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Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)

Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)
vom 3. Juni 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 13], S.172)

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 33])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten

§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Anwendung der Justizbeitreibungsordnung
§ 3 Festsetzung der Gebührenhöhe
§ 4 Auslagen in Hinterlegungssachen
§ 5 Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen

Abschnitt 2
Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass

§ 6 Gebührenbefreiung
§ 7 Voraussetzungen, Umfang
§ 8 Kostenerlass
§ 9 Weitere Befreiungen

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 10 Anwendbarkeit bei Hinterlegungssachen
§ 11 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten

§ 1
Gebühren und Auslagen

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung. Hiervon ausgenommen sind § 4 Absatz 3 der Justizverwaltungskostenordnung und § 4 Absatz 4 und 5 der Justizverwaltungskostenordnung, soweit gerichtliche Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2
Anwendung der Justizbeitreibungsordnung

Die Justizbeitreibungsordnung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3
Festsetzung der Gebührenhöhe

In Hinterlegungssachen setzt bei den Gebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Gebühren nach Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 4
Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden neben den Auslagen nach § 4 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 5 Absatz 1 der Justizverwaltungskostenordnung als Auslagen erhoben:

  1. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  2. Dokumentenpauschalen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 5
Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 der Justizverwaltungskostenordnung ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen folgendes:

  1. Zur Zahlung der Kosten ist auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
  2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
  3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
  4. Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
  5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
  6. Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familien- oder Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
  7. § 3 der Justizverwaltungskostenordnung findet keine Anwendung.

Abschnitt 2
Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass

§ 6
Gebührenbefreiung

(1) Von der Zahlung von Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden  erheben, sind befreit:

  1. Kirchen, Religionsgemeinschaften und Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben;
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, Regional-, Zweckverbände und Ämter, jeweils soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betrifft;
  3. staatliche Hochschulen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes), Akademien und Forschungseinrichtungen, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben, sowie Studentenwerke (§ 76 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes).

(2) Von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Kostenschuldner befreit, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke (§ 51 der Abgabenordnung) verfolgen, diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen und darlegen, daß die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

§ 7
Voraussetzungen, Umfang

(1) Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, daß der Kostenschuldner im Land Brandenburg ansässig ist, es sei denn, die Gegenseitigkeit ist verbürgt.

(2) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Kosten, zu deren Zahlung der oder die Befreite sich Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des zur Zahlung der Kosten verurteilten Gegners.

(3) § 13 der Kostenordnung gilt entsprechend.

§ 8
Kostenerlass

(1) Folgende Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen werden:

  1. Gerichtskosten;
  2. Justizverwaltungskosten, soweit nicht bereits nach den entsprechenden Kostenbestimmungen eine Kostenbefreiung, insbesondere nach § 12 der Justizverwaltungskostenordnung, möglich ist;
  3. Übergangsansprüche nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  4. Ansprüche gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und mittellose Personen sowie gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zuviel gezahlt worden sind.

(2) Ein Erlass ist möglich, wenn

  1. es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint,
  2. die Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre,
  3. es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge. Im Kostenerlassverfahren können die Ansprüche gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(3) Zuständig für die Entscheidung ist das Ministerium der Justiz. Es kann diese Befugnis ganz oder teilsweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 9
Weitere Befreiungen

Sonstige landesrechtliche Vorschriften, durch die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 10
Anwendbarkeit bei Hinterlegungssachen

Die §§ 1, 4 und 5 sind anzuwenden, soweit Kosten nach Inkrafttreten dieser Vorschriften fällig werden.

§ 11
(Inkrafttreten)

Anlage zu § 1 Abs. 2

Gebührenverzeichnis

Nr.GegenstandGebühren
1 Feststellungserklärung nach den §§ 1059a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 1059e, 1092 Abs. 2 und 1098 Abs. 3 BGB 25 bis 385 Euro
2 Schuldnerverzeichnis  
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung) 410 €
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozessordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung)

Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Dokumentenpauschalen nicht erhoben.

0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro
3 Hinterlegungssachen  
3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeanordnung ergeht 8 bis 255 Euro
3.2 Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung

Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Kostenordnung erhoben.

8 Euro
3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 Euro
3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 Euro
4 Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung  
4.1 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 Gerichtsverfassungsgesetz). 120 Euro
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 20 Euro
4.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst werden.   120 Euro
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um 20 Euro
4.3

Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr gemäß Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben.

40 Euro

Die Gebühren zu den Nummern 4.1 und 4.2 werden nicht nebeneinander erhoben. Die Beeidigung oder Ermächtigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer ist gebührenfrei.

4.4

Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen

120 Euro
 

Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben.

 

Sind mehrere Gebühren des 4. Abschnitts nebeneinander zu erheben, so darf die Höchstgebühr von 160 Euro nicht überschritten werden.