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Gesetz über den Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz - BbgAltPflHG)
Gesetz über den Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz - BbgAltPflHG)
vom 27. Mai 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 07], S.154)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Berufsbezeichnung und Erlaubnis
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 4 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 5 Verkürzung der Ausbildung
§ 6 Anrechnung von Fehlzeiten und Unterbrechung aus wichtigem Grund
§ 7 Verordnungsermächtigung
§ 8 Ausbildungsverhältnis
§ 9 Zuständige Behörde
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten
§ 1
Berufsbezeichnung und Erlaubnis
(1) Die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
-
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
-
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
-
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
-
über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 weggefallen ist.
(4) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1. Eine im Ausland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Das Nähere hierzu regelt das Brandenburgische Gesundheitsberufeanerkennungsgesetz vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134).
§ 2
Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Mitwirkung bei der Betreuung, Versorgung und Pflege alter Menschen erforderlich sind und dazu befähigen, pflegerische und soziale Aufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer Pflegefachkraft wahrzunehmen. Dies umfasst insbesondere:
-
die Unterstützung alter Menschen bei ihrer Lebensführung,
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die fachkundige umfassende Grundpflege,
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die Hilfe bei der Haushaltsführung,
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die Unterstützung bei Erhalt und Wiedergewinnung von Fähigkeiten und sozialen Kontakten und
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die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe.
§ 3
Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform ein Jahr. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht von mindestens 750 Stunden und einer praktischen Ausbildung von mindestens 900 Stunden.
(2) Der Unterricht wird an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen erteilt, sofern diese die für die Altenpflegehilfeausbildung zusätzlichen personellen und räumlichen Bedingungen erfüllen und die Vorgaben dieses Gesetzes einhalten.
(3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:
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in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und
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in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.
(4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Sie ist mit den Trägern der praktischen Ausbildung durch Kooperationsvertrag verbunden. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 3 sicherzustellen.
(5) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.
(6) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe kann organisatorisch mit der Ausbildung in der Altenpflege verbunden werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Abschlussprüfung in der Altenpflegehilfe innerhalb der Altenpflegeausbildung in der Regel nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres in der Altenpflege erfolgt.
(7) Eine Nichtschülerprüfung ist möglich. Das Nähere ist in der Rechtsverordnung gemäß § 7 zu regeln.
§ 4
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung nach § 3 Absatz 1 sind grundsätzlich
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die gesundheitliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Ausübung des Berufs sowie hierfür ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
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die Berufsbildungsreife oder ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss.
§ 5
Verkürzung der Ausbildung
(1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 3 Absatz 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine andere einschlägige Ausbildung oder Teile einer einschlägigen Ausbildung nachgewiesen werden.
(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 3 Absatz 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit auch verkürzt werden, wenn die antragstellende Person zertifizierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Berufsfeld Altenpflege durchlaufen hat. In diesem Fall muss der Nachweis über Inhalt und Dauer der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme über das Zertifikat erfolgen.
(3) Die Verkürzung darf das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden. Über die Verkürzungsmöglichkeiten entscheidet die Altenpflegeschule. Sie ist der zuständigen Behörde gegenüber berichtspflichtig.
§ 6
Anrechnung von Fehlzeiten und Unterbrechung aus wichtigem Grund
(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 3 Absatz 1 werden angerechnet:
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ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub und
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Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen, von der Altenpflegehilfeschülerin oder dem Altenpflegehilfeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 7 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch eine über Satz 1 hinausgehende Fehlzeit berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(2) Die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 kann aus wichtigem Grund, insbesondere für die Zeit der gesetzlichen Mutterschutzfrist und Elternzeit unterbrochen werden. Auf Antrag verlängert sich die Ausbildung entsprechend um die Zeiten, die nicht nach Absatz 1 angerechnet werden können, längstens bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Prüfung.
§ 7
Verordnungsermächtigung
Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 3 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung einschließlich einer Nichtschülerprüfung und über die Urkunde zur Erteilung der Erlaubnis nach § 1 zu regeln.
§ 8
Ausbildungsverhältnis
Für das Ausbildungsverhältnis zwischen Altenpflegehilfeschülerinnen oder Altenpflegehilfeschülern und dem Träger der praktischen Ausbildung gilt Teil 2 Abschnitt 2 des Berufsbildungsgesetzes. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung dieser Vorschrift.
§ 9
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
§ 11
Übergangsregelung
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 liegen auch vor, wenn die antragstellende Person bis zum 31. Dezember 2010 mindestens fünf Jahre in einer Einrichtung der Altenpflege gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Aufgaben in der Pflege oder Betreuung wahrgenommen hat und sich in einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von 160 Stunden nachweislich fachlich fortgebildet hat. Die Qualifizierungsmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2010 beendet sein und den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen.
§ 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 27. Mai 2009
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch