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Gesetz über die ländliche Entwicklung und zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz - BbgLEG)
Gesetz über die ländliche Entwicklung und zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz - BbgLEG)
vom 29. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 14], S.298)
§ 1
Beschleunigungsgrundsatz, Neugestaltung
Maßnahmen der Flurneuordnung sind zur Behebung der ungeordneten Eigentumsverhältnisse im ländlichen Raum für die ländliche Entwicklung besonders vordringlich. Auf Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes findet § 37 des Flurbereinigungsgesetzes Anwendung.
§ 2
Sachliche Zuständigkeit
(1) Oberste Flurbereinigungsbehörde des Landes ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Es führt die Dienstaufsicht und zugleich die Fachaufsicht.
(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung. Für Entscheidungen über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan nach § 7 Abs. 1 ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium obere Flurbereinigungsbehörde.
(3) Der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Absatz 2 Satz 1 werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht nach § 3 der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden.
(4) Flurbereinigungsbehörde und Flurneuordnungsbehörde im Sinne anderer Gesetze ist die obere Flurbereinigungsbehörde nach Absatz 2 Satz 1.
§ 3
Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat das Verfahrensgebiet gemäß § 2 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 37 bis 90 des Flurbereinigungsgesetzes). Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.
(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nr. 5 und 6, § 86 Abs. 2 Nr. 1, § 88 Nr. 3, 5 bis 8 und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.
(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach § 87 des Flurbereinigungsgesetzes mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde an sich ziehen. Das gilt im Falle des § 87 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes auch für das Flurbereinigungsverfahren und im Falle des § 63 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entsprechend für das Bodenordnungsverfahren.
(4) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 und § 106 des Flurbereinigungsgesetzes übertragen.
(5) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Befugnisse hat die Teilnehmergemeinschaft die verfahrensrechtliche Stellung der Flurbereinigungsbehörde im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren gemäß den §§ 91 bis 103 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend sowie für die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, soweit sich nicht der Zweck der Bodenordnung auf eine Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beschränkt.
§ 4
Aufsicht, Personalüberleitung, Kosten
(1) Soweit der Teilnehmergemeinschaft Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen werden, kann die obere Flurbereinigungsbehörde der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. § 137 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Aufsichtliche Verwaltungsakte können nach § 141 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes angefochten werden.
(2) Die Teilnehmergemeinschaft bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 des Verbandes nach § 6, wenn nicht die obere Flurbereinigungsbehörde mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde etwas Anderes bestimmt.
(3) Werden aufgrund des Absatzes 2 Aufgaben der Flurneuordnungsverwaltung vom Verband wahrgenommen, so trägt das Land dafür Sorge, dass die Rechtsstellung der Bediensteten, die infolgedessen ein neues Beschäftigungsverhältnis mit dem Verband eingehen, nicht beeinträchtigt wird und die von ihnen erworbenen Besitzstände deshalb nicht eingeschränkt werden (Besitzstandsschutzklausel). Das Land ist verpflichtet, diese Beschäftigten im Falle der Auflösung des Verbandes oder einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen als solchen, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, auf ihren Wunsch unter Wahrung der bei ihm erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder im Landesdienst zu beschäftigen. Über- oder außertarifliche Leistungen des Verbandes an die Beschäftigten werden vom Land nicht übernommen.
(4) Soweit dem Verband dadurch, dass sich die Teilnehmergemeinschaft seiner zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben bedient, Aufwendungen entstehen, die nicht durch Entgelte gedeckt werden können, findet § 104 des Flurbereinigungsgesetzes Anwendung.
§ 5
Vorstand, Wahl
(1) Die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt einen geeigneten Bediensteten des höheren oder des gehobenen Dienstes, der bis zur Beendigung des Verfahrens gemäß § 149 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes als Mitglied des Vorstands für Fach- und Rechtsfragen der Bodenordnung (Fachvorstandsmitglied) zuständig ist. Das Fachvorstandsmitglied ist ständiger Vertreter des Vorsitzenden des Vorstandes. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann in den Vorstand weitere technisch vorgebildete Dienstkräfte abordnen, die ein Stimmrecht nur in Vertretung des Fachvorstandsmitgliedes haben.
(2) Die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der von der Teilnehmerversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder; sie kann auch Bestimmungen über eine gruppenmäßige Zusammensetzung und Wahl des Vorstands treffen. Dem Vorstand sollen ein Bürgermeister oder ein anderer bevollmächtigter Vertreter einer betroffenen Gemeinde und ein Landwirt angehören.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 ist für jedes Vorstandsmitglied nach Absatz 2 Satz 1 ein Stellvertreter zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der Stellvertreter mit den meisten Stimmen in den Vorstand nach, im Falle einer gruppenmäßigen Zusammensetzung des Vorstands ist diese zu berücksichtigen.
(4) Der Vorstand wird in Angelegenheiten der Wertermittlung durch mindestens einen Sachverständigen (§ 7) verstärkt.
(5) Der Vorstand kann sich um höchstens zwei Mitglieder und ebenso viele Stellvertreter verstärken, die er selbst bestimmt.
§ 6
Verband der Teilnehmergemeinschaften
(1) Der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 26a Abs. 1 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes und hat Dienstherrenfähigkeit.
(2) Die Aufsicht über den Verband führt die obere Flurbereinigungsbehörde.
§ 7
Wertermittlung
Die Wertermittlung obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Er verstärkt sich hierzu durch bis zu vier Sachverständige, die von der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstands aus einer von ihr im Benehmen mit den landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (§ 109 des Flurbereinigungsgesetzes) aufgestellten Sachverständigenliste ausgewählt und bestellt werden. Sie dürfen nicht Beteiligte nach § 10 des Flurbereinigungsgesetzes und § 56 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sein. Für die Beiziehung besonderer anerkannter Sachverständiger gilt § 31 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.
§ 8
Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse
Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend zwei Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Während der Auslegung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen. Der Vorstand (§ 5 Abs. 4) hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes) kann auch mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes) verbunden werden.
§ 9
Betretungsrecht
Die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft und des Verbands (§ 26a des Flurbereinigungsgesetzes) sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung des Verfahrens Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
§ 10
Gemeinschaftliche Anlagen
Die gemeinschaftlichen Anlagen können Körperschaften des öffentlichen Rechts zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilt werden, sofern diese zustimmen.
§ 11
Besetzung des Flurbereinigungsgerichts
Die ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts sowie deren Stellvertreter ernennt oder beruft der Präsident des Oberverwaltungsgerichts auf die Dauer von fünf Jahren. Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (§ 109 des Flurbereinigungsgesetzes) stellen jeweils eine Vorschlagsliste für die Berufung der ehrenamtlichen Richter im Sinne des § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes mit einer vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmten Anzahl von Vorschlägen auf. Jede Vorschlagsliste soll dieselbe Anzahl von Vorschlägen umfassen. Die Gesamtzahl der Vorschläge soll unbeschadet des Satzes 3 mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der Beisitzer und der Stellvertreter betragen.
§ 12
Spruchstelle für Flurbereinigung
(1) Bei dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium wird eine Spruchstelle für Flurbereinigung eingerichtet. Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung regelt den Geschäftsgang der Spruchstelle durch eine Geschäftsordnung.
(2) Die Spruchstelle für Flurbereinigung entscheidet über Widersprüche der Beteiligten gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§ 32 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes) und den Flurbereinigungsplan, soweit ihnen nicht abgeholfen wird (§ 60 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes).
(3) Die Spruchstelle für Flurbereinigung besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Jeder von ihnen hat einen oder mehrere Stellvertreter. Der Vorsitzende der Spruchstelle muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst der Flurbereinigungsbehörde haben. Die zwei Beisitzer müssen erfahrene praktische Landwirte sein. Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Vorsitzenden der Spruchstelle und seine Stellvertreter. Die Beisitzer werden auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Berufsvertretungen durch die obere Flurbereinigungsbehörde bestellt. § 11 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(4) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vor ihrer ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle vereidigt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
(5) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer stimmen vor dem Vorsitzenden.
(6) Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlungen anzuberaumen, wenn ein Beteiligter sie beantragt.
(7) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlussfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muss einstimmig erfolgen.
(8) Die Entscheidungen der Spruchstelle sind mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(9) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt ist. Der Vorbescheid hat die Wirkung eines bestandskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb eines Monats die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Hierauf ist im Vorbescheid hinzuweisen.
§ 13
Kosten- und abgabefreie Geschäfte und Verhandlungen
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die dem Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) Die Steuer-, Gebühren-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die obere Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung dem Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes oder des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dient.
§ 14
Übergangsvorschriften
Auf alle Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angeordnet sind, findet § 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung.