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Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
vom 13. Mai 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 12], S.178)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 07], S.93)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Gesetzeszweck
§ 2 Geltungsbereich
Abschnitt 2
Fischereirecht
§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
§ 4 Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch
§ 5 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
§ 6 Übertragung von selbständigen Fischereirechten
§ 7 Beschränkte selbständige Fischereirechte
§ 8 Aufhebung beschränkter selbständiger Fischereirechte
§ 9 Koppelfischereirecht
§ 10 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts
§ 11 Fischereipachtvertrag
§ 12 Anzeige von Fischereipachtverträgen
§ 13 Angelkarte
§ 14 Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen
§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
§ 16 Zugang zu Gewässern
Abschnitt 3
Genehmigung der Fischereiausübung
§ 17 Fischereischeine
§ 18 Ausübung der Fischerei
§ 19 Anglerprüfung
§ 20 Versagungsgründe
§ 21 Einziehung des Fischereischeins
§ 22 Gebühren und Abgaben
Abschnitt 4
Fischereibezirk, Hegeplan, Fischereigenossenschaft
§ 23 Fischereibezirk
§ 24 Hegeplan
§ 25 Fischereigenossenschaft
Abschnitt 5
Schutz der Fischbestände
§ 26 Verbot schädigender Mittel
§ 27 Schadenverhütende Maßnahmen und Entschädigung
§ 28 Ablassen von Gewässern
§ 29 Sicherung des Fischwechsels
§ 30 Fischwege
§ 31 Mitführen von Fischereigeräten
§ 32 Allgemeine Verordnungsermächtigung
§ 33 Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken
Abschnitt 6
Entschädigung
§ 34 Grundsatz der Geldleistung
§ 35 Verfahren
Abschnitt 7
Fischereiverwaltung
§ 36 Fischereibehörden
§ 37 Fischereibeiräte
§ 38 Fischereiberater
§ 39 Fischereiaufsicht
Abschnitt 8
Bußgeldvorschriften
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften und Schlußbestimmungen
§ 41 Weitergeltung bestehender Fischereirechte
§ 42 Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts
§ 43 Staatsverträge
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Gesetzeszweck
(1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlagen der menschlichen Gesellschaft. Qualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und natürlichen Artenzusammensetzung zu schützen sind.
(2) Ordnungsgemäße Fischerei dient der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer in der Kulturlandschaft. Sie ist als Teil der Kulturgeschichte und aus Gründen der Freizeit- und Erholungsgestaltung notwendig. Schutz, Erhaltung, Fortentwicklung und Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz dient der Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Fischereibetriebe; es fördert die Ausübung der Angelfischerei.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Fischereigesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 3, §§ 23 bis 25 und § 28 Abs. 2 keine Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zur Größe von 0,5 Hektar, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.
Abschnitt 2
Fischereirecht
§ 3
Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere (nachfolgend Fische genannt) zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen. Die ökologisch verträgliche Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen ist Bestandteil des Fischereirechts.
(2) Das Fischereirecht verpflichtet zur Erhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt.
§ 4
Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch
(1) Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), soweit nicht daran selbständige Fischereirechte bestehen.
(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Inhalt und Rang bestimmt sich nach der Zeit seiner Entstehung. Zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches bedarf es keiner Eintragung.
(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet der §§ 5 und 6 nicht begründet werden.
(4) Fischereirechte, deren Bestand glaubhaft gemacht ist, sind auf Antrag in das Fischereibuch einzutragen.
§ 5
Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe, so folgen selbständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese. Vermindert eine künstliche Veränderung den Wert der bestehenden Fischereirechte, so ist der den Eigentümern der Fischereirechte daraus entstehende Schaden auszugleichen. Die Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme.
(2) Bestanden an dem veränderten Gewässer mehrere Fischereirechte, so richtet sich deren neue räumliche Ausdehnung nach dem Verhältnis, in dem sie vorher zueinander standen. Einigen sich die Eigentümer nicht, so entscheidet die Fischereibehörde.
§ 6
Übertragung von selbständigen Fischereirechten
(1) Selbständige Fischereirechte sind nur ungeteilt und mit allen Nebenrechten und Verpflichtungen übertragbar, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können Fischereirechte, die mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem Gewässergrundstück verbunden sind, als selbständige Fischereirechte erwerben. Übertragungsverträge bedürfen der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch die Fischereibehörde.
(2) Für das Genehmigungsverfahren sind die §§ 9 bis 11 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, bereinigt S. 1652 und 2000) entsprechend anzuwenden.
(3) Auf selbständige Fischereirechte besteht ein Vorkaufsrecht für den Eigentümer des belasteten Gewässers. Auf selbständige Fischereirechte an staatlichen Gewässern besteht ein vorrangiges Vorkaufsrecht des Landes Brandenburg. Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Verkaufsangebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht wird.
§ 7
Beschränkte selbständige Fischereirechte
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel sowie in anderer Hinsicht eingeschränkt sein (beschränktes selbständiges Fischereirecht).
(2) Ein Küchenfischereirecht gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, mit der Handangel für den eigenen häuslichen Verbrauch zu fischen.
§ 8
Aufhebung beschränkter selbständiger Fischereirechte
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen Entschädigung von der Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen:
- von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
- auf Antrag eines Inhabers eines Eigentums- oder selbständigen Fischereirechts (Fischereiberechtigten), wenn er nachweist, daß die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.
§ 9
Koppelfischereirecht
(1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.
(2) Sind die einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehenden Koppelfischereirechte bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei entsprechend der Anzahl der ihnen zustehenden Rechte in Person auszuüben.
(3) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird ein Grundstück, mit welchem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluß an eine Fischereigenossenschaft auszuüben.
(4) Koppelfischereirechte können durch Vertrag nur auf natürliche Personen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfüllen, oder auf das Land Brandenburg übertragen werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Das Land, vertreten durch das für die Fischerei zuständige Ministerium, kann auf staatlichen Gewässern Fischereirechte verpachten, wenn dies der in einem wissenschaftlichen Gutachten festgestellte nachhaltige Ertragswert zuläßt.
§ 10
Übertragung der Ausübung des Fischereirechts
(1) Wer ohne eigenes Fischereirecht fischt, muß vom Fischereiberechtigten zur Ausübung des Fischereirechts ermächtigt sein.
(2) Der Fischereiberechtigte kann die Ausübung des Fischereirechts nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag, Angelkarte) übertragen.
(3) Fischereiberechtigte, denen die Ausübung der Fischerei nicht gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 gestattet ist, sind verpflichtet, diese an
- natürliche Personen,
- juristische Personen, die zur Ausübung der Erwerbsfischerei gegründet wurden oder aus einer traditionellen Spreewaldfischereigemeinschaft hervorgegangen sind, oder
- rechtsfähige Vereinigungen von Berufsfischern und gemeinnützige Vereinigungen zur Förderung und Ausübung des Angelns sowie an Einrichtungen der Forschung und Lehre
ungeteilt zu übertragen, sofern sie die Bedingungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfüllen. Abweichend davon ist eine Übertragung an Personen möglich, die einen Sonderlehrgang nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis zum 31. März 2001 erfolgreich absolviert haben. Findet sich in diesem Personenkreis kein Pächter, so kann die Fischereibehörde auch andere Personen unter gleichen Voraussetzungen benennen.
(4) Der Fischereipachtvertrag darf mit einer Vereinigung gemäß Absatz 3 Nr. 3 nur abgeschlossen werden, wenn in ihr mindestens eine vom Vorstand bevollmächtigte oder von der Vereinigung angestellte, mit der fischereilichen Bewirtschaftung der Gewässer betraute Person über die Qualifikation nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 verfügt. Die Fischereibehörde kann von dieser Voraussetzung absehen, wenn das zu verpachtende Gewässer nach Größe, ökologischer und landeskultureller Bedeutung sowie wegen der Struktur seines Fischbestandes keine besonderen Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Pächters stellt.
(5) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Ausgabe von Angelkarten. Im übrigen ist eine Unterverpachtung nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag den eigenhändigen Fischfang mit der Handangel vorbehalten.
§ 11
Fischereipachtvertrag
(1) Abschluß und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.
(2) Küchenfischereirechte (§ 7 Abs. 2) dürfen nicht, Koppelfischereirechte dürfen nur an Erwerbsfischer oder deren Vereinigungen verpachtet werden.
(3) Verträge, die gegen die Absätze 1 oder 2 oder gegen § 10 Abs. 2 bis 4 verstoßen, sind nichtig.
(4) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 581 bis 584 b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
(5) Für die Dauer eines Streits über die Wirksamkeit des Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.
§ 12
Anzeige von Fischereipachtverträgen
Der Pächter hat der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge.
§ 13
Angelkarte
(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können höchstens auf die Dauer von einem Kalenderjahr sowie nur bei nachgewiesener Entrichtung der Fischereiabgaben nach § 22 Abs. 2 ausgegeben werden.
(2) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit dem zuständigen Fischereibeirat zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
§ 14
Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen
In Häfen und Stichkanälen sind die Fischereiberechtigten verpflichtet, die Ausübung ihres Fischereirechts den Fischereiberechtigten der angrenzenden Strecken des Gewässers auf Verlangen gegen einen angemessenen Pachtzins zu übertragen.
§ 15
Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke, mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden, sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann. Inhaber von Koppelfischereirechten können die überfluteten Grundstücke gemeinsam befischen.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Erst nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Schäden, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen.
§ 16
Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies im öffentlichen Interesse zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
(3) Die Fischereibehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten ein Recht zum Betreten von Grundstücken gegen eine der Höhe nach festzusetzende Entschädigung des Grundstückseigentümers einräumen, soweit dies zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Die Entschädigung geht zu Lasten des Begünstigten.
(4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts verursacht werden, haftet der Fischereiausübungsberechtigte.
Abschnitt 3
Genehmigung der Fischereiausübung
§ 17
Fischereischeine
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:
- für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
- für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.
(2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die
- eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,
- eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
- als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.
(3) Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.
(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die
- einen Fischereiausübungsberechtigten oder
- einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeins im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei der Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen. Dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfangs mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen,
- im Berufsbild des Fischwirtes ausgebildet werden, über einen im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragenen Ausbildungsvertrag verfügen, die Zwischenprüfung bestanden haben und im Rahmen ihrer Ausbildung fischen,
- den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben,
- den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und keinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
- den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen sind und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder Staats- oder Senatskanzlei eines Bundeslandes ausgewiesen sind.
(5) Gültige Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Fischereischein gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(6) Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Die Regelungen des Absatzes 4 bleiben unberührt. Der Jugendfischereischein berechtigt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 18 zum Gebrauch der Friedfischhandangel. Der Jugendfischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster erteilt.
§ 18
Ausübung der Fischerei
(1) Die Fischerei darf nur ausüben, wer das achte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wer die Fischerei ausübt, muss folgende Unterlagen bei sich führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 aushändigen:
-
den Fischereischein, soweit nach § 17 eine Fischereischeinpflicht besteht,
-
den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe gemäß § 22,
-
die Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anlgervereinigung, soweit es sich nicht um eine genehmigte Angelveranstaltung handelt.
(3) Wer die Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere fischereirechtlicher, tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Art zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden.
§ 19
Anglerprüfung
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ist davon abhängig, daß der Antragsteller eine Anglerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
- Fischkunde und -hege,
- Pflege der Fischgewässer,
- Fanggeräte und deren Gebrauch,
- Behandlung der gefangenen Fische,
- einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der Fischereibehörde oder von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die von der obersten Fischereibehörde anerkannt werden, durchgeführt. Die Prüfung muß für jeden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3) Von der Anglerprüfung sind die in § 17 Abs. 2 genannten Personen befreit.
§ 20
Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
- die wegen Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
- die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
- die wegen Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
§ 21
Einziehung des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen. Im Fall des § 20 Abs. 1 ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen.
§ 22
Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für Fischereischeine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Wer die Fischerei ausüben will, hat bei der Fischereibehörde eine Fischereiabgabe zu entrichten, die zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden ist. Insbesondere sollen damit gefördert werden:
- Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische,
- Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten,
- Muster- und Lehrbetriebe der Fischerei sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und zur Aus- und Fortbildung.
(3) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen.
(4) Von der Fischereiabgabe befreit sind:
-
Personen, die die Fischereiabgabe in einem anderen Bundesland geleistet und ihren Hauptwohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben sowie
-
Personen nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 bis 3.
Abschnitt 4
Fischereibezirk, Hegeplan, Fischereigenossenschaft
§ 23
Fischereibezirk
(1) Die Fischereibehörde bildet Fischereibezirke unter Berücksichtigung fischereibiologischer, fischereiwirtschaftlicher und gewässerökologischer Maßstäbe, insbesondere bei bestehenden Koppelfischereirechten. Den Fischereiberechtigten ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Bildung, Änderung oder Aufhebung eines Fischereibezirks ist im Amtsblatt des Landes bekanntzumachen.
(2) Angrenzende Fischereibezirke oder Teile von ihnen kann die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.
(3) In einem Eigenfischereibezirk steht das Fischereirecht nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk wird es von der Fischereigenossenschaft wahrgenommen.
§ 24
Hegeplan
(1) Dem Fischereiberechtigten obliegt die Aufstellung eines Hegeplanes für den Fischereibezirk. Er kann diese Pflicht auf die Fischereiausübungsberechtigten übertragen. Der Hegeplan ist für einen Zeitraum von drei Jahren zu erstellen und mit den Hegeplänen der angrenzenden Fischereibezirke abzustimmen.
(2) Der Hegeplan bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Diese entscheidet im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Festsetzungen nicht geeignet sind, die Bestimmungen des § 1 zu erfüllen.
(3) Wird nicht bis zum 1. Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat aus Gründen, die von dem Fischereiberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen.
(4) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Hegeplan obliegt den Fischereiausübungsberechtigten. Dies gilt auch, wenn diese eine freiwillige Hegegemeinschaft bilden oder einer solchen beitreten.
(5) Erfüllt der Fischereiausübungsberechtigte seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft oder im übrigen die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
§ 25
Fischereigenossenschaft
(1) Die Gesamtheit der Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Fischereigenossenschaft). Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht der Fischereibehörde.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung durch die Fischereibehörde bedarf. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Mustersatzung zu erlassen, welche für diejenigen Fischereigenossenschaften, die innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keine genehmigungsfähige Satzung beschlossen haben, verbindlich wird. Wird die Mustersatzung beschlossen und der Beschluß der Fischereibehörde angezeigt, bedarf sie keiner Genehmigung. Die genehmigte oder angezeigte Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen und wird mit dem Tag der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Fischereivorstand vertreten. Solange die Fischereigenossenschaft keinen Fischereivorstand besitzt, werden ihre Geschäfte von der Fischereibehörde wahrgenommen.
(4) Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, die gleichzeitig die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten müssen. Zur Vertretung bedarf es einer schriftlich erteilten Vollmacht des Vertretenen.
Abschnitt 5
Schutz der Fischbestände
§ 26
Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, zum Fischfang explodierende oder giftige Mittel, Schußwaffen oder Schußgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte zu verwenden.
(2) Die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken bedarf der Zulassung durch die Fischereibehörde.
§ 27
Schadenverhütende Maßnahmen und Entschädigung
(1) Wer Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt in den Gewässern oder die Wanderung der Fische, die Fischfauna insgesamt oder einzelne Arten beeinträchtigen können, hat auf seine Kosten schadenverhütende Maßnahmen zu treffen.
(2) Sind solche Maßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Entschädigung zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 28
Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischgewässer verbunden sind, soll ein Mindestzeitraum von drei Jahren liegen.
(3) Bei der Benutzung für land- und teichwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Zwecke darf einem Fischgewässer nicht so viel Wasser entzogen werden, daß hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung ausgeschlossen ist.
§ 29
Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern dürfen keine Vorrichtungen, vorbehaltlich der Regelungen des § 30, betrieben werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aale und andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann (selbständige Fischereivorrichtungen), auf nicht mehr als die halbe Breite - bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen - oder die halbe Tiefe für den Fischwechsel gesperrt werden. Selbständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Fischereibehörde kann für den Aalfang Ausnahmen zulassen.
(3) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt werden. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
§ 30
Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke und andere Bauwerke in einem Gewässer herstellt oder bestehende Anlagen wesentlich verändert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muß auf seine Kosten geeignete Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Die Fischereibehörde kann anordnen, daß der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.
(3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.
(5) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.
(6) Bei Bauwerken oder Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und die den Fischwechsel verhindern oder wesentlich erschweren, kann die Fischereibehörde die Errichtung von Fischwegen nachträglich anordnen. Erlegt die Anordnung dem Verpflichteten Maßnahmen auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur getroffen werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
(7) In Fischwegen ist jeglicher Fischfang verboten. Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken ober- und unterhalb des Fischweges verboten. Die Ausdehnung der Strecken bestimmt die Fischereibehörde. Werden Fischereirechte beeinträchtigt, ist die Entschädigung durch denjenigen zu leisten, der das Bauwerk oder die Anlage unterhält.
(8) Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 7 Satz 1 oder 2 zulassen.
§ 31
Mitführen von Fischereigeräten
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.
§ 32
Allgemeine Verordnungsermächtigung
(1) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln:
- den Mindestinhalt der Hegepläne (§ 24) sowie die Art und den Umfang von Hegemaßnahmen auch an neu entstehenden Gewässern,
- die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz der Fischnährtiere und ökologisch oder für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen sowie den Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fische, Krebse, Muscheln und Wasserpflanzen,
- die Mindestmaße der Fische und die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
- das Verbot von Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen bewirken sowie das Verbot oder die Einschränkung des Aussetzens nicht heimischer Fische, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können,
- Markt- und Verkehrsverbote,
- den Einsatz und die Zuordnung eines Fischgesundheitsdienstes,
- die Art und Zeit der Ansiedlung und der Entnahme von Wasserpflanzen und Fischnährtieren,
- den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
- das gemeinschaftliche Fischen und die Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer,
- die Verpflichtung zur Anlandung bestimmter Fischarten, deren Vorkommen oder deren Vermehrung aus fischereibiologischen und ökologischen Gründen unerwünscht ist,
- den Schutz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen Gefahren, die Anzeigepflicht von Fischsterben und die Verpflichtung zur Entfernung toter Fische aus den Gewässern,
- das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen nach Art, Altersklasse und Menge einschließlich deren periodischer Anzeige an die Fischereibehörde,
- tierschutzgerechte Bedingungen beim Fangen, Hältern und Transportieren von Fischen,
- die Bedingungen zur Genehmigung von Angelveranstaltungen,
- das Einlassen von Wassergeflügel,
- den Ufer- und Gelegeschutz,
- die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Fischteichen sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erbrütung und Aufzucht von Fischen,
- die fischereilichen Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen sowie den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung des Gewässers,
- die Einbringung von Stoffen in Gewässer zu Zwecken der Fischerei,
- die Erteilung von Genehmigungen für wissenschaftliche Untersuchungen,
- die Erteilung von Fischereischeinen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 an Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen,
- in welchem Umfang der Fischfang mit der Raubfisch- und der Friedfischangel zulässig ist und in welchen weiteren besonderen Fällen ein Fischereischein nicht erforderlich ist.
(2) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren von Lehrgängen, insbesondere von Sonderlehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 zu bestimmen;
- eine Prüfungsordnung für Angler zu erlassen, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden;
2a die Anforderungen an die Anerkennung im Sinne von § 19 Abs. 2 und das Verfahren zu regeln;
- die in Angelkarten enthaltenen Angaben sowie die Muster der Angelkarten, der Fischereischeine, der Fischereiabgabenmarken und der Dokumente der Fischereiaufsicht festzulegen und das Verfahren zu ihrer Erteilung zu regeln;
- die Anlage und Führung des Fischereibuchs zu regeln;
- die Bildung, die Zahl und die Zusammensetzung der Fischereibeiräte zu regeln;
- die Erhebung der Fischereiabgabe durch natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts zuzulassen und das Verfahren zu regeln sowie nach Anhörung des Landesfischereibeirats im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Höhe und den Erhebungszeitraum der Fischereiabgabe festzusetzen und in welchen besonderen Fällen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Abgabe gewährt wird sowie Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu erlassen;
- die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher zu regeln;
- die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken zu regeln.
(3) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- die Fischerei in Gewässern, die in Naturschutzgebieten beziehungsweise Kernzonen anderer Schutzgebiete liegen, näher zu regeln;
- Art und Zeit sowie die Anforderungen an die ökologische Verträglichkeit der Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen sowie der Beseitigung sonstiger Wasserpflanzen in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung zu bestimmen.
§ 33
Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken
(1) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken zu bestimmen:
- Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke);
- Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Fischlaich- und Aufzuchtplätze sind (Laichschonbezirke);
- Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind;
- Gewässer oder Gewässerteile, die einen Bestand besonders gefährdeter Fischarten aufweisen.
Vor Erlaß der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, bekanntzumachen und für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwände gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Auslegung schriftlich bei der Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung können für festgesetzte Zeiten der Fischfang ganz oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere das Ablassen und das Räumen von Gewässern, das Mähen und das Entfernen von Wasserpflanzen, das Entnehmen von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten sowie der Wasser- und Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, zum Gewässerausbau sowie für wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke.
(3) Schonbezirke sind örtlich durch die Fischereibehörde zu kennzeichnen. Gewässer- und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Kennzeichnung entschädigungslos zu dulden.
(4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestehen.
Abschnitt 6
Entschädigung
§ 34
Grundsatz der Geldleistung
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Zeitpunkt der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahme zu verzinsen. Soweit zu dieser Zeit Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 35
Verfahren
(1) Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken und eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so setzt die Behörde die angemessene Entschädigung fest. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Abschnitt 7
Fischereiverwaltung
§ 36
Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben der obersten Fischereibehörde dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen werden.
(2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß einzelne Aufgaben der unteren Fischereibehörde auf die Gemeinden und Ämter sowie spezielle und kreisübergreifende Aufgaben dem Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft übertragen werden.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Fischereibehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde zuständig.
§ 37
Fischereibeiräte
(1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat gebildet. Er besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Berufs- und der Angelfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft, der Wasserwirtschaft, des Veterinärwesens und der gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände.
(2) Der Landesfischereibeirat ist in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören; er berät die oberste Fischereibehörde.
(3) Die Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Bei der Fischereibehörde können bis zu drei regionale Fischereibeiräte gebildet werden. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 38
Fischereiberater
(1) Die Fischereibehörde beruft nach Anhörung der in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Fischereiorganisationen einen Fischereiberater für fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.
(2) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er ist in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere im Fall des § 23, zu hören.
§ 39
Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden wahrgenommen. Diese überwachen die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
(2) Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher sind ermächtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zu erheben. Ihnen sind auf Verlangen die Fischereischeine, der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe, Angelkarten, die Fische und Fanggeräte auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, vorzuzeigen. Personen, die von der Fischereischeinpflicht befreit sind, haben einen Personalausweis, einen Pass oder einen Diplomatenausweis vorzulegen.
(3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
Abschnitt 8
Bußgeldvorschriften
§ 40
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 2 der Pflicht zur Hege nicht nachkommt;
- entgegen § 7 über die Beschränkung des Fischereirechts hinaus fischt;
- entgegen § 10 Abs. 1 fischt;
- entgegen § 12 einen Pachtvertrag der Fischereibehörde nicht anzeigt;
- entgegen § 13 Angelkarten ausgibt;
- entgegen § 15 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern;
- entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt;
- entgegen einer Einschränkung oder einem Verbot gemäß § 16 Abs. 2 Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern betritt;
- entgegen § 17 die Fischerei ohne Genehmigung (Fischereischein) ausübt;
- entgegen § 18 Abs. 2 die Fischerei ausübt, ohne auf Verlangen den Fischereischein oder die Angelkarte oder das Mitgliedsdokument oder den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe zur Einsichtnahme auszuhändigen;
- entgegen § 26 beim Fischfang verbotene Mittel anwendet;
- entgegen § 27 keine schadenverhütenden Maßnahmen trifft;
- entgegen § 28 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;
- entgegen § 28 Abs. 3 einem Fischgewässer Wasser entzieht;
- entgegen § 29 Abs. 1 in Gewässern Vorrichtungen betreibt oder entgegen § 29 Abs. 2 ein Gewässer versperrt;
- entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Dauer der Schonzeit nicht beseitigt oder nicht abstellt;
- entgegen § 30 Abs. 1 keine Fischwege anlegt oder unterhält;
- einer Anordnung nach § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt;
- entgegen § 30 Abs. 7 den Fischfang ausübt;
- entgegen § 31 Fischereigeräte fangfertig mit sich führt;
- einer Rechtsverordnung oder einer Anordnung oder Auflage der Fischereibehörde aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 oder § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- einer Anordnung der Fischereibehörde nach § 39 Abs. 1 nicht nachkommt oder wer entgegen einer Aufforderung des Fischereiaufsehers gemäß § 39 Abs. 2 die gefangenen Fische, die Köder oder Fanggeräte sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt oder den Personalausweis, den Pass oder einen Diplomatenausweis nicht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften und Schlußbestimmungen
§ 41
Weitergeltung bestehender Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte des Landes Brandenburg, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben unberührt.
(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) eingetragen sind, bleiben bestehen.
(3) Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 übernommen wurden, bestehen als selbständige Fischereirechte des Landes Brandenburg fort.
(4) Die selbständigen Fischereirechte, die gemäß § 10 und § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 zu löschen beziehungsweise erloschen waren, gelten zum 1. Januar 1961 als gelöscht und erloschen.
§ 42
Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Jugend- und Sonderfischereischeine berechtigen zum Gebrauch der Friedfischangel.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die am 1. August 2006 eine gültige Betriebsgenehmigung nach bisherigem Recht besitzen.
(3) Von der Ablegung der Angelprüfung sind Personen befreit, die am 1. August 2006 einen Fischereischein A besitzen.
§ 43
Staatsverträge
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.