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Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286)
zuletzt geändert durch Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15.04.2011 - VfGBbg 45/09 -
vom 27. April 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 06])
Inhaltsübersicht
Teil 1
Die Gemeinde
Kapitel 1
Wesen und Aufgaben der Gemeinde
Abschnitt 1
Grundlagen
§ 1 Gemeinden
§ 2 Aufgaben und Erstattung von Kosten
§ 3 Satzungen
§ 4 Hauptsatzung
Abschnitt 2
Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen
§ 5 Gemeindegebiet
§ 6 Gebietsänderung
§ 7 Auseinandersetzung und Rechtsfolgen
§ 8 Personalübernahme
§ 9 Name und Bezeichnung
§ 10 Wappen, Flagge und Dienstsiegel
Abschnitt 3
Einwohner und Bürger
§ 11 Begriffsbestimmung
§ 12 Gemeindliche Einrichtungen; Anschluss-und Benutzungszwang
§ 13 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner
§ 14 Einwohnerantrag
§ 15 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
§ 16 Petitionsrecht
§ 17 Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten
§ 18 Gleichberechtigung von Frau und Mann
§ 19 Beiräte und weitere Beauftragte
§ 20 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
§ 22 Mitwirkungsverbot
§ 23 Vertretungsverbot
§ 24 Entschädigung
§ 25 Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 26 Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung
Kapitel 2
Innere Gemeindeverfassung
Abschnitt 1
Gemeindevertretung
§ 27 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung
§ 28 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung
§ 29 Kontrolle der Verwaltung
§ 30 Rechte der Gemeindevertreter
§ 31 Pflichten der Gemeindevertreter
§ 32 Fraktionen
§ 33 Vorsitz in der Gemeindevertretung
§ 34 Einberufung der Gemeindevertretung
§ 35 Tagesordnung der Gemeindevertretung
§ 36 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 37 Sitzungsleitung und Hausrecht
§ 38 Beschlussfähigkeit
§ 39 Beschlüsse
§ 40 Einzelwahlen
§ 41 Gremienwahlen
§ 42 Niederschrift
§ 43 Ausschüsse
§ 44 Verfahren in den Ausschüssen
Abschnitt 2
Ortsteile
§ 45 Bildung von Ortsteilen
§ 46 Ortsbeirat
§ 47 Ortsvorsteher
§ 48 Aufhebung und Umwandlung sowie Änderung der Ortsteile; Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen
Abschnitt 3
Hauptausschuss
§ 49 Zusammensetzung
§ 50 Zuständigkeit und Verfahren
Abschnitt 4
Der Bürgermeister
Unterabschnitt 1
Der ehrenamtliche Bürgermeister
§ 51 Rechtsstellung des ehrenamtlichen Bürgermeisters
§ 52 Stellvertretung
Unterabschnitt 2
Der hauptamtliche Bürgermeister
§ 53 Rechtsstellung des hauptamtlichen Bürgermeisters
§ 54 Zuständigkeit
§ 55 Beanstandung
§ 56 Stellvertretung im Amt
§ 57 Abgabe von Erklärungen
§ 58 Eilentscheidung
Abschnitt 5
Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete
§ 59 Beigeordnete
§ 60 Wahl, Abwahl und Rechtsstellung der Beigeordneten
§ 61 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
§ 62 Gemeindebedienstete
Kapitel 3
Gemeindewirtschaft
Abschnitt 1
Haushaltswirtschaft
§ 63 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 64 Erträge und Kredite
§ 65 Haushaltssatzung
§ 66 Haushaltsplan
§ 67 Erlass der Haushaltssatzung
§ 68 Nachtragssatzung
§ 69 Vorläufige Haushaltsführung
§ 70 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
§ 71 Haushaltssperre
§ 72 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
§ 73 Verpflichtungsermächtigungen
§ 74 Investitionskredite
§ 75 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
§ 76 Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit
§ 77 Rücklagen, Rückstellungen
§ 78 Vermögen
§ 79 Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 80 Gemeindekasse
§ 81 Übertragung von Kassengeschäften, Automation
§ 82 Jahresabschluss, Entlastung
§ 83 Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht
§ 84 Kämmerer
§ 85 Eröffnungsbilanz
Abschnitt 2
Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 86 Sondervermögen
§ 87 Treuhandvermögen
§ 88 Sonderkassen
§ 89 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
§ 90 Örtliche Stiftungen
Abschnitt 3
Wirtschaftliche Betätigung
§ 91 Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung
§ 92 Kommunale Unternehmen
§ 93 Eigenbetriebe
§ 94 Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten)
§ 95 Organe, Wirtschaftsführung, Personal und Aufgabenerledigung in kommunalen Anstalten
§ 96 Unternehmen in privater Rechtsform
§ 97 Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbstständigen Unternehmen
§ 98 Beteiligungsverwaltung
§ 99 Verbot von Monopolmissbrauch
§ 100 Genehmigungspflichten
Abschnitt 4
Prüfungswesen
§ 101 Rechnungsprüfungsamt
§ 102 Örtliche Prüfung
§ 103 Prüfungsverfahren
§ 104 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
§ 105 Überörtliche Prüfung
§ 106 Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben
Abschnitt 5
Ermächtigungen
§ 107 Ausführung von Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts
Kapitel 4
Aufsicht
§ 108 Grundsatz
§ 109 Kommunalaufsicht
§ 110 Kommunalaufsichtsbehörden
§ 111 Genehmigungen
§ 112 Unterrichtungsrecht
§ 113 Beanstandungsrecht
§ 114 Aufhebungsrecht
§ 115 Anordnungsrecht
§ 116 Ersatzvornahme
§ 117 Bestellung eines Beauftragten
§ 118 Zwangsvollstreckung
§ 119 Rechtsmittel
§ 120 Verbot von Eingriffen anderer Stellen
§ 121 Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Teil 2
Der Landkreis
§ 122 Wesen und Aufgaben des Landkreises
§ 123 Gebiet des Landkreises
§ 124 Gebietsänderung
§ 125 Name und Sitz
§ 126 Wahl und Abwahl des Landrats durch die Bürger
§ 127 Wahl des Landrats durch den Kreistag
§ 128 Abwahl des Landrats durch den Kreistag
§ 129 Haushaltssatzung
§ 130 Kreisumlage
§ 131 Anwendung von Rechtsvorschriften
§ 132 Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde
Teil 3
Das Amt
§ 133 Stellung und Struktur der Ämter
§ 134 Bildung, Änderung und Auflösung der Ämter
§ 135 Aufgaben der Ämter
§ 136 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Amtsausschusses
§ 137 Widerspruchsrecht
§ 138 Amtsdirektor
§ 139 Amtsumlage; Mehr- oder Minderbelastung
§ 140 Anwendung von Rechtsvorschriften
Teil 4
Übergangsrecht
§ 141 Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Teil 1
Die Gemeinde
Kapitel 1
Wesen und Aufgaben der Gemeinde
Abschnitt 1
Grundlagen
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens. Die Verwaltung der Gemeinde erfolgt nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft. Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.
(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.
(3) Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 35 000 Einwohnern werden durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Großen kreisangehörigen Städten bestimmt. Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Verleihung der Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn keine Aufgaben durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 übertragen sind und die maßgebliche Einwohnergrenze unterschritten ist.
(4) Großen kreisangehörigen Städten können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten. Die Entscheidung über die zu übertragenden Aufgaben und den Widerruf der Übertragung kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtages treffen, soweit nicht gesetzliche Regelungen die Aufgabenübertragung vorsehen.
(5) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Vereinigungen zu bilden. Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Vereinigungen zu wahren und bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken. Die Ausschüsse des Landtages sollen bei der Beratung von Gesetzentwürfen die Vereinigungen der Gemeinden hören.
§ 2
Aufgaben und Erstattung von Kosten
(1) Die Gemeinde erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören unter anderem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und -behandlung, die Verbesserung der Wohnungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit. Die Gemeinde fördert das kulturelle Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in ihrem Gebiet und ermöglicht ihren Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben sowie den Zugang zu den Kulturgütern. Die Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) fördern zusätzlich die sorbische (wendische) Kultur und Sprache im Rahmen des Sorben (Wenden)-Gesetzes; das Nähere regeln sie in ihrer Hauptsatzung.
(3) Aufgaben können den Gemeinden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben oder als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auferlegt oder übertragen werden. Ausnahmsweise erfüllen die Gemeinden Aufgaben aufgrund gesetzlicher Vorschrift als Auftragsangelegenheiten.
(4) Bei der Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben sind die Gemeinden nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden. Bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung behält sich das Land ein Weisungsrecht vor. Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts und die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden. Bei der Erfüllung von Auftrags-angelegenheiten sind die Gemeinden an Weisungen der Aufsichtsbehörde gebunden, die sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit beziehen können.
(5) Werden die Gemeinden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(1) Die Gemeinde kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung kann sie Satzungen nur erlassen, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist.
(2) In einer Satzung können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Hauptverwaltungsbeamte.
(3) Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze besondere Regelungen enthalten.
(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
(5) Eine Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den Flächennutzungsplan. Absatz 4 gilt auch entsprechend für Verordnungen der Gemeinden.
(1) Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die innere Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen. Die Hauptsatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Abschnitt 2
Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen
Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden innerhalb eines Landkreises aufgelöst, zusammengeschlossen oder in ihren Grenzen geändert werden.
(2) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Gebietsänderungsvertrag der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde geändert werden. Wird der Zuständigkeitsbereich von Ämtern berührt, so bedarf die Grenzänderung der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages kann insbesondere versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungskraft einer beteiligten Gemeinde durch ein erhebliches Absinken der Einwohnerzahl beeinträchtigt wird. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
(3) Gemeinden, die unmittelbar aneinandergrenzen, können sich mit Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums durch Gebietsänderungsvertrag zusammenschließen. Der Zusammenschluss erfolgt entweder durch die Eingliederung einer oder mehrerer Gemeinden in eine andere Gemeinde oder durch Bildung einer neuen Gemeinde. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Führt der Zusammenschluss zur Änderung eines oder mehrerer Ämter, sind zuvor auch die übrigen Gemeinden des Amtes oder der Ämter zu hören. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Genehmigung des Zusammenschlusses insbesondere versagen, wenn durch den Zusammenschluss die Verwaltungskraft eines Amtes gefährdet würde oder eine Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals zwischen den Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebern nicht getroffen wurde; die Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals ist von der Gemeindevertretung beziehungsweise dem Amtsausschuss zu beschließen.
(4) Gebietsänderungsverträge müssen von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschlossen werden.
(5) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließen, dass über den Zusammenschluss der Gemeinde mit einer anderen Gemeinde ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. § 15 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(6) In Fällen von geringer Bedeutung kann die Änderung von Gemeindegrenzen durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung vorgenommen werden. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als 10 vom Hundert des Gemeindegebietes der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als 5 vom Hundert der Einwohner der abgebenden Gemeinde, höchstens jedoch 200 Einwohner erfasst. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Weitergehende Grenzänderungen, denen weder die Gemeindevertretung noch die Bürgerschaft in einem Bürgerentscheid zugestimmt hat, die Auflösung einer Gemeinde und deren Aufteilung in neue selbstständige Gemeinden bedürfen eines Gesetzes.
(8) Vor der Entscheidung über die Veränderung von Gemeindegrenzen oder über die Auflösung und den Zusammenschluss von Gemeinden sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die Bürgeranhörung entfällt, wenn über den Zusammenschluss von Gemeinden ein Bürgerentscheid nach Absatz 5 durchgeführt wird. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Bürgeranhörung.
§ 7
Auseinandersetzung und Rechtsfolgen
(1) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 sind der Umfang der Gebietsänderung zu regeln und Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das neue Ortsrecht, die Verwaltung sowie die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung zu treffen. Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Bestimmungen über den Namen und die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Organe der neuen Gemeinde enthalten.
(2) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Mitglied der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde bis zur Neuwahl angehören. Im Übrigen sind bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Insoweit kann von den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes abgewichen werden. Der Gebietsänderungsvertrag muss zudem Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages treffen.
(3) Wird durch Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung eine einzelne Neuwahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters durchzuführen. In dem Gebietsänderungsvertrag sind Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der neugebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen in der vorläufigen Gemeindevertretung bis zur Neuwahl nach Satz 1 zu treffen; Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann im Gebietsänderungsvertrag die Fortdauer der vorläufigen Vertretung der Bevölkerung der neugebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode bestimmt werden. Abweichend von Satz 1 und den §§ 72 und 73 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes kann im Gebietsänderungsvertrag bestimmt werden, dass die vorläufige Gemeindevertretung der neugebildeten amts-angehörigen Gemeinde den ehrenamtlichen Bürgermeister wählt. Entsteht eine amtsfreie Gemeinde, kann die vorläufige Gemeindevertretung der neugebildeten Gemeinde binnen acht Wochen nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung abweichend von Satz 1 und den §§ 72 und 74 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten und Beigeordneten der bisherigen Gemeinden oder des durch den Zusammenschluss aufgelösten Amtes einen hierzu bereiten Beamten auf Zeit zum hauptamtlichen Bürgermeister der neugebildeten Gemeinde wählen. Die Amtszeit des durch die Gemeindevertretung gewählten Bürgermeisters richtet sich nach seiner verbleibenden Amtszeit als Beamter auf Zeit der bisherigen Gemeinde oder des aufgelösten Amtes.
(4) Sollen nicht alle Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde oder der vorläufigen Gemeindevertretung der neugebildeten Gemeinde angehören, werden die Mitglieder vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Gemeindeneugliederung von der Gemeindevertretung der einzugliedernden Gemeinde oder den Gemeindevertretungen der an der Neubildung beteiligten Gemeinden gewählt. Sind mehrere Mitglieder der Gemeindevertretung zu bestellen, gilt § 41 entsprechend.
(5) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 kann bestimmt werden, dass die hauptamtlichen Bürgermeister oder Beigeordneten der bisherigen Gemeinden zu Beigeordneten der neugebildeten oder der aufnehmenden Gemeinde bestellt werden. §§ 59 Abs. 2, 60 Abs. 2 sind bis zum Ablauf der Amtszeit der Wahlbeamten nicht anzuwenden. Bei einem Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, von denen eine einen hauptamtlichen Bürgermeister hat, zu einer neuen amtsfreien Gemeinde nimmt der hauptamtliche Bürgermeister bis zum Beginn der Amtszeit eines Bürgermeisters für die neue Gemeinde das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. Soweit sich mehrere amtsfreie Gemeinden zusammenschließen, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 festzulegen, welcher hauptamtliche Bürgermeister das Amt nach Satz 3 wahrnimmt.
(6) Die Regelung nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und kann den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten bewirken. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.
(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung eines Gebietes einer Gemeinde erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben, soweit diese auf Landesrecht beruhen.
(1) Für die Rechtsverhältnisse der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Gemeinden und Gemeindeverbänden gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Übertritt oder zur Übernahme der hiervon Betroffenen. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer gehen in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.
(2) Beamte auf Zeit, die aufgrund der Umbildung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden amtsfreien Gemeinden und Ämtern anteilig erbracht. Der zu erbringende Teil entspricht prozentual dem Anteil der übernommenen Einwohnerzahl an der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten Amtes. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Beamte auf Zeit gelten als abberufen, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllen und deshalb nicht aufgrund der Umbildung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.
(1) Die Gemeinde führt einen Namen. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder den bisherigen Gemeindenamen ändern. Die Änderung des Gemeindenamens bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(2) Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder verliehen wird. Auf Antrag kann die Landesregierung die Bezeichnung „Stadt“ an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtischen Charakter haben. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung „Stadt“ in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neugebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen.
(3) Die Stadt Potsdam führt die Bezeichnung „Landeshauptstadt“.
§ 10
Wappen, Flagge und Dienstsiegel
(1) Die amtsfreie Gemeinde führt ein Dienstsiegel. Jede Gemeinde kann ein Wappen und eine Flagge führen. Die Einführung oder Änderung von Dienstsiegel, Wappen und Flagge bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmen und abweichend von Absatz 1 Satz 3 regeln, unter welchen Voraussetzungen das Genehmigungserfordernis entfällt und lediglich eine Anzeige erforderlich ist.
Abschnitt 3
Einwohner und Bürger
(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
§ 12
Gemeindliche Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jedermann ist im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.
(2) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbeseitigung, der Straßenreinigung und der Fernwärme. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. Gründe des öffentlichen Wohls können auch Gründe des Schutzes der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- oder Ressourcenschutzes sein.
(3) Die Satzung kann vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken.
§ 13
Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner
Die Gemeinde beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Zu diesen Zwecken sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen oder andere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden. Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung, Einzelheiten können auch in einer gesonderten Satzung geregelt werden.
(1) Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde berät und entscheidet (Einwohnerantrag).
(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Auf dem Einwohnerantrag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
(3) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 5 vom Hundert der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein niedrigeres Quorum vorsehen.
(4) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde.
(5) Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Zugangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein. Über die Zulässigkeit entscheidet die Gemeindevertretung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen.
(7) Über einen zulässigen Einwohnerantrag hat die Gemeindevertretung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Vertrauensperson des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Einwohnerantrag in der Sitzung der Gemeindevertretung zu erläutern.
§ 15
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten; in diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Abs. 3 eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der voraussichtlichen Kosten der verlangten Maßnahme im Rahmen des Gemeindehaushalts enthalten. Es muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein. Auf dem Bürgerbegehren sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage einschließlich des Kostendeckungsvorschlags enthalten; § 81 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,
- die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach Satz 7 entsprechen,
- die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Bürgerbegehrens bei dem Gemeindewahlleiter geleistet worden sind oder
- die im Falle des Satzes 3 bereits vor einer Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses geleistet worden sind.
§ 81 Abs. 4 Nr. 3 bis 8 und Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.
(2) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung unverzüglich. § 81 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Abs. 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
- Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftrags-angelegenheiten,
- Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung,
- die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
- die Eröffnungsbilanz und die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,
- Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen, Tarife kommunaler Einrichtungen und Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
- die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie des Gesamtabschlusses,
- Satzungen, in denen ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt werden soll,
- Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren,
- Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen,
- die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.
(4) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Im Übrigen gilt § 81 Abs. 9 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Ist das nach Satz 2 letzter Halbsatz erforderliche Quorum nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung über die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 4 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Jastimmen zustande gekommen ist, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der auch aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zustande kommen kann, geändert werden.
(6) Soweit in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften über die Wahl der Bürgermeister im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Die Hauptsatzung der Gemeinde kann insbesondere die Möglichkeit der Briefabstimmung ausschließen.
Jeder hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid.
§ 17
Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren und Bürgerbegehren in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft Hilfe zu leisten, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.
(2) Die Gemeinde hat Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihr von anderen Behörden überlassen werden, für ihre Einwohner bereitzuhalten. Jeder hat das Recht, Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften, einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.
(3) Soweit Anträge beim Landkreis oder bei Landesbehörden einzureichen sind, hat die Gemeinde die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Dies gilt nicht für Anträge in Verfahren, in denen aufgrund von Zeitablauf die Genehmigung als erteilt gilt. Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.
§ 18
Gleichberechtigung von Frau und Mann
(1) Die Gemeinden wirken auf die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin.
(2) In amtsfreien Gemeinden sind Gleichstellungsbeauftragte durch die Gemeindevertretung zu benennen, die unmittelbar dem hauptamtlichen Bürgermeister unterstellt sind. Sie sind in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern hauptamtlich tätig.
(3) Den Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sind sie anderer Auffassung als der hauptamtliche Bürgermeister, haben sie das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu wenden. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.
(4) Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in der Gemeinde verwendet werden, führen Frauen in weiblicher, Männer in männlicher Form.
§ 19
Beiräte und weitere Beauftragte
(1) Die Hauptsatzung kann sowohl einen Beauftragten als auch einen Beirat zur Integration von Einwohnern vorsehen, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung zur Vertretung der Interessen anderer Gruppen der Gemeinde Beiräte oder Beauftragte wählt oder benennt.
(2) Sind Beiräte oder Beauftragte vorgesehen, regelt die Hauptsatzung die Bezeichnung und die Personengruppen, deren Interessen vertreten werden sollen; im Falle der Beiräte auch die Zahl der Mitglieder, die Anforderungen an die Mitgliedschaft und das Wahl- oder Benennungsverfahren. Die Hauptsatzung kann Regelungen über die Grundzüge der inneren Ordnung der Beiräte treffen. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass ein Beirat nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise unmittelbar gewählt wird.
(3) Den Beiräten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich haben, Stellung zu nehmen. Für Beauftragte gilt § 18 Abs. 3 entsprechend.
(1) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde (ehrenamtliche Tätigkeit) verpflichtet. Er kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur aus wichtigem Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Verpflichtete Mitglied einer Gemeindevertretung oder eines Kreistages ist oder wenn er durch Alter, Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme der Tätigkeit gehindert ist. Die unbegründete Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro geahndet werden. Der Ablehnung stehen die Niederlegung und die tatsächliche Verweigerung der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit gleich.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister, Gemeindevertreter, sachkundiger Einwohner, Ortsvorsteher, Mitglied eines Ortsbeirates sowie als Beiratsmitglied oder Beauftragter nach den §§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 19 Abs. 1.
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, von der Gemeindevertretung beschlossen oder vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Er darf die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, des Landes, des Amtes oder der Gemeinde erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
(5) Die Genehmigung erteilt bei den von der Gemeindevertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.
(1) Der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
- ihm selbst,
- einem seiner Angehörigen oder
- einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der ehrenamtlich Tätige
- bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
- Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört dem genannten Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an und entgegenstehende Belange Dritter werden durch die Entscheidung nicht unmittelbar berührt, oder
- in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich tätig geworden ist.
(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
- wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
- bei Beschlüssen über die Berufung oder Abberufung ehrenamtlich Tätiger,
- bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertreter der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird, einschließlich der Beschlüsse, durch die Vorschläge für die Berufung in solche Organe gemacht werden, oder
- bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder deren Ausschüssen, wenn ihr durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann. >
(4) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen (befangen) zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Er gilt in diesem Fall als nicht anwesend im Sinne dieses Gesetzes. Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen, stellt im Zweifelsfall bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte fest. Verstöße gegen die Offenbarungspflicht sind von der Gemeindevertretung durch Beschluss, vom Hauptverwaltungsbeamten durch einen schriftlichen Bescheid festzustellen.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind
- der Ehegatte,
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen,
- Geschwister,
- Kinder der Geschwister,
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- Geschwister der Eltern.
Der Ehe im Sinne der Nummern 1, 2 und 5 ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Die unter den Nummern 1, 2 und 5 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe oder die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.
(6) Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen hat die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Ehrenamtlich Tätige, die in der Gemeindevertretung oder in einem beschließenden Ausschuss mitwirken, dürfen in dem Bereich, in dem sie für die Gemeinde Entscheidungen treffen, Dritte berufsmäßig bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.
(2) Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Gemeindevertretung bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für die Gemeindevertreter gelten.
§ 25
Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen
(1) Verletzt ein ehrenamtlich Tätiger vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Gemeinde nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Haben ehrenamtlich Tätige den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Hat die Gemeinde einem Dritten aufgrund rechtlicher Verpflichtung Schadensersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den ehrenamtlich Tätigen nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Gemeinde von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat die Gemeinde einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem die Gemeinde von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von der Gemeinde anerkannt oder der Gemeinde gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(4) Über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheidet bei von der Gemeindevertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte. Unbeschadet von Satz 1 können Schadensersatzansprüche auch von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde namens der Gemeinde geltend gemacht werden.
(5) Die schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 21, der Offenbarungspflicht nach § 22 Abs. 4 und des Vertretungsverbotes nach § 23 kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro geahndet werden.
§ 26
Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung
(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung an verstorbene Persönlichkeiten setzt voraus, dass die Berechtigten ihr Einverständnis erklären.
(2) Langjährig ehrenamtlich Tätigen kann nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung verliehen werden.
(3) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und über die Verleihung oder Entziehung einer Ehrenbezeichnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung.
Kapitel 2
Innere Gemeindeverfassung
Abschnitt 1
Gemeindevertretung
§ 27
Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung, die Gemeindevertreter führen die Bezeichnung Stadtverordnete.
(2) Die Gemeindevertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.
§ 28
Zuständigkeiten der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:
- die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 61 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt,
- die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung,
- die Bildung der Ausschüsse, die Feststellung über die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach §§ 41 Abs. 4, 43 Abs. 2 Satz 4, 49 Abs. 2,
- die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser nicht unmittelbar durch die Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten,
- die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und -entwicklung der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften,
- die Bestellung der Vertreter der Gemeinden in wirtschaftlichen Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen,
- die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes,
- die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
- den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des Flächennutzungsplans, sonstiger ortsrechtlicher Vorschriften und von Entgeltordnungen,
- die Einführung und Änderung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels,
- die Änderung von Gemeindegrenzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
- die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben nach § 102 hinaus,
- die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken,
- die Übernahme neuer Aufgabenbereiche, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger,
- die Haushaltssatzung, die Abnahme des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten, das Haushaltssicherungskonzept,
- die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
- Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag,
- den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen,
- die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigenbetrieben,
- die Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 2 und 3 einschließlich der Änderung des Gesellschaftszwecks beziehungsweise -gegenstandes und der Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Gründung und Auflösung solcher Unternehmen und die Veräußerung von Anteilen an diesen,
- Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält, an weiteren Unternehmen,
- die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2, soweit der Einfluss der Gemeinde geltend gemacht werden kann,
- die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie die Mitgliedschaft in Vereinen,
- alle sonstigen Angelegenheiten, die der Gemeindevertretung durch Rechtsvorschrift zur Entscheidung zugewiesen sind.
Die Gemeindevertretung kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.
(3) Die Gemeindevertretung kann über Angelegenheiten beschließen, über die der Hauptausschuss entscheiden kann. In der Hauptsatzung kann sich die Gemeindevertretung die Beschlussfassung für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist.
(1) Jeder Gemeindevertreter kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung vom Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft und Akteneinsicht soll unter Darlegung des konkreten Anlasses begründet werden. Auskunft und Akteneinsicht sind zu verweigern, wenn und soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung ist schriftlich zu begründen. Satz 1 gilt nicht für einen befangenen Gemeindevertreter.
(2) Auf Verlangen der Gemeindevertretung sind der Amtsdirektor und in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches auch die Beigeordneten verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. Auf Verlangen eines Gemeindevertreters sind der Hauptverwaltungsbeamte und die Beigeordneten verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen, soweit sie anwesend sind.
§ 30
Rechte der Gemeindevertreter
(1) Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Die Gemeindevertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist es unzulässig, sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Gemeindevertreter zu entlassen oder ihnen aus diesem Grund zu kündigen. Den Gemeindevertretern, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(3) Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in der Gemeindevertretung sowie in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen seine Stimme abzugeben. Er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist, als Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht). In diesem Fall steht ihm ein Sitzungsgeld nicht zu. Satz 2 gilt nicht für einen befangenen Gemeindevertreter.
(4) Gemeindevertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Der ehrenamtliche Bürgermeister, der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre Stellvertreter sowie die Vorsitzenden von Ausschüssen und Fraktionen können eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und der Aufwandsentschädigungen sowie deren Höchstsätze treffen.
§ 31
Pflichten der Gemeindevertreter
(1) Die Gemeindevertreter haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.
(2) Für die Tätigkeit als Gemeindevertreter gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 23 (Verschwiegenheitspflicht, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot) und 25 (Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen) mit folgenden Maßgaben:
- die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nur von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss angeordnet werden,
- die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt die Gemeindevertretung,
- die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beziehungsweise dem Ausschussvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung,
- ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vorliegen, wird durch die Gemeindevertretung beziehungsweise den Ausschuss festgestellt,
- ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird von der Gemeindevertretung beziehungsweise vom Ausschuss festgestellt,
- die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 trifft die Gemeindevertretung beziehungsweise der beschließende Ausschuss,
- über die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz gemäß § 25 entscheidet die Gemeindevertretung; § 25 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Gemeindevertreter haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Die Angaben können zu Zwecken, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gemeindevertreter stehen, gespeichert und genutzt werden. Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können allgemein bekannt gemacht werden. Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen. Der hauptamtliche Bürgermeister kann nicht Mitglied einer Fraktion sein.
(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(3) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
§ 33
Vorsitz in der Gemeindevertretung
(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindevertretung.
(2) In amtsfreien Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Stellvertreter werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. Sind alle gewählten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden auch alle Stellvertreter verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. Bis zu dieser Wahl nimmt der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
§ 34
Einberufung der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen. Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden der bisherigen Gemeindevertretung, zu allen weiteren Sitzungen durch den Vorsitzenden der neuen Gemeindevertretung. Im Übrigen ist die Gemeindevertretung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.
(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
- mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder der Hauptverwaltungsbeamte oder
- mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder eine Fraktion unter Angabe des Beratungsgegenstandes frühestens drei Monate nach der letzten Gemeindevertretersitzung
die Einberufung verlangen.
(3) Erfolgt eine Einberufung nicht, können die Einberufung und die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen.
(4) Die Form der Einberufung, die regelmäßige Ladungsfrist und die vereinfachte Einberufung unter verkürzter Ladungsfrist sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(5) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung an einem anderen Termin beschließen, wenn die Tagesordnung in der laufenden Sitzung nicht abschließend behandelt werden kann. Die Fortsetzungssitzung ist allein der Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte derselben Tagesordnung vorbehalten. Der Beschluss über die Unterbrechung der Sitzung muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung ist eine erneute Ladung entbehrlich.
(6) Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung ist unbeachtlich, wenn alle fehlerhaft geladenen mitwirkungsberechtigten Mitglieder der Gemeindevertretung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erscheinen und kein fehlerhaft geladenes Mitglied den Einberufungsfehler rügt. Die Rüge kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Sie ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung spätestens bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt zu erheben.
§ 35
Tagesordnung der Gemeindevertretung
(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten fest. In die Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion oder die von dem Hauptverwaltungsbeamten benannt werden. Die Tagesordnung ist der Ladung zu den Sitzungen beizufügen.
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung liegt dann nicht vor. Tagesordnungspunkte dürfen nur mit Zustimmung der Person oder Personengruppe, die die Aufnahme des Tagesordnungspunktes nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 veranlasst hat, abgesetzt werden.
§ 36
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind durch den Hauptverwaltungsbeamten entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Die Hauptsatzung muss eine angemessene Bekanntmachungsfrist bestimmen. Ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht liegt nicht vor, wenn in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, die Gemeindevertretung in vereinfachter Form und unter verkürzter Ladungsfrist einberufen wird oder die Gemeindevertretung ohne erneute Ladung zu einer Fortsetzungssitzung gemäß § 34 Abs. 5 zusammentritt.
(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung oder der Amtsdirektor kann im Einzelfall einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Satzes 2 stellen. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmt.
(3) Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Gleiches gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen.
(4) Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.
§ 37
Sitzungsleitung und Hausrecht
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, wenn dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört. Mit dem dritten Ordnungsruf oder im Falle eines groben Verstoßes kann das Mitglied des Raumes verwiesen werden.
(3) Die Leitung der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung in amtsfreien Gemeinden obliegt bis zur Wahl des Vorsitzenden dem an Lebensjahren ältesten, nicht verhinderten Mitglied der neuen Gemeindevertretung.
(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder anwesend ist. Die Gemeindevertretung gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitgliedes der Gemeindevertretung durch den Vorsitzenden festgestellt wird. Der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung oder weniger als drei Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung muss auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Ist mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung befangen, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung aus Gründen des öffentlichen Wohls versagen.
(1) Beschlüsse kommen durch Abstimmungen oder Wahlen zustande. Sofern nicht die Wahl gesetzlich vorgeschrieben ist, wird abgestimmt. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Anzahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen. Gewählt wird geheim, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.
(2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz Einstimmigkeit vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.
(3) Die Beschlüsse der Gemeindevertretung oder deren wesentlicher Inhalt sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.
(1) Hat die Gemeindevertretung eine einzelne Person zu bestellen oder vorzuschlagen, wird diese nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt.
(3) Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweit-höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.
(5) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung abgewählt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(1) Hat die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach dieser Vorschrift gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Gemeindevertretung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.
(2) Die Sitze werden aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen verteilt. Die Zahl der Sitze wird mit der Zahl der Mitglieder der Fraktion vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt. Jede Fraktion erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Die weiteren Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Erhält eine Fraktion, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung angehört, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen ein zusätzlicher Sitz zugeteilt; weitere zu vergebende Sitze werden nach Satz 3 und 4 verteilt. Fraktionen, die eine Zählgemeinschaft bilden, sind bei dem Verfahren nach Satz 6 wie eine einheitliche Fraktion zu behandeln. Steht einem Mitglied einer Fraktion ein Sitz von Amts wegen zu, gilt § 136 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können in dem jeweiligen Gremium jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über.
(4) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Mitglieder einschließlich der Stellvertreter durch offenen Wahlbeschluss. Sie ist an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.
(5) Wird der Beschluss nach Absatz 4 abgelehnt, können die Fraktionen neue Vorschläge unterbreiten. Wird der Beschluss erneut abgelehnt, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter aufgrund von Listenwahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung mit Ausnahme des hauptamtlichen Bürgermeisters hat eine Stimme, die es einem Listenwahlvorschlag geben kann. Die Sitze werden entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Satz 8 nach der Anzahl der gültigen Stimmen auf die Listenwahlvorschläge verteilt. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Auf Antrag einer Fraktion ist eine Neubesetzung nach Absatz 2 bis 5 vorzunehmen, wenn die Gemeindevertretung dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließt oder wenn sich nach der Wahl das Stärkeverhältnis der Fraktionen in einer Weise geändert hat, dass hiervon die Sitzverteilung nach Absatz 2 berührt wäre.
(7) Wer nach dieser Vorschrift gewählt wurde, kann durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus wichtigem Grund abgewählt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene in dem Gremium gegen eine verbindliche Richtlinie oder Weisung der Gemeindevertretung gehandelt hat oder wenn dies ernsthaft zu besorgen ist.
(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss mindestens
- die Zeit und den Ort der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer,
- die Tagesordnung,
- den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie
- die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen
enthalten.
(2) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Tonaufzeichnungen zur Erleichterung der Niederschrift sind zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu unterzeichnen und zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung.
(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können der Gemeindevertretung Empfehlungen geben.
(2) Für die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen nach Absatz 1 gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend, soweit nicht die Gemeindevertretung einstimmig eine andere Verteilung beschließt. Die Fraktionen benennen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Fraktionen können ihre Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter jederzeit austauschen. Die Gemeindevertretung kann die Sitzverteilung und die namentliche Ausschussbesetzung durch deklaratorischen Beschluss feststellen.
(3) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Fraktionen, auf die kein Sitz entfallen ist, berechtigt sind, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in den Ausschuss zu entsenden.
(4) Die Gemeindevertretung kann Einwohner, die nicht gemäß § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert und nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen (sachkundige Einwohner). Sachkundige Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den sie berufen sind. Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertreter. § 30 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 31 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Ausschussvorsitze werden nach dem Höchstzahlverfahren nach d´Hondt in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Fraktionen verteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Steht einer Fraktion das Benennungsrecht nur noch für Ausschüsse zu, in denen sie nicht vertreten ist, wird sie für den Ausschussvorsitz nicht berücksichtigt. Die berechtigte Fraktion benennt den Vorsitzenden des Ausschusses gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Kreis der Ausschussmitglieder. Die Fraktion kann jederzeit ein anderes Ausschussmitglied als Vorsitzenden benennen. Wird ein zusätzlicher Ausschuss gebildet, steht das Benennungsrecht der Fraktion mit der höchsten nicht berücksichtigten Höchstzahl zu, es sei denn, eine Fraktion mit gleicher oder höherer Höchstzahl widerspricht. In diesem Fall und in jedem anderen Fall einer Neu- oder Umbildung von Ausschüssen sind alle betroffenen Ausschussvorsitze neu zu verteilen. Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden wählen. Die Geschäftsordnung kann ein von Satz 1 bis 8 abweichendes Verfahren vorsehen; das Stärkeverhältnis der Fraktionen soll hierbei berücksichtigt werden. Die Gemeindevertretung kann einstimmig eine andere Verteilung beschließen.
(6) Ausschüsse können auf Antrag einer Fraktion aufgelöst, neu- oder umgebildet werden. Ein Ausschuss muss auf Antrag einer Fraktion neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Stärkeverhältnissen der Fraktionen entspricht.
§ 44
Verfahren in den Ausschüssen
(1) Die Ausschüsse werden vom Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.
(2) Die Öffentlichkeit soll über Zeit und Ort der Ausschusssitzungen in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren in der Gemeindevertretung mit Ausnahme des § 39 Abs. 3 entsprechend. Die Rechte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 2 können auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden. Die Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 gelten auch für den hauptamtlichen Bürgermeister.
Abschnitt 2
Ortsteile
(1) Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Schließen sich Gemeinden zusammen, kann im Gebietsänderungsvertrag die Bildung von Ortsteilen geregelt werden. Für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde kann nur ein Ortsteil gebildet werden. Satz 4 gilt nicht, wenn eine Gemeinde bereits Ortsteile gebildet hat oder in ihrem Gebiet ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung können bestimmen, ob in dem Ortsteil ein Ortsbeirat oder ein Ortsvorsteher (Ortsteilvertretung) gewählt oder der Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gebildet wird. Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter. Die Amtszeit des direkt gewählten Ortsvorstehers und die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates sowie das Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Der Ortsbeirat besteht gemäß den Festlegungen in dem Gebietsänderungsvertrag oder in der Hauptsatzung aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. In Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern kann die Wahl in einer Bürgerversammlung erfolgen.
(3) Scheitert bei zwei aufeinanderfolgenden Neuwahlen jede direkte Wahl des Ortsvorstehers oder des Ortsbeirates, so liegt ein Ortsteil ohne Ortsteilvertretung vor. Die durch den Statuswechsel sich ergebende Änderung der Hauptsatzung ist von dem Hauptverwaltungsbeamten vorzunehmen und öffentlich bekannt zu machen.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Gebietsänderungsvertrag regeln, dass bis zum Ablauf der Kommunalwahlperiode der ehrenamtliche Bürgermeister Ortsvorsteher und Mitglieder der Gemeindevertretung Mitglieder des Ortsbeirates sind. Absatz 2 Satz 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Der Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsbeirates können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 30 Abs. 4 Satz 4 findet entsprechend Anwendung.
(1) Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:
- Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,
- Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,
- Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,
- Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil,
- Änderung der Grenzen des Ortsteils und
- Erstellung des Haushaltsplans.
Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können weitere Anhörungsrechte bestimmen. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist.
(2) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der Hauptverwaltungsbeamte legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Gemeindevertretung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten.
(3) Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können bestimmen, dass der Ortsbeirat über folgende Angelegenheiten entscheidet:
- Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht,
- Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und
- Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.
Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung. Sie entscheidet mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder.
(4) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat Mittel zur Verfügung stellen. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt.
(5) Auf die Mitglieder des Ortsbeirates und das Verfahren im Ortsbeirat finden die Vorschriften der §§ 30 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, 31, 34 bis 40 und 42 entsprechend Anwendung. § 38 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung auf Ortsbeiräte mit drei Mitgliedern.
(6) Die Beschlüsse nach Absatz 3 sind dem Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeindevertretung kann die Beschlüsse innerhalb von acht Wochen nach ihrem Zugang beim Hauptverwaltungsbeamten mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder ändern oder aufheben.
(7) Der Bürgermeister, der Amtsdirektor und die Gemeindevertreter haben in den Sitzungen des Ortsbeirates ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.
(8) Die Vorschriften der §§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und 55 Abs. 1 finden entsprechend Anwendung.
(1) Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Er hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.
(2) Soweit kein Ortsbeirat zu wählen ist, nimmt der Ortsvorsteher die nach diesem Gesetz dem Ortsbeirat obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der diesem durch Hauptsatzung oder Gebietsänderungsvertrag nach § 46 Abs. 3 eingeräumten Befugnisse wahr. Die Regelungen der §§ 30 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 3 sowie 51 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechend Anwendung.
§ 48
Aufhebung und Umwandlung sowie Änderung der Ortsteile;
Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen
(1) Ortsteile können abweichend von § 4 Abs. 2 durch Änderung der Hauptsatzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 aufgehoben oder in ihrem Gebiet geändert werden.
(2) Die Aufhebung des Ortsteils mit Ortsbeirat bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Zustimmung des Ortsbeirates. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass anstelle der Zustimmung des Ortsbeirates ein Bürgerentscheid in dem Ortsteil durchzuführen ist. Die Aufhebung des Ortsteils mit einem direkt gewählten Ortsvorsteher bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und, wenn der Ortsvorsteher der Aufhebung widerspricht, eines Bürgerentscheids in dem Ortsteil. Der Aufhebung eines Ortsteils mit Ortsteilvertretung steht die Umwandlung eines Ortsteils mit Ortsteilvertretung in einen Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gleich. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Aufhebung des Ortsteils ohne Ortsteilvertretung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und ist nur dann zulässig, wenn sich die Stimmberechtigten des Ortsteils in dem durchzuführenden Bürgerentscheid nicht für den Erhalt des Ortsteils ausgesprochen haben.
(4) Für Bürgerentscheide im Sinne von Absatz 2 und 3 gilt § 15 Abs. 4 bis 6 entsprechend.
(5) Die Änderung des Ortsteils oder seiner Vertretung und die Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen in der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und in Ortsteilen mit Ortsteilvertretung der Anhörung der Ortsteilvertretung.
Abschnitt 3
Hauptausschuss
(1) In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu bilden ist.
(2) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. Die Gemeindevertretung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreter, die Mitglied des Hauptausschusses sind, fest und bestellt die Mitglieder nach § 41 aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt.
(3) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Hauptausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Hauptausschusses fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung der Gemeindevertretung.
§ 50
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Der Hauptausschuss hat die Arbeiten der Ausschüsse aufeinander abzustimmen und kann zu jeder Stellungnahme eines anderen Ausschusses eine eigene Stellungnahme gegenüber der Gemeindevertretung abgeben.
(2) Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen. Er kann auch über Angelegenheiten nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 beschließen, wenn sie ihm vom Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung vorgelegt werden; dies gilt nicht für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und für Auftragsangelegenheiten.
(3) Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen.
(4) Für das Verfahren des Hauptausschusses gilt § 44 entsprechend mit der Maßgabe, dass §§ 36 Abs. 1 und 39 Abs. 3 anzuwenden sind.
Abschnitt 4
Der Bürgermeister
Unterabschnitt 1
Der ehrenamtliche Bürgermeister
§ 51
Rechtsstellung des ehrenamtlichen Bürgermeisters
(1) In amtsangehörigen Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Die für die Gemeindevertreter anzuwendenden Vorschriften gelten für ihn entsprechend, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister ist Ansprechpartner und Fürsprecher der Bürger seiner Gemeinde. Im Übrigen nimmt er die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere
- beteiligt und unterrichtet er die Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten (§ 13 Abs. 1),
- führt er den Vorsitz in der Gemeindevertretung (§ 33 Abs. 1),
- wirkt er bei Eilentscheidungen mit (§ 58 Satz 1),
- ist er gesetzlicher Vertreter seiner Gemeinde in gerichtlichen Verfahren und Rechts- und Verwaltungsgeschäften, wenn das Amt selbst oder mehrere dem Amt angehörende Gemeinden beteiligt sind (§ 135 Abs. 4 Satz 2) und
- vertritt er die Gemeinde im Amtsausschuss (§ 136 Abs. 1 Satz 1).
In amtsangehörigen Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Der Stellvertreter nimmt im Falle der Verhinderung alle Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters wahr, die diesem gesetzlich zugewiesen sind. Eine Stellvertretung in der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn der Stellvertreter selbst Mitglied ist. Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeindevertretung neu gewählt. Sie werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. Sind alle gewählten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters auch alle Stellvertreter verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. Bis zu dieser Wahl nimmt der an Lebensjahren älteste, nichtverhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr. Die Vakanz steht der Verhinderung gleich.
Unterabschnitt 2
Der hauptamtliche Bürgermeister
§ 53
Rechtsstellung des hauptamtlichen Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist Hauptverwaltungsbeamter der amtsfreien Gemeinden. Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit, Leiter der Gemeindeverwaltung sowie rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde.
(2) Der hauptamtliche Bürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Das Nähere über die Wahl und Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.
(3) Auf den hauptamtlichen Bürgermeister als Mitglied der Gemeindevertretung und als Mitglied eines Ausschusses finden §§ 22, 30 Abs. 3 Satz 1 und 31 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. Er hat auch in Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist, ein aktives Teilnahmerecht; § 22 gilt entsprechend. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) In kreisfreien Städten führt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Für den Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde gilt § 132 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte hat
- die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten,
- die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses auszuführen und die ihm vom Hauptausschuss übertragenen Aufgaben (§ 50 Abs. 3 Satz 1) wahrzunehmen,
- die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, die Gemeindevertretung ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig,
- Maßnahmen der Aufsichtsbehörden umzusetzen, wenn im Einzelfall kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht,
- die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.
(2) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten.
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte hat Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vorlage der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ausgesprochen werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung; § 39 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Gemeindevertretung hat spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung erneut zu entscheiden. Abstimmungen erfolgen namentlich. Soweit der Beschluss nicht erneut gefasst wird, gilt er als aufgehoben. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt unter schriftlicher Angabe der Beanstandungsgründe. Ist nach der Auffassung des Hauptverwaltungsbeamten auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihn erneut innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Sitzung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beanstanden. Anderenfalls entfällt die aufschiebende Wirkung. Nach der erneuten Beanstandung hat der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich unter Darlegung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der Gemeinde herbeizuführen, ob der erneute Beschluss rechtswidrig ist. Die Entscheidung muss durch die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen getroffen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in ihrer Entscheidung die Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit des Beschlusses feststellen. Maßnahmen nach Kapitel 4 bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse beschließender Ausschüsse der Gemeinde. Bei Beschlüssen des Hauptausschusses trifft die Gemeindevertretung die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 4.
(1) Die Gemeinde muss einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters haben. Dieser nimmt im Falle der Verhinderung oder Vakanz mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung alle Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters wahr, die diesem gesetzlich zugewiesen sind.
(2) Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters. Er führt in kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die weitere Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt die Gemeindevertretung aus dem Kreis der sonstigen Beigeordneten. In der Reihenfolge nach den Beigeordneten können weitere Stellvertreter nach Absatz 3 Satz 3 bestimmt werden. Der Erste Beigeordnete und die sonstigen Beigeordneten vertreten den hauptamtlichen Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich.
(3) Ist kein Beigeordneter vorhanden, so benennt die Gemeindevertretung auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters. §§ 40 Abs. 5 und im Falle der Stellvertretung 60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. Der hauptamtliche Bürgermeister kann weitere Stellvertreter aus dem Personenkreis nach Satz 1 bestimmen.
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Hauptverwaltungsbeamten und einem seiner Stellvertreter nach § 56 abzugeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(4) Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form nach Absatz 2, wenn die Vollmacht in dieser Form erteilt worden ist.
(5) Erklärungen, die nicht den Absätzen 2 und 4 entsprechen, sind schwebend unwirksam.
In dringenden Angelegenheiten der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses, deren Erledigung nicht bis zu einer vereinfacht einberufenen Sitzung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Gemeinde. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Das zuständige Organ kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind.
Abschnitt 5
Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete
(1) In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnern und kreisfreien Städten kann ein Beigeordneter oder können mehrere Beigeordnete gewählt werden.
(2) Die Zahl der Beigeordneten ist in der Hauptsatzung festzusetzen. Sie beträgt in kreisangehörigen Gemeinden bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu vier.
(3) Die Beigeordneten müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Einer der Beigeordneten muss mindestens die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation besitzen. In Gemeinden mit mehr als 40 000 Einwohnern muss der Beigeordnete die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation haben.
§ 60
Wahl, Abwahl und Rechtsstellung der Beigeordneten
(1) Die Beigeordneten werden auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters von der Gemeindevertretung auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie sind hauptamtliche Beamte auf Zeit und nehmen die Leitung einer dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit wahr. Erhält der vorgeschlagene Bewerber nicht die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, finden weitere Wahlgänge statt, in denen die Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen ausreicht.
(2) Die Stellen der Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl eines Beigeordneten kann die Gemeindevertretung durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder. Die Gemeindevertretung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Beigeordneten wählen oder wiederwählen.
(3) Ein Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gemeinsam und eigenhändig unterschrieben oder vom hauptamtlichen Bürgermeister eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Sitzung der Gemeindevertretung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. Der Bürgermeister muss einen Beigeordneten unverzüglich nach Beschluss der Gemeindevertretung abberufen.
(4) Die Beigeordneten haben in den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.
§ 61
Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte ist Leiter der Gemeindeverwaltung. Er regelt die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung.
(2) Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten. Für die übrigen Gemeindebeamten ist der Hauptverwaltungsbeamte Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeiten für beamtenrechtliche Entscheidungen nach § 62 Abs. 3 bleiben unberührt.
(1) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Eingruppierung und Entgelt der Arbeitnehmer sollen denen der vergleichbaren Arbeitnehmer des Landes entsprechen. Besondere Rechtsvorschriften und Tarifverträge bleiben unberührt.
(3) Die Hauptsatzung kann regeln, dass die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern entscheidet. Dies gilt entsprechend für die Entscheidung über
- die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 12 in Gemeinden ohne Beamte des höheren Dienstes,
- die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes in Gemeinden mit Beamten dieser Laufbahngruppe sowie
- die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des höheren Dienstes beim Wechsel der Laufbahngruppe.
Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen.
(4) Der Hauptverwaltungsbeamte ernennt die Beamten der Gemeinde und unterzeichnet die Ernennungsurkunden. Er unterzeichnet ferner Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer. Die Hauptsatzung kann in den Fällen des Satzes 2 Abweichendes bestimmen.
Kapitel 3
Gemeindewirtschaft
Abschnitt 1
Haushaltswirtschaft
§ 63
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen.
(4) Das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen ist in jedem Jahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren in Plan und Rechnung auszugleichen. Es ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
(5) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Absatz 4 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten sowie nach Verwendung von Rücklagemitteln und von Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Im Haushaltssicherungskonzept sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der im Ergebnishaushalt ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs im Ergebnishaushalt künftiger Jahre vermieden wird. Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es wird von der Gemeindevertretung gesondert beschlossen und bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge,
- soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
- im Übrigen aus Steuern,
zu beschaffen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen
- des Haushaltsplans unter Angabe
- des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen (Ergebnishaushalt),
- des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (Finanzhaushalt),
- der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
- der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
- der Steuerhebesätze,
- der Wertgrenze, ab der außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, und
- der Wertgrenze, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in dem nach § 66 Abs. 2 aufzustellenden Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind.
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
- anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
- entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
- notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt mit Teilergebnishaushalten und einen Finanzhaushalt mit Teilfinanzhaushalten zu gliedern. Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 ist Bestandteil des Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 67
Erlass der Haushaltssatzung
(1) Der Kämmerer stellt den Entwurf der Haushaltssatzung auf und legt ihn dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor.
(2) Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeindevertretung zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, hat der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeindevertretung eine Stellungnahme des Kämmerers mit vorzulegen. Die Stellungnahme darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.
(3) Auf Verlangen eines Fünftels der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion kann der Kämmerer in der Beratung seine abweichende Auffassung darlegen. Die Darlegung darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.
(4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(5) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung des Haushaltsplans kann verzichtet werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in die Haushaltssatzung nehmen kann. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Auf die Nachtragssatzung sind die Vorschriften über die Haushaltssatzung anzuwenden.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
- sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit beim ordentlichen Ergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder sich ein ausgewiesener Fehlbedarf erheblich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich oder der ursprüngliche Fehlbedarf nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen.
Die Höhe der nach den Nummern 1 und 2 maßgeblichen Erheblichkeitsgrenzen ist in der Haushaltssatzung festzulegen.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf die Umschuldung.
§ 69
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde
- Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
- Steuern, für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
- Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. Die einzelne Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung). § 74 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 70
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit die Gemeindevertretung in der Haushaltssatzung keine anderen Regelungen trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen sind sie der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen. In der Haushaltssatzung ist die Größenordnung, ab der Beträge als erheblich anzusehen sind, nach Aufwands- und Auszahlungsarten getrennt, festzulegen. § 68 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.
(1) Wenn es die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder der Aufwendungen und Auszahlungen erfordert, hat der Kämmerer die Inanspruchnahme von Aufwands- oder Auszahlungsansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Der Kämmerer entscheidet über Dauer und Umfang der Haushaltssperre. Die Haushaltssperre ist unverzüglich der Gemeindevertretung bekannt zu geben. Diese kann die Sperre ganz oder teilweise wieder aufheben.
(2) Zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind auch die Gemeindevertretung und der Hauptausschuss befugt.
§ 72
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen; dies gilt auch für die Teilhaushalte. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
§ 73
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren gesichert erscheint.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind. Bei der Aufstellung einer Nachtragssatzung nach § 68 bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nur insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sich der nach Satz 1 genehmigungspflichtige Teil gegenüber der bereits erteilten Genehmigung erhöht.
(5) Verpflichtungen nach Absatz 1 dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 64 Abs. 3 für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Der für Umschuldungen vorgesehene Betrag der Kreditaufnahmen ist nicht in der Haushaltssatzung auszuweisen.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Bei der Aufstellung einer Nachtragssatzung nach § 68 bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen nur insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sich der nach Satz 1 genehmigungspflichtige Betrag gegenüber der bereits erteilten Genehmigung erhöht. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), wenn
- die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind, wobei die Einzelgenehmigung nach Maßgabe der Kreditbeschränkung versagt werden kann,
- bei Gefährdung des Kreditmarktes die Aufnahme von Krediten durch Rechtsverordnung der Landesregierung von der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht worden ist; die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören können,
- ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt worden ist und die Kommunalaufsichtsbehörde sich die Genehmigung der Aufnahme einzelner Kredite gemäß § 63 Abs. 5 Satz 5 vorbehalten hat.
(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Zahlungsverpflichtungen, die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung darstellen oder für die standardisierte Verträge verwendet werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredites keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 75
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 bis 4 genehmigen. Darüber hinaus kann sie in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nur gegenüber den in § 92 Abs. 2 genannten Unternehmen und gegenüber Zweckverbänden, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie für Rechtsgeschäfte, die anstelle von unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen erfolgen, übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen oder Auszahlungen erwachsen können.
(4) Bestellt die Gemeinde im Rahmen der Veräußerung eines Grundstückes oder eines bestehenden Erbbaurechts ein Grundpfandrecht, so bedarf dies der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
(5) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 allgemein erteilen, wenn für den Haushalt der Gemeinde daraus keine besondere Belastung entsteht. § 111 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 76
Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit
(1) Die Gemeinde hat durch eine angemessene Liquiditätsplanung jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.
(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Beschluss über die Höhe des Kassenkredites ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen.
(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.
(2) Die Vermögensgegenstände sind ordnungsgemäß nachzuweisen. Sie sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
§ 79
Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt werden, dürfen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können und die Erfüllung pflichtiger Aufgaben nicht gefährdet wird.
(2) Vermögensgegenstände sollen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies sinngemäß.
(3) Veräußerungen von Vermögensgegenständen unter dem vollen Wert bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. § 82 bleibt unberührt. Die Buchführung kann ganz oder teilweise von den Kassengeschäften abgetrennt werden.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben.
(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen untereinander, zum Hauptverwaltungsbeamten und zu anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes sowie zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 22 stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.
(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die übrigen Beschäftigten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
§ 81
Übertragung von Kassengeschäften, Automation
(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben unberührt.
(2) Die Gemeindekasse darf fremde Kassengeschäfte im Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.
(3) Werden die Kassengeschäfte beziehungsweise das Prüfungswesen ganz oder teilweise durch Programme der elektronischen Datenverarbeitung unterstützt, so ist der für die örtliche Rechnungsprüfung zuständigen Stelle Gelegenheit zu geben, die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen.
§ 82
Jahresabschluss, Entlastung
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus:
- der Ergebnisrechnung,
- der Finanzrechnung,
- den Teilrechnungen,
- der Bilanz und
- dem Rechenschaftsbericht.
Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
- der Anhang,
- die Anlagenübersicht,
- die Forderungsübersicht,
- die Verbindlichkeitenübersicht und
- der Beteiligungsbericht, soweit dieser nicht im Rahmen des Gesamtabschlusses gemäß § 83 Abs. 4 erstellt wird.
(3) Der Kämmerer stellt den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Jahresabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 4 zu.
(4) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Jahresabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(5) Die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den Jahresabschluss und die Anlagen nehmen kann. Der Jahresabschluss ist mit seinen Anlagen unverzüglich nach Beschluss der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Beschluss über die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, dass der Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses höher ist als der im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesene Jahresfehlbedarf, so hat die Gemeinde dies der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder – wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen – einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen. Die §§ 115 bis 117 gelten entsprechend.
(7) Weist der Jahresabschluss bei der Feststellung trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushalts einen Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis aus, der die in der Haushaltssatzung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 festgelegte Erheblichkeitsgrenze übersteigt, gilt Absatz 6 entsprechend.
§ 83
Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht
(1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen
- der Unternehmen nach § 92 Abs. 2, an denen die Gemeinde beherrschend (§ 290 des Handelsgesetzbuches) oder mindestens maßgeblich (§ 311 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches) beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches,
- anderer Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 4, die von der Gemeinde gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und
- der Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten,
zu konsolidieren. Eine Konsolidierung mit Sparkassen erfolgt nicht.
(2) Der Stichtag für den Gesamtabschluss ist auf den 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres (§ 82 Abs. 1) zu legen. Soweit die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde gemäß Absatz 5 nicht geprüft wurden oder keiner Prüfungspflicht unterliegen, sind jeweils die erstellten ungeprüften Jahresabschlüsse zur Konsolidierung heranzuziehen. Die Jahresabschlüsse müssen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von geringer Bedeutung sind.
(3) Die Jahresabschlüsse der Unternehmen unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Die Jahresabschlüsse der Unternehmen unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde, der Gemeinschaftsunternehmen und der Zweckverbände sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.
(4) Der Gesamtabschluss besteht aus:
- der Gesamtergebnisrechnung,
- der Gesamtfinanzrechnung,
- der Gesamtbilanz und
- dem Konsolidierungsbericht.
Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
- der Gesamtanhang,
- die Gesamtanlagenübersicht,
- die Gesamtforderungsübersicht,
- die Gesamtverbindlichkeitenübersicht und
- der Beteiligungsbericht, soweit dieser nicht gemäß § 82 Abs. 2 erstellt wurde.
(5) Der Kämmerer stellt den Entwurf des Gesamtabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Gesamtabschluss dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Gesamtabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 6 zu.
(6) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(7) Die Beschlüsse über den Gesamtabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Gesamtabschluss ist mit seinen Anlagen unverzüglich nach Beschluss der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Beschluss über die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(8) Soweit sich nach der Erstellung des Gesamtabschlusses oder nach der Beschlussfassung über den Gesamtabschluss bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Jahresabschlüssen Veränderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- oder Finanzgesamtlage der Gemeinde haben oder haben können, hat der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeindevertretung hierzu unverzüglich zu berichten und einen Beschluss der Gemeindevertretung über diesen Bericht herbeizuführen. Der Bericht und der Beschluss der Gemeindevertretung sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit sich die wirtschaftliche Situation eines der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen oder einer der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Zweckverbände im laufenden Haushaltsjahr unvorhergesehen verschlechtert, sodass unmittelbare und erhebliche Wirkungen für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entstehen oder entstehen werden.
Die Aufstellung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Haushaltsüberwachung und die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Beschäftigten (Kämmerer) zusammengefasst werden.
(1) Die Gemeinde hat für das erste Haushaltsjahr, in dem die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt werden soll, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Bilanzstichtag für die Eröffnungsbilanz ist der 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres. Der Eröffnungsbilanz sind als Anlagen beizufügen:
- der Anhang,
- die Anlagenübersicht,
- die Forderungsübersicht und
- die Verbindlichkeitenübersicht.
(2) Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz nach Absatz 1 ist eine Inventur durchzuführen und ein Inventar zu erstellen. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist. Sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, können abweichende Bewertungsmethoden angewandt werden, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde vermitteln. Die angewandten Bewertungsmethoden sind zu dokumentieren. Vorhersehbare Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Vermögens und der Schulden von gebührenfinanzierten Einrichtungen können die zum Bilanzstichtag geltenden Buchwerte übernommen werden.
(3) Der Entwurf der Eröffnungsbilanz mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer aufgestellt und, nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, vom Hauptverwaltungsbeamten festgestellt. Das Rechnungsprüfungsamt kann sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Prüfung bezieht sich darauf, ob die Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde vermittelt, sowie darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen eingehalten wurden. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der geprüfte Entwurf der Eröffnungsbilanz ist vom Hauptverwaltungsbeamten zusammen mit den Anlagen der Gemeindevertretung so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis zum nächsten auf den Eröffnungsbilanzstichtag folgenden 30. Juni beschlossen werden kann.
(4) Der Beschluss über die Eröffnungsbilanz sowie die Eröffnungsbilanz sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung der Anlagen kann verzichtet werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in die Eröffnungsbilanz und die Anlagen nehmen kann. Die von der Gemeindevertretung beschlossene Eröffnungsbilanz ist mit ihren Anlagen unverzüglich nach Beschlussfassung der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Abschnitt 2
Sondervermögen, Treuhandvermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
- das Vermögen der wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
- das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.
(2) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Vorschriften der §§ 63, 64, 72 bis 76, 78 und 79 entsprechend anzuwenden.
(3) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft, das Prüfungswesen und die Aufsicht. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(1) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 81 gilt sinngemäß.
§ 89
Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 72 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.
(1) Örtliche Stiftungen sind Stiftungen des privaten Rechts, die nach dem Willen des Stifters von der Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Gemeinde in ihrem Bereich als öffentliche Aufgabe erfüllt werden können. Die Gemeinde hat die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, soweit nicht durch Gesetz oder Stifter etwas anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, dass es für den Verwendungszweck erhalten bleibt.
(2) Die Gemeindevertretung kann bei rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck umwandeln, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder aufheben. Die Entscheidung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Hat der Stifter keine Bestimmung über den Vermögensanfall getroffen, fällt das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck zu berücksichtigen.
Abschnitt 3
Wirtschaftliche Betätigung
§ 91
Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung
(1) Wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Gesetzes ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten. Die nachfolgenden Regelungen dienen ausschließlich dem Schutz der Leistungsfähigkeit der Gemeinden.
(2) Die Gemeinde darf sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn
- der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt, und
- die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
(3) Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern in mindestens gleicher Qualität und Zuverlässigkeit bei gleichen oder geringeren Kosten erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden, sofern dies mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Dazu sind Angebote einzuholen und Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 50 Abs. 2 dem Hauptausschuss vorzulegen sind.
(4) Eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb der Versorgung der örtlichen Gemeinschaft sowie der Nutzung von Einrichtungen beziehungsweise Angeboten in der Gemeinde ist unzulässig. Dies gilt nicht für
- die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme,
- die wirtschaftliche Betätigung im Rahmen öffentlicher Aufträge oder Konzessionen der Gemeinden, Gemeindeverbände oder kommunalen Unternehmen, zu denen ein regionaler Bezug besteht, wenn eine Wahrnehmung dieser Aufgabe gemäß § 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg für Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich möglich wäre.
(5) Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung dürfen Nebenleistungen nur erbracht werden, wenn
- diese im Wettbewerb üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung angeboten werden,
- diese nach Art und Umfang für die Geschäftstätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind und den öffentlichen Hauptzweck nicht beeinträchtigen.
(6) Im Beteiligungsbericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 oder § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ist erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abschnittes 3, danach alle zehn Jahre, ein ausführlicher Nachweis über die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 zu führen.
(1) Die Gemeinde kann unter den Voraussetzungen des § 91 zur wirtschaftlichen Betätigung auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung Unternehmen gründen.
(2) Unternehmen der Gemeinde können sein:
- Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
- Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer Form des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts – AöR),
- Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer Form des Privatrechts, deren Anteile vollständig der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften),
- Beteiligungen an Anstalten des öffentlichen Rechts und an Gesellschaften in privater Rechtsform.
(3) Vor der Gründung eines Unternehmens gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 soll die Gemeinde dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Dritte, eigene Angebote vorzulegen. Ist eine öffentliche Bekanntmachung ungeeignet, so sind in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse Unternehmensgründung und potenzielle Privatisierungsalternativen zu vergleichen und zu bewerten. Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Vor der Beschlussfassung über die Unternehmensgründung sind der Gemeindevertretung die Angebote privater Unternehmen beziehungsweise die Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Stellungnahme der jeweiligen Kammer vorzulegen. Bei der Entscheidung sind die Grundsätze des § 91 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Soweit die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird und andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, soll ein Jahresgewinn erwirtschaftet werden, der mindestens einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals entspricht.
(5) Die Beteiligung an einem Unternehmen und die wesentliche Erweiterung des Gesellschaftsgegenstandes stehen der Unternehmensgründung gleich.
(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht gründen, übernehmen oder betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
(1) Für Eigenbetriebe sind Betriebssatzungen zu erlassen und der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe sind so einzurichten, dass sie eine gesonderte Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen.
(2) Die Gemeindevertretung kann einen Werksausschuss bilden und diesem durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Abweichend von § 43 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden sachkundige Einwohner im Falle ihrer Berufung als stimmberechtigte Mitglieder des Werksausschusses tätig. Hat der Eigenbetrieb mehr als 50 Beschäftigte, so kann der Werksausschuss bis zu einem Drittel aus stimmberechtigten Beschäftigten des Eigenbetriebes bestehen. Bei Eigenbetrieben mit weniger als 51, aber mehr als zehn Beschäftigten, können dem Werksausschuss bis zu zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes angehören. Die dem Werksausschuss angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes von der Gemeindevertretung gewählt, der mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter enthält. § 41 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 Satz 3 gelten entsprechend. Wird für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet, ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Anzahl der sachkundigen Einwohner darf zusammen mit der Anzahl der Beschäftigten die der Gemeindevertreter im Werksausschuss nicht erreichen. Ist der Hauptverwaltungsbeamte der Auffassung, dass ein Beschluss des Werksausschusses rechtswidrig ist oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, so hat er eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass für die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes eine Werkleitung von der Gemeindevertretung bestellt wird. Wird eine Werkleitung nicht bestellt, so nimmt der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Gemeinde die Aufgaben der Werkleitung wahr.
(4) Beabsichtigt die Gemeinde, einen Eigenbetrieb in ein Unternehmen des privaten Rechts oder eine kommunale Anstalt umzuwandeln, gelten § 92 Abs. 3 und § 96 entsprechend.
§ 94
Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten)
(1) Die Gemeinde kann Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) errichten und bestehende Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 3 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Für die Umwandlung bestehender Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 3 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend.
(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt sind durch eine Anstaltssatzung zu regeln. Diese muss mindestens Bestimmungen über den Namen, den Zweck und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals enthalten. Die kommunale Anstalt entsteht am Tage nach der Bekanntmachung der Anstaltssatzung, wenn nicht in dieser ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der Bekanntmachung können Rechtsfehler bei der Gründung der kommunalen Anstalt nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.
(3) Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe der Anstaltssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der kommunalen Anstalt dies rechtfertigt.
(4) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt in der Anstaltssatzung einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben oder deren Durchführung ganz oder teilweise für das gesamte Anstaltsgebiet oder Teile davon übertragen. Sie kann zugunsten der kommunalen Anstalt durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen, einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang, für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. Für Satzungen nach Satz 3 findet § 3 Abs. 2 bis 5 entsprechend Anwendung. Dabei tritt an die Stelle des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand. Satzungen nach Satz 3 sind durch die Anstalt zu veröffentlichen. Die Gemeinde kann vor der Errichtung einer kommunalen Anstalt für diese im Bereich der zu übertragenden Aufgaben Satzungen erlassen. Satzungen im Sinne des Satzes 7 gelten bis zu ihrer Ersetzung, längstens jedoch für ein Jahr nach Errichtung der kommunalen Anstalt.
(5) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
§ 95
Organe, Wirtschaftsführung, Personal und
Aufgabenerledigung in kommunalen Anstalten
(1) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt worden ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, regelt die Anstaltssatzung die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes sowie die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis. Der Vorstand macht die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie den Umfang der Vertretungsbefugnis ortsüblich bekannt. Die Geschäftsführung des Vorstandes wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von höchstens fünf Jahren; eine erneute Bestellung ist zulässig. Dem Verwaltungsrat obliegen Entscheidungen über:
- den Erlass von Satzungen gemäß § 94 Abs. 4 Satz 3,
- die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen,
- die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
- die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte,
- die Bestellung des Abschlussprüfers und
- die Entlastung des Vorstandes und die Ergebnisverwendung.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Hauptverwaltungsbeamten als vorsitzendem Mitglied sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für die Vertretung der Gemeinde im Verwaltungsrat findet § 97 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass das Weisungsrecht nach § 97 Abs. 1 Satz 6 nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nr. 1 und 2 ausgeübt werden kann. Die Anstaltssatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung bei weiteren Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung den Mitgliedern des Verwaltungsrates Richtlinien und Weisungen erteilen kann.
(3) Die Anstalt hat das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), wenn sie aufgrund einer Aufgabenübertragung nach § 94 Abs. 4 hoheitliche Befugnisse ausübt. Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gelten für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Übertritt oder zur Übernahme der hiervon Betroffenen.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Soweit für eine kommunale Anstalt keine Prüfungspflicht nach Satz 1 besteht, ist in der Anstaltssatzung eine Prüfung nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften vorzuschreiben.
(5) Übt die kommunale Anstalt aufgrund einer Aufgabenübertragung hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit bei der Aufgabenübertragung nichts anderes bestimmt wurde, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie die Gemeinde.
(6) Auf die kommunale Anstalt sind die §§ 10, 21, 22, 25, 61, 62, 63, 64, 69, 72, 78, 79 Abs. 1 bis 3, 81 sowie die Vorschriften des Kapitels 4 über die Aufsicht entsprechend anzuwenden.
§ 96
Unternehmen in privater Rechtsform
(1) Bei einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an der der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern die Mehrheit der Anteile zusteht, ist durch Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung sicherzustellen, dass
- das Unternehmen auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet und die Erfüllung der Aufgabe der Gemeinde sichergestellt ist,
- die Gemeinde einen ihrer Beteiligung nach angemessenen Einfluss in den satzungsgemäßen Aufsichtsgremien erhält,
- die Gemeinde sich nur im Ausnahmefall und unter Beachtung des Beihilferechts zur Übernahme von Verlusten verpflichtet und die Verlustausgleichsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, der sich seiner Höhe nach an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ausrichtet,
- bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden,
- die in § 53 Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes normierten Rechte der Gemeinden und der Rechnungsprüfungsbehörde bei Eigengesellschaften und unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, die eine Gemeinde allein oder mit anderen kommunalen Trägern innehat, wahrzunehmen sind,
- in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird,
- der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,
- der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden und
- die Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften sowie die Beteiligung an Unternehmen (mittelbare Beteiligungen) an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden ist und die entsprechende Anwendung der Nummern 1 bis 8 in Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung der mittelbaren Beteiligungen festgeschrieben ist.
(2) Bei Unternehmen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2008 gegründet worden sind, ist binnen eines Zeitraumes von fünf Jahren der Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Gesellschaftssatzung an die Regelungen des Absatzes 1 anzupassen.
(3) Bei einer geringeren Beteiligung als nach Absatz 1 Satz 1 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 genannten Regelungen getroffen werden. Die Gemeinde soll darauf hinwirken, dass ihr in Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung die Befugnisse nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen nach Absatz 1 zusteht.
(4) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Keine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Abschnittes 3 ist der Besitz von Anteilen an einer Aktiengesellschaft, wenn mit dem Anteilsbesitz keine kommunale Aufgabenerfüllung in der Gemeinde verbunden ist.
§ 97
Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbstständigen Unternehmen
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit; er kann einen Beschäftigten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Soweit der Gemeinde ausnahmsweise weitere Sitze zustehen, werden diese gemäß § 40 beziehungsweise § 41 besetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode bestellt. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Für die weiteren Mitglieder gilt § 12 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Die Gemeindevertretung kann den Vertretern der Gemeinde in diesem Organ Richtlinien und Weisungen erteilen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates; dabei können auch Beschäftigte der Gemeinde wie auch sachkundige Dritte benannt werden.
(3) Soweit Beschäftigte der Gemeinde benannt werden, soll der für das Finanzwesen oder der für den betroffenen Fachbereich zuständige Beschäftigte berücksichtigt werden.
(4) Dem Aufsichtsrat sollen jederzeit Mitglieder angehören, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Eignung verfügen.
(5) Im Gesellschaftsvertrag ist zu regeln, dass der Beteiligungsverwaltung gemäß § 98 ein aktives Teilnahmerecht entsprechend § 30 Abs. 3 bei den Aufsichtsratssitzungen eingeräumt werden soll, soweit dem nicht im Einzelfall besondere Gründe, die durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates festgestellt werden müssen, entgegenstehen.
(6) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter auf Weisung gehandelt haben.
(7) Die Vertreter der Gemeinde haben die Gemeindevertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Der Hauptausschuss beziehungsweise die Gemeindevertretung kann von den Vertretern der Gemeinde jederzeit Auskunft verlangen. Die Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(8) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung sollen in der Hauptsatzung oder in einer gesonderten Satzung festgestellt werden.
Die Gemeinde soll zur Steuerung ihrer Beteiligungen eine mit hierzu qualifiziertem Personal ausgestattete Stelle einrichten, die insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:
- die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels 3 dieses Gesetzes durch die Unternehmen,
- die Steuerung der Beteiligungen zur Erreichung strategischer und finanzieller Ziele der Gemeinde,
- die Information der Gemeindevertretung, insbesondere die Erstellung beziehungsweise Vorbereitung des Beteiligungsberichtes und des Konsolidierungsberichtes und
- die Betreuung, Unterstützung und Beratung der Vertreter der Gemeinde in den Organen der Unternehmen in Angelegenheiten von grundsätzlicher rechtlicher oder finanzieller Bedeutung sowie die Gewährleistung ihrer Qualifizierung und Weiterbildung im Rahmen des aus dieser Tätigkeit resultierenden Bedarfs in handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen.
§ 99
Verbot von Monopolmissbrauch
Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
Entscheidungen der Gemeinde über
- die Gründung und Übernahme eines Unternehmens nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und die Beteiligung an einem Unternehmen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines Unternehmens nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sowie
- die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform
bedürfen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung. Die Veräußerung eines Unternehmens sowie von Geschäftsanteilen hieran bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit die Voraussetzungen nach § 79 Abs. 3 vorliegen.
Abschnitt 4
Prüfungswesen
(1) Kreisfreie Städte haben für die örtliche Prüfung ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Andere amtsfreie Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Sie können sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen.
(2) In den Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Prüfung gemäß den §§ 85 und 102 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt. Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuss und der Hauptverwaltungsbeamte haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge zu erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Gemeindevertretung bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. Der Leiter und die Prüfer dürfen eine andere Stellung in der Verwaltung der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
(5) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes soll Beamter auf Lebenszeit sein. Er darf nicht mit dem Hauptverwaltungsbeamten, dem Kämmerer, dem Kassenverwalter oder seinem Stellvertreter in einem die Befangenheit nach § 22 begründenden Verhältnis stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.
(6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
(1) Die örtliche Prüfung erstreckt sich auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einer Gemeinde, einschließlich der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens von Sondervermögen. In diesem Rahmen hat das Rechnungsprüfungsamt insbesondere folgende Prüfungen vorzunehmen:
- die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 82 und des Gesamtabschlusses nach § 83,
- die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
- die Prüfung der Zahlungsabwicklung und der Liquiditätsplanung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen,
- die Prüfung von Vergaben,
- die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
- die Prüfung der Programme zur Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung sowie zur elektronischen Speicherung von Büchern und Belegen,
- die Prüfung der Verwendung von kommunalen Zuwendungen und Garantieverpflichtungen bei übertragenen Aufgaben, soweit sich die Gemeinde eine solche vorbehalten hat.
Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt auch die Einsichtnahme gemäß § 54 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bei Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, soweit sich die Gemeinde eine solche vorbehalten hat. Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen des Satzes 1 weitere Prüfungsaufgaben übertragen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich bis einschließlich der Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2017 eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. § 104 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt. In den Fällen, in denen das Rechnungsprüfungsamt die örtliche Prüfung gemäß § 101 Abs. 2 für andere Gemeinden durchführt, kann die Gemeinde einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Jahresabschlussprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt selbst durchzuführen.
(1) Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Es kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich sind.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung soll das Rechnungsprüfungsamt einen schriftlichen Prüfungsbericht erstellen. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sind zu beschreiben. Der Prüfungsbericht ist dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. Der Hauptverwaltungsbeamte hat die notwendigen Folgerungen aus den Prüfungsergebnissen zu ziehen. Der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Prüfungsbericht der Gemeindevertretung bekannt.
§ 104
Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
(1) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden ortsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind. Es ist auch zu prüfen, ob Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden, zutreffend dargestellt sind.
(2) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist insbesondere daraufhin zu prüfen, ob
- der Haushaltsplan eingehalten ist,
- die Ergebnis-, Finanz- und Teilrechnungen sowie die Bilanz ein zutreffendes Bild über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vermitteln,
- die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften bei der Verwendung von Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Verwaltung und des Nachweises des Inventars eingehalten worden sind und
- der Rechenschaftsbericht in Einklang mit dem Jahresabschluss steht und eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde abbildet.
In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung mit einzubeziehen. Die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus übertragenen Aufgaben mit erheblicher finanzieller Bedeutung sind einzubeziehen, auch wenn die Zahlungsvorgänge durch den Träger der Aufgabe selbst vorgenommen werden.
(3) Der Gesamtabschluss ist insbesondere daraufhin zu prüfen, ob
- er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtertrags-, Gesamtfinanz- und Gesamtvermögens- und Gesamtschuldenlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt und
- der Konsolidierungsbericht die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend darstellt.
(4) Die Ergebnisse der Prüfung gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind zusammengefasst in einem Schlussbericht darzustellen. Der Schlussbericht hat eine Bewertung zum Jahresabschluss und zum Gesamtabschluss der Gemeinde einschließlich des Vorschlags zur Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten zu enthalten. Dem Hauptverwaltungsbeamten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Schlussbericht ist zusammen mit der Stellungnahme der Gemeindevertretung vorzulegen.
(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinde sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Sondervermögen erstreckt sich da-rauf, ob
- die Rechtsvorschriften und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten sind (Ordnungsprüfung); dies kann auch auf vergleichender Basis geschehen, und
- die zweckgebundenen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet wurden (Verwendungsprüfung).
(2) Auf Antrag der Gemeinde kann die zuständige Prüfungsbehörde auch in Organisations- und Wirtschaftlichkeitsfragen beraten. Die Kosten der Beratung hat die Gemeinde auf Nachweis zu erstatten.
(3) Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Bei kreisfreien Städten und bei Zweckverbänden, auf die die Regelung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zutrifft, erfolgt die überörtliche Prüfung durch das kommunale Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium.
(4) Die Prüfungsbehörden nach Absatz 3 sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 1 sollen zusammengefasst in einem schriftlichen Prüfungsbericht dargestellt werden. Dieser ist der Gemeinde und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zuzuleiten. Der Hauptverwaltungsbeamte legt den Prüfungsbericht und die dazu erarbeitete Stellungnahme der Gemeindevertretung zur Kenntnisnahme vor.
§ 106
Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Ferner sind zu prüfen:
- die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,
- die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
- die verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,
- die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
(2) Für die Zuständigkeit gilt § 105 Abs. 3 entsprechend. Die zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass der Betrieb im Einvernehmen mit ihr einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.
(3) Über die Prüfung ist schriftlich zu berichten. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Betrieb. Eine Befreiung von der Jahresabschlussprüfung ist zulässig. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.
Abschnitt 5
Ermächtigungen
§ 107
Ausführung von Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts
(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung regeln:
- Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann er bestimmen, dass Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden und für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
- die Veranschlagung von Erträgen und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
- die Bildung, Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen sowie deren Höhe,
- die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden,
- die Bedingungen für Geldanlagen und ihre Sicherung, das Kreditwesen, die Voraussetzungen für den Abschluss kredit-ähnlicher Rechtsgeschäfte und Lieferungs- und Leistungsverträge, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen für Dritte,
- die transparente, diskriminierungsfreie und wirtschaftliche Vergabe von Aufträgen;
- die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
- Inhalt und Gestaltung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Abwicklung von Fehlbeträgen,
- die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
- Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Werksausschusses und ihrer Stellvertreter, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit der Gemeindevertretung,
- das Verfahren bei der Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen der Anstalt,
- Umfang und Verfahren des örtlichen und überörtlichen Prüfungswesens.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für
- die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
- die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans,
- die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,
- die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
- die Zahlungsanordnungen, die Buchführung sowie den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und deren Anlagen.
Kapitel 4
Aufsicht
Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.
Die Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Kommunalaufsicht) hat im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. Sie ist Rechtsaufsicht.
§ 110
Kommunalaufsichtsbehörden
(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.
(2) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium. Es ist zugleich oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Leistet der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde einer ihm mit Fristsetzung erteilten Weisung keine Folge, so kann an seiner Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) Die Kommunalaufsichtsbehörden sind verpflichtet, andere Behörden bei ihren Entscheidungen zu beteiligen, soweit deren Belange berührt werden.
(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(2) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde bei Geschäften des bürgerlichen Rechtsverkehrs die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht bestands- oder rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.
(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Landesregierung, deren Geschäftsbereiche berührt sind, durch Rechtsverordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und kann stattdessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.
(4) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote der §§ 75 oder 99 verstoßen, sind nichtig.
(5) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldlos rechtswidriger Schadenszufügung nach dem Staatshaftungsgesetz finden keine Anwendung, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine Genehmigung erteilt oder eine Ausnahme zulässt.
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte, Niederschriften der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass das aufgrund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Maßnahme der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhaltes, längstens jedoch zwei Monate ausgesetzt wird (einstweilige Beanstandung).
Kommt die Gemeinde einer Beanstandung gemäß § 113 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben und verlangen, dass das aufgrund dieser Beschlüsse und Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird.
Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.
Kommt die Gemeinde einem Verlangen gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 114 oder einer Anordnung gemäß § 115 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
§ 117
Bestellung eines Beauftragten
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Kosten der Gemeinde einen Beauftragten bestellen, soweit und solange
- ein Gemeindeorgan seine rechtlichen Pflichten nicht erfüllt oder rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist,
- die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert und
- Maßnahmen nach den §§ 113 bis 116 nicht zulässig oder nicht ausreichend sind oder die Gemeinde stärker beeinträchtigen.
(2) Der Beauftragte nimmt alle oder einzelne Aufgaben eines oder mehrerer Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahr.
(3) Gemeindeorgan im Sinne dieser Vorschrift ist jede Stelle der Gemeinde, die aufgrund einer Rechtsvorschrift Aufgaben der Gemeinde wahrnimmt.
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen. Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg über die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.
(2) Über das Vermögen einer Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
Die Gemeinde kann gegen die Kommunalaufsichtsbehörde eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens erheben. Entsprechendes gilt für den Gläubiger bei der Versagung der Zulassungsverfügung nach § 118. Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 120
Verbot von Eingriffen anderer Stellen
Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 112 bis 117 nicht befugt. Das Unterrichtungsrecht nach § 112 steht auch Behörden zu, denen durch Gesetz eine Rechtsaufsichtsbefugnis über Gemeinden übertragen worden ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt diese Behörden unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 festgelegten Befugnisse.
§ 121
Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
(1) Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden die Aufsichtsbehörden durch die hierfür geltenden Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze bestimmt (Sonderaufsicht).
(2) Soweit keine andere Festlegung erfolgt, kann die Sonderaufsichtsbehörde unter Fristsetzung Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zudem kann sie
- das Unterrichtungsrecht nach § 112 ausüben,
- allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern,
- unter Fristsetzung besondere Weisungen im Bereich der Gefahrenabwehr erteilen, wenn das Verhalten der Gemeinde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.
(3) Führt die Gemeinde eine Weisung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 nicht innerhalb der bestimmten Frist durch, so kann die Sonderaufsichtsbehörde die Befugnisse der Gemeinde selbst auf deren Kosten ausüben.
(4) Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt die Sonderaufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 festgelegten Befugnisse, wenn die Befugnisse der Sonderaufsichtsbehörde nicht ausreichen.
Teil 2
Der Landkreis
§ 122
Wesen und Aufgaben des Landkreises
(1) Der Landkreis ist Gemeindeverband und Gebietskörperschaft.
(2) Der Landkreis erfüllt in seinem Gebiet in eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die Aufgaben nicht durch kommunale Zusammenarbeit erfüllt werden. Er fördert die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzt durch sein Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und Ämter und trägt zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Gemeinden und Ämter bei. Er fördert insbesondere die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung seines Gebietes zum Wohle der Einwohner.
(3) Der Landkreis kann Einrichtungen und Aufgaben, die die kreisangehörigen Gemeinden freiwillig übernommen haben, von diesen mit Zustimmung der Gemeindevertretung übernehmen. Stimmen die beteiligten Gemeinden einer Übernahme nicht zu, so kann die Übernahme erfolgen, wenn sie notwendig ist, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. Die Bedingungen der Übernahme werden von den Beteiligten vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so setzt das für Inneres zuständige Ministerium die Bedingungen der Übernahme fest.
(4) Verfügt der Landkreis für die Erfüllung einer Aufgabe über ausreichende öffentliche Einrichtungen, kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder mit Wirkung gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern beschließen, dass diese Aufgabe für die durch die Einrichtung versorgten Teile des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört, wenn Gründe des öffentlichen Wohls das erfordern.
(5) Der Landkreis soll Aufgaben, die er wahrnimmt, den kreis-angehörigen Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüssen überlassen, wenn dies gesetzlich zulässig ist, die Aufgabe in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllt werden kann und hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Das Gebiet des Landkreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe der folgenden Absätze geändert werden.
(2) Im Falle des Wechsels einer kreisangehörigen Gemeinde in einen anderen Landkreis wird das Verfahren durch den Antrag einer unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaft beim für Inneres zuständigen Ministerium eingeleitet. Die beteiligten Landkreise schließen nach Anhörung der Gemeindevertretung der betroffenen Gemeinde eine Vereinbarung über die Gebietsänderung ab (Gebietsänderungsvertrag). Der Gebietsänderungsvertrag ist mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages zu beschließen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind in den betroffenen Landkreisen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
(3) Zusammenschlüsse und Grenzänderungen kreisangehöriger Gemeinden, die das Gebiet mehrerer Landkreise betreffen, richten sich nach den §§ 6 bis 8. Genehmigungsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Kreistage der betroffenen Landkreise. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei Beteiligung einer kreisfreien Stadt. Im Falle der Neubildung bestimmen die Bürger der neu gebildeten Gemeinde durch Bürgerentscheid, zu welchem Landkreis die neu gebildete Gemeinde gehört. § 15 Abs. 4 Satz 2 und 4 und Abs. 6 gilt entsprechend. Kommt ein Bürgerentscheid nicht zustande, entscheidet die Genehmigungsbehörde.
(4) Im Übrigen ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
(1) Der Landkreis führt einen Namen. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder den bisherigen Kreisnamen ändern. Die Änderung des Namens eines Landkreises bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Bestimmung des Kreissitzes erfolgt durch Gesetz.
§ 126
Wahl und Abwahl des Landrats durch die Bürger
Der Landrat wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern des Landkreises für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes über die Wahl und Abwahl des Oberbürgermeisters gelten entsprechend.
§ 127
Wahl des Landrats durch den Kreistag
(1) Vor dem 1. Januar 2010 wird der Landrat für die Dauer von acht Jahren durch den Kreistag gewählt. Der Kreistag darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Landrat wählen oder wiederwählen.
(2) Die Stelle des Landrats ist öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl des Landrats kann der Kreistag durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder.
(3) Für die Wahl des Landrats findet § 40 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(4) Die Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreistages; er unterzeichnet die Ernennungsurkunde des Landrats.
§ 128
Abwahl des Landrats durch den Kreistag
(1) Landräte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt wurden, können ausschließlich durch den Kreistag gemäß Absatz 3 abgewählt werden.
(2) Landräte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 127 durch den Kreistag gewählt wurden, können durch den Kreistag gemäß Absatz 3 abgewählt werden.
(3) Ein Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages gemeinsam und eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags beim Vorsitzenden des Kreistages und der Sitzung des Kreistages muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. Der Stellvertreter des Landrats muss den Landrat unverzüglich nach Beschluss des Kreistages abberufen.
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung soll mit den amtsfreien Gemeinden und Ämtern frühzeitig erörtert werden. Er ist mit seinen Anlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen. Außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Nachtragssatzungen, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres beschlossen werden.
(1) Soweit die sonstigen Finanzmittel des Landkreises den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).
(2) Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.
(3) Handelt es sich um Einrichtungen oder Leistungen des Landkreises, die ausschließlich in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Landkreises zustatten kommen, so kann der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Landkreisteile beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Landkreis kann den infolge der Mitgliedschaft in einem Verkehrsverbund oder in einer Verkehrsgemeinschaft von ihm aufzubringenden Umlagebetrag in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 auf die kreisangehörigen Gemeinden umlegen.
(5) Gegen eine Forderung aus der Kreisumlage ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
§ 131
Anwendung von Rechtsvorschriften
(1) Auf die Landkreise sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar; soweit für kreisfreie Städte besondere Vorschriften gelten, sind diese anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Teil oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. Die §§ 1 Abs. 1 Satz 4 (Begriff der Gemeinde), 17 Abs. 3 (Weiterleitung von Anträgen), 45 bis 48 (Ortsteilrecht) und 56 Abs. 2 Satz 2 (Amtsbezeichnung des Ersten Beigeordneten) finden keine Anwendung. An die Stelle der Stadtverordnetenversammlung, der Stadtverordneten, des Hauptausschusses und des Oberbürgermeisters treten der Kreistag, die Kreistagsabgeordneten, der Kreisausschuss und der Landrat.
(2) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 dieses Gesetzes erlassen wurden, gelten für die Landkreise entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Landkreise von der Anwendung ausgenommen werden.
§ 132
Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde
(1) Der Landrat ist allgemeine untere Landesbehörde im Gebiet seines Landkreises. Er hat darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Landesbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten.
(2) Der Landrat führt die Rechts-, Sonder- und Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufsicht über Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ist in einer vom Landrat als Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft beteiligt, so tritt die oberste Rechts-, Sonder- oder Fachaufsichtsbehörde an seine Stelle. Diese entscheidet darüber, ob ein solcher Fall vorliegt.
(3) Der Landrat hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde die Entscheidungen der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann er sich bei den anderen Landesbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.
(4) Der Landrat untersteht der Dienstaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums, soweit Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde betroffen sind. Der Landrat ist in allen Angelegenheiten der allgemeinen unteren Landesbehörde ausschließlich den ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich.
(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und die erforderliche Sachausstattung sind von den Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Bei der Durchführung dieser Aufgaben kann das Land dem Landrat im Benehmen mit ihm Landesbedienstete zuteilen. Diese können im Einzelfall mit Zustimmung des Kreisausschusses auch in der Selbstverwaltung des Landkreises beschäftigt werden.
(6) Die vom Landrat als allgemeine untere Landesbehörde festgesetzten Gebühren und Auslagen stehen dem Landkreis zu.
Teil 3
Das Amt
§ 133
Stellung und Struktur der Ämter
(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises bestehen. Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch die Ämter als Gemeindeverbände.
(2) Jedes Amt soll nicht weniger als 5 000 Einwohner haben. Das Amt besteht aus mindestens drei Gemeinden und soll nicht mehr als sechs Gemeinden umfassen.
(3) Ämter sollen möglichst Bereiche umfassen, deren Größe und Einwohnerzahl so zu bemessen sind, dass eine leistungsfähige, sparsam und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung erreicht wird, die eine optimale Aufgabenerfüllung im Bürgerinteresse sicherstellt und in der Lage ist, die gemeinsame Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben zu fördern. Bei der Bildung, Änderung und Auflösung von Ämtern sind örtliche Zusammenhänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen soweit wie möglich zu berücksichtigen.
§ 134
Bildung, Änderung und Auflösung der Ämter
(1) Gemeinden eines Landkreises, die unmittelbar aneinandergrenzen, können nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt bilden, ändern oder auflösen. Die Einzelheiten der Bildung oder Änderung, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung des Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 7 zu regeln. Auf die Hauptverwaltungsbeamten ist § 7 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung zur Bildung, Änderung oder Auflösung des Amtes muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn die Vereinbarung den Maßstäben dieses Gesetzes oder dem öffentlichen Wohl widerspricht. Die Vereinbarung ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird.
(2) Im Fall von genehmigten Gemeindezusammenschlüssen nach § 6 Abs. 3 Satz 4 passt der Amtsdirektor die öffentlich-rechtliche Vereinbarung an und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt.
(3) Bei einem Zusammenschluss mehrerer amtsangehöriger Gemeinden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde und der Auflösung des betreffenden Amtes nimmt der Amtsdirektor bis zum Beginn der Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen amtsfreien Gemeinde das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. Soweit ein Zusammenschluss nach Satz 1 zur Auflösung mehrerer Ämter führt, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 festzulegen, welcher Amtsdirektor das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters im Sinne von Satz 1 wahrnimmt.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Bildung, Änderung oder Auflösung von Ämtern aus Gründen des Gemeinwohls nach den Maßstäben dieses Gesetzes anordnen. Ein Zusammenschluss von Ämtern kann auch dann angeordnet werden, wenn das neue oder vergrößerte Amt aus bis zu acht amts-angehörigen Gemeinden besteht. Die Beurteilung, ob Gründe des Gemeinwohls für eine Anordnung vorliegen, richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz.
(1) Das Amt ist Träger der ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Weisungsaufgaben.
(2) Das Amt verwaltet und unterstützt die amtsangehörigen Gemeinden. Es berät sie bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und wirkt auf deren Erfüllung hin.
(3) Das Amt besorgt die Kassen- und Rechnungsführung und die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne sowie deren Durchführung für die amtsangehörigen Gemeinden. Dazu gehören auch die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben. Soweit ein Amt ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedient, obliegt diesem Rechnungsprüfungsamt auch die örtliche Prüfung der amtsangehörigen Gemeinden.
(4) Das Amt nimmt die Aufgabe des Hauptverwaltungsbeamten in amtsangehörigen Gemeinden durch den Amtsdirektor wahr. Ist das Amt selbst oder sind mehrere dem Amt angehörende Gemeinden an einem gerichtlichen Verfahren oder in Rechts- und Verwaltungsgeschäften beteiligt, ist der ehrenamtliche Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der amtsangehörigen Gemeinde, soweit nicht die Gemeindevertretung für einzelne Rechtsgeschäfte oder einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften eine Befreiung des Amtes vom Verbot des Insichgeschäfts beschließt. Stellvertreter im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 sind die Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 52.
(5) Das Amt erfüllt eine einzelne Selbstverwaltungsaufgabe der amtsangehörigen Gemeinde nur dann an deren Stelle, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Gemeinden des Amtes die Aufgabe auf das Amt übertragen haben. Eines Annahmebeschlusses des Amtsausschusses bedarf es nicht. Ist eine Übertragung erfolgt, haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, in den übertragenen Angelegenheiten kein Stimmrecht. Eine Rückübertragung einer einzelnen Aufgabe kann verlangt werden, wenn die Gemeindevertretungen aller Gemeinden, die die Aufgabe übertragen haben, dies beschließen und sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass den Gemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Soweit erforderlich, erfolgt in diesen Fällen eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der für Gebietsänderungen der Gemeinden geltenden Vorschriften. Die Rückübertragung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn der Amtsausschuss mit der Rückübertragung nicht einverstanden ist. Bei der Entscheidung über die Rückübertragung sind die Mitglieder aller im Amtsausschuss vertretenen Gemeinden stimmberechtigt.
(6) Das Amt haftet für Schäden, die amtsangehörigen Gemeinden dadurch entstehen, dass Bedienstete oder Organwalter des Amtes bei der Wahrnehmung von Aufgaben für die amtsangehörigen Gemeinden schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. § 25 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 136
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Amtsausschusses
(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amts-angehörigen Gemeinden und nach Maßgabe des Absatzes 2 aus weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter werden nach §§ 40 beziehungsweise 41 gewählt. Ist der ehrenamtliche Bürgermeister Mitglied einer Fraktion so erhöht sich zur Berechnung der Sitzverteilung die Anzahl der weiteren Mitglieder um eins. Das Amtsmandat des ehrenamtlichen Bürgermeisters wird seiner Fraktion zugewiesen. Dieser muss sich das Amtsmandat des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf die Anzahl seiner Sitze anrechnen lassen.
(2) Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnern bestellen weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Anzahl beträgt in Gemeinden
- von 601 bis 1 500 Einwohnern ein,
- von 1 501 bis 3 000 Einwohnern zwei,
- von 3 001 bis 5 000 Einwohnern drei,
- von 5 001 bis 7 000 Einwohnern vier und
- ab 7 001 Einwohnern fünf.
Für die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten fortgeschriebenen Bevölkerungszahl entspricht, welche mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde.
(3) Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreter müssen binnen 60 Tagen nach dem Tag der Wahl zu den Gemeindevertretungen bestellt werden. Der Amtsausschuss muss binnen weiterer 14 Tage zu seiner ersten Sitzung zusammentreten. Bis zum Zusammentreten des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuss tätig.
(4) Das weitere Mitglied, das seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, scheidet aus dem Amtsausschuss aus. Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Amtsausschuss aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Vertreter über.
(5) Der Amtsdirektor ist verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Er hat ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus seiner Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können dem Amtsausschuss Empfehlungen geben. Anzahl, Bezeichnung und Aufgabe der Ausschüsse legt der Amtsausschuss durch Beschluss fest. Das Verfahren zur Besetzung von Ausschüssen des Amtsausschusses regelt die Geschäftsordnung des Amtes.
Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss die Gemeinde betrifft und das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach Zugang des Beschlusses beim ehrenamtlichen Bürgermeister schriftlich erhoben und begründet werden; war der ehrenamtliche Bürgermeister bei der Beschlussfassung anwesend, beginnt die Frist am Tage nach der Beschlussfassung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gegenüber allen Gemeinden und führt zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats zurückweist; der Zurückweisungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses.
(1) Der Amtsdirektor ist Hauptverwaltungsbeamter des Amtes. Er nimmt auch die Aufgaben des Amtes nach § 135 Abs. 4 Satz 1 wahr. Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und wird vom Amtsausschuss für die Dauer von acht Jahren gewählt. Er muss mindestens die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation haben und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.
(2) Die Stelle des Amtsdirektors ist öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl des Amtsdirektors kann der Amtsausschuss durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. Der Amtsausschuss darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Amtsdirektor wählen oder wiederwählen. Die Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden des Amtsausschusses; er unterzeichnet die Ernennungsurkunde des Amtsdirektors.
(3) Der Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses gemeinsam und eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags bei dem Vorsitzenden des Amtsausschusses und der Sitzung des Amtsausschusses muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. Der Stellvertreter des Amtsdirektors muss den Amtsdirektor unverzüglich nach Beschluss des Amtsausschusses abberufen.
(4) Der Amtsdirektor kann nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Mitglied der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde sein. Der Amtsdirektor hat in den Sitzungen der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.
§ 139
Amtsumlage; Mehr- oder Minderbelastung
(1) Soweit die sonstigen Finanzmittel des Amtes den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden zu erheben (Amtsumlage).
(2) Erbringt das Amt Leistungen, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maße einzelnen amts-angehörigen Gemeinden zustatten kommen, so kann der Amtsausschuss für diese amtsangehörigen Gemeinden eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen.
(3) Die Amtsumlage und der Umfang der Belastung sowie der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel sind für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen; für die Festsetzung und Aufrechnung gelten die Vorschriften über die Umlage der Landkreise entsprechend.
§ 140
Anwendung von Rechtsvorschriften
(1) Auf die Ämter sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Teil oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. §§ 1 Abs. 1, 2 (Gemeinden), 9 (Name und Bezeichnung), 32 (Fraktionen), 45 bis 48 (Ortsteilrecht), 49 und 50 Abs. 1 und 4 (Hauptausschuss) finden keine Anwendung. An die Stelle der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses tritt der Amtsausschuss, an die Stelle der Gemeindevertreter treten die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters tritt der Amtsdirektor.
(2) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 dieses Gesetzes für die Gemeinden erlassen wurden, gelten für die Ämter entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Ämter von der Anwendung ausgenommen werden.
Teil 4
Übergangsrecht
§ 141
Überleitungs- und Übergangsvorschriften
(1) Bisheriges Recht im Sinne dieser Vorschrift sind die Gemeindeordnung, die Landkreisordnung und die Amtsordnung für das Land Brandenburg in der letzten gültigen Fassung. Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Sinne dieser Vorschrift ist der Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen.
(2) Städte, denen nach bisherigem Recht der Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt verliehen worden ist, behalten diesen Status. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Status durch Rechtsverordnung entziehen, wenn die Stadt dies beantragt oder wenn die Einwohnerzahl von 25 000 unterschritten wird. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Status gilt als entzogen, wenn die Stadt zur Großen kreisangehörigen Gemeinde bestimmt wird.
(3) § 3 Abs. 4 und 6 gilt auch für kommunale Satzungen, Rechtsverordnungen und Flächennutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht wurden. Die Frist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(4) Die Hauptsatzung ist in einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Regelungen in der Hauptsatzung, die gegen zwingende Vorschriften der Kommunalverfassung verstoßen, sind nichtig. Die Wirksamkeit der Hauptsatzung im Übrigen bleibt unberührt.
(5) Solange die Hauptsatzung Formen der Einwohnerbeteiligung nicht regelt, gilt das bisherige Recht.
(6) Einwohneranträge und Bürgerbegehren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich eingereicht wurden, dürfen nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie nach bisherigem Recht zulässig waren.
(7) Die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungsgeld richtet sich nach bisherigem Recht, wenn die Zuwiderhandlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde. Gleiches gilt für Ansprüche auf Schadensersatz.
(8) § 40 Abs. 5 und § 41 Abs. 6 und 7 gelten für Wahlen und Bestellungen, die aufgrund des bisherigen Rechts erfolgt sind und sich nicht mit Ablauf der Wahlperiode der Vertretung erledigt haben, entsprechend.
(9) Die erste für § 45 Abs. 3 maßgebliche Neuwahl ist die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes stattfindende Kommunalwahl.
(10) Regelungen in der Hauptsatzung über die Anzahl der Mitglieder und den Vorsitzenden des Hauptausschusses sind unwirksam.
(11) Ein Beanstandungsverfahren, das nach bisherigem Recht eingeleitet wurde, wird gemäß § 55 fortgesetzt. § 55 Abs. 1 Satz 11 findet auf Verfahren keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Kommunalaufsicht anhängig sind.
(12) Regelungen in der Hauptsatzung über die weitere Reihenfolge der Stellvertretung des Hauptverwaltungsbeamten durch die Beigeordneten gelten fort, solange die Vertretung keinen Beschluss nach § 56 Abs. 2 Satz 3 gefasst hat, längstens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; ist der Beschluss nach sechs Monaten nicht gefasst, richtet sich die Reihenfolge der Stellvertretung nach der Amtszeit als Beigeordneter. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so nimmt die nach bisherigem Recht zum Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten bestimmte Person diese Aufgabe solange wahr, bis die Vertretung den Beschluss nach § 56 Abs. 3 Satz 1 gefasst hat. Zusätzliche nach bisherigem Recht bestimmte Stellvertreter, die nicht Beigeordnete sind, nehmen diese Aufgabe solange wahr, bis der Hauptverwaltungsbeamte nach § 56 Abs. 3 Satz 3 eine andere Bestimmung getroffen hat.
(13) § 57 findet auf Erklärungen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden. Erklärungen, die nach den Vorschriften des bisherigen Rechts über die Abgabe von Erklärungen schwebend unwirksam sind, können nach § 57 genehmigt werden.
(14) Im Falle der Wiederwahl eines Beigeordneten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Beigeordneter war, gelten die Qualifikationsanforderungen des bisherigen Rechts, soweit dies günstiger ist.
(15) Regelungen in der Hauptsatzung, die nach bisherigem Recht die Zuständigkeit für beamten- oder arbeitsrechtliche Entscheidungen teilweise auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen, gelten als Regelungen im Sinne des § 62 Abs. 3, soweit eine Einschränkung der Zuständigkeit nach dieser Vorschrift zulässig ist.
(16) Die Eröffnungsbilanz nach § 85 ist spätestens für das Haushaltsjahr 2011 zu erstellen. Ab dem gleichen Haushaltsjahr ist die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen. Die Vertretung kann durch Beschluss ein früheres Haushaltsjahr festlegen.
(17) Für das erste Haushaltsjahr, in dem die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, ist die Haushaltssatzung abweichend von § 67 Abs. 4 spätestens bis zum 31. Juli des betreffenden Haushaltsjahres der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
(18) Ergibt sich für das erste Haushaltsjahr, in dem die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, allein aus Anlass der Umstellung der Haushaltswirtschaft die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 63 Abs. 5, so entfällt diese Pflicht für den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, wenn darin das Wiedererreichen des Haushaltsausgleichs dargestellt werden kann. In begründeten Einzelfällen kann die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag einen längeren Zeitraum genehmigen.
(19) Der Gesamtabschluss gemäß § 83 ist erstmals spätestens für das zweite auf das Umstellungsjahr folgende Haushaltsjahr zu erstellen.
(20) Bei der Erstellung des Gesamtabschlusses gemäß § 83 sind die Zweckverbände, die noch kameral buchen, nicht zu berücksichtigen.
(21) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Schulden fehlerhaft angesetzt worden sind oder der Ansatz zu Unrecht unterblieb, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
(22) § 135 Abs. 4 Satz 2 und 3 findet auch in laufenden gerichtlichen Verfahren oder Rechts- und Verwaltungsgeschäften Anwendung.
(23) § 135 Abs. 6 findet auch Anwendung, wenn die Pflichtverletzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde. In Ansehung der Verjährung ist der Mangel der Kenntnis des Anspruchs unbeachtlich.
(24) Im Falle der Wiederwahl eines Amtsdirektors, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Amtsdirektor war, gelten die Qualifikationsanforderungen des bisherigen Rechts, sofern dies günstiger ist.