel:

Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer Cottbus 1 Mitglied,
Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V 1 Mitglied,
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie oder Deutscher Gewerkschaftsbund 1 Mitglied,
Bauernverband Brandenburg 1 Mitglied,
Domowina - Bund Lausitzer Sorben e. V. 1 Mitglied,
nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom Land anerkannte Naturschutzvereinigungen, die nach Ihrer Satzung landesweit tätig sind 2 Mitglieder,
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg 1 Mitglied.

Die in Satz 1 genannten Körperschaften und Organisationen können dem für Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung Vorschläge für die Berufung einreichen. Werden keine geeigneten Vorschläge unterbreitet, kann von der Berufung abgesehen werden.

(3) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder berufen werden, wer

  1. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, welcher durch die Braunkohlen- und Sanierungsplanung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht,
  2. in einer obersten Landesbehörde Aufgaben der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wahrnimmt oder
  3. bei einem Braunkohlenbergbauunternehmen gegen Entgelt beschäftigt ist.

(4) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte gewählt oder berufen. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Entfallen die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung eines Mitglieds, so erlischt dessen Mitgliedschaft. Scheidet ein Mitglied aus dem Braunkohlenausschuss aus oder ist seine Wahl oder Berufung unwirksam, so findet unverzüglich eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung statt.

§ 16
Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss tritt sooft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der oder die Vorsitzende beruft die Sitzung des Braunkohlenausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Braunkohlenausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Landesplanungsbehörde es verlangen.

(2) Der Braunkohlenausschuss wählt ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder. Der oder die Vorsitzende vertritt den Braunkohlenausschuss nach außen.

(3) Das Land Brandenburg stellt die für die Geschäfte des Braunkohlenausschusses erforderlichen Mittel zur Verfügung.

(4) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 17
Teilnehmende mit beratender Befugnis

(1) Je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, des Landesamtes für Bauen und Verkehr, der Agentur für Arbeit Cottbus, des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, der obersten Forstbehörde, der Energieregion Lausitz-Spreewald GmbH, des Fördervereins Kulturlandschaft Niederlausitz e. V., der Regionalen Planungsgemeinschaften Lausitz-Spreewald und Oderland-Spree, des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien des Freistaates Sachsen und der Braunkohlenbergbauunternehmen können mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen.

(2) Die Landräte und Landrätinnen der Landkreise nach § 15 Absatz 1 und die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen der kreisfreien Städte nach § 15 Absatz 1, die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen sowie die von den Ortsbeiräten benannten Vertreter und Vertreterinnen der Ortsteile der Gemeinden und Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen der Ämter, die von bergbaubedingten Umsiedlungsmaßnahmen betroffen sein können, können mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen. Vertreter oder Vertreterinnen der Gemeinden, deren Gemarkungsgebiet von einem Braunkohlenplanverfahren betroffen ist, können mit beratender Befugnis teilnehmen, wenn Beratungsgegenstände die jeweiligen Gebietskörperschaften betreffen.

(3) Der Braunkohlenausschuss kann regionale oder sachbezogene Arbeitskreise bilden. Die Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Die Leiter und Leiterinnen der Arbeitskreise können mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen, sofern sie nicht bereits Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind.

§ 18
Ergänzende Vorschriften für das Erarbeitungsverfahren

(1) Die Landesplanungsbehörde erarbeitet die Entwürfe der Braunkohlen- oder Sanierungspläne und legt sie dem Braunkohlenausschuss vor Eintritt in das Beteiligungsverfahren nach § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes, im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 9 des Raumordnungsgesetzes unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme vor.

(2) Die Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf sodann den betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaften und den in § 2 Absatz 3 genannten Stellen zu, soweit für diese eine Beachtenspflicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll. Sie setzt ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme. Die Landesplanungsbehörde erörtert die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Beteiligten nach Satz 1, im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes.

(3) Die Landesplanungsbehörde teilt das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens dem Braunkohlenausschuss mit. Aus der Mitteilung muss ersichtlich sein, über welche Bedenken und Anregungen unter den Beteiligten Einigung erzielt worden ist und über welche abweichende Meinungen bestehen. Dem Braunkohlenausschuss ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses wird in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt.

(4) Der Landesplanungsbehörde sind von den Braunkohlenbergbauunternehmern alle erforderlichen Angaben zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder Sanierungsvorhabens vorzulegen.

(5) Die im Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe sind verpflichtet, der Landesplanungsbehörde die für die Entwurfserarbeitung der Braunkohlen- und Sanierungspläne erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich zu machen. Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.

§ 19
Erlass als Rechtsverordnung

Braunkohlen- und Sanierungspläne bedürfen der Beschlussfassung durch die Landesregierung. Die Landesregierung wird ermächtigt, Braunkohlen- und Sanierungspläne als Rechtsverordnung zu erlassen. Zuständige Stelle nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Landesplanungsbehörde.

§ 20
Informationspflicht

Die Landesplanungsbehörde informiert den Braunkohlenausschuss regelmäßig über die ordnungsgemäße Umsetzung der Braunkohlen- und Sanierungspläne.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 21
Übergangsregelung

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden gemäß § 15 erstmals innerhalb von zehn Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Zweiten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes sowie des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg gewählt oder berufen.

(2) Die Landesplanungsbehörde kann den zu beteiligenden Behörden und Stellen Planentwürfe bereits vor dem erstmaligen Zusammentreten des gemäß Absatz 1 gebildeten Braunkohlenausschusses zur Stellungnahme gemäß § 18 Absatz 2 zuleiten. In diesem Falle gilt § 18 Absatz 1 nicht.

§ 22
(Inkrafttreten)