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Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)

Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)
vom 3. Juni 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 13], S.172)

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 22], S.300)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten

§ 1 Anwendung der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung, Gebührenverzeichnis
§ 2 Anwendung der Justizbeitreibungsordnung
§ 3 Festsetzung der Gebührenhöhe
§ 4 Auslagen in Hinterlegungssachen
§ 5 Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen

Abschnitt 2
Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß

§ 6 Gebührenbefreiung
§ 7 Voraussetzungen, Umfang
§ 8 Kostenerlaß
§ 9 Weitere Befreiungen

Abschnitt 3
Schlußvorschriften

§ 10 Anwendbarkeit bei Hinterlegungssachen
§ 11 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten

§ 1
Anwendung der Verordnung über Kosten im Bereich
der Justizverwaltung, Gebührenverzeichnis

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten der Justizbehörden des Landes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung erhoben. Hiervon sind § 4 Abs. 3 und Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der in Satz 1 genannten Verordnung ausgenommen.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2
Anwendung der Justizbeitreibungsordnung

Die Justizbeitreibungsordnung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3
Festsetzung der Gebührenhöhe

In Hinterlegungssachen setzt bei den Gebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Gebühren nach Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 4
Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden neben den Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 5 Abs. 1 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung als Auslagen erhoben:

  1. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  2. Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 5
Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen folgendes:

  1. Zur Zahlung der Kosten ist auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
  2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
  3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
  4. Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
  5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
  6. Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend.
    Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
  7. § 3 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung findet keine Anwendung.

Abschnitt 2
Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß

§ 6
Gebührenbefreiung

(1) Von der Zahlung von Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, sind befreit:

  1. Kirchen, Religionsgemeinschaften und Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben;
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, Regional-, Zweckverbände und Ämter, jeweils soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betrifft;
  3. Hochschulen (§ 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes), Akademien und Forschungseinrichtungen, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben, sowie Studentenwerke (§ 101 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg).

(2) Von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Kostenschuldner befreit, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke (§ 51 der Abgabenordnung) verfolgen, diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen und darlegen, daß die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

§ 7
Voraussetzungen, Umfang

(1) Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, daß der Kostenschuldner im Land Brandenburg ansässig ist, es sei denn, die Gegenseitigkeit ist verbürgt.

(2) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Kosten, zu deren Zahlung der Befreite sich Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet hat, sowie zur Zahlung der auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüche gemäß § 130 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.

(3) § 13 der Kostenordnung gilt entsprechend.

§ 8
Kostenerlaß

(1) Folgende Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen werden:

  1. Gerichtskosten;
  2. Justizverwaltungskosten, soweit nicht bereits nach den entsprechenden Kostenbestimmungen eine Kostenbefreiung, insbesondere nach § 12 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung und § 194 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, möglich ist;
  3. Übergangsansprüche nach § 130 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte;
  4. Ansprüche gegen Rechtsanwälte, Sachverständige, Zeugen, ehrenamtliche Richter und mittellose Personen sowie gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zuviel gezahlt worden sind.

(2) Ein Erlaß ist möglich, wenn

  1. es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint,
  2. die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,
  3. es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge. Im Kostenerlaßverfahren können die Ansprüche gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(3) Zuständig für die Entscheidung ist der Minister, der die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit ausübt. Er kann diese Befugnis ganz oder teilsweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 9
Weitere Befreiungen

Sonstige landesrechtliche Vorschriften, durch die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Schlußvorschriften

§ 10
Anwendbarkeit bei Hinterlegungssachen

Die §§ 1, 4 und 5 sind anzuwenden, soweit Kosten nach Inkrafttreten dieser Vorschriften fällig werden.

§ 11
(Inkrafttreten)

Anlage zu § 1 Abs. 2

Gebührenverzeichnis

Nr.GegenstandGebühren
1 Feststellungserklärung nach den §§ 1059a Nr. 2, 1059e, 1092 Abs. 2 und 1098 Abs. 3 BGB 25,56 bis 383,47 €
2 Schuldnerverzeichnis  
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozeßordnung) 409,03 €
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozeßordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung)

Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben.

51 Cent je Eintragung, mindestens 10,23 €
3 Hinterlegungssachen  
3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 7,67 bis 255,65 €
3.2 Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung

Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 KostO erhoben.

7,67 €
3.3 Zurückweisung der Beschwerde 7,67 bis 255,65 €
3.4 Zurücknahme der Beschwerde 7,67 bis 63,91 €
4 Vereidigung, Ermächtigung  
4.1 Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern
Die Vereidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer ist gebührenfrei.
25,56 bis 153,39 €
4.2 Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefaßt werden
Die Gebühren zu den Nummern 4.1 und 4.2 werden nicht nebeneinander erhoben. 
25,56 bis 153,39 €