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Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)

Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG)
vom 18. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 17], S.318)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 35])

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1   Geltungsbereich
§ 2   Hochschulen
§ 3   Aufgaben
§ 4   Freiheit von Lehre, Forschung und Studium in Wissenschaft und Kunst; wissenschaftliche Redlichkeit
§ 5   Rechtsstellung; Aufsicht
§ 6   Staatliche Finanzierung und Körperschaftsvermögen
§ 7   Gleichstellung von Frauen und Männern

Abschnitt 2
Hochschulzugang und Zulassung, Immatrikulation, Exmatrikulation, Studierendenschaft

§ 8   Hochschulzugangsberechtigung
§ 9   Studienkolleg
§ 10  Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung von Zulassungszahlen
§ 11  Zentrale Vergabe von Studienplätzen; örtliche Zulassungsbeschränkungen
§ 12  Zulassungshindernisse
§ 13  Immatrikulation und Exmatrikulation
§ 14  Ordnungsverstöße; Ordnungsverfahren
§ 15  Studierendenschaft

Abschnitt 3
Studium, Lehre, Prüfungen

§ 16  Ziel des Studiums; Studienreform
§ 17  Studiengänge
§ 18  Studienordnungen
§ 19  Studienberatung
§ 20  Prüfungen
§ 21  Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen
§ 22  Einstufungsprüfung; Anerkennung von Leistungen; Hochschulwechsel
§ 23  Wissenschaftliche Weiterbildung
§ 24  Lehrangebot
§ 25  Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre

Abschnitt 4
Hochschulgrade, Promotion und Habilitation

§ 26  Hochschulgrade
§ 27  Verleihung und Führung von Graden
§ 28  Ausländische Hochschulgrade
§ 29  Promotion
§ 30  Habilitation
§ 31  Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
§ 32  Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 5
Forschung

§ 33  Aufgaben und Koordination der Forschung
§ 34  Forschung mit Mitteln Dritter

Abschnitt 6
Personal der Hochschule

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 35  Dienstrechtliche Zuordnung der Hochschulbediensteten
§ 36  Verarbeitung personenbezogener Daten

Unterabschnitt 2
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

§ 37  Personalkategorien
§ 38  Berufung von Hochschullehrern
§ 39  Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
§ 40  Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrer
§ 41  Dienstrechtliche Stellung der Professoren
§ 42  Dienstrechtliche Sonderregelungen
§ 43  Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren
§ 44  Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren
§ 45  Hochschullehrer mit Schwerpunktbildung in der Lehre oder Forschung
§ 46  Führung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“
§ 47  Akademische Mitarbeiter
§ 48  Lehrverpflichtung
§ 49  Nebentätigkeit
§ 50  Gastprofessoren und Gastdozenten

Unterabschnitt 3
Nebenberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 51  Personalkategorien
§ 52  Nebenberufliche Professoren
§ 53  Honorarprofessoren und Ehrenprofessoren
§ 54  Privatdozenten
§ 55  Außerplanmäßige Professoren
§ 56  Lehrbeauftragte
§ 57  Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

Abschnitt 7
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 58  Mitglieder und Angehörige
§ 59  Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
§ 60  Wahlen
§ 61  Öffentlichkeit

Abschnitt 8
Zentrale Hochschulorganisation

§ 62  Zentrale Hochschulorgane
§ 63  Präsident
§ 64  Hauptberuflicher Vizepräsident
§ 65  Kanzler
§ 66  Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte
§ 67  Beauftragter für Behinderte
§ 68  Hochschulbibliothek

Abschnitt 9
Dezentrale Hochschulorganisation

§ 69  Fachbereich; Fakultät
§ 70  Organe des Fachbereichs
§ 71  Wahl und Aufgaben des Dekans

Abschnitt 10
Wissenschaftliche Einrichtungen

§ 72  Aufgaben; Einrichtung; Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen
§ 73  Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen
§ 74  Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule

Abschnitt 11
Landeshochschulrat

§ 75  Organisation und Aufgaben

Abschnitt 12
Studentenwerke

§ 76  Organisation; Rechtsstellung; Aufgaben
§ 77  Verwaltungsrat
§ 78  Geschäftsführer
§ 79  Finanzierung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 80  Aufsicht

Abschnitt 13
Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

§ 81  Anerkennung
§ 82  Anerkennungsverfahren
§ 83  Folgen der Anerkennung
§ 84  Verlust der Anerkennung
§ 85  Berufsakademien
§ 86  Abschlussbezeichnungen
§ 87  Verlust der staatlichen Anerkennung
§ 88  Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 14
Übergangsbestimmungen

§ 89  Übergangsbestimmungen zur Organisationsstruktur
§ 90  Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
§ 91  Übergangsbestimmungen für bestimmte Dienstverhältnisse

 

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg und, soweit dies in den §§ 81 bis 88 bestimmt ist, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien sowie für die Studentenwerke im Land Brandenburg.

(2) Fachhochschulen, die ausschließlich Studiengänge für den öffentlichen Dienst anbieten, müssen die Anforderungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 und 5 erfüllen. Im Übrigen findet dieses Gesetz auf sie keine Anwendung.

§ 2
Hochschulen

(1) Staatliche Hochschulen nach § 1 Abs. 1 sind:

  1. die Universitäten Potsdam, Frankfurt (Oder) und die Technische Universität Cottbus,

  2. die Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg als Kunsthochschule sowie

  3. die Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Lausitz, Potsdam und Wildau. Die Fachhochschulen können die Bezeichnung „Hochschule“ mit dem Zusatz „(FH)“ verwenden.

Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die typisierende Bezeichnung einer Hochschule zu ändern. Die Hochschulen können in der Grundordnung geeignete Namenszusätze bestimmen.

(2) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Schließung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.

(3) Einrichtungen des Bildungswesens, die nichtstaatliche Hochschulen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind, können als Hochschulen nach § 81 staatlich anerkannt werden.

§ 3
Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie betreiben Wissens- und Technologietransfer zur Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis und wirken untereinander und mit anderen Wissenschaftseinrichtungen sowie der Wirtschaft zusammen. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung.

(2) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. Sie sind dabei an staatliche Zielsetzungen der Hochschulentwicklung gebunden. In den Struktur- und Entwicklungsplänen stellen die Hochschulen die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung dar. Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen. Die Struktur- und Entwicklungspläne sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(3) Die Hochschulen fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Ihre Arbeit in der Forschung und bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses soll regelmäßig bewertet werden. Sie evaluieren regelmäßig die Leistungen in der Lehre.

(4) Die Hochschulen tragen den besonderen Belangen von Hochschulmitgliedern mit Kindern oder mit Pflegepflichten Rechnung. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Hochschulmitglieder und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind dabei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.

(5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich; sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden.

(6) Die Hochschulen informieren die Öffentlichkeit über ihre Vorhaben und die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie berichten regelmäßig über ihre Lehr- und Forschungstätigkeit sowie über Ergebnisse von Maßnahmen zur Frauen- und Familienförderung.

(7) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.

§ 4
Freiheit von Lehre, Forschung und Studium in Wissenschaft
und Kunst; wissenschaftliche Redlichkeit

(1) Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen von Hochschulorganen zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen. Sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen zum Studium sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(4) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte entbindet nicht von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an der Hochschule ordnen.

(5) Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf. Arbeitsverträge des wissenschaftlichen Personals sollen zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichten. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

§ 5
Rechtsstellung; Aufsicht

(1) Die staatlichen Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Die Satzungen sind im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule bekannt zu machen. Sie sollen zusätzlich in elektronischer Form veröffentlicht werden.

(2) Hochschulen können abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in anderer Rechtsform errichtet, auf Antrag der Hochschule in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer anderen juristischen Person überführt werden. Das Nähere ist in einem besonderen Gesetz zu regeln.

(3) Die Hochschulen erfüllen die Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung. Staatliche Angelegenheiten sind die Personal-, Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen und die Erhebung von Gebühren.

(4) Die Hochschulen können durch Satzung Gebühren für besondere Aufwendungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben; die Satzung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Satzung nach Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft. Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, werden Studiengebühren nicht erhoben.

(5) Die Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Diese kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschulen umfassend informieren, insbesondere mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Sie kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule der Beanstandung oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien beschlussunfähig sind.

(6) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Das Gleiche gilt, soweit die Hochschulen Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen wahrnehmen. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(7) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann mit den Hochschulen in Angelegenheiten, die seiner Fachaufsicht oder seiner Genehmigung unterliegen, insbesondere für die Erfüllung staatlicher Aufgaben, Zielvereinbarungen eingehen.

§ 6
Staatliche Finanzierung und Körperschaftsvermögen

(1) Die staatliche Finanzierung der staatlichen Hochschulen orientiert sich an den in Lehre und Forschung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen. Die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen gemäß § 81 begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

(2) Die Hochschulen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 können Körperschaftsvermögen bilden. Das Körperschaftsvermögen der Hochschulen besteht aus den nichtstaatlichen Mitteln und den mit nichtstaatlichen Mitteln erworbenen Gegenständen.

(3) Einnahmen der Körperschaft sind die Erträge des Vermögens der Körperschaft und Zuwendungen Dritter an die Körperschaft. Zuwendungen fallen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat dies ausgeschlossen oder sie werden zur Finanzierung von Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben gewährt. Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen getrennt vom Landesvermögen.

(4) Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz „für das Körperschaftsvermögen“ abzuschließen. Aus solchen Rechtsgeschäften wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Die Hochschule darf keine Rechtsgeschäfte vornehmen, die geeignet sind, das Ansehen des Landes oder der Hochschule zu beeinträchtigen oder die mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden sind.

(5) Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 85), findet mit Ausnahme der §§ 7, 23, 39, 44 und 55 der Landeshaushaltsordnung auf das Körperschaftsvermögen keine Anwendung. Die Bewirtschaftung des Körperschaftsvermögens unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung.

§ 7
Gleichstellung von Frauen und Männern

(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und wirken bei der Wahrnehmung aller Aufgaben der Hochschule auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die tatsächliche Vereinbarkeit von Beruf, Studium und Familie hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen der Hochschulen sowie ihrer Organe und Gremien sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

(2) Zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in Wissenschaft und Kunst. Die Hochschulen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung und zur Beseitigung bestehender Nachteile für Frauen nachzuweisen.

(3) Bei Einstellungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Solange eine Unterrepräsentanz von Frauen in der maßgeblichen Entgelt- oder Besoldungsgruppe besteht, sind Bewerberinnen

  1. grundsätzlich zur persönlichen Vorstellung einzuladen, sofern sie die für die Stelle erforderliche Qualifikation besitzen (ist die Zahl der Bewerberinnen hierfür zu groß, so sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zur persönlichen Vorstellung einzuladen), und

  2. bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

(4) Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern können auch im Rahmen von Zielvereinbarungen berücksichtigt werden.

(5) Frauen und Männer führen Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen nach diesem Gesetz in geschlechtsspezifischer Form.

 

Abschnitt 2
Hochschulzugang und Zulassung, Immatrikulation, Exmatrikulation, Studierendenschaft

§ 8
Hochschulzugangsberechtigung

(1) Deutsche sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Andere Ausländer und Staatenlose sind Deutschen gleichgestellt, wenn sie in Deutschland die Hochschulzugangsberechtigung erworben haben. Bewerber ohne die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse können vorläufig zum Studium zugelassen werden, wenn sie zum Erwerb der Sprachkenntnisse einen Hochschulsprachkurs besuchen.

(2) Der Nachweis für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. Der Zugang zu einem Studium im Sinne von Satz 1 setzt die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife voraus; die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung; die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule. Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben. Der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch das Bestehen der Meisterprüfung oder den Erwerb einer der Meisterprüfung gleichwertigen Berechtigung gemäß § 7 Abs. 2a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in einem für das beabsichtigte Studium geeigneten Beruf erbracht.

(3) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang kann ebenfalls zugelassen werden, wer den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung nachweist und danach eine mindestens zweijährige Berufserfahrung erworben hat.

(4) Für den Zugang zu künstlerischen Studiengängen kann als weitere Voraussetzung oder anstelle des Schulabschlusses nach Absatz 2 der Nachweis der künstlerischen Eignung, für den Zugang zu sportwissenschaftlichen Studiengängen der Nachweis der besonderen Eignung für das Sportstudium verlangt werden. Durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass die künstlerische Eignung oder die besondere Eignung für das Sportstudium in einem besonderen Verfahren festgestellt wird. Das Feststellungsverfahren ist eine Hochschulprüfung im Sinne des § 20.

(5) Zur Erprobung neuer Modelle des Hochschulzuganges können die Hochschulen für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung Eignungsfeststellungsprüfungen durchführen, wenn im Hinblick auf den Inhalt und das Ziel des Studienganges eine höhere Studienerfolgsquote zu erwarten ist. Eignungsfeststellungsprüfungen sind Hochschulprüfungen nach § 20 und durch Satzung der Hochschule zu regeln.

(6) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus sollen die Hochschulen in den Satzungen weitere besondere Zugangsvoraussetzungen für die Studienaufnahme festlegen. Für weiterbildende Masterstudiengänge ist darüber hinaus der Nachweis einer in der Regel mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit erforderlich. Masterstudiengänge stehen den Bachelorabsolventen aller Hochschultypen offen.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 kann die Zulassung zu einem Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss rechtzeitig vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die nach Absatz 6 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Soweit die Hochschulen in ihren Satzungen nach Absatz 6 Satz 2 Auswahlverfahren vorsehen, in die das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil. Das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 6 innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen in den Satzungen nach Absatz 6 Satz 2.

(8) Schüler, die nach einer einvernehmlichen Beurteilung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können außerhalb des Immatrikulationsverfahrens nach § 13 Abs. 1 als Juniorstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, Module zu absolvieren, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Leistungspunkte zu erwerben. Die nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen sowie Leistungspunkte sind bei einem späteren Studium nach Maßgabe der fachlichen Gleichwertigkeit anzuerkennen. § 13 Abs. 3 Nr. 4, § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und § 14 gelten entsprechend. Das Nähere können die Hochschulen in einer Satzung regeln.

§ 9
Studienkolleg

(1) Die Hochschulen können Studienkollegs einrichten, die Studienbewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die keinen unmittelbaren Hochschulzugang eröffnen, die Eignung zur Aufnahme eines Studiums vermitteln. Der Besuch des Studienkollegs dauert in der Regel zwei Semester und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung kann auch ohne den vorherigen Besuch des Studienkollegs abgelegt werden.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung der Studienkollegs und der Prüfungen, insbesondere

  1. das Verfahren der Zulassung zum Studienkolleg und der Auswahl bei die Aufnahmekapazität übersteigender Bewerberzahl,

  2. die Festlegung der Lehrinhalte und -umfänge,

  3. die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren.

(3) Studienbewerber an Studienkollegs der Hochschulen werden für die Dauer der Ausbildung am Studienkolleg an der Hochschule immatrikuliert. Sie gehören keinem Fachbereich an.

(4) Andere Einrichtungen an Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde fest. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

§ 10
Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) Ist zu erwarten, dass an Hochschulen des Landes nicht alle Bewerber eines Studienganges zugelassen werden können, so setzt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung Zulassungszahlen fest. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Studienjahres, festgesetzt werden. Zulassungszahlen sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einbezogen wird.

(2) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten, auch besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele, die Ausbildungskapazität genutzt wird. Die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sind zu gewährleisten.

(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Das zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung die Normwerte sowie die Einzelheiten für die Kapazitätsermittlung und für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Recht zur Bestimmung von Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung auf die Hochschulen übertragen. In diesem Fall regeln die Hochschulen die Zulassungszahlen durch Satzung.

(4) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach den Absätzen 2 und 3 können Maßnahmen, die zum Zwecke der Minderung einer in einem Studiengang oder einer Lehreinheit insgesamt bestehenden Überlast eingesetzt werden oder durch eigene Mittel der Hochschule oder mit Mitteln Dritter finanziert werden, auf Antrag der jeweiligen Hochschule unberücksichtigt bleiben. Solche Maßnahmen können auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch gesondert zugewiesene staatliche Mittel finanziert werden.

§ 11
Zentrale Vergabe von Studienplätzen; örtliche Zulassungsbeschränkungen

(1) Sind für einen Studiengang für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt oder ist aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll, können die Studienplätze zentral vergeben werden. Wird in einem Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, für eine Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, erfolgt die Studienplatzvergabe durch die Hochschule.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen die Einbeziehung von Studiengängen in das zentrale Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 1 und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich der Einzelheiten des entsprechenden Bewerbungsverfahrens, der Verteilungs- und Auswahlkriterien sowie der Quoten für bestimmte Bewerbergruppen.

§ 12
Zulassungshindernisse

Die Zulassung zu einem Studiengang muss versagt werden, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 8 oder einer auf der Grundlage des § 8 ergangenen Rechtsvorschrift nicht vorliegen,

  2. die Zulassung zu einem Studiengang beantragt wird, für den eine frühere Zulassung des Bewerbers erloschen ist, weil er entweder eine Prüfung in diesem Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht, oder

  3. für den Studiengang die Zulassungszahl festgesetzt ist und der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zulassung nicht fristgerecht Gebrauch machte.

§ 13
Immatrikulation und Exmatrikulation

(1) Studienbewerber sind zu immatrikulieren, wenn die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt sind und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Mit der Immatrikulation werden Studienbewerber Mitglied der Hochschule. Zum Weiterstudium haben sich die Studierenden zu jedem Semester fristgerecht anzumelden (Rückmeldung). Nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung können Studierende von der Hochschule auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befristet befreit werden (Beurlaubung).

(2) Bei der Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung werden für Verwaltungsleistungen, die die Hochschulen für die Studierenden im Rahmen der Durchführung des Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen, Gebühren erhoben. Hierzu zählen Verwaltungsleistungen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation. Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen, die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter erbracht werden. Die Gebühr wird nicht erhoben in den Fällen der Beurlaubung vom Studium, für ausländische Studierende, die aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden. Sind Studienbewerber bereits in einem Studiengang oder Teilstudiengang an einer anderen Hochschule des Landes Brandenburg oder an einer Hochschule des Landes Berlin immatrikuliert, so erklären sie bei der Immatrikulation, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben wollen. Die Gebühr nach Satz 1 ist nur an der Hochschule zu entrichten, an der die Mitgliedschaftsrechte ausgeübt werden. Die Höhe der Gebühr nach Satz 1 beträgt 51 Euro.

(3) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber

  1. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,

  2. die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat,

  3. die Zahlung von Gebühren nach Absatz 2 oder nach § 5 Abs. 4 oder Beiträgen nach § 15 Abs. 4 oder § 79 Abs. 1 Nr. 3 nicht nachweist oder

  4. vom Studium an einer anderen Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen worden ist.

(4) Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.

(5) Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. die Abschlussprüfung einschließlich einer Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen, oder den Prüfungsanspruch verloren haben,

  2. Gebühren nach Absatz 2 oder § 5 Abs. 4 oder Beiträge nach § 15 Abs. 4 oder § 79 Abs. 1 Nr. 3 trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,

  3. das Studium in keinem Studiengang fortführen dürfen oder

  4. mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation belegt worden sind.

(6) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet oder das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.

(7) Einzelheiten des Verfahrens werden durch die Immatrikulationsordnung der Hochschule geregelt, die der Genehmigung des Präsidenten bedarf. Sie ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen.

(8) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern, Studierenden, Promotionsstudierenden, Prüfungskandidaten und externen Nutzern von Hochschuleinrichtungen die personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen und für die Hochschulplanung erforderlich sind. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet, ferner welche Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelt werden dürfen.

§ 14
Ordnungsverstöße; Ordnungsverfahren

(1) Studierende, die vorsätzlich durch Anwendung von Gewalt, Aufforderung zur Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung, die Tätigkeit eines Organs oder die Durchführung einer Veranstaltung der Hochschule behindern oder zu behindern versuchen oder

  2. ein Hochschulmitglied oder einen Hochschulangehörigen von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen,

begehen einen Ordnungsverstoß. Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie von der Hochschule wegen Verletzung ihrer Pflichten getroffen worden sind.

(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Androhung der Exmatrikulation,

  2. Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,

  3. Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,

  4. Exmatrikulation.

Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 1 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.

(3) Von Ordnungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn Maßnahmen aufgrund des Hausrechts ausreichen, um weitere Verstöße im Sinne von Absatz 1 auszuschließen.

(4) Über das Ordnungsverfahren erlässt das zuständige Organ der Hochschule eine Satzung, die der Genehmigung des Präsidenten bedarf. Die Satzung ist der zuständigen obersten Landesbehörde vor dem Inkrafttreten anzuzeigen.

§ 15
Studierendenschaft

(1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Aufgaben der Studierendenschaft sind:

  1. die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden,

  2. die Förderung der politischen Bildung sowie der geistigen und musischen Interessen ihrer Mitglieder,

  3. die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragestellungen,

  4. die Unterstützung der sozialen Belange ihrer Mitglieder,

  5. die Pflege der überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden und

  6. die Förderung des Sports im Rahmen des Hochschulsports.

(2) Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 60 entsprechend. Sie sollen gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Hochschule durchgeführt werden. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidenten.

(3) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung. Sie wird von ihrem obersten beschlussfassenden Organ beschlossen und enthält Vorschriften über ihre Änderung. Die Satzung ist dem Präsidenten anzuzeigen.

(4) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 106 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung.

(5) Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beitragshöhe bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Die Genehmigung des Haushaltsplanes darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof Brandenburg. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur ihr Vermögen.

(6) Die Studierendenschaften der Brandenburger Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine Landeskonferenz der Studierendenschaften bilden. Zur Vertretung der Angelegenheiten der Studierendenschaften wählt diese einen Sprecherrat.

Abschnitt 3
Studium, Lehre, Prüfungen

§ 16
Ziel des Studiums; Studienreform

(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbstständigem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen, den natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaat befähigt werden.

(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen und der Wirtschaft Inhalt und Form des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

§ 17
Studiengänge

(1) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Studienphase erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die entsprechende Prüfungsordnung genehmigt ist.

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufs-praktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad führen, mindestens drei und höchstens vier Jahre. Bei Studiengängen, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Sätzen 1 und 2 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Abweichend von Satz 3 können in künstlerischen Kernfächern an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg auf Antrag der Hochschule konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge mit einer Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren eingerichtet werden. Bei Fachhochschulstudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit höchstens vier Jahre, bei anderen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens vierundeinhalb Jahre.

(4) Die Hochschulen können dafür geeignete Studiengänge so organisieren und einrichten, dass Studierenden, die wegen persönlicher Gründe nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben, ein Studium auch in Teilzeitform möglich wird. Die Hochschulen sollen darüber hinaus eine Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierender zulassen, wenn der Antragsteller entsprechende persönliche Gründe nachweist. Die Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierender soll semesterweise oder für jeweils ein Studienjahr ermöglicht werden. Für Studiengänge, die in Teilzeitform angeboten werden, oder bei einer Immatrikulation als Teilzeitstudierender ist die Regelstudienzeit nach Absatz 3 entsprechend zu verlängern. Von Absatz 3 abweichende Regelstudienzeiten dürfen im Übrigen bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung im Ausnahmefall festgesetzt werden.

(5) Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen bedürfen der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Dies gilt nicht für Studiengänge, die Gegenstand einer Zielvereinbarung zwischen der Hochschule und dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung sind; die Einrichtung, Änderung und Aufhebung dieser Studiengänge sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde abweichend von Satz 1 rechtzeitig anzuzeigen.

(6) Neu eingerichtete und wesentlich geänderte Bachelor- und Masterstudiengänge sind durch eine anerkannte unabhängige Einrichtung daraufhin zu überprüfen, ob fachlich-inhaltliche Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Abschlüsse gewährleistet sind (Akkreditierung). Künstlerische Studiengänge an Kunsthochschulen sollen akkreditiert werden. Im Rahmen der Akkreditierung sind auch die Schlüssigkeit des Studienkonzepts und die Studierbarkeit des Studiums unter Einbeziehung des Selbststudiums, die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sowie die wechselseitige Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangwechsel zu überprüfen und zu bestätigen. Die Akkreditierung ist regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen (Reakkreditierung). Wird die Akkreditierung oder Reakkreditierung verweigert, entscheidet die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde gemäß Absatz 5 Satz 1 über die Aufhebung des Studienganges. Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden.

§ 18
Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang stellen die Fachbereiche eine Studienordnung auf. Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Studienphase. Die Studieninhalte sind so zu bestimmen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Belange Studierender mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten sind zu berücksichtigen.

(2) Die Studienordnungen werden von dem in der Grundordnung bestimmten Organ des Fachbereichs erlassen und bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Studienordnungen für Studiengänge, die auf den Erwerb einer Laufbahnbefähigung hinführen, sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Diese kann Änderungen verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erfüllt sind. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Studienordnung nach Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.

(3) Ordnungen über den Zugang oder die Zulassung zu einem Masterstudiengang sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig vor dem vorgesehenen Inkrafttreten anzuzeigen.

§ 19
Studienberatung

(1) Die Hochschule informiert Studienberechtigte über die Vorzüge eines Hochschulstudiums. Sie unterrichtet Studienbewerber sowie Studierende über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Die Studierenden sind so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für Berufsberatung und staatliche Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.

(2) Jeder Studierende wird einem Mentor zugeordnet, der ihn während seines Studiums nach Bedarf insbesondere in der Studiengestaltung, bei der zeitlichen Planung und der inhaltlichen Ausrichtung seines Studiums beratend unterstützt. Mentoren gehören dem Fachbereich des Studierenden an; sie können Hochschullehrer, Akademische Mitarbeiter sowie geeignete wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte sein. Die Zuordnung erfolgt innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums an der Hochschule.

§ 20
Prüfungen

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet bis zum Ende des zweiten Studienjahres eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen werden in der Regel studienbegleitend durchgeführt. In den Diplom- und Magisterstudiengängen und in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, setzt der Übergang in das Hauptstudium in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung voraus.

(2) Hat ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder die Prüfung nicht innerhalb einer in der Prüfungsordnung zu bestimmenden Frist erfolgreich abgelegt, so findet § 13 Abs. 5 Nr. 1 Anwendung. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung einer Prüfungsfrist vom Studierenden nicht zu vertreten ist. Die Prüfungsordnungen legen darüber hinaus fest, in welchen Fällen eine angemessene Verlängerung der Prüfungsfrist zu gewähren ist.

(3) § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(5) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an der Hochschule hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen werden, die Lehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

§ 21
Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Fachbereiche abgelegt. Die Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen aus § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), sowie der Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), ermöglichen.

(2) Prüfungsordnungen werden von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ des Fachbereichs erlassen und bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn die Prüfungsordnung eine mit § 17 Abs. 3 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Prüfungsordnungen, die Grundlage von Prüfungen sind, aufgrund derer eine Laufbahnbefähigung verliehen wird, bedürfen der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Satz 2 und § 18 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.

(3) Für alle geeigneten Studiengänge sind in den Prüfungsordnungen die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.

(4) Die Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu ersetzen.

(5) Die Prüfungsordnung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor Inkrafttreten anzuzeigen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann insbesondere zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse durch Rechtsverordnung Näheres zur Gestaltung von Prüfungsordnungen bestimmen.

§ 22
Einstufungsprüfung; Anerkennung von Leistungen; Hochschulwechsel

(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.

(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit diese der entsprechenden Leistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt.

(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen des Präsenz- und des Fernstudiums wird ein Leistungspunktsystem eingeführt, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

(4) Bei einem Hochschulwechsel entscheidet die Hochschule, an der das Studium fortgesetzt werden soll, über die Anerkennung von Leistungen des vorangegangenen Studiums. Leistungen sind anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden. Bei einem Studiengangwechsel gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden.

(6) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zu 50 Prozent auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll.

§ 23
Wissenschaftliche Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer und beruflicher Qualifikationen oder zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung entwickeln. Die Inhalte der wissenschaftlichen Weiterbildung sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen und Bedürfnisse einbeziehen.

(2) Weiterbildende Studiengänge vermitteln einen weiteren Hochschulabschluss. Sie stehen Absolventen eines ersten Hochschulstudiums offen und werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.

(3) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal kann Lehraufträge im Bereich der Weiterbildung auch als Nebentätigkeit wahrnehmen, sofern die Lehrverpflichtung erfüllt ist. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.

(4) In besonderen Fällen können die Hochschulen in der wissenschaftlichen Weiterbildung mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs kooperieren, wobei die Hochschulen für Studieninhalte und Prüfungen verantwortlich bleiben. Durch einen Kooperationsvertrag, der der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen ist, können organisatorische Durchführung und Vermarktung des Weiterbildungsangebots der kooperierenden Einrichtung übertragen werden. Bestehende Kooperationen sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Vorgaben dieser Vorschrift anzupassen.

§ 24
Lehrangebot

Die Hochschule stellt das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sollen Möglichkeiten von Fernstudien sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden.

§ 25
Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre

(1) Die Hochschulen entwickeln ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Dieses System beinhaltet insbesondere Qualitätssicherungsinstrumente im Bereich von Studium, Prüfungen und Lehre und schließt Maßnahmen der Hochschulen zur Entwicklung und Förderung der Lehrkompetenz ebenso ein wie die Betreuung und Beratung der Studierenden.

(2) Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige Durchführung interner Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studierenden und die Absolventen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Evaluation durch Satzung.

(3) Die Hochschulen legen der für sie zuständigen obersten Landesbehörde nach deren Vorgaben regelmäßig Berichte zum Qualitätsmanagement vor. Die Berichte enthalten insbesondere Aussagen zum Ausbaustand des internen Qualitätssicherungssystems, zu den implementierten Verfahren der Qualitätssicherung, den Ergebnissen interner Evaluationen, besonders im Bereich der Lehre, sowie den Schlussfolgerungen der Hochschule im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und des Qualitätssicherungssystems. Sie dienen zugleich der regelmäßig durchzuführenden Evaluation durch externe Begutachtungen.

(4) Maßnahmen zur Verbesserung des Qualitätsmanagements, vor allem in Bezug auf Lehre und Studium, können auch im Rahmen von Zielvereinbarungen berücksichtigt werden.

Abschnitt 4
Hochschulgrade, Promotion und Habilitation

§ 26
Hochschulgrade

(1) Aufgrund von Hochschulprüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen. Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.

(2) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Aufgrund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen kann der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen werden. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Die Universitäten können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen. Eine Hochschule kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(3) Die Hochschule für Film und Fernsehen kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 2 genannten Grade verleihen.

§ 27
Verleihung und Führung von Graden

(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, -bezeichnungen oder -titel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.

(2) Grade dürfen nur nach den §§ 26, 29 und 30 verliehen werden. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.

§ 28
Ausländische Hochschulgrade

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, darf in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form, soweit erforderlich, in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung verwendet und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; eine Ausnahme hiervon gilt für Berechtigte nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), geändert durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840). Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.

(2) Inhaber eines in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrades, der entweder in den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Staaten oder Institutionen oder an Universitäten der sogenannten Carnegie-Liste der Vereinigten Staaten von Amerika erworben wurde, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gemäß Absatz 1 Satz 2 die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sogenannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der sogenannten Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann durch Erlass für Doktorgrade aus bestimmten Staaten die Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz mit Herkunftsbezeichnung zulassen. Die gleichzeitige Führung der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen und der Abkürzung „Dr.“ ist nicht zulässig.

(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, darf nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Dies gilt nicht, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung ist untersagt. Grade oder Titel, die durch Kauf oder sonst in unrechtmäßiger Weise erworben wurden, dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad oder Titel gemäß den Absätzen 1 bis 4 führt, hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde die Berechtigung nachzuweisen. Ausländische Grade dürfen nicht gegen Entgelt vermittelt werden.

(7) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann eine von ihr vor dem 24. März 2004 erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurücknehmen,

  1. wenn Umstände bekannt werden, dass die für den Erwerb des Grades vorauszusetzenden Prüfungsleistungen offensichtlich nicht erbracht worden sind oder qualitativ hinter den maßgeblichen Anforderungen an den Erwerb eines entsprechenden deutschen akademischen Grades erheblich zurückbleiben,

  2. wenn Umstände bekannt werden, dass der Grad aufgrund von Studien- und Prüfungsleistungen verliehen wurde, die bei einer in der Bundesrepublik Deutschland arbeitenden privaten Bildungseinrichtung ohne staatliche Anerkennung erbracht worden sind, oder

  3. sobald Anzeichen dafür vorliegen, dass die Verleihung des Grades von der Zahlung von Geld oder der Erbringung geldwerter Leistungen abhängig gemacht wurde, soweit es sich nicht um übliche Studien- oder Prüfungsgebühren handelt.

§ 29
Promotion

(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann der Hochschule für Film und Fernsehen für einzelne Studiengänge das Promotionsrecht verleihen. Soweit das Promotionsrecht gegeben ist, darf auch die Doktorwürde ehrenhalber verliehen werden.

(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf selbstständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen.

(3) Aufgrund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Die Verleihung kann auch in Gestalt des Doktorgrades „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ erfolgen. Der Grad „Doctor of Philosophy“ kann auch in Form der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen „Ph.D.“ und „Dr.“ ist unzulässig. Näheres regelt die Promotionsordnung, die das nach der Grundordnung zuständige Organ des Fachbereichs erlässt und die der Genehmigung des Präsidenten bedarf.

(4) Der Zugang zur Promotion setzt grundsätzlich den erfolg-reichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Masterabschlüsse, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur Promotion. Wer den Masterabschluss an einer Fachhochschule erworben hat, unterliegt den gleichen Zu-gangsvoraussetzungen zur Promotion wie die Absolventen mit Masterabschluss einer Universität. Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden.

(5) Doktoranden werden als Promotionsstudierende an der Universität immatrikuliert, sofern sie nicht in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis an der Universität stehen oder wegen einer Berufstätigkeit außerhalb der Universität oder aus anderen Gründen auf die Einschreibung verzichten.

(6) In die Promotionsordnungen sind nach Anhörung der Fachhochschulen Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der Universität und den Fachhochschulen aufzunehmen. Der Erwerb eines universitären Abschlusses darf nicht zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren gemacht werden. Die Dissertation soll von einem Hochschullehrer einer Universität und einem Hochschullehrer einer Fachhochschule betreut werden. Hochschullehrer von Fachhochschulen können zu Gutachtern und Prüfern in Promotionsverfahren nach Satz 1 bestellt werden.

(7) Die Promotionsordnung ist vor dem Inkrafttreten der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

§ 30
Habilitation

(1) Die Universitäten haben das Habilitationsrecht. Die Habilitation dient als Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.

(2) Näheres regelt die Habilitationsordnung. Sie wird von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ des Fachbereichs erlassen und bedarf der Genehmigung des Präsidenten.

(3) Die Habilitationsordnung ist vor dem Inkrafttreten der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

§ 31
Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses

(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden nach Maßgabe der im Haushalt dafür vorgesehenen Mittel Stellen und Stipendien für hochqualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte bereitgestellt und gewährt. Dabei sind Frauen besonders zu berücksichtigen.

(2) Zur Bestimmung von Zweck, Art und Umfang der Förderung sowie der Gründe für ihren Widerruf kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine Rechtsverordnung erlassen.

§ 32
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Grade oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht,

  2. entgegen § 28 Abs. 6 Satz 2 Grade oder Titel führt, die durch Kauf oder sonst in unrechtmäßiger Weise erworben wurden, oder

  3. entgegen § 28 Abs. 6 Satz 4 ausländische Grade gegen Entgelt vermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.

Abschnitt 5
Forschung

§ 33
Aufgaben und Koordination der Forschung

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium, der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses und dem Wissens- und Technologietransfer in alle Bereiche der Gesellschaft. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgaben der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

§ 34
Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt worden sind. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist der Hochschule anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

Abschnitt 6
Personal der Hochschule

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 35
Dienstrechtliche Zuordnung der Hochschulbediensteten

(1) Die an der Hochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Hochschulbedienstete) stehen im Dienst des Landes. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse einer obersten Dienstbehörde sowie Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen übertragen.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzter des Präsidenten. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie des nichtwissenschaftlichen Personals der Hochschule.

§ 36
Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Hochschulen können von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal personenbezogene Daten zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen verarbeiten. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht besteht oder eine Erhebung ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden kann; dabei sind der Zweck, der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über

  1. die Erhebung der personenbezogenen Daten,

  2. die Speicherung,

  3. das Verfahren der Auswertung,

  4. die Übermittlung der personenbezogenen Daten, insbesondere die berechtigten Empfänger,

  5. die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt der Befragungen oder Evaluationen,

  6. die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der Betroffenen,

  7. die Anonymisierung sowie

  8. die Löschung.

Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) bleibt unberührt.

Unterabschnitt 2
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

§ 37
Personalkategorien

Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen besteht aus den Professoren und Akademischen Mitarbeitern sowie an den Universitäten auch den Juniorprofessoren.

§ 38
Berufung von Hochschullehrern

(1) Die Stellen für Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten und in Übereinstimmung mit einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigten Personalplanung stehen, die Bestandteil des Entwicklungsplanes (§ 3 Abs. 2) ist. Die Ausschreibung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde drei Wochen vor der Veröffentlichung anzuzeigen. Ausschreibungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ausschreibungen durch Forschungsförderungsorganisationen im Rahmen von Förderprogrammen für Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfüllen. Einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht, wenn ein befristetes Angestelltenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einem Professor nach Fristablauf fortgesetzt werden soll und die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war. Von einer Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall auch abgesehen werden, wenn ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat oder wenn ein Juniorprofessor der Hochschule auf eine Professur berufen werden soll. Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen (Professorenstellenvertretung), sind dafür eine vorherige Ausschreibung und Durchführung eines Berufungsverfahrens entbehrlich.

(2) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Berufungskommissionen gebildet. Die Mitglieder der Berufungskommission werden vom zuständigen Organ des Fachbereichs gewählt mit Ausnahme eines stimmberechtigten Mitglieds, das der Präsident bestimmt. Die Wahl der Mitglieder der Berufungskommission durch das zuständige Organ des Fachbereichs erfolgt nach Gruppen getrennt, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die sich keiner Gruppe zuordnen lassen. Ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer kann einem anderen Fachbereich angehören. Die Gruppe der Akademischen Mitarbeiter sowie die Gruppe der Studierenden stellen jeweils mindestens ein Mitglied. In Fachbereichen an Fachhochschulen mit weniger als drei Akademischen Mitarbeitern kann in Ausnahmefällen anstelle des Akademischen Mitarbeiters nach Satz 5 ein Mitglied der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter bei entsprechender wissenschaftlicher Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit stimmberechtigtes Mitglied der Berufungskommission sein. Den vom zuständigen Organ des Fachbereichs gewählten Vorsitz führt ein Hochschullehrer der Hochschule. Für das Stimmgewicht der Hochschullehrer gilt § 59 Abs. 1 Satz 5 und 6 entsprechend. Den Berufungskommissionen sollen hochschulexterne sachverständige Personen angehören. Mindestens 40 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein, darunter mindestens eine Hochschullehrerin. Bei der Besetzung von Stellen für Professoren mit der Qualifikation gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Buchstabe b soll die Mehrheit der Professoren in der Berufungskommission die entsprechende Qualifikation besitzen.

(3) Der Berufungsvorschlag hat mindestens die Namen von drei Bewerbern in einer Rangfolge zu enthalten; er kann Nichtbewerber berücksichtigen. Dem Berufungsvorschlag sollen mindestens zwei vergleichende Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten, auswärtigen Wissenschaftlern oder Künstlern beigefügt werden. Mit dem Vorschlag sind außerdem auf Verlangen der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde alle eingegangenen Bewerbungen vorzulegen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde, in den Fällen des Absatzes 5 der Präsident, können in besonders begründeten Ausnahmefällen einen Berufungsvorschlag mit weniger als drei Namen zulassen. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Im Ausnahmefall können sie auch dann berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund ausgezeichneter Lehr- und Forschungsleistungen einen Ruf an eine andere Universität oder Forschungseinrichtung erhalten haben. Akademische Mitarbeiter der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen bei der Berufung auf eine Professur berücksichtigt werden.

(4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung beruft auf Vorschlag des zuständigen Organs der Hochschule die Hochschullehrer, soweit das Recht zur Berufung der Hochschullehrer nicht der Hochschule übertragen ist. Eine Bindung an die im Berufungsvorschlag genannte Rangfolge besteht nicht. Wird kein vorgeschlagener Bewerber berufen, ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig.

(5) Das Recht zur Berufung der Hochschullehrer nach Absatz 4 kann den Hochschulen übertragen werden. Die Übertragung erfolgt für jede Hochschule jeweils durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit das Berufungsrecht der Hochschule übertragen ist, entscheidet der Präsident. Die Übertragung des Berufungsrechts setzt voraus, dass die Hochschule eine Berufungsordnung erlassen hat, die von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt worden ist. In den Berufungsordnungen, die als Satzung zu erlassen sind, treffen die Hochschulen nähere Regelungen über das Berufungsverfahren, insbesondere Regelungen über den Inhalt der Stellenausschreibungen, über die Wahl und Zusammensetzung der Berufungskommission, über das Auswahlverfahren und dessen Dokumentation, über die Gutachten nach Absatz 3 Satz 2, über den Beschluss zur Berufungsliste, über die Information und Betreuung von Bewerbern sowie über Fristen für die Durchführung des Berufungsverfahrens und die Rufannahme, nach deren Überschreitung das Berufungsverfahren als unerledigt abgeschlossen gilt. Erlässt eine Hochschule keine Berufungsordnung, obwohl sie ansonsten die Gewähr für die Gesetzmäßigkeit der Berufungsverfahren und die Effektivität der Berufungspraxis bietet, so kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine vorläufige Berufungsordnung erlassen, die mit Inkrafttreten der Berufungsordnung der Hochschule außer Kraft tritt.

(6) Eine Sachverständigenkommission überprüft in Abständen von in der Regel zwei Jahren stichprobenartig die Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens und die Effektivität der Berufungspraxis an den Hochschulen, denen das Berufungsrecht übertragen wurde. Bestehen berechtigte Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Berufungsverfahrens oder der Effektivität der Berufungspraxis an einer Hochschule, kann der Hochschule das Berufungsrecht durch Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung entzogen werden. In der Sachverständigenkommission sind vertreten:

  1. ein Hochschullehrer einer Universität,

  2. ein Hochschullehrer einer Fachhochschule,

  3. ein Hochschullehrer mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Hochschuldidaktik,

  4. eine hochschulexterne sachverständige Person und

  5. ein Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

In der Sachverständigenkommission soll kein Mitglied einer staatlichen Hochschule des Landes Brandenburg mitwirken. Ein Mitglied der Sachverständigenkommission soll Mitglied der wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrats sein. Mindestens ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben. Mindestens zwei Mitglieder sollen Frauen sein. Die Mitglieder nach Satz 3 Nr. 1 bis 4 werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung befristet bestellt. Das Nähere regelt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung durch eine Verwaltungsvorschrift. Die Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission gehört für Landesbedienstete zu den dienstlichen Aufgaben. Für auswärtige Mitglieder der Sachverständigenkommission gilt § 75 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.

(7) Bei der Berufung von Hochschullehrern gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

(8) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis 4 können in Ausnahmefällen aufgrund exzellenter Lehr- und Forschungsleistungen herausragend ausgewiesene Persönlichkeiten ohne Ausschreibung der Stelle in einem außerordentlichen Berufungsverfahren berufen werden. Soweit das Berufungsrecht einer Hochschule nach Absatz 5 übertragen ist, erfolgt die Berufung im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. In dem Berufungsvorschlag hat die Berufungskommission zu begründen, inwiefern die Persönlichkeit die mit der zu besetzenden Professur verbundenen hohen Qualitätsstandards erfüllt und aufgrund ihrer Erfahrungen und bisherigen Leistungen offenkundig geeignet ist, das Profil des Fachbereichs und der Hochschule zu stärken. Dem Berufungsvorschlag sind mindestens vier Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten auswärtigen Wissenschaftlern oder Künstlern beizufügen, von denen mindestens zwei im Ausland tätig sein sollen. Zur Beschleunigung des außerordentlichen Berufungsverfahrens können die Hochschulen in ihren Berufungsordnungen Abweichungen von der Wahl und Zusammensetzung der Berufungskommission nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 sowie von der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Berufungsvorschlag nach § 62 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 und § 70 Abs. 2 Nr. 4 regeln.

(9) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung können diese die Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Die Besetzung der Berufungskommission erfolgt grundsätzlich nach Absatz 2 Satz 2. Abweichend hiervon ist die Forschungseinrichtung berechtigt, die Hälfte der den Gruppen der Hochschullehrer und der Akademischen Mitarbeiter angehörigen Mitglieder zu bestimmen. Bewerber können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers nach § 58 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, auch berufen werden, ohne dass ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis zum Land begründet wird. In diesem Fall wird der berufene Bewerber in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt mit der Verpflichtung, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren und dem Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als Berufsbezeichnung zu führen.

(10) Die Ausstattung des Fachgebietes eines Hochschullehrers wird befristet gewährt. Die Frist beträgt in der Regel fünf Jahre. Die vor dem 26. Mai 1999 getroffenen Regelungen gelten als bis zum 31. März 2007 befristet.

§ 39
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren

(1) Als Professor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens folgende weitere Voraussetzungen nachweist:

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. pädagogische Eignung,

  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch eine qualifizierte Promotion, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

  4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

    1. zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder

    2. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, und

    3. umfassende Kompetenzen im Wissenschaftsmanagement, insbesondere in Bereichen mit hohem Drittmittelaufkommen oder erheblicher Personalverantwortung.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden im Rahmen einer Juniorprofessur, im Rahmen einer Tätigkeit als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- und Ausland erbracht oder durch eine Habilitation nachgewiesen. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren an Fachhochschulen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen können sie auch unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a eingestellt werden.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

§ 40
Dienstrechtliche Aufgaben der Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie durch Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehören auch die Beteiligung an den Aufgaben der Studienreform und Studienberatung, die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, die Abnahme von Hochschulprüfungen, die Beteiligung an Staatsprüfungen, die Förderung des Wissens- und Technologietransfers und die Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission nach § 38 Abs. 6. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag des Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Die Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Soweit es ihnen zumutbar ist, kann ihnen auch die Durchführung anderer Lehrveranstaltungen übertragen werden. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.

(3) Art und Umfang der von Hochschullehrern wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Ihnen können überwiegend Aufgaben in der Forschung oder in der Lehre übertragen werden. Bei Juniorprofessoren dürfen Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 das Ziel der Qualifizierung für die Berufung zu Professoren an einer Universität nicht beeinträchtigen.

(4) Zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis sollen Hochschullehrer vom Präsidenten in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge auf Antrag für ein Semester von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung gewährleistet ist und keine zusätzlichen Kosten entstehen. Über die Ergebnisse der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist dem Dekan zu berichten. Eine Freistellung darf nur erfolgen, wenn der Hochschullehrer der zu erbringenden Lehrverpflichtung vor einer Freistellung nachgekommen ist. Eine Freistellung darf frühestens nach jedem siebten Semester gewährt werden. Für jedes Jahr einer Amtszeit als Dekan verkürzt sich die Frist um ein Semester. Der Präsident kann Freistellungen von mehr als einem Semester oder früher als nach sieben Semestern im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gewähren.

§ 41
Dienstrechtliche Stellung der Professoren

(1) Mit Professoren können Angestelltenverhältnisse oder Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden; eine Probezeit ist nicht zurückzulegen. Wird ein Angestelltenverhältnis begründet, soll die Vergütung, soweit allgemeine dienst- oder haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, der Besoldung beamteter Professoren entsprechen. Insbesondere bei der Erstberufung zum Professor und bei der Berufung zwecks Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs soll ein befristetes Angestelltenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden; dies gilt nicht im Falle der Erstberufung eines Juniorprofessors, der sich nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 2 bewährt hat, und im Falle einer außerordentlichen Berufung. Die Dauer des befristeten Angestelltenverhältnisses oder des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, im Falle der Erstberufung beträgt sie zwei Jahre. Eine erneute zeitlich beschränkte Berufung zum Professor ist zulässig, sofern hierdurch im Falle eines befristeten Angestelltenverhältnisses eine Gesamtdauer von zehn Jahren, im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Zeit eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht überschritten wird.

(2) Ist im Falle einer Erstberufung der Professor in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden, so kann das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war und der Professor den Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer anderen Hochschule vorlegt oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht. Für Professoren in einem befristeten Angestelltenverhältnis gilt Entsprechendes.

(3) Die allgemeine Altersgrenze für die Berufung von Professoren in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 272), erhöht sich um Zeiten, in denen ein minderjähriges Kind betreut worden ist, höchstens jedoch um zwei Jahre pro Kind.

§ 42
Dienstrechtliche Sonderregelungen

(1) Hochschulbedienstete nach § 37 sollen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen. Hochschullehrer können innerhalb dieser Zeit den Zeitpunkt des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung dienstlicher Belange selbst bestimmen. Sie haben Erholungsurlaub und Dienstreisen dem Präsidenten über den Dekan anzuzeigen; Dienstreisen, die der Wahrnehmung von Lehr- oder Prüfungsverpflichtungen entgegenstehen, bedürfen der dienstrechtlichen Genehmigung durch den Dekan. Genehmigungspflichten nach reisekostenrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

(2) Auf Hochschullehrer in einem Beamtenverhältnis finden die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für die Beamten auf Zeit ausgeschlossen.

(3) Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung des Beamten den Eintritt von Professoren in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze über das im Landesbeamtengesetz festgelegte Ruhestandsalter um eine bestimmte Frist, die mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre beträgt, hinausschieben.

(4) Bei Hochschullehrern in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. aufgehoben

  2. Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden Mandats,

  3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

  4. Grundwehr- und Zivildienst oder

  5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach den auf Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit oder ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer Teilzeitbeschäftigung, einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2 Nr. 2 genannten Landesgesetze oder Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 und 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 2 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(5) Soweit für Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Vorschriften über die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten finden auf Hochschullehrer keine Anwendung. Die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung der Beamten sowie die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst gelten für Hochschullehrer entsprechend. Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Die Höchstdauer der Beurlaubung nach §§ 79 Abs. 1 und 81 des Landesbeamtengesetzes gilt nicht bei gemeinsamen Berufungen im Sinne von § 38 Abs. 9.

(7) Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule des Landes Brandenburg sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrern auf eine Anhörung.

(8) Das Recht von Professoren aufgrund eines nach § 76 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), ergangenen Gesetzes eines anderen Landes von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst des Landes unberührt. Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester endet.

§ 43
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren

Als Juniorprofessor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und folgende weitere Voraussetzungen nachweist:

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. pädagogische Eignung,

  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion.

§ 39 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.

§ 44
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis eines Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit seiner Zustimmung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nur in den Fällen des § 42 Abs. 4 zulässig oder auf Antrag des Beamten bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen; eine erneute Einstellung als Juniorprofessor ist unzulässig.

(2) Die Entscheidung über die Bewährung eines Juniorprofessors nach Absatz 1 Satz 2 trifft der Dekan auf der Grundlage einer Stellungnahme des nach der Grundordnung zuständigen Organs des Fachbereichs unter Berücksichtigung eines Bewertungsverfahrens, das mindestens zwei externe Gutachten umfasst. Die Gutachter werden vom zuständigen Organ des Fachbereichs bestimmt. Näheres ist durch Satzung der Hochschule zu regeln.

(3) Mit Juniorprofessoren können auch Angestelltenverhältnisse begründet werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 45
Hochschullehrer mit Schwerpunktbildung in der Lehre oder Forschung

(1) Universitäten können Professuren mit Schwerpunkt in der Lehre einrichten. Der Anteil dieser Professuren an der Gesamtzahl der Professorenstellen einer Universität darf 20 Prozent nicht übersteigen. Für die Einstellung als Professor mit Schwerpunkt in der Lehre gilt § 39 mit der Maßgabe, dass die pädagogische Eignung nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 durch erfolgreiche Absolvierung der Juniorprofessur mit Schwerpunkt in der Lehre oder durch eine vergleichbare Lehrqualifikation nachgewiesen wird. Die von Professoren mit Schwerpunkt in der Lehre wahrzunehmenden Aufgaben weisen nach Art und Umfang dauerhaft einen Schwerpunkt in der Lehre auf. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung übersteigt denjenigen von Professoren an Universitäten ohne Schwerpunkt in der Lehre um maximal 50 Prozent. Ein Wechsel zwischen einer Professur mit Schwerpunkt in der Lehre und einer Professur ohne Schwerpunkt in der Lehre ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 38 und 39 in Verbindung mit Satz 3 möglich.

(2) Soweit Universitäten Professuren mit Schwerpunkt in der Lehre vorsehen, können sie auch Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre einrichten. Der Anteil dieser Juniorprofessuren an der Gesamtzahl der Juniorprofessorenstellen einer Universität darf 20 Prozent nicht übersteigen. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung kann die maximale Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre um maximal 35 Prozent übersteigen. § 44 gilt mit der Maßgabe, dass in dem Bewertungsverfahren nach § 44 Abs. 2 bei Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre besonderes Gewicht auf die pädagogische Eignung zu legen ist. In der Satzung nach § 44 Abs. 2 Satz 3 sind insbesondere Kriterien zur Beurteilung der pädagogischen Eignung von Juniorprofessoren mit Schwerpunkt in der Lehre sowie von diesen zu ergreifende didaktische Qualifikationsmaßnahmen zu regeln. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann durch Erlass Näheres zur didaktischen Qualifikation regeln. Wenn ein Juniorprofessor mit Schwerpunkt in der Lehre auf eine Professur mit Schwerpunkt in der Lehre in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen werden soll, kann von einer Ausschreibung der Stelle abgesehen werden. Die für eine Berufung auf eine Professur ohne Schwerpunkt in der Lehre nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen können auch im Rahmen der Juniorprofessur mit Schwerpunkt in der Lehre erbracht werden.

(3) Fachhochschulen können Professuren mit Schwerpunkt in der Forschung einrichten. Der Anteil dieser Professuren an der Gesamtzahl der Professorenstellen einer Fachhochschule darf 20 Prozent nicht übersteigen. Der Umfang der Lehrverpflichtung von Professoren mit Schwerpunkt in der Forschung darf maximal 50 Prozent unter der Lehrverpflichtung von Professoren an Fachhochschulen ohne Schwerpunkt in der Forschung liegen. Für die Einstellung als Professor mit Schwerpunkt in der Forschung gilt § 39 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b erfüllt sein müssen oder zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b besondere wissenschaftliche Leistungen in der Forschung nachgewiesen werden. Die Übernahme einer Professur mit Schwerpunkt in der Forschung ist auch vorübergehend möglich.

(4) Im Übrigen finden auf Hochschullehrer mit Schwerpunktbildung in der Lehre oder Forschung die allgemeinen Vorschriften für Hochschullehrer Anwendung.

§ 46
Führung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“

(1) Mit der Berufung zum Professor oder zum Juniorprofessor ist die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verliehen. Juniorprofessoren führen die akademische Bezeichnung bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses.

(2) Die Weiterführung der Bezeichnung kann durch die Hochschule mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde wegen erwiesener Unwürdigkeit versagt werden. Scheidet ein Professor vor Ablauf von fünf Jahren seit der Erstberufung aus, darf er diese Bezeichnung nur führen, wenn die Hochschule im Einvernehmen mit der für die Hochschule zuständigen obersten Landesbehörde dem zustimmt.

§ 47
Akademische Mitarbeiter

(1) Akademischen Mitarbeitern obliegen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule wissenschaftliche Dienstleistungen, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsbeschreibung. Sie werden in nach Maßgabe des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhältnissen beschäftigt. Soweit Akademische Mitarbeiter Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Die Tätigkeitsbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt jederzeit möglicher Änderung nach dem Bedarf der Hochschule.

(2) Akademischen Mitarbeitern soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. Dies gilt insbesondere für Akademische Mitarbeiter, die befristet beschäftigt werden und zu deren Dienstaufgaben die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gehört.

(3) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Abweichend von Satz 1 kann das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden.

(4) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die über einen Hochschulabschluss verfügen, gehören mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002 (GVBl. II S. 568).

§ 48
Lehrverpflichtung

Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals zu regeln. Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, Lehr- und Prüfungsaufgaben an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist.

§ 49
Nebentätigkeit
(tritt am 01.04.2009 in Kraft)

§ 50
Gastprofessoren und Gastdozenten

Als Gastprofessor kann durch die Hochschulen in einem Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis oder freie Mitarbeiterschaft) für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschäftigt werden, wer die Voraussetzungen des § 39 erfüllt. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Eine erneute Einstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach mehrjähriger Unterbrechung zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gastdozenten.

Unterabschnitt 3
Nebenberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 51
Personalkategorien

(1) Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben an den Universitäten besteht aus den nebenberuflichen Professoren, Honorarprofessoren, den außerplanmäßigen Professoren, den Privatdozenten, den Lehrbeauftragten und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften.

(2) Das nebenberufliche Personal mit wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben an der Hochschule für Film und Fernsehen und den Fachhochschulen besteht aus den nebenberuflichen Professoren, Honorarprofessoren, den Lehrbeauftragten und den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften.

§ 52
Nebenberufliche Professoren

(1) Insbesondere in künstlerischen Studiengängen können Professoren nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art oder in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis mit weniger als der Hälfte der Dienstaufgaben der hauptberuflich tätigen Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden, wenn der Hauptberuf zu den Aufgaben der Professur in einem förderlichen inhaltlichen Zusammenhang steht und durch ihn eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange nicht zu besorgen ist. Im Falle einer Erstberufung ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder das privatrechtliche Angestelltenverhältnis auf mindestens zwei, höchstens jedoch fünf Jahre zu befristen. § 38 gilt entsprechend. Der Anteil der nebenberuflichen Professuren an der Gesamtzahl der Professuren an der Hochschule für Film und Fernsehen darf 20 Prozent nicht übersteigen. An den übrigen Hochschulen darf er 10 Prozent nicht übersteigen.

(2) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eigener Art wird durch Vertrag in Anlehnung an die für hauptberufliche Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften geregelt. § 42 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Abweichend von § 59 Abs. 1 Satz 1 können nebenberufliche Professoren stimmberechtigte Mitglieder in Berufungskommissionen nach § 38 Abs. 2 in der Gruppe der Hochschullehrer sein.

(3) Nebenberuflich beschäftigten Professoren können ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Lehre übertragen werden.

(4) Die Führung der akademischen Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ kann nach Anhörung des Betroffenen untersagt werden, wenn

  1. der Hauptberuf nicht nur vorübergehend wegfällt,

  2. der Betroffene sich der Führung der Bezeichnung als unwürdig erweist oder

  3. der Betroffene mindestens zwei Monate schuldhaft seine Dienstaufgaben nicht erfüllt.

Im Übrigen bleibt § 46 unberührt.

§ 53
Honorarprofessoren und Ehrenprofessoren

(1) Zum Honorarprofessor kann bestellt werden, wer in einem Fach aufgrund hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen den Anforderungen entspricht, die an Professoren gestellt werden. Die Bestellung setzt eine mehrjährige Lehrtätigkeit an einer Hochschule voraus. Von diesen Voraussetzungen kann bei besonderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis abgesehen werden. Zum Honorarprofessor einer Hochschule darf nicht bestellt werden, wer dort hauptberuflich tätig ist. Näheres zur Qualitätssicherung bestimmen die Hochschulen in einer Berufungsordnung für Honorarprofessoren, die von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zu genehmigen ist. Die Sachverständigenkommission bezieht Verfahren zur Bestellung von Honorarprofessoren in ihre Überprüfung nach § 38 Abs. 6 ein.

(2) Die Honorarprofessoren werden auf Antrag eines Fachbereichs vom Präsidenten bestellt und verabschiedet. Mit der Bestellung ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verbunden. Bereits bestellten Honorarprofessoren gilt die Bezeichnung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als mit der Bestellung verliehen. Die Hochschule entscheidet auf Antrag, ob die Bezeichnung auch nach einer Verabschiedung geführt werden darf.

(3) Honorarprofessoren stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. Sie haben regelmäßig Lehrveranstaltungen durchzuführen; der Präsident regelt den Umfang ihrer Lehrverpflichtung.

(4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Recht, Personen, die sich in besonderer Weise auf dem Gebiet der Wissenschaft, Forschung, Kultur oder Technik für das Land Brandenburg verdient gemacht haben, zu Professoren ehrenhalber zu bestellen. Diese werden als solche nicht Mitglieder oder Angehörige einer Hochschule. Mit der Bestellung wird die Bezeichnung „Professorin ehrenhalber [e.h.]“ oder „Professor ehrenhalber [e.h.]“ verliehen. Die gewürdigten Leistungen sollen einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Bezug aufweisen oder einen besonderen Verdienst um die Hochschulen im Land Brandenburg darstellen.

§ 54
Privatdozenten

(1) Wer nach § 30 Abs. 1 Satz 2 die Lehrbefähigung nachweist, kann die Befugnis erhalten, an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen (Lehrbefugnis). Der Präsident entscheidet auf Antrag des Habilitierten über den Inhalt und den Umfang der Lehrbefugnis. Sie kann verliehen werden, wenn von der Lehrtätigkeit des Bewerbers eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, welche eine Berufung zum Professor gesetzlich ausschließen.

(2) Wird ihm die Lehrbefugnis verliehen, ist der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.

(3) § 53 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Lehrbefugnis erlischt mit Wegfall der Lehrbefähigung oder durch Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Hochschule die Fortdauer beschließt. Die Entscheidungen zur Beendigung der Lehrbefugnis trifft der Präsident auf Antrag des Fachbereichs.

(4) Juniorprofessoren, die sich nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 2 bewährt haben, soll nach Ende ihres Dienstverhältnisses auf Antrag die Lehrbefähigung zuerkannt und die Lehrbefugnis entsprechend der Absätze 1 bis 3 verliehen werden.

§ 55
Außerplanmäßige Professoren

Der Präsident kann auf Antrag des Dekans Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde eines außerplanmäßigen Professors verleihen. Damit ist die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verbunden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessoren, auf die § 54 Abs. 4 Anwendung findet.

§ 56
Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An der Hochschule für Film und Fernsehen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Hochschullehrer dürfen nur im Falle des § 23 Abs. 3 an ihrer Hochschule Lehraufträge erhalten.

(2) Lehrbeauftragte sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen; in anwendungsbezogenen und künstlerischen Studiengängen muss die berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erworben sein.

(3) Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; er begründet kein Dienstverhältnis. Er wird für längstens zwei Semester von dem Dekan erteilt. Der Umfang der Lehrtätigkeit eines Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen. Der Lehrauftrag kann aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.

(4) Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung schriftlich verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Lehrauftragsentgelte werden, außer im Falle genehmigter Unterbrechungen, nur insoweit gezahlt, als der Lehrbeauftragte seine Lehrtätigkeit tatsächlich ausübt.

§ 57
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

(1) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium oder fortgeschrittene Studierende können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden.

(2) Sie haben die Aufgabe, Hochschullehrer, in begründeten Ausnahmefällen auch sonstiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben sowie Studierende unter der fachlichen Anleitung eines Hochschullehrers im Rahmen der Studienordnung bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- oder Weiterbildung dienen.

Abschnitt 7
Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 58
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden einschließlich der Promotionsstudierenden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder die Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals beträgt. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrer, die nach gemeinsamer Berufung überwiegend an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule tätig sind und Aufgaben in Lehre und Forschung an der Hochschule wahrnehmen.

(2) Die anderen an der Hochschule Tätigen sind Angehörige der Hochschule. Professoren werden nach Eintritt in den Ruhestand Angehörige der Hochschule, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten.

(3) Der Präsident kann auf Antrag des zuständigen Organs der Hochschule einem Honorarprofessor den Status eines Mitglieds der Gruppe der Hochschullehrer verleihen, wenn er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 39 erfüllt sowie Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbstständig wahrnimmt.

§ 59
Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrer, die Akademischen Mitarbeiter, die Studierenden einschließlich der Promotionsstudierenden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule und die sonstigen Mitarbeiter je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Abweichend von Satz 3 ist das Fehlen studentischer Mitglieder in einem in der Grundordnung für den Fachbereich vorgesehenen Organ unerheblich, soweit sich Studierende bei den Wahlen zu diesem Organ auch in einem zweiten Wahldurchgang nicht zur Wahl gestellt haben. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Juniorprofessoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. In Angelegenheiten, die die Entscheidung über Habilitationen, die Berufung von Professoren oder die Bewährung von Juniorprofessoren als Hochschullehrer unmittelbar betreffen, verfügen Professoren und Juniorprofessoren, welche sich nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 2 bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, nach Maßgabe der für das Gremium geltenden Satzung für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. In allen Gremien sollen mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sein.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

§ 60
Wahlen

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den Organen der Hochschule werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Durch Bestimmung der Grundordnung kann von der Verhältniswahl insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe die Mehrheitswahl angemessen ist. Angehörige der Hochschule haben nur aktives Wahlrecht.

(2) Die Wahlordnung der Hochschule trifft unter Beachtung des Absatzes 1 Regelungen über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, über Nachrücker, Stellvertreter, Fristen sowie Grundsätze für die Durchführung von Wahlen an den Hochschulen, einschließlich der Wahlen in der Studierendenschaft. Sie wird vom zuständigen Organ der Hochschule, für die Wahlen in der Studierendenschaft von ihrem obersten beschlussfassenden Organ, erlassen.

§ 61
Öffentlichkeit

(1) Die Gremien tagen öffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie können den Ausschluss der Öffentlichkeit zur Vermeidung von Störungen beschließen. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind regelmäßig über die Tätigkeit der Gremien zu unterrichten.

(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

Abschnitt 8
Zentrale Hochschulorganisation

§ 62
Zentrale Hochschulorgane

(1) Zentrale Hochschulorgane sind der Präsident und die in der Grundordnung bestimmten weiteren Organe.

(2) Die Grundordnung regelt die Organisationsstruktur der Hochschule und die Zuständigkeiten der Organe, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

  1. Erlass und Änderung der Grundordnung,

  2. Erlass und Änderung sonstiger Satzungen der Hochschule, soweit nicht die Zuständigkeit der Fachbereiche begründet ist,

  3. Wahl und Abwahl des Präsidenten,

  4. die Vertretung des Präsidenten,

  5. die Aufsicht über den Präsidenten, insbesondere in Bezug auf den Rechenschaftsbericht und die Entlastung des Präsidenten sowie in Bezug auf den Entwurf des Haushaltsplanes,

  6. die Zuständigkeit zur Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der Lehre, der Forschung, des Studiums und der Prüfungen sowie der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  7. die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Entwicklungsplan der Hochschule und über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Hochschullehrern,

  8. die Zuständigkeit zur Stellungnahme zu den Satzungen der Fachbereiche.

§ 63
Präsident

(1) Der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Er legt dem zuständigen aufsichtsführenden Organ der Hochschule jährlich sowie auf dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben und ist in Bezug auf die Erfüllung seiner Aufgaben diesem Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet. Der Präsident ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er ist insbesondere zuständig für

  1. die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, insbesondere des Struktur- und Entwicklungsplanes (§ 3 Abs. 2),

  2. die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen nach Anhörung des zuständigen Organs der Hochschule,

  3. die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen insbesondere in Bezug auf Lehre und Forschung,

  4. die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen auf der Grundlage der Forschungsberichte,

  5. die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation und

  6. die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.

Der Präsident kann an den Sitzungen der Organe der Hochschule teilnehmen, hat Rede- und Antragsrecht, ist über ihre Beschlüsse unverzüglich zu unterrichten und hat sie zu beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Nähere bestimmt die Grundordnung.

(2) Der Präsident wird aufgrund des Wahlvorschlags des Landeshochschulrats vom zuständigen Organ der Hochschule auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Das Nähere bestimmt die Grundordnung.

(3) Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Präsident nimmt sein Amt hauptberuflich wahr. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Präsident kann vom zuständigen Organ der Hochschule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden; die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat das zuständige Organ der Hochschule dem Landeshochschulrat schriftlich die Gründe des Abwahlbegehrens mitzuteilen und dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Die Abwahl kann nur dadurch erfolgen, dass das zuständige Organ der Hochschule auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ersucht, den Präsidenten abzuberufen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung muss dem Ersuchen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Abwahlverfahrens entsprechen und nach Maßgabe des Absatzes 3 den Gewählten bestellen. Die Versorgung des abgewählten Präsidenten im Beamtenverhältnis auf Zeit richtet sich nach § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. War der abgewählte Präsident vor Amtsantritt Professor an derselben Hochschule, ist er auf seinen Antrag in ein Professorenamt an dieser Hochschule zu übernehmen. War der abgewählte Präsident vor Amtsantritt nicht Professor an derselben Hochschule, kann er auf seinen Antrag in eine vergleichbare Rechtsstellung in den Landesdienst übernommen werden, wie er sie zum Zeitpunkt seiner Bestellung innehatte. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Abwahl zu stellen. Mit der Übernahme endet das Beamtenverhältnis auf Zeit durch Entlassung; dies gilt nicht, wenn der Präsident wiedergewählt war und ohne Wiederwahl in den Ruhestand getreten wäre.

(5) Wird der Präsident aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er sein Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so wird er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Der Präsident tritt mit Ablauf der Amtszeit nur dann in den Ruhestand, wenn er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war; dabei findet § 122 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bereitschaft zur Wiederwahl von dem Präsidenten schriftlich gegenüber dem für die Wahl des Präsidenten zuständigen Organ zu erklären ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und war er vorher im öffentlichen Dienst tätig, ist er auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Präsidenten hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. In den Fällen des Satzes 3 und für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine solche Übernahme in den Landesdienst vereinbart werden. War der Präsident vor Amtsantritt beamteter Professor an einer Hochschule des Landes Brandenburg und tritt er in den Ruhestand, so ist er auf seinen Antrag mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Präsidenten hatte, in den Dienst seiner früheren Hochschule zu übernehmen. Die Anträge nach den Sätzen 4 und 6 sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. § 42 Abs. 3 gilt für Präsidenten entsprechend.

(6) Die Grundordnung kann bestimmen, dass der Präsident sich Rektor nennen darf, sofern er Professor an dieser Hochschule ist. Soweit die Aufgaben des Präsidentenamtes nicht berührt werden, ist eine Tätigkeit in Lehre und Forschung zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit als Präsident wird ein Professor auf Antrag bis zur Dauer eines Jahres zugunsten der Forschungsaufgaben freigestellt.

(7) Ist mit Ablauf der Amtszeit des Präsidenten kein Nachfolger ernannt, nimmt in der Regel der bisherige Präsident die Aufgaben bis zur Ernennung eines Nachfolgers geschäftsführend wahr. Hat der bisherige Präsident bei einer erneuten Kandidatur nicht die für eine Wiederwahl erforderliche Mehrheit erreicht oder ist aus anderen Gründen gehindert, die Aufgaben des Präsidenten geschäftsführend wahrzunehmen, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem Landeshochschulrat und dem zuständigen Organ der Hochschule einen bisherigen Vertreter des Präsidenten beauftragen, die Geschäfte des Präsidenten bis zur Ernennung eines Nachfolgers wahrzunehmen.

§ 64
Hauptberuflicher Vizepräsident

(1) Sieht die Grundordnung die Vertretung des Präsidenten durch einen hauptberuflich tätigen Vizepräsidenten vor, wird das Amt im Angestelltenverhältnis ausgeübt, wenn er aus einem Angestelltenverhältnis bestellt wird. Wird er aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Für eine im Angestelltenverhältnis wahrgenommene Vizepräsidentschaft kann die Grundordnung eine abweichende Amtszeit bestimmen. Die Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen gilt § 63 Abs. 5 und 6 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hauptberuflich tätige Vizepräsidenten im Angestelltenverhältnis, die aus einem Beamtenverhältnis beurlaubt sind, mit der Maßgabe, dass die zurückgelegte Dienstzeit auf die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit angerechnet wird.

§ 65
Kanzler

(1) Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten. Er ist Beauftragter für den Haushalt.

(2) Der Kanzler wird vom Präsidenten bestellt. Wird der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.

(3) Der Kanzler muss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, einen gleichwertigen Abschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben.

(4) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die Übernahme in den Landesdienst kann vereinbart werden.

(5) Die Grundordnung kann bestimmen, dass an die Stelle des Kanzlers ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt.

§ 66
Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte

(1) An jeder Hochschule werden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 eine Gleichstellungsbeauftragte (zentrale Gleichstellungsbeauftragte) und bis zu zwei Stellvertreterinnen von den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule für die Dauer von vier Jahren gewählt und vom Präsidenten bestellt. In Hochschulen mit mehr als 3 000 Mitgliedern kann die Aufgabe der zentralen Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich wahrgenommen werden. In diesem Fall ist die Stelle auszuschreiben. Näheres zur Wahl wird in der Grundordnung bestimmt.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 kann in jeder organisatorischen Grundeinheit für Lehre und Forschung und in den Zentralen Einrichtungen eine Gleichstellungsbeauftragte (dezentrale Gleichstellungsbeauftragte), die die zentrale Gleichstellungsbeauftragte insbesondere bei ihren Aufgaben gemäß Absatz 4 Satz 3 berät und unterstützt, und jeweils eine Stellvertreterin von den Mitgliedern und Angehörigen der jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben auf die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten unwiderruflich für die Dauer der Amtszeit übertragen, es sei denn, sie ist hauptberuflich tätig. In kleinen organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung und in der Verwaltung sind die Aufgaben nach § 7 Abs. 1 von der zentralen Gleichstellungsbeauftragten selbst wahrzunehmen. Näheres zur Wahl nach Satz 1 wird in der Grundordnung bestimmt.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen den Präsidenten und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei Zielvereinbarungen, Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Erstellung und Kontrolle von Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen. Sie informieren die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule und nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen.

(4) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist über alle Angelegenheiten, die die Gleichstellung an der Hochschule betreffen, rechtzeitig zu informieren. In diesen Angelegenheiten macht sie Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule. Sie hat Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Gremien und das Teilnahmerecht bei Bewerbungsverfahren; in Verfahren, in denen sich Frauen und Männer beworben haben, ist sie zur Teilnahme verpflichtet. Sie erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Dies gilt auch für Personalakten. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 und im Rahmen des Teilnahmerechts bei Bewerbungsverfahren erforderlich ist, sind die zuständigen Stellen verpflichtet und berechtigt, der Gleichstellungsbeauftragten dabei auch personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, als datenverarbeitende Stelle nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

(5) Wird die zentrale Gleichstellungsbeauftragte nicht gemäß Absatz 4 beteiligt, so ist die Entscheidung über eine Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen auf drei Tage zu verkürzen.

(6) Ist die Entscheidung eines Organs oder eines Gremiums der Hochschule im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen deren Stellungnahme getroffen worden, so kann sie innerhalb einer Woche nach Kenntnis widersprechen. Widerspricht die Gleichstellungsbeauftragte, so ist in einem durch Satzung näher zu regelnden Verfahren ein Einigungsversuch zu unternehmen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach dem Einigungsversuch erfolgen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.

(7) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Präsidenten und anderen von der Grundordnung bestimmten Organen der Hochschule regelmäßig über ihre Tätigkeit.

(8) Die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen nehmen ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit wahr. Im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung sind sie von Weisungen frei. Die Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes und den tarifrechtlichen Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens zur Hälfte von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Nimmt sie die Aufgabe hauptberuflich wahr und hat sie ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, so wird sie von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Die dezentrale Gleichstellungsbeauftragte kann in angemessenem Umfang von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. Die Hochschule stellt der zentralen Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe des Haushalts der Hochschule im angemessenen Umfang Personal- und Sachmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

§ 67
Beauftragter für Behinderte

Der Beauftragte für Behinderte wirkt bei der Organisation der Studienbedingungen nach den Bedürfnissen behinderter Mitglieder mit. Er hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, welche die Belange der Behinderten berühren. Er berichtet dem Präsidenten regelmäßig über seine Tätigkeit.

§ 68
Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule. Sie versorgt Lehre, Forschung und Studium mit Literatur und anderen Informationsträgern. Sie berät und unterstützt die Fachbereiche bei der Versorgung mit Informationsträgern und berücksichtigt deren Vorschläge bei der Beschaffung. Sie fördert durch Schulungs- und Lehrangebote die Informations- und Medienkompetenz an der Hochschule. Sie fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.

(2) Die Hochschulbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und Einrichtungen der Information, Kommunikation und Dokumentation außerhalb des Hochschulwesens zusammen. Sie nimmt gegebenenfalls regionale oder zentrale Aufgaben wahr, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Hochschule sorgt unter Beteiligung der Hochschulbibliothek dafür, dass die Informations- und Kommunikationsversorgung der Hochschule in eine einheitliche technische Struktur integriert wird.

Abschnitt 9
Dezentrale Hochschulorganisation

§ 69
Fachbereich; Fakultät

(1) Der Fachbereich ist in der Regel die organisatorische Grundeinheit der Hochschulen für Lehre und Forschung; die Hochschulen können in der Grundordnung bestimmen, dass sie sich in Fakultäten gliedern. Die Vorschriften über Fachbereiche finden auf Fakultäten entsprechende Anwendung.

(2) Der Fachbereich umfasst verwandte oder benachbarte Fachgebiete. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(3) Die Gründung und Auflösung von Fachbereichen ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(4) Die Hochschulen können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung mit Zustimmung der in der Grundordnung bestimmten Organe aufgrund einer Vereinbarung gemeinsame Organisationseinheiten, insbesondere Fachbereiche bilden. Dies ist auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule oder mit Hochschulen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland möglich, soweit die Hochschulgesetze dieser Länder dies zulassen. In der Vereinbarung sind Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Organisationseinheit festzulegen, insbesondere

  1. das Zusammenwirken der beteiligten Hochschulen sowie deren Zuständigkeiten in Bezug auf die gemeinsame Organisationseinheit einschließlich der Ausübung der Aufsicht,

  2. die Organisation der gemeinsamen Organisationseinheit, insbesondere ihrer Organe und Zuständigkeiten,

  3. die körperschafts- und dienstrechtliche Zuordnung des im Bereich der gemeinsamen Organisationseinheit tätigen Personals sowie

  4. die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden.

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. § 73 bleibt unberührt.

§ 70
Organe des Fachbereichs

(1) Der Dekan leitet den Fachbereich. Seine Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung mindestens vier und höchs-tens sechs Jahre. Der Dekan ist in Bezug auf die Erfüllung seiner Aufgaben dem über ihn aufsichtsführenden Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet.

(2) Die Grundordnung sieht mindestens ein weiteres Organ des Fachbereichs mit folgenden Aufgaben vor:

  1. Erlass von Satzungen des Fachbereichs,

  2. Entscheidungen über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Fachbereichs,

  3. Vorschläge für die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten von Fachbereichseinrichtungen,

  4. Entscheidung über Berufungsvorschläge,

  5. Entscheidung über Habilitationen,

  6. Mitwirkung an der Evaluation und Koordination von Lehre und Forschung im Fachbereich,

  7. Aufsicht über den Dekan und

  8. Wahl und Abwahl des Dekans und seiner Vertretung.

Die Aufgaben des Präsidenten und des Dekans nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Grundordnung sieht eine Vertretung des Dekans vor. Sie kann bestimmen, dass zur Unterstützung des Dekans ein Dekanat gebildet wird.

§ 71
Wahl und Aufgaben des Dekans

(1) Der Dekan wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Fachbereich oder dem in der Grundordnung bestimmten Organ des Fachbereichs aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer gewählt. Die Wahl des Dekans bedarf außer der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichs oder zuständigen Organs auch der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der diesem angehörenden Hochschullehrer. Kommt hiernach eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so genügt für die Entscheidung in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der dem Fachbereich oder zuständigen Organ angehörenden Hochschullehrer. Für die Abwahl gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der Mitglieder zwei Drittel betragen muss. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Hochschule kann in ihrer Grundordnung die Möglichkeit vorsehen, dass das Amt des Dekans auch hauptberuflich durch hochschulexterne Personen wahrgenommen werden kann. Bestellt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen, verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Amtszeit eines hauptberuflichen Dekans beträgt sechs Jahre.

(3) Der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Er ist für alle Aufgaben des Fachbereichs zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er ist insbesondere für die Studien- und Prüfungsorganisation und die Koordinierung von Forschung und Lehre verantwortlich. Der Dekan stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Er wirkt darauf hin, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und ist gegenüber den Hochschullehrern in Angelegenheiten der Lehr- und Prüfungsorganisation weisungsbefugt. Er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter des Fachbereichs. Er stellt Konzepte für die Entwicklung des Fachbereichs auf und schlägt dem zuständigen Organ die Bildung von Fachbereichseinrichtungen vor.

(4) Der Dekan verteilt Mittel und Stellen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung aus den dem Fachbereich zur Verfügung stehenden Mitteln an die Einrichtungen. Er erstattet regelmäßig einen Lehr- und Forschungsbericht des Fachbereichs an den Präsidenten.

Abschnitt 10
Wissenschaftliche Einrichtungen

§ 72
Aufgaben; Einrichtung; Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule im Bereich von Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung. Ihre Errichtung und Gestaltung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Stellen und Mittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen (Fachbereichseinrichtungen). Soweit dies zweckmäßig ist, können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des Präsidenten gebildet werden (Zentrale Einrichtungen).

(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über die Verwendung der Mitarbeiter und Mittel, die ihnen zugewiesen sind.

(4) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei Fachbereichseinrichtungen vom Dekan auf Vorschlag des zuständigen Organs des Fachbereichs, bei Zentralen Einrichtungen vom Präsidenten auf Vorschlag des zuständigen Organs der Hochschule bestellt.

(5) Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einem oder mehreren Hochschullehrern geleitet werden.

§ 73
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen werden durch die Präsidenten der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme durch die zuständigen Organe der Hochschule errichtet und gestaltet. Die Leitung wird auf Vorschlag der zuständigen Organe der Hochschule von den Präsidenten bestimmt.

(2) Die Hochschulen können gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten mit Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg errichten. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.

§ 74
Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule

(1) Die Hochschulen können eine wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule, die insbesondere in den Bereichen Forschung, Lehre, Studium, Wissens- und Technologietransfer oder Weiterbildung tätig ist, als wissenschaftliche Einrichtung an der Hochschule (An-Institut) anerkennen, wenn

  1. die wissenschaftliche Einrichtung den auf den Gebieten der Forschung, der Lehre, des Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen genügt, insbesondere die Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit beachtet werden,

  2. die Aufgaben von der Hochschule nicht angemessen wahrgenommen werden können und

  3. die Finanzierung der wissenschaftlichen Einrichtung nicht mit Haushaltsmitteln der Hochschule erfolgt.

An-Institut und Hochschule wirken nach Maßgabe einer Kooperationsvereinbarung zusammen, die der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig vor Wirksamwerden anzuzeigen ist. Die Hochschule kann die Anerkennung widerrufen.

(2) Durch die Anerkennung wird die rechtliche Selbstständigkeit der wissenschaftlichen Einrichtung und die Rechtsstellung ihrer Bediensteten nicht berührt.

(3) Die an der Hochschule hauptberuflich Tätigen können vorübergehend Tätigkeiten in An-Instituten im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben wahrnehmen.

Abschnitt 11
Landeshochschulrat

§ 75
Organisation und Aufgaben

(1) Der Landeshochschulrat unterstützt die staatlichen Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Zusammenarbeit mit der Landesregierung und stellt seine Beratung auch den staatlich anerkannten Hochschulen sowie den Hochschulen des Landes im Sinne von § 1 Abs. 2 zur Verfügung.

(2) Der Landeshochschulrat

  1. berät die Präsidenten und die in den Grundordnungen bestimmten Organe der Hochschulen in grundsätzlichen Angelegenheiten,

  2. wirkt bei der Entscheidung über die Entwicklungspläne der Hochschulen zur Gewährleistung einer ausgewogenen Strukturentwicklung der Hochschulen mit,

  3. berät die Landesregierung in strategischen Fragen der Landeshochschulplanung und

  4. schlägt im Benehmen mit den zuständigen Organen der Hochschulen Kandidaten zur Wahl von Präsidenten vor.

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Landeshochschulrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den Präsidenten und den weiteren Organen der Hochschulen. Er hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Personalakten.

(4) Der Landeshochschulrat setzt die Schwerpunkte seiner Befassung mit Struktur und Entwicklung des brandenburgischen Hochschulsystems selbst. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann dem Landeshochschulrat vorschlagen, seine Tätigkeit auf bestimmte strategische Planungen und Fragen oder abgegrenzte Einzelthemen auszurichten.

(5) Der Landeshochschulrat berichtet der Landesregierung regelmäßig über seine Tätigkeit. Er erörtert mindestens einmal im Jahr mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung die Hochschulentwicklung und Zielsetzungen für die weitere Entwicklung.

(6) Der Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des Landeshochschulrats. Dem Landeshochschulrat sollen in der Regel zwölf, mindestens aber sechs Personen angehören, von denen mindestens ein Drittel weiblich sein soll. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.

(7) Den Mitgliedern des Landeshochschulrats werden Reisekosten erstattet. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine diesbezügliche Regelung.

Abschnitt 12
Studentenwerke

§ 76
Organisation; Rechtsstellung; Aufgaben

(1) Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Ihre Organe sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer. Jedes Studentenwerk gibt sich eine Satzung und eine Beitragsordnung. Diese bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

(2) Studentenwerke haben die Aufgabe, für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem, wirtschaftlichem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet zu erbringen. Sie erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch

  1. die Errichtung und Bewirtschaftung von Verpflegungseinrichtungen und von Einrichtungen für das studentische Wohnen,

  2. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Bereitstellung einer Freizeitunfallversicherung, soweit nicht andere Vorschriften bestehen, und

  3. die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, soweit ihnen diese Aufgabe übertragen ist, die Gewährung von Beihilfen und Darlehen sowie weitere Maßnahmen der Studienförderung.

Studentenwerke können Einrichtungen der Kinderbetreuung unterhalten sowie Räume und Anlagen zur Förderung kultureller und sportlicher Interessen der Studierenden bereitstellen, soweit dies nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspricht.

(3) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages Studentenwerke zu bilden, ihre Zuständigkeit festzulegen und aufzulösen,

  2. weitere Einzelheiten zur Organisation von Studentenwerken festzulegen,

  3. Studentenwerken weitere Aufgaben zu übertragen und

  4. im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Regelungen über die Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung von Studentenwerken zu treffen.

§ 77
Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Studentenwerkes von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihm obliegen insbesondere

  1. die Aufstellung von Grundsätzen über die Tätigkeit des Studentenwerkes und die Entwicklung seiner Einrichtungen,

  2. der Erlass der Satzung und der Beitragsordnung sowie die Festsetzung der Beitragshöhe,

  3. der Erlass der Ordnungen über die Nutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,

  4. die Wahl des Geschäftsführers sowie seine Bestellung und Abberufung nach Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde,

  5. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplanentwurf sowie die Kontrolle der Einhaltung des Wirtschaftsplanes,

  6. die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Geschäftsführers und

  7. die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt; im Anwendungsbereich der §§ 64 und 65 der Landeshaushaltsordnung bedarf es insoweit auch der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 78
Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit, soweit der Verwaltungsrat nicht zuständig ist. Er vertritt das Studentenwerk nach außen.

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers kann auf Zeit erfolgen. Die Amtszeit beträgt in diesem Fall sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(3) Der Geschäftsführer ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Er bereitet dessen Beschlüsse vor und sorgt für ihre Ausführung. Er hat dem Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Geschäftsführer hat Beschlüsse des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet der Geschäftsführer die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.

§ 79
Finanzierung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen jedem Studentenwerk folgende Einnahmen zur Verfügung:

  1. Einnahmen aus Verpflegungsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,

  2. staatliche Zuweisungen nach Maßgabe des Haushalts des Landes,

  3. Beiträge der Studierenden und

  4. Zuwendungen Dritter.

(2) Den Studentenwerken werden die erforderlichen Kosten für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erstattet.

(3) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 3 werden durch ein Studentenwerk aufgrund der Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung der Studierenden fällig, werden von der Hochschule gebührenfrei eingezogen und an das zuständige Studentenwerk überwiesen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Studentenwerkes erforderlichen Aufwand.

(4) Die §§ 1 bis 87 sowie §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahmen der §§ 7, 18 Abs. 2, 55, 64 und 65 keine Anwendung.

§ 80
Aufsicht

Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Soweit sie Angelegenheiten nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 und § 76 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht.

Abschnitt 13
Anerkennung von Hochschulen und Berufsakademien

§ 81
Anerkennung

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes gemäß § 2 Abs. 1 sind, können eine staatliche Anerkennung als Hochschule erhalten. Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führen oder in vergleichbarer Weise verwenden sollen. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass

  1. die Hochschule Aufgaben nach § 3 wahrnimmt,

  2. das Studium an den in § 16 Abs. 1 genannten Zielen ausgerichtet ist,

  3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,

  4. das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind,

  5. nur Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

  6. die hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, wobei der von hauptberuflich Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 39 erfüllen, erbrachte Anteil an der Lehre 50 Prozent nicht un-terschreiten soll,

  7. die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studi-ums in sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes mitwirken,

  8. der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert vermutet werden können und

  9. der Träger oder die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitlich demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

(3) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten als staatlich anerkannt, wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind, ausschließlich Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln, ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und die Qualitätskontrolle durch das Sitzland gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind unverzüglich anzuzeigen. Studierende einer Niederlassung nach Satz 1 haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf Beendigung ihres Studiums.

(4) Auf Antrag kann Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 3 sind, gestattet werden, aufgrund von Kooperationen mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Franchising) Hochschulstudiengänge durchzuführen, wenn

  1. nur Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

  2. das Studienangebot durch eine anerkannte Akkreditierungseinrichtung akkreditiert worden ist und

  3. die Kontrolle der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule über den Verlauf des Studiums und die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gesichert ist.

Die Voraussetzungen sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor der Aufnahme und bei jeder Erweiterung oder Änderung des Studienbetriebes nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 5 gelten entsprechend.

(5) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 erforderliche staatliche Anerkennung oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 4

  1. Hochschulstudiengänge durchführt,

  2. Hochschulprüfungen abnimmt oder

  3. akademische Grade verleiht.

Führt eine Einrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen im Namen, ohne Aufgaben nach Satz 1 wahrzunehmen oder ohne nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 staatlich anerkannt zu sein, ist von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde die Führung der Bezeichnung zu untersagen.

§ 82
Anerkennungsverfahren

(1) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus.

(2) Die Anerkennung soll von der Akkreditierung der Einrichtung durch eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle abhängig gemacht werden. Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von § 81 Abs. 2 dienen.

(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Standorte der Hochschule, die Studiengänge und die Abschlussgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule differenziert nach Universität, Kunsthochschule und Fachhochschule festzulegen. Auf Antrag kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde staatlich anerkannten Fachhochschulen die Führung der Bezeichnung „Hochschule (FH)“ gestatten.

§ 83
Folgen der Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch in den Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 2 Satz 1, soweit das Studium während der Dauer der staatlichen Anerkennung aufgenommen wurde.

(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen sowie Promotionen und Habilitationen durchzuführen.

(3) Die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.

(4) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die Zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.

(5) Die staatlich anerkannten Hochschulen können mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde den an ihnen hauptberuflich Lehrenden, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 39 erfüllen, die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verleihen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann die Zustimmung auch allgemein erteilen. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Staatlich anerkannte Hochschulen können mit Hochschullehrern ein befristetes Angestelltenverhältnis begründen. Die Befristungsregelungen von § 41 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 gelten entsprechend. Mit Gastprofessoren und Gastdozenten kann ein befristetes Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 50 begründet werden.

(7) Die unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 von staatlich anerkannten Hochschulen bestellten Honorarprofessoren sind für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule zur Führung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ mit einem die Hochschule bezeichnenden Zusatz berechtigt. § 53 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

(8) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann staatlich anerkannten Hochschulen die Beschäftigung von Lehrenden untersagen, wenn gegen diese so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie bei vertraglich beschäftigten Lehrenden an staatlichen Hochschulen die Entlassung rechtfertigen würden, zum Beispiel wenn sie bei ihrer Lehrtätigkeit erheblich von den Erfordernissen des Fachs und den Studien- und Prüfungsordnungen abweichen.

(9) Die staatlich anerkannten Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen und Hochschulprüfungen durch Beauftragte des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung erfolgen im Benehmen mit der Hochschule.

§ 84
Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen; sie haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf die Beendigung ihres Studiums.

§ 85
Berufsakademien

(1) Berufsakademien sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die einschließlich der Abschlussprüfung eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermitteln. Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft oder vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis (Betriebe) und aus einer mit der praktischen Ausbildung abgestimmten Ausbildung an der Berufsakademie, mit der die Betriebe zusammenwirken (duale Ausbildung). Berufsakademien sind besondere Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs neben den Hochschulen.

(2) Eine Berufsakademie bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung „Berufsakademie“ in ihrem Namen führen oder sonst verwenden will. In dem Anerkennungsbescheid sind die Standorte der Berufsakademie, die Ausbildungsgänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Berufsakademie festzulegen. Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Eine langfristige oder unbefristete Anerkennung ist von der positiven Evaluation der Einrichtung durch eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle abhängig.

(3) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers der Berufsakademie von der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ausbildungsinhalte und -pläne für die theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte werden im Benehmen zwischen der Berufsakademie und den betrieblichen Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 2 zeitlich und inhaltlich abgestimmt.

  2. Die Berufsakademie umfasst mindestens zwei verschiedene Ausbildungsbereiche mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten.

  3. Die Berufsakademie sieht als Voraussetzung für die Ausbildung den Erwerb der Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule und den Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einem geeigneten Ausbildungsbetrieb vor.

  4. Die Ausbildungsgänge sollen von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert sein.

  5. Die Berufsakademie verfügt über eine ausreichende Anzahl pädagogisch geeigneter Lehrkräfte, wobei die hauptberuflichen Lehrkräfte und diejenigen, die zur Vergabe von Leistungspunkten im Sinne von § 22 Abs. 3 führende Lehrveranstaltungen anbieten oder als Prüfer an der Ausgabe oder Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken, die für Professoren geltenden Einstellungsvoraussetzungen an Fachhochschulen gemäß § 39 erfüllen oder einen geeigneten Hochschulabschluss und eine in der Regel mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, für die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an Fachhochschulen erforderlich sind, können diese Akademischen Mitarbeitern entsprechend den Regelungen nach § 47 übertragen werden. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können in Ausnahmefällen solche Lehrveranstaltungen von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung und über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung verfügen. Der von hauptberuflichen Lehrkräften, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an Fachhochschulen gemäß § 39 erfüllen, erbrachte Anteil an der Lehre soll 40 Prozent nicht unterschreiten.

  6. Für die Berufsakademie besteht ein Kuratorium, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens jeweils ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Auszubildenden angehören.

  7. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Auszubildenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebes in sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes angemessen mitwirken können.

  8. Der Bestand des Trägers der Berufsakademie sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Personals können nach der vorzulegenden Finanzierungsplanung für die Dauer der Ausbildung der jeweils Auszubildenden als finanziell gesichert vermutet werden.

  9. Die Berufsakademie regelt die Ausbildung und die Prüfung für jeden Ausbildungsgang durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnungen sind von der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde zu genehmigen.

  10. Der Träger oder die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen müssen die freiheitlich demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Berufsakademie erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

(4) Für Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Berufsakademien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gilt § 81 Abs. 3 entsprechend. Für Einrichtungen, die in Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Franchising) duale Ausbildungsgänge durchführen, gilt § 81 Abs. 4 entsprechend.

(5) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse. § 83 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.

§ 86
Abschlussbezeichnungen

(1) Die Berufsakademien können nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ mit dem Zusatz „(Berufsakademie – Brandenburg)“, abgekürzt „(BA – Brandenburg)“ nach den für entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln verleihen.

(2) Bachelorabschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule.

§ 87
Verlust der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang

  1. nicht innerhalb einer von der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den Ausbildungsbetrieb aufnimmt,

  2. geschlossen wird oder

  3. ein Jahr nicht betrieben worden ist.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Anerkennung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die für Berufsakademien zuständige oberste Landesbehörde innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht abgeholfen worden ist oder

  2. der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt.

(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, der für die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 hinwirken zu können.

(4) Auszubildende haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf die Beendigung ihrer Ausbildung.

§ 88
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führt oder in vergleichbarer Weise verwendet,

  2. eine nichtstaatliche Hochschule ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche Anerkennung errichtet und betreibt oder

  3. unbefugt die Bezeichnung Berufsakademie führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 14
Übergangsbestimmungen

§ 89
Übergangsbestimmungen zur Organisationsstruktur

Trifft die Grundordnung keine Bestimmungen nach § 62 Abs. 2 und § 70 Abs. 2, so nimmt der Senat die Aufgaben nach § 62 Abs. 2 und der Fachbereichsrat die Aufgaben nach § 70 Abs. 2 wahr.

§ 90
Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

(1) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, mit denen nicht ein Dienstverhältnis nach § 37 begründet wird, verbleiben in dem Arbeitsverhältnis, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt. Das Arbeitsverhältnis kann nach anderen Vorschriften geändert oder beendet werden. Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten finden die Bestimmungen des Abschnitts 6 entsprechende Anwendung.

(2) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach Absatz 1 können nach Maßgabe ihrer Eignung, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßgabe des Landeshaushalts in Dienstverhältnisse nach § 37 übernommen werden. Die Übernahme setzt einen Antrag voraus; ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.

§ 91
Übergangsbestimmungen für bestimmte Dienstverhältnisse

(1) Die am 23. März 2004 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. Für sie gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum 23. März 2004 geltenden Fassung fort.

(2) Für Kanzler, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, gilt § 68 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.