Suche
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
vom 20. April 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 06], S.137)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 16], S.287)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
§ 2 Wald
§ 3 Waldeigentumsarten und Waldbesitzer
Kapitel 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
§ 4 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft
§ 5 Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange
§ 6 Sicherung der Belange des Waldes bei Vorhaben
§ 7 Forstliche Rahmenplanung
§ 8 Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten
§ 9 Erstaufforstung
§ 10 Kahlschlag
§ 11 Wiederbewaldungspflicht
§ 12 Geschützte Waldgebiete
§ 13 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
Kapitel 3
Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes
§ 14 Haftung
§ 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht
§ 16 Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
§ 17 Weiter gehende Gestattungen
§ 18 Sperren von Wald
§ 19 Waldschutz
§ 20 Vorbeugender Waldbrandschutz
§ 21 Zuschuss bei Waldbrandschäden
§ 22 Waldbrandgefahrenklassen und Waldbrandwarnstufen
§ 23 Umgang mit Feuer
§ 24 Waldverschmutzung
Kapitel 4
Förderung der Forstwirtschaft, besondere Vorschriften für den Landes-,
Körperschafts- und Privatwald, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
§ 25 Förderung der Forstwirtschaft
§ 26 Zielsetzungen im Landeswald
§ 27 Zielsetzungen im Körperschaftswald
§ 28 Unterstützung des Privat- und Körperschaftswaldes
§ 29 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
§ 30 Waldinventuren und Waldverzeichnis
Kapitel 5
Forstorganisation, Zuständigkeiten
§ 31 Forstbehörden
§ 32 Zuständigkeiten der Forstbehörden
§ 33 Forstausschüsse
§ 34 Forstaufsicht
§ 35 Forstschutz
§ 36 Dienstbekleidung
Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 39 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Bewusstsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit
- den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Tier- und Pflanzenwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die natürlichen Bodenfunktionen, als Lebens- und Bildungsraum, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) sowie wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
- die Forstwirtschaft zu fördern, zur Entwicklung des ländlichen Raumes beizutragen sowie den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
- einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
§ 2
Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche.
(2) Als Wald gelten auch
-
kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen,
-
Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu zehn Meter Breite,
-
Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze,
-
Flächen, die dem Anbau von Kulturheidelbeeren dienen, sofern der Holzvorrat nicht 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats unterschreitet und die Flächengröße von zwei Hektar nicht überschreitet,
- weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(3) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
- in der Flur oder in bebautem Gebiet gelegene einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken und Schutzpflanzungen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen,
- zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen,
- mit Waldbäumen bestockte Flächen in gärtnerisch gestalteten Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen,
- Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.
§ 3
Waldeigentumsarten und Waldbesitzer
(1) Landeswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Landes Brandenburg steht.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Städte und Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts steht.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie Wald, der nicht Landeswald oder Körperschaftswald ist.
(4) Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
Kapitel 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
§ 4
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft
(1) Die forstliche Bewirtschaftung des Waldes hat seiner Zweckbestimmung zu dienen und muss nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach anerkannten forstlichen Grundsätzen erfolgen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft).
(2) Die nachhaltige Bewirtschaftung soll die Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen stetig und auf Dauer gewährleisten. Damit im Zusammenhang stehen das Streben nach Erhaltung der Waldfläche, Erhaltung und Wiederherstellung der Fruchtbarkeit der Waldböden, nach bestmöglicher Vorratsgliederung sowie der Erhalt und die Wiederherstellung der ökologischen Vielfalt des Waldes, die Sicherung der Genressourcen und der Erhalt des Lebensraumes für Tier- und Pflanzenarten.
(3) Zur nachhaltigen, pfleglichen und sachgemäßen Bewirtschaftung des Waldes gehört insbesondere
- die natürlichen Bodenfunktionen wiederherzustellen und zu erhalten,
- die Erhaltung und Entwicklung von stabilen Waldökosystemen, die in ihrem Artenspektrum, in ihrer räumlichen Struktur sowie in ihrer Eigendynamik den natürlichen Waldgesellschaften nahe kommen,
- die Schaffung und Erhaltung eines überwiegenden Anteils standortheimischer/standortgerechter Baum- und Straucharten (als standortheimisch gilt eine wild lebende Pflanzenart, wenn sich ihr jeweiliger Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet),
- notwendige Pflegemaßnahmen zur Erhaltung solcher Wälder durchzuführen,
- der Gefahr von biotischen und abiotischen Schädigungen der Waldbestände naturverträglich vorzubeugen,
- Waldschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen, wobei präventiven Waldbaumaßnahmen der Vorrang einzuräumen ist,
- die Bewirtschaftung boden- und bestandesschonend unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes sowie der Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten vorzunehmen,
- eine Walderschließung so zu gestalten, dass den Waldfunktionen ausreichend Rechnung getragen wird,
- den Vorrang gesunder und artenreicher Waldbestände bei der Wildbewirtschaftung zu gewährleisten,
- Nebennutzungen zuzulassen, soweit sie die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigen,
- der Erhalt und die Wiederherstellung naturnaher Waldinnen- und Außenränder,
- die Wasserrückhaltung des Waldes zu erhalten und zu verbessern,
- der Erhalt eines hinreichenden Anteils von stehendem und liegendem Totholz,
- die sorgfältige Abwägung zwischen natürlicher Sukzession, Naturverjüngung, Saat und Anpflanzung.
§ 5
Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange
Die Forstbehörde holt im Rahmen waldrechtlicher Genehmigungsverfahren die Stellungnahmen der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig ein. Soweit bundesrechtliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, sind die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens abzugeben. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist ein, so soll die Forstbehörde davon ausgehen, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Genehmigung nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend, wenn die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu beachtende Frist nicht eingehalten wird. Die Frist nach Satz 2 geht anderen landesrechtlich geregelten Fristen vor.
§ 6
Sicherung der Belange des Waldes bei Vorhaben
Träger öffentlicher Vorhaben oder deren Beauftragte haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
- die Bedeutung des Waldes im Sinne dieses Gesetzes und anderer landesgesetzlicher Bestimmungen angemessen zu berücksichtigen; sie sollen Wald nur in Anspruch nehmen, soweit dies mit den in § 1 normierten Zwecken vereinbar ist,
- die zuständigen Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören und
- ihre Entscheidungen, soweit sie den Wald betreffen, in Abstimmung mit den zuständigen Forstbehörden zu treffen.
§ 7
Forstliche Rahmenplanung
(1) Forstliche Rahmenpläne dienen der Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur. Sie sind darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse erforderlichen Funktionen des Waldes zu sichern.
(2) Die Ziele der Raumordnung sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(3) Die forstliche Rahmenplanung hat diesen Zielen sowohl durch Berücksichtigung innerforstlicher Strukturen als auch der Beziehungen des Waldes zum umgebenden Umland einschließlich der Waldflächenverteilung im Raum sowie der Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere der Landschaftsplanung zu entsprechen.
(4) Forstliche Rahmenpläne werden von den Forstbehörden flächendeckend erstellt.
(5) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne gemäß § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen.
(6) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das nähere Verfahren der Aufstellung forstlicher Rahmenpläne durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Bestimmungen des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.
§ 8
Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart zeitweilig oder dauernd umgewandelt werden. Andere landesgesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Der Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn für die Waldfläche in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Baugenehmigung eine andere Nutzungsart zugelassen wird. Die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bedarf keiner Genehmigung im Sinne des Satzes 1, sofern das Vorhaben keiner baurechtlichen Genehmigung bedarf. Waldumwandlungen, die innerhalb der Durchführung von Sanierungs- und Abschlussbetriebsplänen anfallen, bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit dem Bergbauvorhaben vor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der damals geltenden Rechtsvorschriften begonnen wurde.
(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar ist; die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald örtlich einen geringen Flächenanteil hat, für die forstwirtschaftliche Erzeugung, für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Der Genehmigung steht gleich, wenn in einem rechtskräftigen Bebauungsplan nach § 30 des Baugesetzbuches eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, sofern darin die hierfür erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen festgesetzt sind.
(3) Die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes sind auszugleichen. Die untere Forstbehörde kann insbesondere bestimmen, dass innerhalb einer bestimmten Frist als Ersatz eine Erstaufforstung geeigneter Grundstücke vorzunehmen ist oder sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen sind. Dies wird auf den Ausgleich für die durch die Waldumwandlung verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nach Naturschutzrecht angerechnet.
(4) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist ein finanzieller Ausgleich durch Zahlung einer Walderhaltungsabgabe zu leisten. Die Abgabe ist von den unteren Forstbehörden für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 sowie für den Erwerb zur Aufforstung vorgesehener Grundstücke zu verwenden und zu bewirtschaften. Die Höhe, das Verfahren ihrer Erhebung und die Art der Verwaltung und Verwendung der Mittel werden durch Rechtsverordnung des für Forsten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung geregelt.
(5) Die Errichtung forstbetrieblicher Anlagen ist keine Umwandlung, sofern das Vorhaben keiner baurechtlichen Genehmigung bedarf.
(6) Handelt es sich bei der Umwandlung um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
§ 9
Erstaufforstung
(1) Die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Andere landesgesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Erstaufforstungen, die innerhalb der Durchführung von Sanierungs- und Abschlussbetriebsplänen anfallen, bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit dem Bergbauvorhaben vor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der damals geltenden Rechtsvorschriften begonnen wurde oder wenn sie im Bereich der für den Bergbau beanspruchten Betriebsflächen liegen.
(2) Bei der Entscheidung hat die untere Forstbehörde die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Besitzer untereinander und gegeneinander abzuwägen.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Ziele und Erfordernisse der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung der benachbarten Grundstücke nicht mehr gewährleistet ist.
(4) Handelt es sich bei der Erstaufforstung um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
§ 10
Kahlschlag
(1) Kahlschläge sind vorbehaltlich des Absatzes 4 verboten. Kahlschläge sind alle Holzerntemaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zum Verlust von Schutzfunktionen des Waldes führen. Ein Kahlschlag liegt regelmäßig dann vor, wenn der Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche von über zwei Hektar auf weniger als 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats reduziert wird. Bei der Flächengröße nach Satz 3 sind benachbarte Flächen zu berücksichtigen.
(2) Holzerntemaßnahmen sind dann kein Kahlschlag, wenn sie auf Flächen durchgeführt werden, auf denen eine gesicherte Verjüngung vorhanden ist. Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie mindestes zu 40 vom Hundert den Waldboden überschirmt und möglichen Schadeinflüssen weitgehend widersteht.
(3) Holzerntemaßnahmen sind dann kein Kahlschlag, wenn sie auf Erstaufforstungsflächen durchgeführt werden, deren bestimmungsgemäße Nutzung eine Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren erfordert.
(4) Aus Gründen des Waldschutzes, zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand sowie aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes sind Ausnahmen von Absatz 1 zulässig. Die beabsichtigten Maßnahmen sind mindestens fünf Werktage vor Beginn der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort, Flächengröße und Begründung anzuzeigen.
§ 11
Wiederbewaldungspflicht
(1) Kahl geschlagene sowie stark verlichtete Waldflächen mit weniger als 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrates und einer Größe von mehr als 0,5 Hektar sind mit standortgerechtem, forstlichem Vermehrungsgut innerhalb von 36 Monaten wieder zu bewalden. Soweit die natürliche Wiederbewaldung unvollständig bleibt, sind die Flächen zu ergänzen oder aufzuforsten. Die Wiederbewaldung umfasst die Naturverjüngung, die Saat und die Anpflanzung. Von der Wiederbewaldungspflicht ausgenommen sind die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Flächen sowie die aus Biotopschutzgründen offen zu haltenden Flächen.
(2) Die Wiederbewaldung umfasst auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.
(3) Die untere Forstbehörde hat auf Antrag des Waldbesitzers die Fristen zu verlängern, wenn die fristgemäße Wiederbewaldung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt oder wenn eine natürliche Verjüngung einen längeren Zeitraum erfordert.
§ 12
Geschützte Waldgebiete
(1) Wald kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 von Amts wegen oder auf Antrag durch Rechtsverordnung des für Forsten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Schutz- oder Erholungswald erklärt werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Ge- und Verbote und enthält Regelungen über Ausnahmen und über Befreiungen von den Ge- und Verboten. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen enthalten.
(3) Rechtsverordnungen geschützter Waldgebiete können geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die der Erklärung zugrunde liegenden Abwägungskriterien verändert haben, wenn die Anwendungen von Rechtsverordnungen zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würden oder wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern.
(4) Schutzwald ist Wald, der zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zur Durchführung von Forschungen sowie zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope, insbesondere Naturwäldern, notwendig ist. Er dient insbesondere
- dem Schutz des Grundwassers oder der Oberflächengewässer,
- dem Schutz von Siedlungen, Gebäuden, land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind, vor Austrocknung und schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser, dem Sicht- und Lärmschutz,
- dem Waldbrandschutz in Form bestockter Waldbrandriegel,
- dem Klima- und Immissionsschutz,
- der Sicherung und Durchsetzung des Naturschutzes.
(5) Erholungswald ist Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil von Gemeinden und in Erholungsgebieten um Kurorte, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen, zu pflegen und zu gestalten ist.
(6) In geschützten Waldgebieten sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.
(7) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Unterschutzstellung sowie die Bezeichnung und Registrierung der Gebiete.
§ 13
Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
(1) Werden Waldbesitzern durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten auferlegt, die im Einzelfall ausnahmsweise zu einer schweren und unzumutbaren Belastung führen und nicht durch sonstige Maßnahmen auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden, so haben sie einen Anspruch auf Entschädigung gegen das Land.
(2) Eine Entschädigung kommt insbesondere in Betracht, soweit infolge von Verboten oder Geboten
- bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
- eine noch nicht ausgeübte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und auf die der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird, oder
- die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können
- und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die oberste Forstbehörde auf Antrag des Waldbesitzers fest.
(4) Sofern nach Absatz 1 keine Entschädigung gewährt wird, kann das Land nach Maßgabe des Haushaltes auf Antrag des Waldbesitzers erhebliche Schäden beseitigen oder einen angemessenen Geldausgleich leisten.
(5) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Erhebung einer Abgabe zur Finanzierung der Schadensbeseitigung an Wegen durch die Inanspruchnahme der zulässigen Betretungsart bestimmen. In der Rechtsverordnung werden die Höhe, das Verfahren der Erhebung und die Art der Verwaltung und Verwendung der Mittel geregelt.
Kapitel 3
Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes
§ 14
Haftung
Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für
- natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
- natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
- aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
- Gefahren, die dadurch entstehen, dass
- Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird,
- bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für
- Gefahren außerhalb von Wegen, die
- natur- oder waldtypisch sind oder
- durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.
Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von den Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.
§ 15
Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht
(1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausübung behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden.
(3) Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis
- gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege,
- Flächen und Wege, auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,
- umzäunte Flächen,
- forstbetriebliche Einrichtungen.
(4) Auf Wegen sind das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet. Das Reiten und Gespannfahren ist nur auf Waldwegen und Waldbrandschutzstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.
(5) Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden.
(6) Die Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfaden hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und ist der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Die Forstbehörde kann die Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschränken, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Waldbesitzer hat die Markierung nach Satz 1 zu dulden.
(7) Jedermann darf einen Handstrauß, Waldfrüchte, Pilze und wild wachsende Pflanzen in geringer Menge für den eigenen Gebrauch entnehmen, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Wipfeltrieben, Zweigen von Jungwüchsen sowie das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen ist nicht zulässig. Andere landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(8) Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.
§ 16
Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
(1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde durch die Gestattungsnehmer unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die unteren Forstbehörden können die Gestattungen nach Absatz 2 aus den genannten Gründen untersagen oder einschränken.
(4) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt die Einzelheiten über das Verfahren sowie den Umfang und die Grenzen der Gestattungsbefugnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung.
§ 17
Weiter gehende Gestattungen
(1) Waldbesitzer können unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Regelung des § 15 hinausgehende Benutzungen ihrer Grundstücke nur dann gestatten, wenn diese nicht die allgemeinen Betretungsrechte gemäß § 15 erheblich einschränken oder den Wald gefährden oder seine Funktionsfähigkeit einschränken. Insbesondere können sie
- das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten,
- die Entnahme weiterer Bestandteile des Waldes,
- das Aufstellen von Bienenstöcken gestatten und
- erweiterte Betretungsbefugnisse erteilen.
Die Gestattungen bedürfen der Schriftform und sind vom Gestattungsnehmer den Forstbehörden auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Die Waldbesitzer haben weiter gehende Gestattungen, die geeignet sind, das allgemeine Betretungsrecht erheblich einzuschränken, den Wald zu gefährden oder seine Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, unverzüglich unter Angabe von Ort, Art und Dauer bei der unteren Forstbehörde anzuzeigen.
(3) Die unteren Forstbehörden können in den Fällen des Absatzes 2 die weiter gehende Gestattung innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Anzeige untersagen oder Maßnahmen zum Schutz des allgemeinen Betretungsrechtes oder des Waldes oder seiner Funktionen anordnen.
§ 18
Sperren von Wald
(1) Sperren von Wald ist jede Einzäunung, Beschilderung oder Errichtung sonstiger Hindernisse, die geeignet ist, das allgemeine Waldbetretungsrecht nach § 15 einzuschränken oder zu erschweren.
(2) Sperren von Wald bedarf der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Das gesperrte Gebiet ist zu kennzeichnen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Sperrung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist.
(3) Das Sperren von Wald ist nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere
- des Wald- und Forstschutzes einschließlich der Ziele des Naturschutzes,
- der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder
- des Schutzes der Waldbesucher
vorliegen.
(4) Befristete Einzäunungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung, wie Kulturzäune oder Weisergatter, sind auf das notwendige Maß zu beschränken und bedürfen keiner Genehmigung und Kennzeichnung.
(5) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren, insbesondere zum Umfang der benehmlichen Beteiligung der Kommunen und Landkreise, zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung, zur Zulässigkeit von Sperrungen nach Absatz 3 sowie zum Sperren von Waldwegen oder Wegen für bestimmte Betretungsarten.
§ 19
Waldschutz
(1) Der Waldschutz umfasst den Schutz des Waldes vor biotischen und abiotischen Schäden.
(2) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden, wenn die Funktionen des Waldes maßgeblich beeinträchtigt werden können. Maßnahmen der unteren Forstbehörde zur Überwachung der Waldschutzsituation, insbesondere die Anlage eines Waldschutzüberwachungssystems in gefährdeten Waldgebieten, sind unentgeltlich zu dulden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 können von der unteren Forstbehörde angeordnet oder bei Gefahr im Verzug oder aus anderen vorbeugenden Gründen von ihr durchgeführt werden. Wird die Maßnahme angeordnet oder bei Gefahr im Verzug von der Forstbehörde durchgeführt, so trägt der Waldbesitzer die Kosten der Maßnahme. Wird die Maßnahme aus anderen Gründen von der Forstbehörde durchgeführt, so trägt die Kosten das Land.
§ 20
Vorbeugender Waldbrandschutz
(1) Vorbeugender Waldbrandschutz wie die Anlage und Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen, Waldbrandschutzriegeln oder Löschwasserentnahmestellen sowie die Kontrolle brandgefährdeter Wälder, insbesondere nach Brand auf benachbarten Flächen, obliegt den Waldbesitzern.
(2) Die untere Forstbehörde kann vorbeugende Maßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, nach Anhörung der Waldbesitzer selbst durchführen. Ist die Maßnahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich, kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben.
(3) Das Land unterhält in gefährdeten Waldgebieten ein Waldbrandfrühwarnsystem. Die Waldbesitzer haben die Errichtung und den Betrieb des Waldbrandfrühwarnsystems unentgeltlich zu dulden.
§ 21
Zuschuss bei Waldbrandschäden
(1) Bei Waldbrandschäden in Körperschafts- und Privatwald erhält der Waldbesitzer auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltes 80 vom Hundert der entstehenden Wiederbewaldungskosten als Zuschuss durch das Land, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist.
(2) Der Zuschuss vermindert sich um Leistungen Dritter.
(3) Der Zuschuss wird versagt, wenn der Waldbesitzer seinen Pflichten nach § 20 trotz Aufforderung durch die Forstbehörden nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.
§ 22
Waldbrandgefahrenklassen und Waldbrandwarnstufen
(1) Die oberste Forstbehörde teilt die Waldgebiete des Landes in Waldbrandgefahrenklassen ein.
(2) Bei Waldbrandgefahr werden Waldbrandwarnstufen ausgelöst. Diese sind der Allgemeinheit in geeigneter Weise bekannt zu geben.
§ 23
Umgang mit Feuer
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten. Ausgenommen von den Verboten nach Satz 1 sind
- Waldbesitzer oder von ihm befugte Personen,
- Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
- Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt.
Sie haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Bei Waldbrandwarnstufe III und IV gilt das Verbot gemäß Absatz 1 auch für den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personenkreis.
§ 24
Waldverschmutzung
(1) Es ist verboten, Wälder dadurch zu verschmutzen, dass Abfälle wie gebrauchte Verpackungen, Sperrmüll, Bauschutt, Altautos und Klärschlamm oder Abwasser oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe im Wald abgelagert oder sonst zurückgelassen oder in diesen eingeleitet werden.
(2) Wer den Wald verschmutzt, hat die Verschmutzung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Anderenfalls kann der Waldbesitzer die Verschmutzung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Die untere Forstbehörde hat die Befugnis zur Beseitigung der Verschmutzung auf Kosten des Verantwortlichen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich der ordnungsgemäße Zustand unter angemessenem Aufwand mit ordnungsrechtlichen Anordnungen wieder herstellen lässt. Werden auf Waldflächen, die gemäß § 15 Abs. 1 von jedermann betreten werden dürfen, Abfälle unzulässig abgelagert und kann ein Verantwortlicher nicht festgestellt werden, so werden diese Abfälle von den Forstbehörden eingesammelt. Die Kostentragung für die weitere Entsorgung richtet sich nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Abfallgesetzes.
(3) Dem Waldbesitzer obliegt es, dazu beizutragen, dass der Verursacher einer Waldverschmutzung festgestellt wird und seinen Pflichten nachkommt.
Kapitel 4
Förderung der Forstwirtschaft, besondere Vorschriften für den Landes-,
Körperschafts- und Privatwald, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
§ 25
Förderung der Forstwirtschaft
Die Forstwirtschaft soll wegen der Bedeutung für die Landeskultur und den Naturschutz und wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes fachlich und finanziell gefördert werden.
§ 26
Zielsetzungen im Landeswald
(1) Der Landeswald soll dem Allgemeinwohl, insbesondere dem Schutz und der Erhaltung natürlicher Waldgesellschaften, in besonderem Maße dienen. Er ist daher vorbildlich und nachhaltig unter vorrangiger Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktionen zu bewirtschaften, um seine wirtschaftlichen Potenziale den standörtlichen Bedingungen entsprechend auszuschöpfen.
(2) Im Landeswald sind natürliche Prozesse zur Erreichung des Wirtschaftszieles konsequent zu nutzen und zu fördern. Ziel der Bewirtschaftung des Landeswaldes ist es, standortgerechte, naturnahe, stabile und produktive Waldökosysteme zu entwickeln, zu bewirtschaften und zu erhalten.
(3) Der Landeswald dient in besonderem Maße der Erforschung der Waldökosysteme und der Vermittlung praktischer Ergebnisse für alle Eigentumsarten sowie der forstlichen Ausbildung.
(4) Im Rahmen dieser Zielsetzung ist der Landeswald nach wirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer flächendeckenden Rahmen- und Waldfunktionenplanung sowie der darauf basierenden Betriebspläne und Vollzugsnachweise zu bewirtschaften.
(5) Die Umsetzung der Ziele im Landeswald hat durch qualifizierte Fachkräfte zu erfolgen.
§ 27
Zielsetzungen im Körperschaftswald
Der Körperschaftswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen und nachhaltig bewirtschaftet werden. Seine wirtschaftlichen Potenziale sollen entsprechend den standörtlichen Bedingungen unter besonderer Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktion ausgeschöpft werden.
§ 28
Unterstützung des Privat- und Körperschaftswaldes
Die Forstbehörden haben die Aufgabe, Waldbesitzer durch Rat und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu unterstützen. Rat und Anleitung sind kostenfrei. Die Forstbehörden unterstützen diejenigen Waldbesitzer durch tätige Mithilfe gegen Entgelt, bei denen diese Leistung wegen struktureller Nachteile regelmäßig nicht von Dritten übernommen wird oder die tätige Mithilfe aus forstlicher Sicht erforderlich ist.
§ 29
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
(1) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz.
(2) Der Zweck forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse besteht darin, die Bewirtschaftung von Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
(3) Die Forstbehörden haben die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und bei deren Geschäftsführung zu unterstützen.
§ 30
Waldinventuren und Waldverzeichnis
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes können Waldinventuren durchgeführt werden. Sie dienen der Erfassung und Beobachtung des Boden- und Waldzustandes. Inventurergebnisse dürfen keine Rückschlüsse auf den Waldbesitzer zulassen. Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Durchführung der Waldinventuren einschließlich der hierzu erforderlichen Befugnisse sowie der Auskunftspflicht der Waldbesitzer.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch die Forstbehörden ein Verzeichnis sämtlicher Wälder zu führen. Darin enthalten sind die Katasterangaben, die Forstadresse und der Waldbesitzer. Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Aufstellung und Einsichtnahme des von den Forstbehörden zu führenden Waldverzeichnisses.
(3) Im Landeswald ist die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Bestandeshöhe des Wildes periodisch auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über den Verjüngungszustand des Waldes zu überprüfen. Die zusammenfassende Wertung der Wilddichte ist wesentliche Grundlage für die Abschussplanung.
(4) Dem Landtag ist periodisch - mindestens alle drei Jahre - zusammenfassend über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft und über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen zu berichten. Die Öffentlichkeit ist jährlich über den Waldzustand zu informieren.
Kapitel 5
Forstorganisation, Zuständigkeiten
§ 31
Forstbehörden
Forstbehörden sind
- das für Forsten zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde und
- die Ämter für Forstwirtschaft als untere Forstbehörden.
§ 32
Zuständigkeiten der Forstbehörden
(1) Die Forstbehörden sind für die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig. Ihnen obliegt insbesondere
- Rat und Anleitung im Privat- und Körperschaftswald,
- die Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes,
- die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald unter Einbeziehung von Behörden, Trägern öffentlicher Belange und Vertretern der Waldbesitzer, soweit deren Interessen berührt werden,
- die Forstaufsicht, insbesondere die Überwachung zur Einhaltung von Geboten und Verboten, die den Waldbesitzern in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zur Erhaltung und Pflege des Waldes und zur Abwehr von Schäden am Wald auferlegt sind,
- der Forstschutz,
- die Feststellung der Waldeigenschaft,
- die Überwachung der Waldschutzsituation in Wäldern aller Eigentumsarten.
Die Forstbehörden haben darüber hinaus zu gewährleisten, dass folgende Aufgaben erfüllt werden:
- die Bewirtschaftung des Landeswaldes,
- das Monitoring der Entwicklung der Waldökosysteme,
- die waldbezogene Bildungs- und Erziehungsarbeit (Waldpädagogik).
Zur Erfüllung der nach diesem Gesetz den Forstbehörden zugewiesenen Aufgaben dürfen Forstbedienstete Waldgrundstücke aller Eigentumsarten betreten.
(2) Soweit nach diesem Gesetz nicht anders bestimmt, ist die untere Forstbehörde zuständig.
(3) Die untere Forstbehörde ist zuständig für die Aufsicht nach § 34 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes sowie für die Anhörung nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes.
(4) Die oberste Forstbehörde ist zuständig für die Genehmigung nach § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes, für die Anerkennung nach § 18 Abs. 1, §§ 38 und 39 des Bundeswaldgesetzes sowie für den Widerruf nach § 20 des Bundeswaldgesetzes.
(5) Örtlich zuständig ist die untere Forstbehörde, in deren Bereich die Aufgaben wahrzunehmen sind. Umfassen die Aufgaben den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Forstbehörden, so bestimmt die oberste Forstbehörde die Zuständigkeit.
(6) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung teilt durch Rechtsverordnung das Land in Zuständigkeitsbereiche der unteren Forstbehörden ein.
§ 33
Forstausschüsse
(1) Bei den Forstbehörden werden Forstausschüsse gebildet, in denen die Waldbesitzarten angemessen vertreten sein sollen. Die Forstausschüsse beraten die Forstbehörden bei der Durchführung dieses Gesetzes. Sie sind vor wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen ihrer Beratungsaufgaben rechtzeitig zu beteiligen.
(2) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten über die Zusammensetzung und Befugnisse und die Bestellung der Mitglieder der Forstausschüsse sowie die Aufwandsentschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung festzulegen.
§ 34
Forstaufsicht
(1) Die Forstbehörden üben die Forstaufsicht über den Wald aller Besitzarten aus, um ihn zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern.
(2) Die Forstbehörden haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Beabsichtigt die Forstbehörde eine Anordnung zu treffen oder Informationen zu sammeln, ist der Waldbesitzer oder dessen Beauftragter vorher zu benachrichtigen. Er kann eine gemeinsame Besichtigung vor der Entscheidung verlangen. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben.
§ 35
Forstschutz
Der Forstschutz umfasst die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und allen seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 37 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Bußgeldtatbestand verwirklichen.
§ 36
Dienstbekleidung
Beschäftigte der Forstbehörden sind bei der Dienstausübung im Wald verpflichtet eine Dienstkleidung zu tragen.
Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 8 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt,
- die nach § 8 Abs. 3 mit der Waldumwandlungsgenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen nicht oder nicht vollständig erfüllt,
- entgegen § 9 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung neu anlegt,
- entgegen § 10 Abs. 1 einen Kahlschlag führt,
- ohne die nach § 10 Abs. 4 Satz 2 notwendige Anzeige einen Kahlschlag führt,
- entgegen § 11 Abs. 1 seiner Wiederbewaldungspflicht nach Kahlschlag oder seiner Pflicht nach § 11 Abs. 2 nicht oder unvollständig nachkommt,
- einer Vorschrift einer aufgrund des § 12 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 15 Abs. 1 den Wald betritt,
- entgegen § 15 Abs. 2 den Wald gefährdet oder beschädigt sowie die Erholung anderer stört,
- unbefugt die in § 15 Abs. 3 aufgeführten Waldflächen und Einrichtungen betritt,
- entgegen den Vorschriften nach § 15 Abs. 4 Rad fährt, Krankenfahrstuhl fährt, reitet oder mit nicht motorisierten Gespannen fährt,
- entgegen den Vorschriften nach § 15 Abs. 5 reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
- ohne die nach § 15 Abs. 6 erforderliche Anzeige Reit-, Rad- oder Wanderwege oder Sport- und Lehrpfade anlegt oder markiert,
- entgegen § 15 Abs. 6 die Anlage von Reit-, Rad- oder Wanderwegen oder Sport- und Lehrpfaden nicht duldet,
- den Vorschriften des § 15 Abs. 7 zuwiderhandelt,
- entgegen § 15 Abs. 8 Hunde unangeleint mitführt,
- entgegen § 16 unberechtigt den Wald befährt oder Fahrzeuge im Wald abstellt,
- entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Gestattung der unteren Forstbehörde nicht unverzüglich anzeigt oder auf Verlangen vorzeigt,
- entgegen § 17 Abs. 1 die Gestattung nicht auf Verlangen vorzeigt,
- entgegen § 17 Abs. 2 eine Gestattung nicht unverzüglich oder unvollständig anzeigt,
- entgegen § 18 Abs. 2 ohne vorherige Genehmigung den Wald sperrt,
- seinen Verpflichtungen zum Waldschutz nach § 19 Abs. 2 nicht oder nur unvollständig nachkommt,
- den Verpflichtungen zum vorbeugenden Waldbrandschutz nach § 20 Abs. 1 nicht oder nur unvollständig nachkommt,
- entgegen § 20 Abs. 3 seiner Duldungspflicht nicht nachkommt,
- den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt,
- entgegen § 24 Abs. 1 den Wald verschmutzt oder entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Waldverschmutzung nicht unverzüglich beseitigt,
- entgegen § 32 Abs. 1 Satz 4 den Bediensteten der Forstbehörden den Zutritt zu den Waldgrundstücken verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald
- Motorsport betreibt,
- den Anordnungen der Forstbehörden nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- Erholungs- und Sporteinrichtungen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, beschmutzt, beschädigt, zerstört oder entfernt,
- Vorrichtungen, die zum Sperren dienen oder Einzäunungen verschmutzt, beschädigt, unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
- Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen verschmutzt, beschädigt, unbefugt entfernt oder anbringt oder unbrauchbar macht,
- Aufschüttungen oder Grabungen unbefugt vornimmt,
- unbefugt Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder deren Gemische oder ähnliche Gegenstände im Ganzen oder teilweise entfernt, zu deren Gewinnung es einer behördlichen Erlaubnis nicht bedarf,
- Vieh weidet oder weiden lässt, soweit dies nicht der Biotoppflege im Wald dient,
- Werbevorrichtungen oder Plakate anbringt, aufstellt oder auslegt,
- einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- die Benutzung der Waldwege behindert oder unmöglich macht,
- Anlagen oder Einrichtungen, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz dienen unbefugt nutzt, beschädigt oder zerstört.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten oder deren Versuch nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 21, 22 und 23 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.
§ 38
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 37 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Forstbehörden.
(3) Kann bei einem Verstoß gegen § 16 Abs. 1 und 2 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die untere Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Kraftfahrzeugs auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.
§ 39
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 72), die Verordnung über die befristete Waldsperrung bei besonders hoher Waldbrandgefahr vom 3. Juli 1995 (GVBl. II S. 495), die Verordnung über das Reiten im Wald vom 4. Juni 1993 (GVBl. II S. 272), geändert durch Verordnung vom 5. November 2001 (GVBl. II S. 623) sowie die Verordnung über die Führung eines Waldverzeichnisses vom 29. April 1996 (GVBl. II S. 395) außer Kraft.
Potsdam, den 20. April 2004
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich