Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG)

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002
(GVBl.I/03, [Nr. 01], S.2)

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 08], S.96)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Regionalplanung

§   1   Regionalplanung
§   2   Regionalpläne
§   2a   Umweltprüfung gemäß Richtlinie 2001/42/EG
§   2b Planerhaltung
§   3   Regionen
§   4   Regionale Planungsgemeinschaften
§   5   Organe der Regionalen Planungsgemeinschaften
§   6   Regionalversammlung
§   7   Regionalvorstand und Vorsitzender
§   8   Hauptsatzung
§   9   Regionale Planungsstelle
§ 10   Kosten
§ 11   Datenverarbeitung

Abschnitt 2
Braunkohlen- und Sanierungsplanung

§ 12   Braunkohlen- und Sanierungspläne
§ 13   Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete
§ 14   Braunkohlenausschuß
§ 15   Wahl und Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses
§ 16   Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses
§ 17   Teilnehmer mit beratender Befugnis
§ 18   Erarbeitungsverfahren
§ 19   Erlass als Rechtsverordnung
§ 20   Informationspflicht

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 21   Übergangsregelung
§ 21a Rückwirkung
§ 22   In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Regionalplanung

§ 1
Regionalplanung

Regionalplanung ist die übergeordnete und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region. Die Regionalpläne (§ 2) geben den überörtlichen Rahmen sowie die Grundsätze und Ziele der Raumordnung vor. Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Fortschreibung und Aufhebung der Regionalpläne wirken Land, Regionale Planungsgemeinschaften (§ 4), Gemeindeverbände und Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.

§ 2
Regionalpläne

(1) Die Regionalpläne sind aus dem gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm und den gemeinsamen Landesentwicklungsplänen (Raumordnungspläne) nach den Artikeln 7 und 8 des Landesplanungsvertrages zu entwickeln; § 4 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt. Die Regionalpläne vertiefen die Grundsätze und Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus dem Raumordnungsgesetz sowie den Raumordnungsplänen ergeben. Sie konkretisieren diese für die jeweiligen Regionen (§ 3) zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen, insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. Bevölkerung und Arbeitsmarkt,
  2. Siedlungsstruktur,
  3. Wohnen und Verkehr,
  4. Gewerbe und Industrie,
  5. Technische Infrastruktur,
  6. Soziale und kulturelle Infrastruktur, Denkmalschutz,
  7. Fremdenverkehr, Freizeit- und Erholungswesen,
  8. Land- und Forstwirtschaft,
  9. Natur-, Landschafts- und Bodenschutz sowie Freiraumentwicklung,
  10. Wasserwirtschaft,
  11. Abfallwirtschaft und Altlasten,
  12. Luftreinhaltung, Lärm- und Strahlenschutz,
  13. Braunkohlenbergbau,
  14. Energie- und Wärmeversorgung,
  15. Rohstoffsicherung,
  16. Verteidigung und Konversion.

In den Regionalplänen kann bestimmt werden, dass in Freiraumgebieten unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können. Die Regionalpläne sollen einen eigenen Gestaltungsraum erfüllen und zu diesem Zweck weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie qualitative oder quantitative Vorgaben festsetzen, um die Entwicklung der Regionen in die angestrebte gesamträumliche Entwicklung des Landes einzufügen. Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) In die Regionalpläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen werden, die zur Aufnahme in Regionalpläne geeignet und nach Maßgabe von Absatz 7 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(3) Die Festlegungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch Gebiete bezeichnen,

  1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
  2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll(Vorbehaltsgebiete),
  3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden(Eignungsgebiete).

Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen können zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben.

(4) Die Regionalpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Sie können in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden, wenn gewährleistet ist, dass sich die Teile in eine ausgewogene Gesamtentwicklung einfügen. Die Regionalpläne sind fortzuschreiben. Spätestens nach zehn Jahren sind sie, gegebenenfalls auch in Teilen, der weiteren Entwicklung anzupassen. Den Regionalplänen ist eine Begründung beizufügen.

(5) Bei der Erarbeitung der Regionalpläne durch die Regionalen Planungsgemeinschaften (§ 4) sind frühzeitig unter Mitteilung der vorgesehenen Zielvorstellung zu beteiligen:

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte, die Ämter und die Gemeinden der Region, die kommunalen Spitzenverbände und in den von der Braunkohlen- und Sanierungsplanung betroffenen Regionen zusätzlich der Braunkohlenausschuss (§ 14),
  2. die übrigen öffentlichen Planungsträger,
  3. die Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll,
  4. die benachbarten Regionalen Planungsgemeinschaften,
  5. die Nachbarländer und Nachbarstaaten, soweit sie berührt sein können, insbesondere das Land Berlin, und
  6. die sonstigen Träger öffentlicher Belange.

(6) Die Regionale Planungsgemeinschaft (§ 4) leitet den Entwurf des Regionalplanes diesen Stellen unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme zu. Die Regionale Planungsgemeinschaft prüft die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Beteiligten. Sie teilt der Landesplanungsbehörde die abweichenden Meinungen der Beteiligten mit und nimmt dazu Stellung.

(7) Bei der Aufstellung der Regionalpläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes in der Abwägung zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche und private Belange sind zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Regionalpläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(8) Die Regionalpläne werden von der Regionalen Planungsgemeinschaft (§ 4) als Satzung erlassen. Die Satzung wird von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigt, soweit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellt ist und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht. Von der Genehmigung können einzelne in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung ausgenommen werden, soweit diese die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung begründen und die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren. Die Satzung wird von der Landesplanungsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

(9) Für die Fortschreibung, Änderung und Ergänzung der Regionalpläne gelten die Absätze 5 bis 8 entsprechend. Bis zur Genehmigung von Regionalplänen kann die Landesplanungsbehörde verlangen, dass einzelne Ziele der Raumordnung die Inhalt eines Regionalplans sein können, vorläufig und innerhalb einer festzusetzenden Frist aufgestellt werden, soweit landesplanerische Erfordernisse vorliegen.

(10) Regionalpläne können jederzeit in dem Verfahren, das für die Aufstellung gilt, geändert werden. Soweit Erfordernisse der Raumordnung vorliegen, kann die Landesplanungsbehörde verlangen, dass der Regionalplan innerhalb einer festzusetzenden Frist geändert wird.

(11) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes für die in § 7 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Festlegungen in Raumordnungsplänen und die dazu notwendigen Planzeichen eine Bedeutung und Form bestimmt ist, sind diese in der bestimmten Bedeutung und Form zu verwenden. Die Landesplanungsbehörde erlässt in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien mit einheitlichen Kriterien über die Inhalte und deren Darstellung sowie über das Verfahren bei der Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung der Regionalpläne.

§ 2 a
Umweltprüfung gemäß Richtlinie 2001/42/EG

(1) Während der Aufstellung, Änderung und Fortschreibung eines Regionalplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Mit dem Ziel einer nachhaltigen Raumentwicklung sollen die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen der Umsetzung eines Regionalplans auf die Umwelt sowie in Betracht kommende Planungsalternativen ausgehend von den Zielen des Regionalplans angemessen ermittelt, beschrieben, bewertet und in einem Umweltbericht niedergelegt werden. Dabei ist vom gegenwärtigen Wissensstand, vom Inhalt und Detaillierungsgrad des Regionalplans und der Stellung des Regionalplans im Entscheidungsprozess auszugehen und nach allgemein anerkannten Prüfmethoden zu verfahren. Mehrfachprüfungen sollen vermieden werden. Dazu können alle verfügbaren Informationen über Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gesammelt wurden.

(2) Wird ein ergänzendes Verfahren gemäß § 2b Abs. 3 Satz 2 durchgeführt oder kommt es zu geringfügigen Änderungen eines Regionalplans, ist eine Umweltprüfung im Sinne des Absatzes 1 entbehrlich, sofern nach den Kriterien der Anlage II zu diesem Gesetz (Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG) unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffen sein können, festgestellt wurde, dass voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen sind in den Entwurf der Begründung der Ergänzung oder Änderung des Regionalplans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem der Regionalplan entwickelt werden soll, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Die Umweltprüfung sowie andere aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen können gemeinsam durchgeführt werden.

(4) Ist eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchzuführen, so ist begleitend ein Umweltbericht zu erstellen, der ausgehend von den Kriterien der Anlage I zu diesem Gesetz (Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG) die in den Prüfungsphasen gemäß Absatz 1 Satz 2 erarbeiteten Angaben dokumentiert. Er ist als gesonderter Teil in die Begründung des Regionalplans aufzunehmen. Spätestens vor der Bewertung der im Umweltbericht zu dokumentierenden voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die öffentlichen Stellen, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabengebiet betroffen sein können, zur Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen unter Einräumung einer Frist von einem Monat zur Rückäußerung zu beteiligen. Die Frist kann auf begründeten Antrag der beteiligten öffentlichen Stelle im Einzelfall einmalig angemessen verlängert werden.

(5) Der Entwurf eines Regionalplans ist mit seiner Begründung und dem Umweltbericht den öffentlichen Stellen, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffen sein können, zuzuleiten. Hierbei können auch elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Den zu beteiligenden öffentlichen Stellen ist eine Frist zur Stellungnahme von längstens drei Monaten einzuräumen. Diese Frist kann auf begründeten Antrag bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Ist die Beteiligung bereits gemäß § 2 Abs. 5 erforderlich, sind die Beteiligungsverfahren zu verbinden. Die den Beteiligten gemäß Satz 3 eingeräumte Frist bleibt unberührt.

(6) Wird die Durchführung eines Regionalplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, so richtet sich das Beteiligungsverfahren für diesen Mitgliedstaat nach § 14j in Verbindung mit den §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(7) Der Entwurf eines Regionalplans ist mit seiner Begründung und dem Umweltbericht bei der Regionalen Planungsgemeinschaft, den Landkreisen und den kreisfreien Städten für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher durch die Regionale Planungsgemeinschaft im Amtsblatt für Brandenburg und zusätzlich in der für öffentliche Bekanntmachungen in den Hauptsatzungen der Regionalen Planungsgemeinschaften vorgesehenen Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Anregungen innerhalb einer von der Regionalen Planungsgemeinschaft festzulegenden angemessenen Frist, die drei Monate ab Beginn der Auslegung nicht übersteigen soll, von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, die ein bestimmtes, direktes und persönliches Interesse an dem Entwurf des Regionalplans haben, vorgebracht werden können. 

(8) Bei der Abwägung gemäß § 2 Abs. 7 sind der Umweltbericht nach Absatz 4, die Stellungnahmen gemäß Absatz 5 sowie die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens gemäß Absatz 6 und 7 Satz 4 zu berücksichtigen. Die im Ergebnis des Abwägungsprozesses abschließend zu überarbeitende Begründung eines Regionalplans hat hinsichtlich der Umweltprüfung eine zusammenfassende Erklärung darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht, die in der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der nach Absatz 6 durchgeführten Beteiligungsverfahren im Plan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden alternativen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt sind zu benennen.

(9) Nach seinem In-Kraft-Treten ist ein Regionalplan mit der Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen bei der Regionalen Planungsgemeinschaft, den Landkreisen und den kreisfreien Städten, deren Gebiet vom Geltungsbereich des Plans umfasst wird, zur Einsichtnahme für jedermann niederzulegen und zusätzlich in das Internet unter der Adresse der Regionalen Planungsgemeinschaft einzustellen. Die Bekanntmachung des Regionalplans hat den Hinweis zu enthalten, an welchen Orten und unter welcher Internetadresse der Regionalplan und die Begründung, einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen eingesehen werden können.

(10) Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen gilt Artikel 8a Abs. 10 des Landesplanungsvertrages entsprechend.

(11) Die Verpflichtung zur Durchführung der Umweltprüfung gilt für jeden Regionalplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 liegt. Die Verpflichtung gilt ebenfalls für jeden Regionalplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 liegt und der nach dem 21. Juli 2006 ins Verfahren zum Beschluss der Satzung eingebracht wird.

§ 2 b
Planerhaltung

(1) Eine Verletzung der für Regionalpläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht worden ist, ist unbeachtlich. Hierauf ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Die Unvollständigkeit der Begründung eines Regionalplans ist unbeachtlich, es sei denn, es fehlen abwägungserhebliche Angaben in der die Umweltprüfung betreffenden Begründung.

(3) Abwägungsmängel sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Soweit solche Abwägungsmängel sowie Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 oder 2 unbeachtlich sind, durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, entfaltet der Regionalplan bis zur Behebung beachtlicher Mängel keine Bindungswirkungen.

§ 3
Regionen

(1) Eine Region ist ein weitgehend miteinander verflochtener Lebens- und Wirtschaftsraum, der wesentliche naturräumliche, siedlungs- und infrastrukturelle Verflechtungen erfasst. Für die Regionalplanung werden als großflächige Teilräume des Landes fünf Regionen gebildet, die sich wegen der besonderen Lage von Berlin in der Mitte des Landes räumlich-sektoral von der inneren bis zur äußeren Landesgrenze erstrecken.

(2) Zu diesen Regionen gehören folgende Gebiete:

  1. zur Region „Prignitz-Oberhavel“ die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.
  2. zur Region „Uckermark-Barnim“ die Landkreise Uckermark und Barnim.
  3. zur Region „Oderland-Spree“ die Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
  4. zur Region „Lausitz-Spreewald“ die Landkreise Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus.
  5. zur Region „Havelland-Fläming“ die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Havelland und Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel.

§ 4
Regionale Planungsgemeinschaften

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist in jeder Region eine Regionale Planungsgemeinschaft gebildet. Mitglieder sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Gebiet der Region.

(2) Der Regionalen Planungsgemeinschaft obliegt als Träger der Regionalplanung die Pflichtaufgabe, einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen. Sie kann mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Regionalplanung übernehmen.

(3) Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufsicht führt die Landesplanungsbehörde. Diese kann Weisungen hinsichtlich des Planungszeitraumes und der Beachtung der Richtlinien nach § 2 Abs. 11 erteilen. Kommt die Regionale Planungsgemeinschaft diesen Weisungen nach angemessener Fristsetzung nicht nach, so kann die Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen und im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien für verbindlich erklären. § 2 Abs. 8 Satz 4 ist anzuwenden.

(4) Für die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, soweit dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen.

§ 5
Organe der Regionalen Planungsgemeinschaften

Organe der Regionalen Planungsgemeinschaften sind die Regionalversammlung und der Regionalvorstand.

§ 6
Regionalversammlung

(1) Die Regionalversammlung besteht aus Regionalräten und weiteren Vertretern nach Absatz 3. Regionalräte sind als geborene Mitglieder die Landräte, die Oberbürgermeister und die Bürgermeister der Gemeinden ab einer Größe von 10 000 Einwohnern. Die Anzahl der Regionalräte richtet sich nach der Größe der Region und soll 40 nicht überschreiten. Die Regionalräte, die der Regionalversammlung nicht bereits als geborene Mitglieder angehören, werden von den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Bei der Wahl sind die im Kreistag und in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer Sitzanteile zu berücksichtigen. Die Regionalräte sollen so gewählt werden, dass städtische Verdichtungsgebiete und ländliche Gebiete angemessen vertreten sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung nach § 8. Die erste Wahl findet innerhalb von zwei Monaten nach In- Kraft-Treten des Gesetzes statt. Über die Anzahl der von den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen zu wählenden Regionalräte, die nicht bereits als geborene Mitglieder der Regionalversammlung angehören, entscheiden für die erste Wahlperiode die Landräte und Oberbürgermeister einvernehmlich. Kann Einvernehmen nicht erzielt werden, entscheidet die Landesplanungsbehörde. Wählbar ist, wer die Wählbarkeit für den Kreistag oder für die Stadtverordnetenversammlung besitzt. Die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister werden durch ihre Stellvertreter im Amt vertreten. Für die übrigen Regionalräte ist je ein Stellvertreter zu wählen. Die Amtszeit der Regionalräte und deren Stellvertreter in der ersten Wahlperiode endet mit der Wahl der neuen Regionalversammlung, spätestens drei Monate nach dem Entstehen der neuen Landkreise gemäß § 15 Kreisneugliederungsgesetz. In der von der Braunkohlen- und Sanierungsplanung betroffenen Region kann zusätzlich aus dem Braunkohlenausschuss (§ 14) ein Vertreter in die Regionalversammlung entsandt werden.

(2) Landräte, Oberbürgermeister, Regionalräte und der Vertreter des Braunkohlenausschusses haben je eine Stimme. Ihre Tätigkeit in der Regionalversammlung ist ehrenamtlich.

(3) Die Regionale Planungsgemeinschaft beruft Vertreter anderer in der Region tätiger Organisationen auf deren Antrag in die Regionalversammlung. Sie wirken bei der Aufstellung, Ergänzung und Fortschreibung der Regionalpläne sowie bei Grundsatzfragen der Regionalplanung beratend mit. Aus folgenden Organisationen kann je ein Vertreter und Stellvertreter vorgeschlagen werden:

  • Industrie- und Handelskammer,
  • Handwerkskammer,
  • nach § 63 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 60 des
    Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Naturschutzverbände,
  • Bauernverbände e. V.,
  • Domowina in der Region „Lausitz-Spreewald“.

Ferner kann aus folgenden Bereichen je ein Vertreter und Stellvertreter vorgeschlagen werden:

  1. Arbeitnehmer,
  2. Arbeitgeber,
  3. Berufsverband der Stadt- und Regionalplaner,
  4. Kirchen, Religionsgemeinschaften.

Die Regionale Planungsgemeinschaft kann in ihrer Hauptsatzung (§ 8) die Berufung weiterer Vertreter aus anderen Organisationen und Bereichen regeln.

§ 7
Regionalvorstand und Vorsitzender

Die Regionalversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Regionalvorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern und weiteren Mitgliedern, durch die alle Teile der Region angemessen vertreten werden sollen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 8). Der Vorsitzende, der zugleich Vorsitzender des Regionalvorstandes ist, vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft nach außen. Für jedes Mitglied des Regionalvorstandes ist aus der Mitte der Regionalversammlung mindestens ein Stellvertreter zu wählen.

§ 8
Hauptsatzung

Die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsgemeinschaft, die Aufgaben und die Arbeitsweise ihrer Organe sowie ihr Sitz werden im Übrigen durch die Hauptsatzung geregelt. Die von der Regionalversammlung beschlossene Hauptsatzung bedarf der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

§ 9
Regionale Planungsstelle

In jeder Region wird eine Regionale Planungsstelle eingerichtet, deren Mitarbeiter von der Regionalen Planungsgemeinschaft eingestellt werden. Ihr obliegt die Erfüllung der Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie die planerische und organisatorische Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse und Aufträge der Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft.

§ 10
Kosten

Die Kosten, die den Regionalen Planungsgemeinschaften durch die Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 entstehen, trägt das Land Brandenburg durch eine gleiche Grundkostenpauschale und eine einwohner- und flächenbezogene jährliche Zuweisung.

§ 11
Datenverarbeitung

§ 5 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes findet auf die für die Regional-, Braunkohlen- und Sanierungsplanung zuständigen Behörden und Einrichtungen entsprechende Anwendung.

Abschnitt 2
Braunkohlen- und Sanierungsplanung

§ 12
Braunkohlen- und Sanierungspläne

(1) Braunkohlen- und Sanierungspläne werden auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms und der gemeinsamen Landesentwicklungspläne nach dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Vertrag sowie nach Abstimmung mit der Regionalplanung aufgestellt. Sie legen Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich ist. Für Braunkohlen- und Sanierungspläne gelten die Vorschriften über die Regionalpläne mit Ausnahme von § 2 Abs. 4 Satz 4 und § 2 Abs. 10 Satz 2 entsprechend, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.

(2) Ziel des Braunkohlenplanes ist es, eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen, die zugleich umwelt- und sozialverträglich ist. Ziel des Sanierungsplanes ist es, bergbauliche Folgeschäden in den Gebieten, in denen der Braunkohlenabbau mittelfristig ausläuft oder schon eingestellt ist, soweit wie möglich auszugleichen.

(3) In Braunkohlen- und Sanierungsplänen sind unter Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und zeitlicher Abhängigkeiten insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und Maßnahmen darzustellen:

  1. Braunkohlenpläne:
    1. gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und Bodendenkmale,
    2. Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,
    3. Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
    4. unvermeidbare Umsiedlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,
    5. Räume für Verkehrswege und Leitungen,
    6. Bergbaufolgelandschaft;
  2. Sanierungspläne:
    1. Oberflächengestaltung und Rekultivierung oder Renaturierung,
    2. Überwindung von Gefährdungspotenzialen, Darstellung zeitweiliger Sperrgebiete,
    3. Wiederherstellung von Verkehrswegen und Leitungen,
    4. Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes.

§ 13
Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete

(1) Die Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete werden bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Ansiedlungen, die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch den Abbau oder durch Sanierungsmaßnahmen beeinflusst wird sowie die Gebiete, auf denen der Braunkohlenabbau oder die Braunkohlenveredelung eingestellt wurde oder eingestellt werden soll.

(2) Die Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete werden im Einzelnen durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt. § 2a Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 14
Braunkohlenausschuss

(1) Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wird der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus gebildet. Der Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses und die Teilnehmer mit beratender Befugnis (§ 17) werden für ihren Verdienstausfall, den ihnen entstandenen Aufwand und die ihnen entstandenen Fahrkosten entschädigt.

§ 15
Wahl und Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses

(1) Die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der durch die Braunkohlen- und Sanierungsplanung berührten Landkreise und kreisfreien Städte wählen aus ihrer Mitte15 Mitglieder nach folgendem Schlüssel:







Landkreis Dahme-Spreewald
Landkreis Elbe-Elster
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Landkreis Spree-Neiße
Landkreis Oder-Spree
Kreisfreie Stadt Cottbus
Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
1 Mitglied,
1 Mitglied,
4 Mitglieder,
4 Mitglieder,
1 Mitglied,
3 Mitglieder,
1 Mitglied.

Die Wahlen sind jeweils innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen durchzuführen.

(2) Das für Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung beruft als weitere Mitglieder des Braunkohlenausschusses Vertreter der nachfolgend aufgeführten Körperschaften und Organisationen nach folgendem Schlüssel:

Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer Cottbus 1 Mitglied,
Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V 1 Mitglied,
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie oder Deutscher Gewerkschaftsbund 1 Mitglied,
Bauernverband Brandenburg 1 Mitglied,
Domowina - Bund Lausitzer Sorben e. V. 1 Mitglied,
nach § 63 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Naturschutzverbände 2 Mitglieder,
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg . 1 Mitglied.

Die in Satz 1 genannten Körperschaften und Organisationen können dem für Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung Vorschläge für die Berufung einreichen. Werden keine geeigneten Vorschläge unterbreitet, kann von der Berufung abgesehen werden.

(3) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder berufen werden, wer

  1. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, welcher durch die Braunkohlen- und Sanierungsplanung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht,
  2. in einer obersten Landesbehörde Aufgaben der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wahrnimmt oder
  3. bei einem Braunkohlenbergbauunternehmen gegen Entgelt beschäftigt ist.

(4) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte gewählt oder berufen. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Entfallen die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung eines Mitglieds, so erlischt dessen Mitgliedschaft. Scheidet ein Mitglied aus dem Braunkohlenausschuss aus oder ist seine Wahl oder Berufung unwirksam, so findet unverzüglich eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung statt.

§ 16
Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss tritt sooft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Braunkohlenausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Braunkohlenausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Landesplanungsbehörde es verlangen.

(2) Der Braunkohlenausschuss wählt seinen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Braunkohlenausschuss nach außen.

(3) Das Land Brandenburg stellt die für die Geschäfte des Braunkohlenausschusses erforderlichen Mittel zur Verfügung.

(4) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 17
Teilnehmer mit beratender Befugnis

(1) Je ein Vertreter des Landesbergamtes, des Landesumweltamtes, des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen, des Arbeitsamtes Cottbus, des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, des zuständigen Amtes für Flurneuordnung und Ländliche Entwicklung, der obersten Forstbehörde, der IBA Fürst-Pückler-Land GmbH, des Fördervereins Kulturlandschaft Niederlausitz e. V., der Regionalen Planungsgemeinschaften Lausitz-Spreewald und Oderland-Spree, des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien des Freistaates Sachsen und der Braunkohlenbergbauunternehmen können mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen.

(2) Die Landräte der Landkreise nach § 15 Abs. 1 und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nach § 15 Abs. 1, die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Bürgermeister und die Ortsvorsteher sowie die von den Ortsbeiräten benannten Vertreter der Ortsteile der Gemeinden und Amtsdirektoren der Ämter, die von bergbaubedingten Umsiedlungsmaßnahmen betroffen sein können, können mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.

(3) Der Braunkohlenausschuss kann regionale oder sachbezogene Arbeitskreise bilden. Die Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Die Leiter der Arbeitskreise können mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen, sofern sie nicht bereits Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind.

§ 18
Erarbeitungsverfahren

(1) Die Landesplanungsbehörde erarbeitet die Entwürfe der Braunkohlen- oder Sanierungspläne und legt sie dem Braunkohlenausschuss vor Eintritt in das Beteiligungsverfahren nach Absatz 2, im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2a Abs. 5 bis 7 unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme vor.

(2) Die Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf sodann den betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaften und den in § 2 Abs. 5 genannten Stellen zu, soweit für diese eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll. Sie setzt ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme. Die Landesplanungsbehörde erörtert die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Beteiligten nach Satz 1, im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2a Abs. 5.

(3) Die Landesplanungsbehörde teilt das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens dem Braunkohlenausschuss mit. Aus der Mitteilung muss ersichtlich sein, über welche Bedenken und Anregungen unter den Beteiligten Einigung erzielt worden ist und über welche abweichende Meinungen bestehen. Dem Braunkohlenausschuss ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses wird in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt.

(4) Der Landesplanungsbehörde sind von den Braunkohlenbergbauunternehmern alle erforderlichen Angaben zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder Sanierungsvorhabens vorzulegen.

(5) Die im Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe sind verpflichtet, der Landesplanungsbehörde die für die Entwurfserarbeitung der Braunkohlen- und Sanierungspläne erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich zu machen. Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.

§ 19
Erlass als Rechtsverordnung

Braunkohlen- und Sanierungspläne bedürfen der Beschlussfassung durch die Landesregierung. Die Landesregierung wird ermächtigt, Braunkohlen- und Sanierungspläne als Rechtsverordnung zu erlassen. § 2a Abs. 11 gilt entsprechend.

§ 20
Informationspflicht

Die Landesplanungsbehörde informiert den Braunkohlenausschuss regelmäßig über die ordnungsgemäße Umsetzung der Braunkohlen- und Sanierungspläne.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 21
Übergangsregelung

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden gemäß § 15 erstmals innerhalb von zehn Wochen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zu dem Zweiten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungsvertrages und zur Änderung des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes sowie des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg gewählt oder berufen.

(2) Die Landesplanungsbehörde kann den zu beteiligenden Behörden und Stellen Planentwürfe bereits vor dem erstmaligen Zusammentreten des gemäß Absatz 1 gebildeten Braunkohlenausschusses zur Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 2 zuleiten. In diesem Falle gilt § 18 Abs. 1 nicht.

§ 21a
Rückwirkung

§ 2b Abs. 2 und 3 ist auch auf Regionalpläne und Braunkohlen- und Sanierungspläne, die vor dem 5. Juli 2006 in Kraft getreten sind, anzuwenden.

§ 22
(In-Kraft-Treten)

 

Anlage I
Informationen gemäß § 2a Abs. 4 Satz 1

Die Informationen, die nach Maßgabe des § 2a Abs. 4 Satz 1 vorzulegen sind, umfassen

  1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Regionalplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
  2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Regionalplans;
  3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  4. sämtliche derzeitigen für den Regionalplan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;
  5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Regionalplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Regionalplans berücksichtigt wurden;
  6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
  7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Regionalplans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
  8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
  9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß § 2a Abs. 10;
  10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

Anlage II
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1

  1. Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf
    • das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;
    • das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme - einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie - beeinflusst;
    • die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
    • die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme;
    • die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (z. B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz)
  2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    • die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
    • den kumulativen Charakter der Auswirkungen;
    • den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
    • die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen);
    • den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
    • die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
      • besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
      • Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
    • intensive Bodennutzung;

die Auswirkungen auf Gebiete und Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.